Die BaFin hat doch noch mal nachgefragt. Daraufhin habe ich folgende Erklärung abgeschickt:
bei den Bitcoin-Transaktionen handelte es sich um private Veräußerungsgeschäfte. Weder waren sie gewerbsmäßig, noch wurden sie in einem Umfang getätigt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Mit freundlichen Grüßen
Anderthalb Monate später kam die Nachricht, dass die BaFin meine Mitteilung zur Kentnis nimmt und daraufhin den Vorgang abschließt.
Anbei vollständiges Schreiben: http://www.pdf-archive.com/2014/09/10/bafin-abschluss/
Spenden für die Abhandlung dieses Falles an meiner Person nehme ich gern an: 164qLiYQysUMGRNLRCyJD4A9JnAdXHh3Ms
Das Ganze war für mich natürlich mit nicht unerheblichem emotionellem Aufwand verbunden.
danke!
Hervorragend... ich tippe das mal kurz ab, damit es findbar ist...
vielen Dank für Ihr Schreiben. Sie teilen mir mit, dass es sich bei den Bitcoin-Transaktionen um private Veräußerungsgeschäfte handele.
Dies nehme ich zur Kenntnis und gehe davon aus, dass Sie lediglich für sich selbst und auf eigene Rechnung am Markt teilnehmen. Das reine Partizipieren an einem bestehenden Markt und der Verkauf oder Ankauf von geschürften oder eerworbenen Bitcoin bei einer Tätigkeit lediglich für sich selbst und auf eigene Rechnung ist erlaubnisfrei.
Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Erlaubnispflicht ausgelöst werden könnte. Dies gilt dann, wenn Bitcoins nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sonder ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements würde es sich dann um das Erbringen des erlaubnispflichtigen Eigenhandels im Sinne de § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 c KWG handeln.
Ich werde den Vorgang nunmehr bei mir anschließen.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Bankgeschäfte, Finanzdiesntleistungen oder Zahlungsdienste, die ohne meine nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis betrieben oder angeboten werden, nach § 54 KWG oder § 31 ZAG strafbar sind.