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Topic: Fragen an Steurberater - Die Antworten sind da *juhu* - page 3. (Read 10483 times)

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sr. member
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Jo is schon klar, darauf wollte ich quasi die anderen hinweisen denen das vielleicht nicht klar ist das solche Formulierungen eigentlich nicht das Papier wert sind auf dem sie geruckt sind.
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Also ich sehe diese Aussage so. Sie ist weder Fisch noch Fleisch, derjenige möchte sich nicht festlegen weil er ja dann belangbar wäre. Ob so eine Antwort allerdings einen Wert hat ist zummindest fraglich wie ich finde.


Du wirst in solchen Foren auch oft "Ihre Frage MÖCHTE ich wie folgt beantworten" finden. Typische Klauseln, die anwaltsdeutsch entsprechen. Reelle Schriftstücke sind noch schlimmer. Muss man mal in der Hand gehabt haben, sowas.
sr. member
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Dieses "Ja, es ist ihnen hier zuzustimmen" finde ich persönlich sehr interessant.

Fällt nur mir auf das das eigentlich garnichts bedeutet ? Denn das heisst nicht das derjenige zustimmt, der die Aussage getroffen hat.

Also ich sehe diese Aussage so. Sie ist weder Fisch noch Fleisch, derjenige möchte sich nicht festlegen weil er ja dann belangbar wäre. Ob so eine Antwort allerdings einen Wert hat ist zummindest fraglich wie ich finde.
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Einkommensteuer und Lohnsteuer sind beide Einkommensteuer Wink
Was du nicht sagst...
Wenn du jetzt denkst "HÄH?!"
Nö, mir ist das schon klar.

Wie immer hat jeder Anwalt da eine andere Meinung:
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1. So wie ich die Lage einschätze handelt es sich beim Verkaufen vom Bitcoins um ein privates Veräußerungsgeschäft von „anderen Wirtschaftsgütern" . Ist das zutreffend?
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zu 1) Ja, es ist Ihnen hier zuzustimmen.

Aber eine Währung ist es bestimmt nicht.

An deiner Stelle würde ich mein Geld zurückverlangen. Cheesy
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Einkommenssteuer. Wink

Einkommensteuer und Lohnsteuer sind beide Einkommensteuer Wink

Wenn du jetzt denkst "HÄH?!" dann gehts dir wie mir, als ich das mit meinem SB mal komplett durchgegangen bin. Sind im Endeffekt nur verschiedene Erhebungsformen.

Die Frage ist hier, ob der Sondertarif nach §32d Anwendung findet.

Dafür muss nun der §20 gelesen werden, in dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen gesondert sind. Und lucky us, Devisengeschäfte werden dort nicht erwähnt. Allerdings scheint es, dass Devisengeschäfte, im FOREX Bereich, unter die normale Individualsteuer fallen. Unlucky us.

Ohne Werbung zu machen für die High Roller unter uns, eine Ltd. auf Malta, die Finanz Holding macht, könnte hier eine MENGE Steuern sparen...

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Einkommenssteuer. Wink
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Sie können entsprechend Ihre Bitcoin verkaufen, sollten die von mir geschätzten Steuern in Höhe von rund 27 % aus den Gewinnen mit einrechnen.
Dein Anwalt rechnet mit der Kapitalertragssteuer.
Das halte ich für für fraglich, aber da sollen sich mal die Anwälte streiten.

Welche solls denn sonst sein?

Lohnsteuer? Cheesy
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Sie können entsprechend Ihre Bitcoin verkaufen, sollten die von mir geschätzten Steuern in Höhe von rund 27 % aus den Gewinnen mit einrechnen.
Dein Anwalt rechnet mit der Kapitalertragssteuer.
Das halte ich für für fraglich, aber da sollen sich mal die Anwälte streiten.
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Guten tag,

hier die antwort von meinem steuerberater :

"Guten Tag Herr .....,

die Versteuerung richtet sich tatsächlich nach den von mir im Termin vermuteten Vorschriften. Bedeutet, alle Einkäufe und Verkäufe müssen miteinander verglichen werden, die hieraus resultierenden Gewinne oder Verluste sind gegeneinander aufzurechnen.
Es bringt Ihnen nichts ein Jahr zu warten, diese Erträge werden nicht steuerfrei.
Sie können entsprechend Ihre Bitcoin verkaufen, sollten die von mir geschätzten Steuern in Höhe von rund 27 % aus den Gewinnen mit einrechnen.

Mit freundlichem Gruß
"
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Nachfrage ist online.
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1. Können Sie die Antwort Nr.6 noch mal etwas ausführen, und eine Quelle nenne.
Insbesondere wäre interessant wie genau die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hier durchzuführen ist. Sollen einfach alle "Ausgaben" (EUR aufgewendet bei Kauf von Bitcoins) mit allen Einnahmen (EUR erlöst bei Verkauf von Bitcoin) gegengerechnet werden? Das wäre ja dann anders (mangels Buchführung) als die sog. "fifo-Buchhaltung" mit Gewinnermittlung bei Veräußerung als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis und hätte auch ein erheblich anderes Ergebnis zur folge.

2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?



So besser?
Ja. :]

Zu Mol's Frage: Ich verstehe ihn so: Fifo Buchhaltung, Steuerfrei nach einem Jahr, anfallende Steuern können per EÜR mit entstandenen Kosten verrechnet werden.


achso, hmm. Ok, wenn's so gemeint ist könnte mein Zusatz wieder weg.
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1. Können Sie die Antwort Nr.6 noch mal etwas ausführen, und eine Quelle nenne.
Insbesondere wäre interessant wie genau die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hier durchzuführen ist. Sollen einfach alle "Ausgaben" (EUR aufgewendet bei Kauf von Bitcoins) mit allen Einnahmen (EUR erlöst bei Verkauf von Bitcoin) gegengerechnet werden? Das wäre ja dann anders (mangels Buchführung) als die sog. "fifo-Buchhaltung" mit Gewinnermittlung bei Veräußerung als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis und hätte auch ein erheblich anderes Ergebnis zur folge.

2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?



So besser?
Ja. :]

Zu Mol's Frage: Ich verstehe ihn so: Fifo Buchhaltung, Steuerfrei nach einem Jahr, anfallende Steuern können per EÜR mit entstandenen Kosten verrechnet werden.



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1. Können Sie die Antwort Nr.6 noch mal etwas ausführen, und eine Quelle nenne.
Insbesondere wäre interessant wie genau die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hier durchzuführen ist. Sollen einfach alle "Ausgaben" (EUR aufgewendet bei Kauf von Bitcoins) mit allen Einnahmen (EUR erlöst bei Verkauf von Bitcoin) gegengerechnet werden? Das wäre ja dann anders (mangels Buchführung) als die sog. "fifo-Buchhaltung" mit Gewinnermittlung bei Veräußerung als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis und hätte auch ein erheblich anderes Ergebnis zur folge.

2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?



So besser?
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1. Können Sie die Antwort Nr.6 noch mal etwas ausführen, verstehe sie nicht.

2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?


Habe die 1. Frage noch mal geändert, so kommt evtl was besserer dabei raus.

was heißt hier nicht verstehen, interessant wäre wie er darauf kommt. Er wird es sich ja hoffentlich nicht selbst ausgedacht haben, folglich muss es ein Gesetz oder eine Vorschrift dazu geben.

"Worauf basiert Ihre Antwort zu 6.), bitte nennen Sie uns ein Gesetz oder Vorschrift zur Nachlese."
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1. Können Sie die Antwort Nr.6 noch mal etwas ausführen, verstehe sie nicht.
Insbesondere wäre interessant wie genau die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hier durchzuführen ist. Sollen einfach alle "Ausgaben" (EUR aufgewendet bei Kauf von Bitcoins) mit allen Einnahmen (EUR erlöst bei Verkauf von Bitcoin) gegengerechnet werden? Das wäre ja dann anders (mangels Buchführung) als die sog. "fifo-Buchhaltung" mit Gewinnermittlung bei Veräußerung als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis und hätte auch ein erheblich anderes Ergebnis zur folge.

2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?


Habe die 1. Frage noch mal geändert, so kommt evtl was besserer dabei raus.

Zu 1., also Antwort Nr.6: könntest du vielleicht noch hinzufügen:

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Insbesondere wäre interessant wie genau die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hier durchzuführen ist. Sollen einfach alle "Ausgaben" (EUR aufgewendet bei Kauf von Bitcoins) mit allen Einnahmen (EUR erlöst bei Verkauf von Bitcoin) gegengerechnet werden? Das wäre ja dann anders (mangels Buchführung) als die sog. "fifo-Buchhaltung" mit Gewinnermittlung bei Veräußerung als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis und hätte auch ein erheblich anderes Ergebnis zur folge.


Done
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1. Können Sie die Antwort Nr.6 noch mal etwas ausführen, verstehe sie nicht.

2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?


Habe die 1. Frage noch mal geändert, so kommt evtl was besserer dabei raus.

Zu 1., also Antwort Nr.6: könntest du vielleicht noch hinzufügen:

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Insbesondere wäre interessant wie genau die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hier durchzuführen ist. Sollen einfach alle "Ausgaben" (EUR aufgewendet bei Kauf von Bitcoins) mit allen Einnahmen (EUR erlöst bei Verkauf von Bitcoin) gegengerechnet werden? Das wäre ja dann anders (mangels Buchführung) als die sog. "fifo-Buchhaltung" mit Gewinnermittlung bei Veräußerung als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis und hätte auch ein erheblich anderes Ergebnis zur folge.
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2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?


Habe die 1. Frage noch mal geändert, so kommt evtl was besserer dabei raus.
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Extension Blocks <3 Rootstock <3
Soweit ich weiß sind die 600 € kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze!!
Also bei einem Gewinn von über 600,01 € ist alles voll zu versteuern.
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