1. Auch wenn es mich wirklich freuen würde, dass diese Wegelagerer eine Abfuhr bekommen würde, bin ich in der Thematik nicht tief genug drin, dich hier angemessen vertreten zu können.
2. Wieso wendest Du Dich nicht an den Kollegen Lindeau, der auch Häring vertritt.
Die Antwort 1.) habe ich ebenfalls schon erhalten. Ich vermute aber der Kern der Sache ist eher in der Antwort, dass sich der Fall angesichts des Streitwerts nicht rechnet, zu sehen.
Zu 2.): Auch diese Kanzlei hat an meinem Fall kein Interesse. Mag sein, dass Herr Häring hier einfach die besseren Beziehungen hat oder es liegen andere Gründe vor.
4. Ich vermute sehr stark, dass Herr Häring unterliegen wird. Sein Verhalten ist rechtsmißbräuchlich. Er sucht sich die Barzahlung aus, weil er hofft, dass die GEZ diesen nicht bedienen kann oder er die GEZ dann aufgrund des gesteigerten Aufwandes schädigt. Der Zahlungsweg selbst hat keinen Vorteil für ihn, im Gegenteil. Ein solches Verhalten ist nicht zulässig.
Ich vermute ebenfalls, dass Herr Häring zumindest vor diesem Gericht verlieren wird.
Trotzdem bin ich nicht Deiner Ansicht. Wie kann das sein, dass eine Zahlung mit dem einzigen rechtlich definierten Zahlungsmittel rechtsmissbräuchlich sein? Es ist selbst bei den Gerichten bekannt (und wurde früher bereits vom BGH so bewertet), dass eine Giralgeldüberweisung eine Leistung an Erfüllungs statt ist, deren Beauftragung nicht von einer Zahlungspflicht befreit. Diese Argumentation erinnert mich sehr stark an das Statistik-Argument (Wenn fast alle Autofahrer zu schnell fahren, dann ist das legal. Die wenigen Langsamfahrer handeln mit der Berufung auf die Geschwindigkeitsbeschränkung dann rechtsmissbräuchlich, da sie die schnelleren Fahrer behindern und somit schädigen).
Im übrigen: Geld entgegennehmen ein gesteigerter Aufwand?! Niemand zwingt den Rundfunk eine Forderung zu stellen. Wenn aber die Forderung gestellt wird, kann man sich danach nicht auf den Standpunkt stellen, der Aufwand, das Geld entgegenzunehmen wäre ein unzumutbarer Aufwand.
Daneben bleibt das Problem, dass mit einem Zwang zur Giralgeldzahlung eine Geschäftsbeziehung zu einem - erst mal - unbeteiligten Dritten (einer Bank) erzwungen wird. Solange ich als Schuldner nicht selbst als Bank auftreten darf und damit eine Schnittstelle zu den entsprechenden Systemen (SWIFT) bekomme, sehe ich nicht, wie das rechtlich in Ordnung sein kann. Im Gegenteil wäre es rechtsmissbräuchlich, einen Schuldner zu einer Geschäftsbeziehung zu zwingen, die mit dem Sachverhalt der die Schuld begründet nicht das geringste zu tun hat.
Dann stellt sich die Frage, was das Rechtskonstrukt "gesetzliches Zahlungsmittel" Deiner Meinung nach bedeutet? Niemand (zumindest öffentliche Stellen) muss es annehmen. In freier Vereinbarung kann sowieso jedes beliebige Tauschmittel bestimmt werden. Damit haben diese Banknoten und Münzen nur noch ausschliesslich die Eigenschaft, dass keiner sie fälschen darf?!
Im übrigen sieht die EU Kommission die Sache etwas anders als Du:
5. Nicht falsch verstehen, ich bin gegen die GEZ. Für mich liegt das Problem woanders: Früher wurde der Beitrag mit einem Empfangsgerät verknüpft. Das war auch ok, da man Empfanggeräte nur dazu verwenden konnte staatliche Sender zu empfangen. Spätestens seit es den Kanal "Premiere" gibt, wäre es den Öffentlich-rechtlichen möglich gewesen, technisch den Empfang der Sendung an Nichtbeitragszahler zu verhindern. Dies ist jedoch nicht gewünscht. Gerade zu pervertiert wurde das System, indem man alle internetfähigen Geräte als Empfangsgeräte definiert hat. Ja, man kann das, aber das wäre genauso logisch, wie wenn den städtischen Schwimmbäder einen Beitrag für den Besitz einer Badehose verlangen, oder ein Bäcker einen Korb Brötchen auf die Straße stellt und dann von allen Vorbeifahrenden Wegezoll verlangt, weil sie ja die Möglichkeit hätten, sich an den Brötchen zu bedienen.
Dieser Punkt wird aber in den obigen Verfahren nicht geprüft, sondern nur, ob die Behörde im Rahmen der bestehenden Gesetze richtig gehandelt hat.
Und genau das hat sie nicht, da die Satzung einer Landesbehörde kein Bundesrecht brechen kann (Art 31 GG).