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Topic: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - - page 3. (Read 1843 times)

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Zusammengefasst widersprichst du also der Auffassung des BMF, dass TX-fees grundsätzlich Ust.-befreit sind?


Ja

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bitcoin.de nimmt in einer Ad-hoc-Mitteilung zum BMF-Schreiben Stellung:
http://bitcoingroup.com/userfiles/downloads/2018-03-01%20Bitcoin%20Group%20SE%20-%20Bewertung%20des%20aktuellen%20BMF-Schreibens_DE.pdf
Kurzfassung: man sieht dem eher gelassen entgegen, sieht sich aber wohl auch als "Ziel" dieser besonderen Formulierung im BMF-Schreiben.

Schauen wir mal, wie das zuständige Finanzamt das sieht. Die sehen es evtl. so, wie oben auch spekuliert: Umsatzsteuer wird auch auf die BTCs fällig, nicht nur auf die Gebühren. Und dann reichen die Rücklagen sicher nicht mehr aus. (Ich verbreite hier übrigens nur FUD, weil ich meinen Aktien-Short retten will. Cool)
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Anschlussfrage an @twbt: Kann ich denn bei allen Altcoins undifferenziert davon ausgehen, dass die ausschließlich Zahlungsfunktion erfüllen? Oder gibts da auch Unterschiede?
Ich denke, der Begriff "Altcoin" führt uns immer wieder auf Abwege. Letztlich ist das ja ein Schmähbegriff, der aus der Bitcoin-Szene kommt. Alles, was nicht Bitcoin ist und was mit Blockchains zu tun hat, ist ein Altcoin. Besser ist es deshalb wohl, erstmal "neutral" von Token zu reden. Bitcoins sind klar Currency-Token. Sie lassen sich protokollbedingt zu nichts anderem nutzen als transferiert zu werden. Das gilt auch für Litecoin, Dogecoin, Bcash, Tether usw. Aber, was ist mit z.B. Dash? Dash kann ich nutzen, um Dash-Masternodes zu betreiben. Habe ich 1000 Dash und betreibe einen Masternode, dann sorge ich für einen Teil der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Dash-Netz. Dafür brauche ich einen Rechner, der mindestens 23 Stunden am Tag einsatzbereit ist und eine feste IP-Adresse.
für mich war die abgrenzung coin/token bisher so (aber vermutlich zu simpel):
  • ein coin ist "etwas" mit einer eigenen chain (btc, eth, waves)
  • ein token ist "etwas", dass die chain eines anderen coins nutzt, also z.b. erc20-tokens, tokens auf der waves-chain usw.
Das ist wohl auch die übliche Differenzierung in der Szene, siehe z.B. Coins, Tokens & Altcoins: What’s the Difference? Für unsere Betrachtung hier ist es aber ziemlich gleichgültig, ob eine eigene Blockchain vorliegt oder nicht (wie bei Dash oder anderen Masternode-"Coins"). Würden die Cryptokitties auf einer eigenen Blockchain angesiedelt, wären sie dennoch keine Zahlungsmittel. Und ERC-20-Token könnten natürlich umgekehrt reine Zahlungsmittel sein.

Ok, die Konsequenz daraus lautet für mich: Im Hinblick auf die reine Zahlungsfunktion, die das BMF im Gefolge des EuGH-Urteils (da stammt das ja her) als entscheidend ansieht, kommen wir mit der Klassifizierung Bitcoin, Altcoins und Token nicht weiter. Wir müssen uns vielmehr jeweils das konkrete - ich sag jetzt mal - "digitale Asset" anschauen. So, und dann bin ich zunächst wieder bei meinem Ausgangsproblem, dass ich jedesmal mit dem Whitepaper zum Finanzamt rennen muss, um nachzuweisen, dass mein gehandeltes Stück reine Zahlungsfunktion besitzt, oder?

ALLERDINGS hat uns iudica auf eine eventuell andere Sichtweise aufmerksam gemacht:

Ja, das ist ein Problem, weil bei einem Coin die Grenze zwischen Tausch und "Entgelt" teilweise fragwürdig wird. Aber es wird umgekehrt ein Schuh daraus. Es ist entscheidend, dass bei der konkreten Transaktion es sich um einen entgeltlichen Leistungsaustausch gehandelt hat und nicht um einen Tausch.

Darüber muss ich aber erstmal nachdenken ....
qwk
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bitcoin.de nimmt in einer Ad-hoc-Mitteilung zum BMF-Schreiben Stellung:
http://bitcoingroup.com/userfiles/downloads/2018-03-01%20Bitcoin%20Group%20SE%20-%20Bewertung%20des%20aktuellen%20BMF-Schreibens_DE.pdf
Kurzfassung: man sieht dem eher gelassen entgegen, sieht sich aber wohl auch als "Ziel" dieser besonderen Formulierung im BMF-Schreiben.
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nun ja, wer soll es ihnen verübeln wenn selbst native speakers (ok, vielleicht nur ich) erstmal das gleiche gedacht haben Wink

Schon richtig - zumal der Artikel auf Coindesk ja eben genau zu solchen Missverständnissen einlädt.

für mich war die abgrenzung coin/token bisher so (aber vermutlich zu simpel):
  • ein coin ist "etwas" mit einer eigenen chain (btc, eth, waves)
  • ein token ist "etwas", dass die chain eines anderen coins nutzt, also z.b. erc20-tokens, tokens auf der waves-chain usw.

Das ist wohl auch die übliche Differenzierung in der Szene, siehe z.B. Coins, Tokens & Altcoins: What’s the Difference? Für unsere Betrachtung hier ist es aber ziemlich gleichgültig, ob eine eigene Blockchain vorliegt oder nicht (wie bei Dash oder anderen Masternode-"Coins"). Würden die Cryptokitties auf einer eigenen Blockchain angesiedelt, wären sie dennoch keine Zahlungsmittel. Und ERC-20-Token könnten natürlich umgekehrt reine Zahlungsmittel sein.
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nun ja, wer soll es ihnen verübeln wenn selbst native speakers (ok, vielleicht nur ich) erstmal das gleiche gedacht haben Wink

Anschlussfrage an @twbt: Kann ich denn bei allen Altcoins undifferenziert davon ausgehen, dass die ausschließlich Zahlungsfunktion erfüllen? Oder gibts da auch Unterschiede?

Ich hab' mir da noch keine wirkliche Meinung gebildet. Von daher das folgende als eine Art Brainstorming dazu:

Ich denke, der Begriff "Altcoin" führt uns immer wieder auf Abwege. Letztlich ist das ja ein Schmähbegriff, der aus der Bitcoin-Szene kommt. Alles, was nicht Bitcoin ist und was mit Blockchains zu tun hat, ist ein Altcoin. Besser ist es deshalb wohl, erstmal "neutral" von Token zu reden. Bitcoins sind klar Currency-Token. Sie lassen sich protokollbedingt zu nichts anderem nutzen als transferiert zu werden. Das gilt auch für Litecoin, Dogecoin, Bcash, Tether usw. Aber, was ist mit z.B. Dash? Dash kann ich nutzen, um Dash-Masternodes zu betreiben. Habe ich 1000 Dash und betreibe einen Masternode, dann sorge ich für einen Teil der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Dash-Netz. Dafür brauche ich einen Rechner, der mindestens 23 Stunden am Tag einsatzbereit ist und eine feste IP-Adresse.


für mich war die abgrenzung coin/token bisher so (aber vermutlich zu simpel):
  • ein coin ist "etwas" mit einer eigenen chain (btc, eth, waves)
  • ein token ist "etwas", dass die chain eines anderen coins nutzt, also z.b. erc20-tokens, tokens auf der waves-chain usw.

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Anschlussfrage an @twbt: Kann ich denn bei allen Altcoins undifferenziert davon ausgehen, dass die ausschließlich Zahlungsfunktion erfüllen? Oder gibts da auch Unterschiede?

Ich hab' mir da noch keine wirkliche Meinung gebildet. Von daher das folgende als eine Art Brainstorming dazu:

Ich denke, der Begriff "Altcoin" führt uns immer wieder auf Abwege. Letztlich ist das ja ein Schmähbegriff, der aus der Bitcoin-Szene kommt. Alles, was nicht Bitcoin ist und was mit Blockchains zu tun hat, ist ein Altcoin. Besser ist es deshalb wohl, erstmal "neutral" von Token zu reden. Bitcoins sind klar Currency-Token. Sie lassen sich protokollbedingt zu nichts anderem nutzen als transferiert zu werden. Das gilt auch für Litecoin, Dogecoin, Bcash, Tether usw. Aber, was ist mit z.B. Dash? Dash kann ich nutzen, um Dash-Masternodes zu betreiben. Habe ich 1000 Dash und betreibe einen Masternode, dann sorge ich für einen Teil der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Dash-Netz. Dafür brauche ich einen Rechner, der mindestens 23 Stunden am Tag einsatzbereit ist und eine feste IP-Adresse.

Weitere Beispiele: Was sind wys-Token? Oder Cryptokitties? Erstere folgen dem sog. ERC-20-Standard, letztere folgen dem ERC-721-Standard von Ethereum. Die (deutsche) Firma hinter den wys-Token sagt, dass es sich um ein Utility-Token handelt. Würde zu dem passen, was ich oben schrieb: das sind Rabattgutscheine, die in deren Shopping-App genutzt werden können. Gleichzeitig wird man das Zeug (oder kann es vlt. schon, der Token-Sale endete gestern) auf Exchanges handeln. Wenn ich es recht sehe, gelten für Gutscheine spezifische Umsatzsteuerregelungen, je nach spezifischer Ausgestaltung. Cryptokitties sind ... hm ... einzigartige digitale Sammelobjekte, die man im Shop des Herstellers kaufen kann und dann auch an Exchanges traden. In unserer Token-Differenzierung müssen wir dafür wahrscheinlich also noch eine vierte Kategorie aufnehmen: (Intangible-)Asset-Token (~= (immaterielle) Vermögensgegenstände). Hier wäre dann die Umsatzbesteuerung wohl recht eindeutig. Oder?

qwk
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Die Hingabe von Coins (Das Schieben von 200 Ether auf die BC) ist mittlerweile "geklärt" für den Hingebenden. Keine USt.

Für den Empfangenden gibt es hingegen wenig cryptospezifische Besonderheiten.
Der Empfangende ist in dem Fall der Miner, die 200 Ether im Beispiel sind ja "Gas".
Die 200 Ether sind also Bezahlung für eine Dienstleistung, im Widerspruch zur Auffassung des BMF, dass TX-Gebühren "in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner" stehen.
Bei den TX-Gebühren hat das BMF ja mit der "Freiwilligkeit" der TX-fee argumentiert, die ist beim "Gas" für einen Smart Contract ja nicht gegeben.

Worauf ich also hinaus will:
BTC-Miner zahlen keine Ust. für die TX-fee, aber ETH-Miner zahlen Ust. für das "Gas" aus Smart Contracts.
Kann man das so interpretieren, oder liege ich damit eindeutig falsch?

Ich gebe zu, dass ich da einfach mal Advokatus Diaboli gegen Altcoins spiele Cool


Ich sehe die Behauptung des BMF:
Quote
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems
erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.


positiv für die Steuerpflichtigen, aber bin anderer Auffassung.

Die Transaktion wird gezahlt, weil der Überweisende eine Dienstleistung (TX in einer bestimmten Zeit) haben will, wirklich freiwillig ist diese Zahlung nicht. Auch auf den identifizierbaren Leistungsempfänger kommt es nicht an, da das BMF hier auf die Rewards und nicht auf TX abstellt.

Demnach wäre das Mining, die anderen Parameter (Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens usw.) vorausgesetzt, ust-pflichtig.

Das Gleiche würde demnach dann auch für das Ausführen von Smartcontracts gelten.
Zusammengefasst widersprichst du also der Auffassung des BMF, dass TX-fees grundsätzlich Ust.-befreit sind?
Da kann ich folgen, weil ich die "Freiwilligkeit" auch nicht ganz sehe.
Ich würde eventuell sogar weiter gehen und auch die vom BMF angenommene "Nicht-Identifizierbarkeit" des Leistungsempfängers in Frage stellen.
Dieser ist ja zumindest eindeutig pseudonym identifizierbar.
sr. member
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Das lustige dabei ist, dass er sich sofort dafür rühmt, dass es ihm zu verdanken ist Smiley

Hehe, ohne Zweifel. Smiley

Beim nächsten Mal entdeckt er einen neuen, bisher unbekannten Angriff auf Bitcoin, etwa dass ein Miner mit mehr als 51 Prozent der Hashrate einfach eine längere Chain mined, und darin dann ein Double Spend unterbringt ...

Hat er schon! Er hat die Attacke, über die keiner spricht, bei Bcash gefunden! https://www.youtube.com/watch?v=kUjLDC1S_Lw

Oh ja, sehr seltsam, dass da noch keiner darüber gesprochen hat Wink
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Das lustige dabei ist, dass er sich sofort dafür rühmt, dass es ihm zu verdanken ist Smiley

Hehe, ohne Zweifel. Smiley

Beim nächsten Mal entdeckt er einen neuen, bisher unbekannten Angriff auf Bitcoin, etwa dass ein Miner mit mehr als 51 Prozent der Hashrate einfach eine längere Chain mined, und darin dann ein Double Spend unterbringt ...

Hat er schon! Er hat die Attacke, über die keiner spricht, bei Bcash gefunden! https://www.youtube.com/watch?v=kUjLDC1S_Lw
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Das lustige dabei ist, dass er sich sofort dafür rühmt, dass es ihm zu verdanken ist Smiley

Beim nächsten Mal entdeckt er einen neuen, bisher unbekannten Angriff auf Bitcoin, etwa dass ein Miner mit mehr als 51 Prozent der Hashrate einfach eine längere Chain mined, und darin dann ein Double Spend unterbringt ...

ok, genug quergeschossen von Bitcoin-Medienschaffender zu Bitcoin-Medienschaffender --
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Aber ich schaue mir das in jedem Fall nochmal an, was die Jungs im Paralleluniversum in Wirklichkeit so treiben Smiley
Mache ich auch.

Die Transaktion wird gezahlt, weil der Überweisende eine Dienstleistung (TX in einer bestimmten Zeit) haben will, wirklich freiwillig ist diese Zahlung nicht. Auch auf den identifizierbaren Leistungsempfänger kommt es nicht an, da das BMF hier auf die Rewards und nicht auf TX abstellt.

Demnach wäre das Mining, die anderen Parameter (Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens usw.) vorausgesetzt, ust-pflichtig.

Das Gleiche würde demnach dann auch für das Ausführen von Smartcontracts gelten.

Ich glaub', das hat mich wieder auf die Spur gebracht. - Wir können eigentlich die ganze Frage Transaktion vs. Smart Contract völlig außen vor lassen, das ist nämlich bei Bitcoins und Ethereum letztlich so ziemlich das gleiche (und verhält sich so, wie Du oben beschrieben hast, qwk). Auch Bitcoin-Transaktionen sind letztlich Smart Contracts. Die TX-Gebühr (bzw. die Ether für das Gas) dienen dazu, eine konkrete Dienstleistung zu entgelten: Transaktionen in einen gültigen Block der Chain zu schreiben (natürlich kann man bei Ethereum auch einfach Gas in einer Schleife verbrennen, das ist aber üblicherweise nicht das Ziel eines Smart Contracts).

Wenn das aber im Inland umsatzsteuerpflichtig wäre, müssten die Miner dann wissen, in welchem Land derjenige sitzt, der die Transaktion "beauftragt" hat?
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...Steuerberater können das!
Interessante Stellungnahme von Dr. Hosp:

https://www.facebook.com/groups/169607323789427/permalink/201149080635251/

https://www.facebook.com/julianhosp/posts/1742907159098559


interessant übrigens auch, dass sein Token daraufhin n pump erfahren hat.
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Insgesamt gilt dann doch folgendes: Außer vielleicht bei BTC, der umsatzsteuerrechtlich jetzt durch das EuGH-Urteil und die anschließende Diskussion ausgelutscht und flächendeckend in der Finanzverwaltung bekannt sein dürfte, muss ich mich doch bei jedem Coin/Token folgendes fragen: Kennt die Finanzverwaltung denn die genaue Funktions- und Einsatzweise? Wohl kaum. Im Zweifel muss ich doch für jeden gehandelten Coin/Token (außer BTC) das Whitepaper vorlegen und nachweisen, wie ich die Transaktion umsatzsteuerlich eingeordnet habe, oder?

Worauf ich hinaus will: Das BMF-Schreiben zwingt uns, für jeden Coin/Token (außer BTC) erstmal die Arbeit zu machen und zu dokumentieren, dass der ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet wird, um der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen. Oder wie seht ihr das?


Ja, das ist ein Problem, weil bei einem Coin die Grenze zwischen Tausch und "Entgelt" teilweise fragwürdig wird. Aber es wird umgekehrt ein Schuh daraus. Es ist entscheidend, dass bei der konkreten Transaktion es sich um einen entgeltlichen Leistungsaustausch gehandelt hat und nicht um einen Tausch.
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2. Verwendung von Bitcoin als Entgelt nicht steuerbar
aber, kleine Falle: "soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichen Verkaufskurs ... erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren". Daraus ergibt sich also eine Dokumentationspflicht des Bitcoin-Wechselkurses bei Leistungsabgabe durch den Empfänger von Bitcoin-Zahlungen.
ich habs schon mal gefragt, was heißt das konkret?
Da du dich auf die Dokumentationspflicht beziehst, ganz konkret: der Verkäufer, der z.B. ein Brot gegen Bitcoin verkauft, muss den Wechselkurs zum Zeitpunkt des Verkaufs notieren. Ich gehe jetzt mal nicht davon aus, dass das irgendwelche Schwierigkeiten bereiten sollte. Kann man natürlich auch einfach nachträglich machen, indem man den historischen Wechselkurs zum Zeitpunkt des Verkaufs angibt.
Das BMF will den FAs wahrscheinlich einfach die Arbeit sparen, im Zweifelsfall selbst die Wechselkurse raussuchen zu müssen Wink

überall steht ja bisher, das bei einem warenankauf (verkäufer hat ein gewerbe) mit btc dennoch die differenz als Gewinn (oder verlust) zu versteuern ist. für mich klingt das jetzt, als müsste der dienstleister den eingang dokumentieren, weil natürlich durch ihn versteuert werden muss.
Ich verstehe nicht ganz, was du meinst.
Wenn ich dich richtig verstehe, beziehst du dich darauf, dass der Käufer seinen Kursgewinn versteuern muss, wenn er mit Bitcoins bezahlt, sofern die eine Wertsteigerung hatten, nachdem er die Bitcoins gekauft hatte. Das ist so richtig, hat aber jetzt mit dem BMF-Schreiben von heute schon deswegen nichts zu tun, weil es da ausdrücklich um Umsatzsteuer geht.



... sry, da hat der Laie Mühe zwischen den verschiedenen Steuerarten zu differenzieren. Ich habe da so die naive Ansicht, endet ein Wort auf Steuer ist das davor egal... Wink
danke noch mal für den Hinweis.
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Glaube kaum, dass der BMF Lust hat, differenzierungen zwischen den einzelnen Coins zu treffen, im Erlass ist das ja nun geregelt.

Es geht dabei nicht um "Coins", sondern grundsätzlich um "Token". Da haben sich mehr oder weniger wohl drei Grundunterscheidungen etabliert: Currency-Token (~= Zahlungsmittel),  Utility-Token (~= Gutschein) und Security-Token (~= Wertpapier). Damit haben sich jüngst eher die Aufsichtsbehörden im Rahmen von ICOs rumgeschlagen, siehe: FINMA und BaFin. Es folgen aber auch eben Steuerfragen (nicht nur Umsatzsteuerfragen).

Ich hab auch ein bisschen Mühe zu verstehen, wie du @Kryptotaxpert das gemeint hast, wenn du schreibst, die Finanzverwaltung hat keine Lust, zwischen den Coins zu differenzieren. Das mag ertragsteuerlich ja grundsätzlich so sein, weil nach herrschender Meinung dort alle Coins/Token (also ohne nähere Differenzierung) ein "digitales Asset" (="Wirtschaftsgut") darstellen und deshalb im Ergebnis generell die Besteuerungsnormen für private Veräußerungsgeschäfte des § 23 EStG gelten.

Aber umsatzsteuerlich? Ich gehe mal vom BMF-Schreiben aus: Da steht ja ganz klar, dass die Steuerbefreiung nur für solche Kryptowährungen gilt, die "keinem  anderen  Zweck  als    der    Verwendung    als    Zahlungsmittel    dienen". Uups - wenn sich hier mal nicht das wahre Armageddon verbirgt. Man muss unterscheiden zwischen Währungen, die allein als Zahlungsmittel fungieren und solchen, die (auch) einen anderen Zweck verfolgen. Richtig?

Wenn das so ist, dann ist doch die Prognose erlaubt, dass wir in Zukunft in der Diskussion mit der Steuerverwaltung zumindest bei den Token genau die Differenzierung bekommen werden, die @twbt oben gepostet hat.

Insgesamt gilt dann doch folgendes: Außer vielleicht bei BTC, der umsatzsteuerrechtlich jetzt durch das EuGH-Urteil und die anschließende Diskussion ausgelutscht und flächendeckend in der Finanzverwaltung bekannt sein dürfte, muss ich mich doch bei jedem Coin/Token folgendes fragen: Kennt die Finanzverwaltung denn die genaue Funktions- und Einsatzweise? Wohl kaum. Im Zweifel muss ich doch für jeden gehandelten Coin/Token (außer BTC) das Whitepaper vorlegen und nachweisen, wie ich die Transaktion umsatzsteuerlich eingeordnet habe, oder?

Worauf ich hinaus will: Das BMF-Schreiben zwingt uns, für jeden Coin/Token (außer BTC) erstmal die Arbeit zu machen und zu dokumentieren, dass der ausschließlich als Zahlungsmittel verwendet wird, um der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen. Oder wie seht ihr das?

Anschlussfrage an @twbt: Kann ich denn bei allen Altcoins undifferenziert davon ausgehen, dass die ausschließlich Zahlungsfunktion erfüllen? Oder gibts da auch Unterschiede?
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@qwk:

Wenn wir das Thema beackern, bitte genau differenzieren, welchen Aspekt des Coins wir gerade beackern.  twbt hat das mit den Token im Allgemeinen gut zusammengefasst und auch besser als ich formuliert.

Das was Du ansprichst ist ein Leistungsaustausch mittels Token. Dabei folgendes: Die Hingabe von Coins (Das Schieben von 200 Ether auf die BC) ist mittlerweile "geklärt" für den Hingebenden. Keine USt.

Für den Empfangenden gibt es hingegen wenig cryptospezifische Besonderheiten.

Ich sehe die Behauptung des BMF:
Quote
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems
erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.


positiv für die Steuerpflichtigen, aber bin anderer Auffassung.

Die Transaktion wird gezahlt, weil der Überweisende eine Dienstleistung (TX in einer bestimmten Zeit) haben will, wirklich freiwillig ist diese Zahlung nicht. Auch auf den identifizierbaren Leistungsempfänger kommt es nicht an, da das BMF hier auf die Rewards und nicht auf TX abstellt.

Demnach wäre das Mining, die anderen Parameter (Unternehmer, im Rahmen seines Unternehmens usw.) vorausgesetzt, ust-pflichtig.

Das Gleiche würde demnach dann auch für das Ausführen von Smartcontracts gelten.

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Das mit der "rein EDV-technischen Abwicklung" beruht wohl auf einer ganz gruseligen Vermengung von zwei Rechtsprechungssträngen: Abgrenzung zwischen steuerbefreiten Finanzdienstleistungsumsätzen und regelbesteuerten rein technischen (!) Dienstleistungen  auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite Ausschluss von untergeordneten Teilleistungen aus dem Begriff der "Vermittlung" in den Steuerbefreiungen. Dazu gibt es jeweils umfangreiche Rechtsprechung des BFH und des EuGH, die hat das BMF wohl in sehr eigensinniger Weise zusammengeworfen, um zu seiner Aussage im BMF-Schreiben zu kommen. Aber wir wollen ja nicht der Arbeit der Steuerberater und -anwälte von bitcoin.de vorgreifen ...

Vielen Dank dafür! - Wir wollen nicht die Arbeit von bitcoin.de und Beratern machen, sehe ich auch so. Wenn ich es recht sehe, siehst Du es aber auch so, dass da irgendwas ganz schräg ist an diesem Passus und das durchaus bitcoin.de noch beschäftigen wird müssen?

Yep. Aus meiner Sicht ist der Passus im Ergebnis rechtlich kaum haltbar aufgrund der bestehenden Rechtsprechung. Wie gesagt, die Handelsplattformen führen Käufer und Verkäufer zusammen, sie ermöglichen und führen zum Trade hin. Also "Vermittlung" im Sinne des UStG.
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