Lustig, die behaupten von sich "Im Namen des Volkes" zu vollstrecken, aber das Volk darf nix wissen...
Und ob ne Paraffe als Unterschrift ausreicht, da hab` ich meine Zweifel. Ein Facebookkommentar hierzu:
" Bei Gerichtsurteilen reicht es wenn das Orginal in der Akte unterschrieben ist und das würde man nur durch Akteneinsicht herausbekommen aber auch ob es nur mit einer Paraphe unterschrieben ist.
Ob eine Paraphe unter einem Urteil rechtsgültig ist - da kann sich die Rechtssprechung auch ganz schnell wieder ändern. Allerdings befindet sich unter der Abschrift des Urteils auch keine Unterschrift, so dass es ja rechtsungültig ist. Urteile zum eigenen Gunsten sind natürlich auch ohne Unterschrift rechtsgültig.
Also, dass eine Paraphe ungültig ist besagt ein Urteil, welches demgemäss aufgrund fehlender Unterschriften ungültig ist (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 V ZB 96/07) und von dem man gar nicht weiss ob es nicht auch mit Paraphen unterschrieben ist und ob es von daher nicht noch ungültiger ist.
Allerdings ist es natürlich so, dass Urteile, die zum eigenen Gunsten Recht sprechen natürlich selbstverständlich gültig sind. Da wäre es dann genau umgekehrt und es wäre Unrecht, wenn diese aufgrund fehlender Unterschriften ungültig wären.
Das gleiche:
"Im Auftrag bedeutet nach Urteilen des BGH...." Diese Urteile sind genau so wenig unterschrieben und evtl. nur mit Praphen unterschrieben und somit rechtsungültig nach eigenen Erklärungen. Aber wenn man es zu seinem Vorteil gebrauchen kann, dann ist es natürlich selbstverständlich rechtsgültig.
Die Parteien erhalten eine (beglaubigte) Abschrift.
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt.
In dem Film wurde aber tatsächlich auch mal eine "Ausfertigung" als Abschrift zugestellt. Wäre das Urteil zu seinem Gunsten gewesen, wäre es ihm aber auch egal.
Wenn dabei "im Auftrag" unterschrieben wird, dann wäre das ja nicht unbedingt falsch, denn für das Urteil übernehmen die Beurkunder ja auch gerade keine Verantwortung.
Es wäre zwar wünschenswert, wenn auch der Vorname genannt würde aber es gibt keine gesetzliche Regelung darüber.
In der Regel ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 153 Gerichtsverfassungsgesetz)ein Beamter des mittleren Dienstes, teilweise auch ein Justiz- oder Verwaltungsfachangestellter.
Dem Beamten wird die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle anvertraut, wobei diese Betrauung keiner besonderen Form bedarf.
Auch derjenige Beamte des gehobenen Dienstes, der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, kann nach § 27 Abs. 1 RPflG vorübergehend mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betraut werden, ebenso derjenige, der nach seinem Wissens- und Leistungsstand einem Beamten des mittleren Dienstes gleichsteht.
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 153
(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.
(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden, ....".
Quelle: Facebook - Gerichtsprozeßbeobachter - Gruppe zur Wahrung der Rechte