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Topic: Fragen an Steurberater - Die Antworten sind da *juhu* - page 7. (Read 10459 times)

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Auf der Platform können sich Anwälte Taschengeld verdienen, also können die sich aussuchen, was die annehmen.

Ich hab auch eine Frage:
"Wie schleuse ich die Asche am besten am FiAm vorbei?" Wink
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ich weiss ja nicht wie das funzt wo du das posten willst, aber der typ der das assignment kriegt will ich nicht sein... oder läuft das "voluntaristisch"?
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Wie dem Finanzamt nachweisen, dass Coins länger als 1 Jahr gehalten wurden?

Hey, wollte ich eigentlich mit der Frage abdecken:

Code:
....
6. Wie, Wo und Wann muss ich Was beim Finanzamt angeben?
(Da ich ja nicht unbedingt an dem Tag wo ich das Geld von meinem Bankkonto überwiesen habe auch die Bitcoin’s gekauft habe oder umgekehrt (MtGox) ,außerdem was ist mit privaten Geschäften wo es keinen Beleg gibt?)


Außerdem habe ich folgende Frage hinzugefügt :

3.   Gibt es sonstige Freibeträge?

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Wie dem Finanzamt nachweisen, dass Coins länger als 1 Jahr gehalten wurden?

Wieso, ist doch eigentlich ganz einfach:

Alle Käufe und Verkäufe belegen. Bei Verkauf gilt fifo-Prinzip: die ältesten Coins werden verkauft. Sind sie älter als ein Jahr (datum verkauf minus datum kauf) wurden sie länger als ein Jahr gehalten.

Bloss ergibt das in meinem Fall (durch tausende Trades auf gox) leider "Papiergewinne" welche die tatsächlich realisierten Gewinne um ein Vielfaches überschreiten. Daher reite ich so darauf rum (und ich denke ich bin hier nicht alleine), daß man Coins eigentlich "ausschleusen und auf's Sparbuch" legen können sollte, so daß diese separat bleiben und später (>1 Jahr) ohne Steuer verkauft werden können.

Nur befürchte ich, das FA wird da was dagegen haben.

Hat jemand ne Idee wie man das Argumentieren könnte? Wie ist das zum Beispiel wenn ich mir von meiner Bank oder meinem Broker einen großen Teil der Aktien, welche ich gekauft hab, in Papierform geben lasse und in den Tresor lege, dann mit dem Rest fröhlich Trade und den Broker mir die Buchhaltung mit den Töpfen machen lasse. 1 Jahr später verkaufe ich dann die Aktien aus dem Tresor. Wie ist das zu versteuern?
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Wie dem Finanzamt nachweisen, dass Coins länger als 1 Jahr gehalten wurden?
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Danke, werde eine Spendenadresse posten wenns soweit ist.

Deine Frage habe ich aufgenommen

ich habe noch mehrmals an der Frage rum-editiert... vielleicht nimmst du sie nochmal frisch auf am 9.6. oder so?

Alles klar so machen wirs.
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ich habe noch mehrmals an der Frage rum-editiert... vielleicht nimmst du sie nochmal frisch auf am 9.6. oder so?
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Ich würde bis zu 0.5 BTC beisteuern und eine Frage:

Müssen die "Töpfe" bei fifo-Gewinnermittlung a) separat pro exchange oder b) über alle exchanges und/oder andere Verweilorte von Bitcoins vereinigt geführt werden?

konkretes Beispiel:

01.02.2011: Kauf von 100 BTC für €100 auf mtGox
15.02.2011: Transfer von 80 BTC mtGox -> privater "Geldbeutel"
01.05.2011: Verkauf von 20 BTC auf mtGox für €200
02.05.2011: Kauf von 20 BTC auf mtGox für €200
03.05.2011: Verkauf von 20 BTC auf mtGox für €200
04.05.2011: Kauf von 20 BTC auf mtGox für €200
01.07.2011: Verkauf von 20 BTC auf mtGox für €400

01.03.2012: Kauf von 100 BTC auf mtGox für €400
02.03.2012: Transfer 100 BTC mtGox -> privater "Geldbeutel"

01.01.2013: Transfer von 100 BTC von privater "Geldbeutel" -> mtGox
02.01.2013: Verkauf von 100 BTC für €1000 auf mtGox

wie hoch ist nun der zu versteuernde Gewinn in den einzelnen Jahren (unter der Annahme die Veräußerung ist steuerfrei nach 1 Jahr haltedauer)?

Insbesondere ist interessant "welcher" Einkaufspreis beispielsweise am 03.05.2011 zur Gewinnermittlung herangezogen wird.
  1.) der Preis von 1 EUR/BTC resultierend aus Kauf am 01.02.2011 (ätester Topf in Besitz des Steuerpfl., Gewinn: 20 * (€10 - €1) = €180)
  oder
  2.) der Preis von 10 EUR/BTC resultierend aus Kauf am 02.05.2011 (ältester Topf auf mtGox, Gewinn: 20 * (€1 - €1) = 0€)

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Die Antworten:



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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.

Die für Ihren Fragenkatalog entscheidende Grundfrage ist, was ist „Bitcoin" eigentlich.
Nach der Idee der Erfinder, soll es als virtuelle Währung für die Verwendung in Onlinespielen dienen. Damit ist es rechtlich im Grunde ein Gutschein bzw. gebundenes „Wertpapier".
Die BaFin hat inzwischen eine klare Einordnung getroffen.
Dass Bitcoins wohl nicht als Geld im Sinne eines staatlich anerkannten Zahlungsmittels (§ 244 BGB; §§ 146 ff. StGB) zu sehen sind, ist bereits seit Längerem die vorherrschende Meinung unter Juristen. Das bedeutet etwa auch, dass bei Abhandenkommen kein gutgläubiger Erwerb gemäß § 935 Abs. 2 BGB möglich ist.
eGeld, also elektronisches Geld, kommt der Sache schon näher. Hierunter versteht man nach § 1a Abs. 3 ZAG in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 3 lit. b der EU-Richtlinie 2000/46/EG einen elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderungen gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages aufgestellt wird und gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt.
Auch wenn Bitcoins in ihrer wirtschaftlichen Funktion eGeld ohne Zweifel sehr nahe stehen, scheidet eine entsprechende rechtliche Zuordnung nach der genannten Definition aus. Zweifeln kann man bereits an dem Merkmal eines elektronisch gespeicherten monetären Wertes. Im Grunde wird nämlich nicht der von seinen Nutzern anerkannte Zeitwert eines Bitcoins, sondern vielmehr die hinter dem Bitcoin stehende Transaktion gespeichert. Auch eine Forderung gegenüber einem Emittenten ist nicht gegeben. Ein Bitcoin ist gerade mit keiner Forderung verbunden, sondern hängt vielmehr von der Anerkennung durch die teilnehmenden Nutzer ab. Zudem ist die Existenz eines Emittenten fraglich, da Bitcoins innerhalb eines Netzwerks dadurch entstehen, dass sich ein Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Wert selbst gutschreiben kann. Schließlich – und hieran lässt auch die BaFin eine Klassifizierung als eGeld scheitern (vgl. BaFin, Merkblatt „Hinweise zu dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten" vom 22.12.2011 / im Folgenden: „ZAG-Merkblatt"; Ziff. 4 lit. b) – werden Bitcoins nicht gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt, sondern ohne Gegenleistung in der soeben skizzierten Weise erzeugt.
Angesichts dessen, dass sich Bitcoins weder als Geld noch E-Geld einordnen lassen, sahen manche sie teilweise schon außerhalb der vorhandenen Systematik und damit zugleich außerhalb jeglicher finanzaufsichtsrechtlicher Regulierung. Mit ihrem ZAG-Merkblatt hat die BaFin unter Ziff. 4b diese Spekulationen beendet: Bitcoins sind demnach Rechnungseinheiten und somit Finanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG.
Damit stellt die BaFin Bitcoins auf eine Stufe mit Regionalwährungen. Dementsprechend stellt die BaFin in ihrem Merkblatt „Hinweise zu Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KWG" vom 20.12.2011 in der Fassung vom 29.08.2012 unter Ziff. 5 (http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html) klar, dass die Qualifizierung derartiger „Nebengelder" als Finanzinstrument i.S.d. KWG unabhängig von der währungsrechtlichen Zulässigkeit ist.
Für die Bitcoin-Community hat die finanzaufsichtsrechtliche Einordnung als Rechnungseinheit weitreichende Folgen. Als Finanzinstrument unterfallen Bitcoins den Regeln des KWG. Das heißt, dass zwar nicht ihre originäre Erzeugung, sehr wohl aber der Handel mit ihnen finanzaufsichtsrechtlich relevant sein kann und unter Umständen einer Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG bedarf (vgl. BaFin, ZAG-Merkblatt, Ziff. 4 lit. b). Wer erlaubnispflichtige Geschäfte ohne eine entsprechende Erlaubnis durchführt, hat nicht nur mit einer Einstellungsanordnung der unerlaubten Geschäftstätigkeit durch die BaFin zu rechnen, sondern macht sich gemäß § 54 KWG sogar strafbar.

Soweit Sie das Geschäft aber nicht gewerbsmäßig betreiben, sind derlei Geschäfte mit der Veräußerung der virtuellen „Währung" eher mit denen eines Sammlers von Briefmarken, alten Münzen o.ä. vergleichbar.

Unter Vorbehalt des bisher dargestellten, möchte ich nun zu Ihren Fragen kommen.
zu 1) Ja, es ist Ihnen hier zuzustimmen.

zu 2) Im Grund wäre das schon der Fall, wenn es sich bei Bitcoins um ein Wirtschaftsgut handelte. Als virtuelle „Währung" bzw. „Nebengeld" ist dieses Wirtschaftsgut jedoch nicht mit einer gegenständlichen Sache verbunden, so dass es bei dem Nachweis der Jahresfrist zu Schwierigkeiten kommen dürfte. Allenfalls könnten hier die Feststellungen vergleichbar mit Buchgeldern herangezogen werden. Im Grunde sind aber nach Ablauf der Jahresfrist die Einkünfte aus dem nicht gewerbsmäßigen Handel (§32 KWG Strafbarkeit!!!) von der Einkommenssteuer befreit.

zu 3) Auch der Tausch zu anderen Werten, die nicht in Geldeswert bemessen werden unterliegt der steuerlichen Bemessung. Hier ist für die Bemessungsgrundlage der aktuelle Geldeswert zum Zeitpunkt des Tauschgeschäftes heranzuziehen. (vgl. zusätzlich § 6 EStG)

zu 4) § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.

zu 5) Nur eine solche Verfahrensweise würde Sinn machen, da nur insoweit die o.g. Jahresfrist eingehalten wäre. In einer Abwandlung Ihres Beispiels verkaufen Sie am 2.1.13 mehr als die am 1.1.12 erworbenen 10 BTC´s. Das hat zur Folge, dass die 10 BTC aus der Berechnung des Veräußerungsgewinns außen vor bleiben, jedoch hinsichtlich der überschießenden BTC´s eine Gewinnermittlung durchzuführen ist und der Veräußerungsgewinn/-verlust der Einkommensart zuzurechnen ist.

zu 6) (§32KWG!!!) Nein, die Gewinnermittlung hat gesondert nach Wirtschaftsgut zu erfolgen, nicht jedoch abhängig von der Bezugsquelle. Zur Berechnung verweise ich auf die übliche Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG unter Beachtung der Jahresfrist. Maßgebliche Zeitpunkte sind jeweils die der Zu- bzw. Abgänge aus Ihrem Vermögen. Ein Transfer von Konto 1 zum Konto 2 stellt indes keinen relevanten Ab- oder Zugang dar.

zu 7) nicht anders als in Antwort 3) dargestellt. Einziges in Deutschland zulässiges universales Tauschmittel ist der Euro (ob als Buchwert oder mittels Wertpapier/Geld). Die Jahresfrist ist hier unabhängig von der Art und Weise des Verfügungsgeschäftes, sowohl der Gegenstand als auch die BTC sind mit Ihrem Geldeswert zu bemessen.

zu 8) genau hier stellt sich das bisher größte Problem der virtuellen „Währung" dar. Wie Sie es bezeichnen „Minen". In der realen Welt wäre dies vergleichbar mit einem Entgelt für eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit und unterläge damit der Einkommensteuer in der entsprechenden Einkunftsart. Da das Erspielen von virtuellen Werten, die durch die Abgabe gegen einen realen Wert aber (noch) keiner der o.g. Einkunftsarten zuzurechnen ist, wird hier beim Erwerb der erspielten BTC´s wohl von einem Ausgangswert „Null" auszugehen sein. Das hat also die Folge, dass hier der höchste virtuelle aber auch reale (bei Tausch in Geld oder andere reale Werte) Gewinn anzunehmen ist.

zu 9) Dies ist ebenso wie die vorangegangene Frage, eine der entscheidendsten Fragen. Theoretisch ist über den Zu- und Abgang der virtuellen Werte ein Nachweis zu führen, der der o.g. EÜR entspricht. Letztlich sollten von allen Buchungen der EÜR auch entsprechende Belege vorhanden sein. Bei „geminten" BTC´s empfiehlt sich ein entsprechender Eigenbeleg. Es heißt so schön: Ein verständiger Dritter müsse ohne große Schwierigkeiten in der Lage sein die Geschäftsvorgänge nachzuverfolgen. Ob dieser Maßstab auch in diesem Falle, dem nicht gewerbsmäßigen Handel mit virtuellen Werten, anzusetzen ist, mag ich zu bezweifeln.

Die Frage 9.1) sehe ich insoweit bereits in 9) beantwortet.
Viel spannender ist für mich die Frage, in wie weit der nicht gewerbsmäßige Handel mit virtuellem „Geld" bzw. Werten der Umsatzsteuer unterliegt. Einen Befreiungstatbestand kann ich hier nicht wirklich entdecken. Leider sind dazu jedoch auch keine weiterführenden Hinweise zu recherchieren.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Andreas Wehle

Wilhelmstr. 90
52070 Aachen

Antworten zu den Nachfragen

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Sehr geehrter Fragesteller,

durch Zufall ist mir Ihre Seite untergekommen, auf der Sie in der Community die schönsten Ideen austauschen, wie es sich doch bspw. bei Daytradern und Seltentradern verhalten könne.

Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, aber das ist der falsche Ansatz.

Zu Ihren Fragen möchte ich mir etwas Zeit ausbedingen, aber ich verspreche die Antwort wird noch heute folgen....

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Ergänzung vom Anwalt 19.06.2013 | 12:56

Sehr geehrter Fragesteller,

wie versprochen hier die Ergänzung meiner Antworten zu Ihren aufgeworfenen Fragen.

Ich möchte einmal mit Ihrer 2 Frage beginnen.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

Der Jurist würde sagen, es kommt darauf an. Ja worauf denn? Wenn Sie mit der Intention an den Kauf und Verkauf von Bitcoins herangehen, nicht nur einmal oder ab und an falls Sie welche im Besitz haben diese bei Bedarf zu kaufen und/oder diese soweit Sie daran kein Interesse mehr haben, diese wieder zu verkaufen.
Vergleichen Sie es in etwa mit dem Kauf eines Buches oder eines Filmes den Sie nachdem gelesen bzw. gesehen haben wieder weiterverkaufen.
Weiterhin kommt es ganz entscheidend darauf an, auf welche Art und Weise das "Handeln" angelegt ist, nur gelegentlich und nicht notwendiger Weise mit Gewinnerzielungsabsicht oder ist es darauf angelegt hier dauerhaft und wiederkehrend Gewinne zu erzielen.
Aus meiner Sichtweise mit den vorliegenden Informationen, würde ich dazu tendieren hier von den u.U. problematischen gewerbsmäßigen Handel mit der virtuellen Ware BTC auszugehen. Sie selbst verwenden ja schon Begriffe Daytrader und ähnliches.
Ob bei dem durchgeführten Gewerbe tatsächlich ein Gewinn erzielt wird ist dabei völlig irrelevant.

Zu Ihrer Frage 3)
Der Freibetrag von 600,00 Euro pro Jahr gilt für die jeweilige Einkunftsart, also für alle sonstigen Einkünfte im Sinne von § 23 EStG. Andere Freibeträge aus den übrigen sechs Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) gelten für diese jeweils gesondert.

Nun zu Frage 1 (bzw. 6) noch einmal.
Bitte trennen Sie hier erst einmal die Begrifflichkeiten Buchhaltung und Gewinnermittlung, beide stehen zwar in einem (engen) Zusammenhang, haben aber jeweils andere Zielsetzungen. Für mein Verständnis ist die EÜR die einfachste Art der Buchhaltung und Gewinnermittlung zusammen. Soweit Sie nur positive Werte verwenden wollen (weil das Minus unter Buchhaltern sehr verhasst ist, weil dieses gern übersehen wird und dann zu gravierenden Fehlern führt), empfiehlt sich die Verwendung von zwei Spalten, eine für die Eingänge und die andere für die Ausgänge. Wichtig ist hierbei, dass in der EÜR grundsätzlich nur Geldbeträge aufgeführt werden, also realisierte "Gewinne" bzw. "Verluste". Ich habe bewusst die Begriffe in Anführungszeichen gesetzt, weil es noch nicht um den eigentlichen Gewinn, der als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung gilt handelt. In diese EÜR Tabelle tragen Sie nun zum jeweiligen Stichtag an dem Sie Geld für ETWAS/BTC´s ausgegeben haben oder aber es bei Ihnen angekommen ist, ein. Es gilt das sog. Zuflussprinzip, was nichts anderes bedeutet, dass der Zeitpunkt maßgeblich ist an dem das Geld auf Ihrem Konto/Barkasse ankommt bzw. dieses verlässt.
An Ende des Jahres summieren Sie die einzelnen Spalten der Tabelle und subtrahieren die Abgänge von den Eingängen, sofern der Betrag positiv ist haben Sie einen GEWINN erwirtschaftet, anderenfalls Verlust. Vergessen Sie bitte in der Tabelle Ihre Kosten (Gebühren für den Account, Bewirtungskosten im zulässigen Rahmen, Transaktionsgebühren usw.) für die Geschäfte nicht, diese könnten Ihre Gewinne noch erheblich und damit eine eventuelle Steuerlast schmälern.

So dies war erst einmal der Grundsatz.
Mit der FIFO Buchhaltung sichern Sie eigentlich ggf. nur die Einhaltung der Jahresfrist ab, diese kann dazu durchaus nützlich sein. In wie weit diese dazu geeignet ist, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln, vermag ich nicht zu beurteilen.

Ach ja noch etwas ganz wichtiges zur EÜR und der Buchführung, bitte verwenden Sie dazu keine Excel Tabelle oder ähnliches. Die Buchhaltung ist immer so zu führen, dass einmal ausgeführte Buchungen im Nachhinein nicht wieder veränderbar ist. Spezielle Anwendungen verschiedener Anbieter erfüllen diese Anforderung, soweit Sie diese mittels elektronischer Hilfsmittel durchführen wollen.
Der andere viel einfachere Weg wäre die schriftliche Niederlegung in einem vornummerierten Buch (Achtung! bitte keine Seiten entfernen / alte Kalender bieten sich hier insbesondere an).

Und beachten Sie bei der zugrundeliegenden Buchhaltung bitte dringend den Grundsatz - keine Buchung ohne Beleg!!!

Ich möchte noch zu einigen anderen aufgeworfenen Ideen der Community Stellung nehmen.
Natürlich können Sie auch von der Verfahrensweise FIFO Abstand nehmen, soweit das für Sie vorteilhafter ist. Hier tritt dann aber bei Unterschreiten der Jahresfrist der Umstand der Steuerbarkeit dieses Vorganges hinzu, der bei Ihrer persönlichen Gewinnerwartung zu berücksichtigen ist.

Auch stimme ich insoweit mit den Ansichten des Kollegen Jens Ferner und der Verfahrensweise des FA Dresden überein.

Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Ergänzung vom Anwalt 19.06.2013 | 13:54

weitere Erläuterung zum Begriff "Gewerbe"... http://www.lexexakt.de/glossar/gewerbe.php

(crosspost)

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-Bitcoinverkaeufe-nach-Haltefrist-steuerfrei-1897814.html

Quote
Laut der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage an den Bundestag ist der Verkauf von Bitcoins nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Generell mache es steuerlich keinen Unterschied, wenn Geschäfte oder Transaktionen mit der virtuellen Währung getätigt werden, geht es aus der Antwort hervor, die heise online vorliegt.

In Bitcoin erhaltene Einkünfte etwa aus gewerblicher Tätigkeit würden demnach normal unter die Einkommensteuer fallen. Das gleiche gelte für den Kauf und Verkauf von Bitcoins – als private Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Sie sind also steuerpflichtig nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz, es sei denn, dass eine Frist von mindestens einem Jahr zwischen Kauf und Veräußerung liegt. Damit werden Bitcoins ähnlich wie eine direkte Anlage in physisches Gold behandelt.

Die Bundestagsanfrage geht auf den Abgeordneten Frank Schäffler (FDP) zurück. "Unabhängig von allen offensichtlichen Fragen der Durchsetzung eines möglichen Steueranspruchs gilt also, dass jedenfalls keine Abgeltungssteuer anfällt" betonte Schäffler dazu. Abgeltungsssteuer wird auf die Erträge aus Geldanlagen wie Aktien und Anleihen mit einer Höhe von 25 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidarzuschlag fällig.

Quote
Ebenfalls lässt die Antwort offen, wie ein Bitcoin-Nutzer den Nachweis der einjährigen Haltefrist erbringen kann. Angesichts der spektakulären Kurssteigerungen, die Bitcoin in den letzten Monaten hinlegte, dürfte dies gerade für Nutzer interessieren, die schon etwas länger dabei sind.



Hat auch unser Anwalt dann gemerkt Wink

Code:
Ergänzung vom Anwalt 01.07.2013 | 17:02

Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Gemeinde, sehen Sie einmal, welche Artikel mir heute über den Weg gelaufen ist... http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/06/29/bundestag-beschliesst-spekulations-steuer-fuer-bitcoins/ Mit freundlichen Grüßen Andreas Wehle Rechtsanwalt /Aachen


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Weiter Crosslinks mit sehr interessanten Aussagen

Antworten vom Finanzministerium an Schäffler im Volltext [Umsatzssteuer, Wirtschafstgut]

Finanzministerium erkennt Bitcoins an

Zahlungen mit Bitcoins sind umsatzsteuerfrei

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Hey Leute,

wie ich einigne Topics hier entnehmen kann gibt es doch noch einigen klärungsbedarf (auch bei mir) zum Thema Steuer.
Habe mich deshalb dazu entschienden die Fragen auf dem Portal http://www.answer24.de/ zu stellen.

Somit haben wir eine rechtverbindlicher Aussage nach der man sich richten kann.

Wenn ihr noch weitere Fragen habt oder ein besseres Portal kennt immer her damit.
Werde dann ein Honorar von 50-100 € geben (je nach Menge der Fragen).

Online stellen würde ich die Fragen dann am 10.06.13

Hier die derzeite Fragen:

Code:
Sehr geehrte Damen und Herren,
sicher ist Ihnen die Kryptowährung „Bitcoin“ ein Begriff.
Da sich diese Zahlungsform immer weiter verbreitet, so kann man bei machen Onlineshops und auch schon in dem ein oder anderen Restaurant damit bezahlen.
Natürlich ist auch das Spekulationsgeschäft ein wichtiger Punkt bei dieser Währung.

In der deutschsprachigen Community stellt sich aber immer wieder die Frage nach der steuerlichen Seite. Hierzu habe ich eine Frage zusammengestellt, welche ich Sie bitte zu beantworten.

Da es sich zum Teil um sehr spezifische Fragen handelt, würde ich mich über jemanden freuen,  der sich etwas mit Bitcoin an sich auskennt.

1. So wie ich die Lage einschätze handelt es sich beim Verkaufen vom Bitcoins um ein privates Veräußerungsgeschäft  von „anderen Wirtschaftsgütern“  handelt. Ist das zutreffend?

2. Ist das Verkaufen von Bitcoins nach 1 Jahr somit steuerfrei?

3. Wie verhält es sich beim Tauschen, also Bitcoins gegen Ware oder gegen andere Kryptowährung?

4. Gibt es sonstige Freibeträge?

5. Gilt die Regel „First in First out“ beim Verkaufen?
(Hierzu ein Beispiel: Kaufe 10 BTC am 1.1.2012
Kaufe 12 BTC am 2.2.2012
Verkaufe 10 BTC am 2.1.2013)
ist es dann steuerfrei?

6. Müssen die "Töpfe" bei fifo-Gewinnermittlung a) separat pro exchange oder b) über alle exchanges und/oder andere Verweilorte von Bitcoins vereinigt geführt werden?

konkretes Beispiel:

01.02.2011: Kauf von 100 BTC für €100 auf mtGox
15.02.2011: Transfer von 80 BTC mtGox -> privater "Geldbeutel"
01.05.2011: Verkauf von 20 BTC auf mtGox für €200
02.05.2011: Kauf von 20 BTC auf mtGox für €200
03.05.2011: Verkauf von 20 BTC auf mtGox für €200
04.05.2011: Kauf von 20 BTC auf mtGox für €200
01.07.2011: Verkauf von 20 BTC auf mtGox für €400

01.03.2012: Kauf von 100 BTC auf mtGox für €400
02.03.2012: Transfer 100 BTC mtGox -> privater "Geldbeutel"

01.01.2013: Transfer von 100 BTC von privater "Geldbeutel" -> mtGox
02.01.2013: Verkauf von 100 BTC für €1000 auf mtGox

wie hoch ist nun der zu versteuernde Gewinn in den einzelnen Jahren (unter der Annahme die Veräußerung ist steuerfrei nach 1 Jahr Haltedauer)?

Insbesondere ist interessant "welcher" Einkaufspreis beispielsweise am 03.05.2011 zur Gewinnermittlung herangezogen wird.
  1.) der Preis von 1 EUR/BTC resultierend aus Kauf am 01.02.2011 (ältester Topf in Besitz des Steuerpfl., Gewinn: 20 * (€10 - €1) = €180)
  oder
  2.) der Preis von 10 EUR/BTC resultierend aus Kauf am 02.05.2011 (ältester Topf auf mtGox, Gewinn: 20 * (€1 - €1) = 0€)

7. Wie ist es beim Verkaufen von Gegenständen oder Leistungen gegen Bitcoins, kann die Rechnung trotzdem in Euro ausgestellt werden, muss ich auch hier die Haltefrist von 1 Jahr zum steuerfreien verkaufen einhalten?

8. Welche Steuer kommt beim „Minen“ (erstellen von Bitcoins) auf mich zu?

9. Wie, Wo und Wann muss ich Was beim Finanzamt angeben?
(Da ich ja nicht unbedingt an dem Tag wo ich das Geld von meinem Bankkonto überwiesen habe auch die Bitcoins gekauft habe oder umgekehrt (MtGox) ,außerdem was ist mit privaten Geschäften wo es keinen Beleg gibt, selbst gemint, getauscht von andere Kryptowährungen, bei eBay gekauft,..)

9.1 Was reicht als Nachweis aus? (Da man nicht von jedem privaten Geschäft eine Rechnung hat oder die Bitcoins selbst gemint wurden)

Mit freundlichem Gruß und Dank im Voraus.



P.S. Werde die Antworten in einem Forum veröffentlichen.


Die Nachfragen

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Sehr geehrter Herr Wehle,
danke erst mal für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Leider haben sich noch einige Fragen ergeben, welche ich Sie bitte zu beantworten.


1. Können Sie die Antwort Nr.6 noch mal etwas ausführen, verstehe sie nicht.
Insbesondere wäre interessant wie genau die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hier durchzuführen ist. Sollen einfach alle "Ausgaben" (EUR aufgewendet bei Kauf von Bitcoins) mit allen Einnahmen (EUR erlöst bei Verkauf von Bitcoin) gegengerechnet werden? Das wäre ja dann anders (mangels Buchführung) als die sog. "fifo-Buchhaltung" mit Gewinnermittlung bei Veräußerung als Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis und hätte auch ein erheblich anderes Ergebnis zur folge.

2. Ab wann würden Sie das Kaufen/Verkaufen als gewerbsmäßig bezeichnen?

3. Gilt der Freibetrag von 600,00 €/Jahr für alle Geschäfte zusammen oder werden hier auch die einzelnen Objekte (Gold, Silber, Bitcoin,...) getrennt?


Mit freundlichen Grüßen

Solltet ihr mir eine kleine Spende zukommen lassen wollen, benutzt bitte folgende Adresse: 1Es2raNoZF4A6TtGqf2va6nmbT2bYjWUiN
Ich werde 100,00 € Honorar stellen.


Update 10.06.2013: Frage ist online und auch hier einsehbar: http://www.answer24.de/steuer/question.php?id=106675

Update 10.06.2013 16:54 MESZ Die Frage wird zur Zeit von einem Berater bearbeitet.

Update 10.06.2013 18:54 MESZ Frage ist wieder offen.

Update 14.06.2013 Frage ist jetzt bei Frag-einen-anwalt.de http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=228068

Update 17.06.2013 Nachfrage online.
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