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September 10, 2014, 05:22:07 PM
Abschließendes Update:

Die BaFin hat doch noch mal nachgefragt. Daraufhin habe ich folgende Erklärung abgeschickt:

Quote
Sehr geehrte Frau Morawe,
bei den Bitcoin-Transaktionen handelte es sich um private Veräußerungsgeschäfte. Weder waren sie gewerbsmäßig, noch wurden sie in einem Umfang getätigt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Mit freundlichen Grüßen

Anderthalb Monate später kam die Nachricht, dass die BaFin meine Mitteilung zur Kentnis nimmt und daraufhin den Vorgang abschließt.
Anbei vollständiges Schreiben: http://www.pdf-archive.com/2014/09/10/bafin-abschluss/

Spenden für die Abhandlung dieses Falles an meiner Person nehme ich gern an: 164qLiYQysUMGRNLRCyJD4A9JnAdXHh3Ms
Das Ganze war für mich natürlich mit nicht unerheblichem emotionellem Aufwand verbunden.


danke!

Hervorragend... ich tippe das mal kurz ab, damit es findbar ist...

Sehr geehrter ...

vielen Dank für Ihr Schreiben. Sie teilen mir mit, dass es sich bei den Bitcoin-Transaktionen um private Veräußerungsgeschäfte handele.

Dies nehme ich zur Kenntnis und gehe davon aus, dass Sie lediglich für sich selbst und auf eigene Rechnung am Markt teilnehmen. Das reine Partizipieren an einem bestehenden Markt und der Verkauf oder Ankauf von geschürften oder eerworbenen Bitcoin bei einer Tätigkeit lediglich für sich selbst und auf eigene Rechnung ist erlaubnisfrei.

Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Erlaubnispflicht ausgelöst werden könnte. Dies gilt dann, wenn Bitcoins nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sonder ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements würde es sich dann um das Erbringen des erlaubnispflichtigen Eigenhandels im Sinne de § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 c KWG handeln.

Ich werde den Vorgang nunmehr bei mir anschließen.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Bankgeschäfte, Finanzdiesntleistungen oder Zahlungsdienste, die ohne meine nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis betrieben oder angeboten werden, nach § 54 KWG oder § 31 ZAG strafbar sind.

legendary
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September 10, 2014, 05:01:07 PM
Schönes Ende!
Ich hatte nicht geglaubt dass es so easy wird, schön, dass ich daneben lag.

,,jetzt nur aufpassen, dass das Finanzamt nicht Grund zu Nachfragen hat ;-)

Ente
member
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May 25, 2014, 08:04:05 PM
warum ? ist doch alles klar...


"dass das reine Partizieren an einem bestehenden Markt und der Verkauf geschürfter oder erworbener Bitcoins auf entsprechenden Plattformen bei einer Tätigkeit lediglich für sich selbbst und auf eigene Rechnung erlaubnisfrei wäre"


danke , aus , Keks geknabbert.
mehr is nicht notwendig.
member
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May 25, 2014, 07:45:20 PM
Viele Dank Serpens fürs Teilen.

Aufschlussreich ist die Antwort der Bafin leider nicht wirklich... :/ Aber du hast jetzt zumindest eine direkte Ansprechperson, bestimmt auch mit einer Telefonnummer. Ich denke wenn du diese direkt kontaktierst, würdest du auch viel schneller eine Antwort bekommen, zum Beispiel wie es mit Localbitcoins aussieht.
donator
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May 25, 2014, 01:59:43 PM
Tja... also wirklich was mit anfangen kann man damit nicht =/
Zumindest bestätigen Sie meine Auslegung, dass das private handeln der Coins auf besagten Plattformen keine Erlaubnis braucht.

Danke für's posten.

Tja... immerhin: sie haben geantwortet und was gesagt.
legendary
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May 25, 2014, 12:16:28 PM
Antwort ist da...


ich habe endlich Antwort von der Bafin erhalten. Leider haben sie sich für das bisschen Text ganz schön viel Zeit gelassen -.-

Meine Anfrage war folgende:
Quote
Betreff: Erlaubnispflicht für privaten Bitcoinhandel

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Zwecke privater Vermögensverwaltung plane ich auf eigene Rechnung mit Bitcoins auf verschiedenen Marktplätzen/Börsen, darunter hauptsächlich "bitcoin.de" (Bitcoin Marktplatz mit Bafin Erlaubnis) und "kraken.com“ zu handeln. Ich würde lediglich am Marktgeschehen teilnehmen und keine Bitcoins vermitteln oder gar im Auftrag Dritter handeln.

Nach meinem Verständnis Ihres Statements zum Bitcoinhandel würde ich mit dieser Tätigkeit weder unter die Gewerblichkeit noch unter die Erlaubnispflicht der BaFin fallen. Ist dies korrekt? Und sind die Stichworte "im Auftrag Dritter" und "Vermittlung von Bitcoins" die ausschlaggebenden Kriterien hierbei? Ein Beispiel für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit wäre, wenn ich Bitcoins auf meiner Website oder meinem Kiosk an- und verkaufen würde, richtig? Letztere Frage gilt nur zur Klarstellung, dies ist nicht geplant.

Durch die Beschaffenheit des Anbieters "bitcoin.de" als Marktplatz würde ich für jeden einzelnen Trade eine eingehende bzw. ausgehende Überweisung auf meinem Girokonto erhalten. Dadurch entstünden also viele Transaktionen unter anderem auch ins/aus dem Ausland (innerhalb des SEPA-Raumes) und ein vergleichsweise hoher Umsatz, so dass mir meine Bank eindringlich geraten hat, dafür kein privates Girokonto, sondern ein Geschäftskonto zu verwenden.

Meine Frage ist nun, ob die Verwendung eines Geschäftskontos den privaten Bitcoinhandel automatisch gewerblich macht bzw. eine Erlaubnispflicht der BaFin nach sich zieht, obwohl sich an meiner Tätigkeit nichts ändern würde. Das heißt: kann ich ohne Bedenken als Privatperson ein Geschäftskonto verwenden?

Eine weiterführende Fragestellung wäre die Gründung einer juristischen Person wie einer UG oder GmbH und wie es dann ausehen würde, wenn ich  im Namen meiner UG meine Bitcointrades ausführe. Meine Tätigkeit würde sich auch hier nicht verändern, ich würde weiterhin nur mein eigenes Geld einsetzen, um Bitcoins auf den erwähnten Plattformen zu handeln. Bräuchte ich in diesem Fall eine Erlaubnis der BaFin, welche für mich weit außerhalb meiner Reichweite liegt?

Ich danke Ihnen für Ihre schnelle Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Die Antwort ist:
Quote

" Sehr geehrter Herr ...,

Sie bitten um Auskunft, ob eine von Ihnen geplante Geschäftstätigkeit einer Erlaubnis bedürfe. Zum Zwecke privater Vermögensverwaltung möchten Sie auf eigene Rechnung Bitcoins handeln. Dies solle hauptsächlich über bitcoin.de und kraken.com erfolgen. Sie würden lediglich am Marktgeschehen teilnehmen und keine Bitcoins vermitteln oder im Auftrag Dritter handeln.

Hierzu kann ich Ihnen allgemein mitteilen, dass das reine Partizieren an einem bestehenden Markt und der Verkauf geschürfter oder erworbener Bitcoins auf entsprechenden Plattformen bei einer Tätigkeit lediglich für sich selbbst und auf eigene Rechnung erlaubnisfrei wäre, sofern keine Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und 11 Kreditwesengesetz (KWG) erbracht würden (Eigengeschäft im Sinne des §32 Abs. 1a Satz 1 KWG). Bei Hinzutreten weiterer Umstände könnte jedoch eine Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Der von Ihnen aufgeführte An- Verkauf von Bitcoins an Dritte auf der eigenen Website oder im eigenen Kiosk würde beispielsweise erlaubnispflichtig sein, und zwar würde hier der erlaubnispflichtige Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 c KWG erbracht.

Eine verbindliche abschließende Beurteilung der Erlaubnispflicht einer Geschäftstätigkeit nach dem KWG ist jedoch immer nur im Einzelfall und anhand der jeweils konkreten tatsächlichen Ausgestaltung bzw. verwendeten konkreten Unterlagen möglich. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Sie bei der Entwicklung eines Konzepts (auch im Hinblick auf die Wahl der Rechts- oder Kontoform) nicht rechtsberatend unterstützen kann. Das gehört nicht zu meinen gesetzlichen Aufgaben. Hierzu können Sie sich an Rechtsanwälte oder andere zur Rechtsberatung befugte Stellen wenden.

Zu Ihrer Information füge ich mein Merkblatt "Hinweise zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts" sowie den Fachartikel "Bitcoins: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer" bei.

Mit freundlichen Grüßen"

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_110322_eigenhandel_eigengeschaeft_neu.html

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html



Tja... also wirklich was mit anfangen kann man damit nicht =/
Zumindest bestätigen Sie meine Auslegung, dass das private handeln der Coins auf besagten Plattformen keine Erlaubnis braucht.

Aber mehr kann man daraus leider nicht folgen =/ Weder ob sowas wie localbitcoins okay wäre, noch wie es wäre, wenn man an der Tätigkeit selbst nichts ändern würde, es aber eben gewerblich im Namen einer Firma macht und auf den Börsen handelt...
legendary
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April 19, 2014, 04:33:44 AM

das Thema gewerblichkeit ist tatsächlich mein Hauptanliegen in meiner Anfrage an die Bafin, also ob, wenn ich eine UG gründen würde, die nur mit meinem eigenen Geld auf Börsen wie Kraken bitcoins handelt, eine erlaubnis braucht. (ist halt wegen der steuerlichen Behandlung interessant, weil man dann zb. fest 25% auf die gewinne zahlt und sie nicht nach dem einkommenssteuersatzt berechnet wird)

Clevere Idee. Zumal die Gründung einer UG nicht nur wegen der Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei der Gewinnermittlung, sondern auch unter Gesichtspunkten einer eventuellen Haftung interessant ist.

Es stellt sich aber aus meiner Sicht die Frage nach dem Unternehmenszweck.

ja.. genauer hab ich mich auch noch nicht mit beschäftigt.. die Idee hab ich von Evil-Knievel hier aus dem Forum. Ich kenne mich auch sonst überhaupt nicht mit sowas aus, wollte aber erstmal die Antwort der Bafin abwarten, bevor ich mich weiter damit beschäftige.
member
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April 19, 2014, 04:19:22 AM

das Thema gewerblichkeit ist tatsächlich mein Hauptanliegen in meiner Anfrage an die Bafin, also ob, wenn ich eine UG gründen würde, die nur mit meinem eigenen Geld auf Börsen wie Kraken bitcoins handelt, eine erlaubnis braucht. (ist halt wegen der steuerlichen Behandlung interessant, weil man dann zb. fest 25% auf die gewinne zahlt und sie nicht nach dem einkommenssteuersatzt berechnet wird)

Clevere Idee. Zumal die Gründung einer UG nicht nur wegen der Abzugsfähigkeit von Ausgaben bei der Gewinnermittlung, sondern auch unter Gesichtspunkten einer eventuellen Haftung interessant ist.

Es stellt sich aber aus meiner Sicht die Frage nach dem Unternehmenszweck.
legendary
Activity: 2926
Merit: 1131
April 18, 2014, 03:33:42 PM
Cheesy

Also eigentlich sind wir uns einig.

Quote
Wenn du jetzt immeronch glaubst, dass aktives kaufen und verkaufen auf Börsen erlaubnispflichtig ist, dann lass es halt sein, mir egal

Ich glaube in dem Fall hast du recht. Im Auftrag dritter, ist handeln egal auf welchen Börsen, an eine erlaubnis gebunden. Ist auch verständlich denn man kann ja fremdes Geld verbrennen und das will die Bafin verhindern.


Im eigenen Auftrag auf Börsen wie kraken oder btc-e zu handeln, ist es wohl erlaubnisfrei. Oder zumindest sehr Unwahrscheinlich, dass es da zu Problemen kommen kann, da kaum Auffällig solange da nicht Millionen an gewinnen zurück fließen und man diese steuerfrei behalten will.



Was bitcoin.de und localbitcoins angeht, so ist es wohl nur erlaubnisfrei, solange es im geringen Umfang erfolgt der keinen gewerblichen Handel begründet. Und da ist es egal ob man im eigenen Namen handelt.
Gewerblich mit bitcoins handeln, egal auf welcher Börse, setzt eine erlaubnis voraus. Und wenn man auf bitcoin.de oder Localbitcoins, millionen hin und her schiebt, fällt das auf!

Kurz: Mich hat deine aussage:

Quote
gewinnerzielungsabsicht usw ist egal, es kommt ausschließlich auf "im Auftrag dritter" an, ob du eine Bafinerlaubnis brauchst.

...verwundert und ich dachte schon das es eine neue Regelung gibt, die mir entgangen ist. Aber die gibt es nicht, es ist alles beim Alten. Deine Aussage stimmt also nur bedingt.


ja gut, dann sind wir uns ja mehr oder weniger einig, dennoch denke ich dass "geringer Umfang" völlig egal ist, wenn es auf bitcoin.de erlaubnispflichtig sein sollte, wovon ich nicht ausgehe, wäre der Umfang völlig egal. Steuern müssen natürlich so oder so gezahlt werden, das hat nichts mit bafin zu tun Wink

das Thema gewerblichkeit ist tatsächlich mein Hauptanliegen in meiner Anfrage an die Bafin, also ob, wenn ich eine UG gründen würde, die nur mit meinem eigenen Geld auf Börsen wie Kraken bitcoins handelt, eine erlaubnis braucht. (ist halt wegen der steuerlichen Behandlung interessant, weil man dann zb. fest 25% auf die gewinne zahlt und sie nicht nach dem einkommenssteuersatzt berechnet wird) Wie gesagt warte ich da noch auf antwort.
member
Activity: 119
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April 18, 2014, 03:12:18 PM
Cheesy

Also eigentlich sind wir uns einig.

Quote
Wenn du jetzt immeronch glaubst, dass aktives kaufen und verkaufen auf Börsen erlaubnispflichtig ist, dann lass es halt sein, mir egal

Ich glaube in dem Fall hast du recht. Im Auftrag dritter, ist handeln egal auf welchen Börsen, an eine erlaubnis gebunden. Ist auch verständlich denn man kann ja fremdes Geld verbrennen und das will die Bafin verhindern.


Im eigenen Auftrag auf Börsen wie kraken oder btc-e zu handeln, ist es wohl erlaubnisfrei. Oder zumindest sehr Unwahrscheinlich, dass es da zu Problemen kommen kann, da kaum Auffällig solange da nicht Millionen an gewinnen zurück fließen und man diese steuerfrei behalten will.



Was bitcoin.de und localbitcoins angeht, so ist es wohl nur erlaubnisfrei, solange es im geringen Umfang erfolgt der keinen gewerblichen Handel begründet. Und da ist es egal ob man im eigenen Namen handelt.
Gewerblich mit bitcoins handeln, egal auf welcher Börse, setzt eine erlaubnis voraus. Und wenn man auf bitcoin.de oder Localbitcoins, millionen hin und her schiebt, fällt das auf!

Kurz: Mich hat deine aussage:

Quote
gewinnerzielungsabsicht usw ist egal, es kommt ausschließlich auf "im Auftrag dritter" an, ob du eine Bafinerlaubnis brauchst.

...verwundert und ich dachte schon das es eine neue Regelung gibt, die mir entgangen ist. Aber die gibt es nicht, es ist alles beim Alten. Deine Aussage stimmt also nur bedingt.
legendary
Activity: 2926
Merit: 1131
April 18, 2014, 02:21:35 PM
Quote
nein ich widerspreche mir nicht selbst Wink Der Umsatz ist völlig egal. Schau dir die Zitate nochmal an. Wenn eine Person damit wirbt usw. was passiert dann? Dann kommen Leute zu ihm, die bitcoins kaufen oder verkaufen wollen. Das heißt also dass er damit einen MArkt schafft und er dann im Auftrag dieser Leute, die zu ihm kommen, bitcoins handelt.  Verstanden?

Das ergibt keinen Sinn. Wenn ich eine Anzeige darüber Schalte, in der ich einen Fernseher zum verkauf anbiete. Und dann kommen potentielle Käufer zu mir und wollen diesen kaufen. Dann handle ich nicht im Auftrag dieser Leute. Sondern ich verkaufe immer noch einen Fernseher im eigenen Auftrag, solang es meiner ist.

Quote
Nur der Anbieter braucht eine Lizenz, nicht derjenige der das Angebot annimmt.

einverstanden

Quote
Das heißt wenn du auf irgendeiner Börse regelmäßig Bitcoins kaufst und verkaufst, brauchst du keine Lizenz, egal wieviel Geld du da wie oft reinsteckst.
Widerspruch, zum vorherigen Zitat. Wenn du bitcoins verkaufst, bist du automatisch ein Anbieter von bitcoins...

und:
Quote
Nur der Anbieter braucht eine Lizenz,  nicht derjenige der das Angebot annimmt.

Quote
Nur diese Börse brauch in Deutschland eine Lizenz.
Dieses "werben" ist auch der Grund, weshalb sich die Leute uneinig sind, wie das zb. bei Localbitcoins aussieht. Denn dort werben die meisten tatsächlich. Dies ist strittig. Aber auf richtigen Börsen ist die Sachlage eindeutig.

eine Verkaufsanzeige bei bitcoin.de, ist in meinen Augen nichts anderes als eine Anzeige bei localbitcoin.

ich hab das Gefühl dass wir uns nur einig werden, dass wir uns nicht einig werden Cheesy
Du hast meine Argumente und meine Belege. Ich hab sie erläutert und gut ist. Wenn du jetzt immeronch glaubst, dass aktives kaufen und verkaufen auf Börsen erlaubnispflichtig ist, dann lass es halt sein, mir egal Wink
Bitcoin.de ist ja so ein zwischending aus localbitcoins und Börsen, auch hier könnte es theoretisch Probleme geben. Aber darum kümmert sich bitcoin.de bereits und es ist doch schon sehr unwahrscheinlich.

edit: aktuell habe ich aus noch einem weiteren Grund eine offene Anfrage bei der Bafin, unter anderem auch über diese Thematik hier mit der Bitte meine Auslegung zu bestätigen.  Leider braucht die Bafin sehr lange um auf sowas zu antworten...
Sobald die antwort irgendwann da ist, kann ich sie auch hier nochmal posten, wenn ich dran denke. Aktuell sind knapp 5 Wochen seit meiner Anfrage vergangen, ich hab aber eine Bestätigung erhalten dass meine Anfrage bearbeitet wird.
legendary
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April 18, 2014, 01:56:12 PM
Wegen zahlreicher Nachfragen:

Die BaFin hat die Angelegenheit ruhen gelassen, es ist nichts neues mehr gekommen.

Interessant.
Kam ein Schreiben von der BaFin, in dem steht "Wir lassen die Geschichte ruhen", oder haben die sich seitdem nur nicht mehr bei dir gemeldet?

Ente
member
Activity: 119
Merit: 10
April 18, 2014, 01:53:52 PM
Quote
nein ich widerspreche mir nicht selbst Wink Der Umsatz ist völlig egal. Schau dir die Zitate nochmal an. Wenn eine Person damit wirbt usw. was passiert dann? Dann kommen Leute zu ihm, die bitcoins kaufen oder verkaufen wollen. Das heißt also dass er damit einen MArkt schafft und er dann im Auftrag dieser Leute, die zu ihm kommen, bitcoins handelt.  Verstanden?

Das ergibt keinen Sinn. Wenn ich eine Anzeige darüber Schalte, in der ich einen Fernseher zum verkauf anbiete. Und dann kommen potentielle Käufer zu mir und wollen diesen kaufen. Dann handle ich nicht im Auftrag dieser Leute. Sondern ich verkaufe immer noch einen Fernseher im eigenen Auftrag, solang es meiner ist.

Quote
Nur der Anbieter braucht eine Lizenz, nicht derjenige der das Angebot annimmt.

einverstanden

Quote
Das heißt wenn du auf irgendeiner Börse regelmäßig Bitcoins kaufst und verkaufst, brauchst du keine Lizenz, egal wieviel Geld du da wie oft reinsteckst.
Widerspruch, zum vorherigen Zitat. Wenn du bitcoins verkaufst, bist du automatisch ein Anbieter von bitcoins...

und:
Quote
Nur der Anbieter braucht eine Lizenz,  nicht derjenige der das Angebot annimmt.

Quote
Nur diese Börse brauch in Deutschland eine Lizenz.
Dieses "werben" ist auch der Grund, weshalb sich die Leute uneinig sind, wie das zb. bei Localbitcoins aussieht. Denn dort werben die meisten tatsächlich. Dies ist strittig. Aber auf richtigen Börsen ist die Sachlage eindeutig.

eine Verkaufsanzeige bei bitcoin.de, ist in meinen Augen nichts anderes als eine Anzeige bei localbitcoin.
legendary
Activity: 2926
Merit: 1131
April 18, 2014, 01:10:15 PM
erlaubnispflichtig wird es erst, wenn der darauffolgende Abschnitt zutrifft:
Quote
Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft. Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.

^^und wie ist das zu interpretieren?
keine ahung =/ das ist vermutlich noch ziemlich ungeklärt... ich tippe mal drauf, dass es einfach heißt, dass jeder der so einen Pool anbietet möglicherweise eine Lizenz braucht, um legal in Deutschland zu operieren, aber was mining betrifft kenne ich mic selbst auch wenig aus.
legendary
Activity: 2926
Merit: 1131
April 18, 2014, 01:08:48 PM
Den Bafin Artikel kenne ich, aber du widersprichst dir damit selbst.

erst schreibst du dass es nur darauf ankommt ob man im Namen dritter handelt, und jetzt zitierst du den Artikel und hebst auch noch die relevanten stellen hervor, aus denen hervorgeht, dass es eben nicht nur auf "im auftrag Dritter" ankommt.

"wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft."
"sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten."


Wenn du also regelmäßig Bitcoins im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufst, dann betreibst du Eigenhandel. Und das erfordert eine Bafin lizenz.


Verkaufst du nur gelegentlich ein paar coins, die du geschürft oder erworben hast, dann brauchst du wohl keine lizenz, das sehe ich auch so. Aber kann man damit bei einem Umsatz von 100 000 Euro/Monat noch argumentieren? - Ich glaube nicht.
nein ich widerspreche mir nicht selbst Wink Der Umsatz ist völlig egal. Schau dir die Zitate nochmal an. Wenn eine Person damit wirbt usw. was passiert dann? Dann kommen Leute zu ihm, die bitcoins kaufen oder verkaufen wollen. Das heißt also dass er damit einen MArkt schafft und er dann im Auftrag dieser Leute, die zu ihm kommen, bitcoins handelt.  Verstanden?

Nur der Anbieter braucht eine Lizenz, nicht derjenige der das Angebot annimmt. Das heißt wenn du auf irgendeiner Börse regelmäßig Bitcoins kaufst und verkaufst, brauchst du keine Lizenz, egal wieviel Geld du da wie oft reinsteckst. Nur diese Börse brauch in Deutschland eine Lizenz.
Dieses "werben" ist auch der Grund, weshalb sich die Leute uneinig sind, wie das zb. bei Localbitcoins aussieht. Denn dort werben die meisten tatsächlich. Dies ist strittig. Aber auf richtigen Börsen ist die Sachlage eindeutig.
legendary
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April 18, 2014, 01:04:03 PM
erlaubnispflichtig wird es erst, wenn der darauffolgende Abschnitt zutrifft:
Quote
Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft. Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.

^^und wie ist das zu interpretieren?
member
Activity: 119
Merit: 10
April 18, 2014, 01:03:46 PM
Den Bafin Artikel kenne ich, aber du widersprichst dir damit selbst.

erst schreibst du dass es nur darauf ankommt ob man im Namen dritter handelt, und jetzt zitierst du den Artikel und hebst auch noch die relevanten stellen hervor, aus denen hervorgeht, dass es eben nicht nur auf "im auftrag Dritter" ankommt.

"wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft."
"sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten."


Wenn du also regelmäßig Bitcoins im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufst, dann betreibst du Eigenhandel. Und das erfordert eine Bafin lizenz.


Verkaufst du nur gelegentlich ein paar coins, die du geschürft oder erworben hast, dann brauchst du wohl keine lizenz, das sehe ich auch so. Aber kann man damit bei einem Umsatz von 100 000 Euro/Monat noch argumentieren? - Ich glaube nicht.


btw. mir geht es nicht darum ob kraken, bitcoin.de oder localbitcoins eine Lizenz brauchst, sondern nur darum ob wir, die Leute die diese Plattformen nutzen, sich damit in rechtliche Schwierigkeiten bringen.
legendary
Activity: 2926
Merit: 1131
April 18, 2014, 12:40:43 PM
wie begründest du deine Annahme?


"Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen direkt in BTC umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. ..."

hier steht nichts von "im fremden namen". Wer bitcoins verkauft, tauscht gesetzliche Währungen in Bitcoins um.
diese Wechselstuben machen das aber eben im auftrag dritter.
Wenn du für dich bitcoins von solchen Anbietern kaufst oder dort verkaufst (diese anbieter müssen eine Lizenz haben z.b auch bitcoin.de), dann machst du das für dich selbst.

Für den normalen Nutzer gilt folgendes:
Quote
Erlaubnispflicht:
Die bloße Nutzung von BTC als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld in gesetzlichen Währungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Anbieter kann seine Leistungen mit BTC bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining der BTC an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der Miner die BTC nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf geschürfter oder erworbener BTC oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.
Quelle: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html

erlaubnispflichtig wird es erst, wenn der darauffolgende Abschnitt zutrifft:
Quote
Treten allerdings weitere Umstände hinzu, kann die Erlaubnispflicht ausgelöst werden. Dies gilt dann, wenn BTC nicht nur geschürft, gekauft oder verkauft werden, um damit an einem bestehenden Markt zu partizipieren, sondern ein besonderer Beitrag geleistet wird, um diesen Markt zu schaffen oder zu erhalten. Aufgrund des zusätzlichen Dienstleistungselements handelt es sich dann um erlaubnispflichtigen Eigenhandel gemäß § 1 Absatz 1a Nr. 4 KWG. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Person auf dem Markt damit wirbt, dass sie regelmäßig BTC an- oder verkauft. Ein weiteres Beispiel sind Mining-Pools, die gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten BTC gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.
member
Activity: 119
Merit: 10
April 18, 2014, 12:23:02 PM
wie begründest du deine Annahme?


"Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen direkt in BTC umtauschen, erfüllen den Tatbestand des Eigenhandels. ..."

hier steht nichts von "im fremden namen". Wer bitcoins verkauft, tauscht gesetzliche Währungen in Bitcoins um.
donator
Activity: 2772
Merit: 1019
April 18, 2014, 11:49:53 AM
was soll das heißen?

Denkst du, du brauchst keine Bafin Erlaubnis wenn du im eigenen Auftrag bitcoins handelst?

davon gehe ich aus
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