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Topic: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - - page 5. (Read 1836 times)

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Dass die Hingabe von zB (das zB wird ja immer wieder überlesen) BTC gegen eine Tasse Kaffee in einem gewerblich tätigen Cafe zu einem umsatzsteuerlichrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf den Leistungsaustausch - kaffee gegen Bitcoin - ist doch klar. allerdings wird der Kaffee besteuert, nicht der Coin. Ich formuliere es mal einfach, die Zahlung löst keine Umsatzsteuer aus, die Lieferung der Tasse Kaffee hingegenschon, worüber denkt man also nach?


Hallo Kryptotaxpert und die anderen Herren, kurze Frage hierzu, da viele Scherze etc. gemacht wurden: Ist die Analogie zum fett markierten Textteil entweder "Altcoin gegen Kaffee" oder "Dienst des Altcoins, wie beispielsweise Zugang zum Konzert - gegen Kaffee"? Ist im Endeffekt die Frage, ob Trading wie Zahlungsmittel gegen Zahlungsmittel aufgefasst wird? Beim Tausch von Coin gegen Altcoin oder Altcoin gegen Altcoin steht ja das Trading im Vordergrund, und nicht der Nutzen aus dem Coin selbst, was auch immer dieser ist (Smart Contract oder dergleichen).

Wie seht ihr das?
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Ich denke, man zielt auf die Vermittlung von Umsätze ab.

D.h. die Dienstleistung von Bitcoin.de wäre ust-pflichtig, also die Transaktionsgebühren. Damit wäre das Geschäftsmodell auch nicht tot, bitcoin.de würde nur <19% weniger Gewinn machen.

Ebenfalls denkbar, ja. Bei den Wallets zielen sie ja auch explizit auf die Gebühren.
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Ich denke, man zielt auf die Vermittlung von Umsätze ab.

D.h. die Dienstleistung von Bitcoin.de wäre ust-pflichtig, also die Transaktionsgebühren. Damit wäre das Geschäftsmodell auch nicht tot, bitcoin.de würde nur <19% weniger Gewinn machen.
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So stark ist der Tobac nun auch nicht, die Börse bietet eine sonstige leistung (zur Verfügung stellen des elektronischen Handelsplatze) eine sonstige Leistung gegen entgelt, damit ist die Steuerbarkeit erstmal gegeben, wenn man dann also im § 4 UStG nichts findet, woraus sich eine Befreiung ergibt, wäre diese Leistung auch steuerpflichtig.

§ 4 8b USTG:

b)    die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.

Jetzt darf man sich also darüber streiten, ob die "Zurverfügungstellung" einer elektronischen Handelsplattform die Vermittlung von Umsätzen ermöglicht... Aus meiner Sicht wäre dem so, bin da auch etwas unschlüssig, was der Autor dieser Zeilen uns damit sagen will, kläre ich demnächst mal ab, hab nächste Woche einen Termin in Ddorf...

Meine Vermutung ist: dass sie hier jetzt über die Hintertür (und unmittelbar bezogen auf das Geschäftsmodell von bitcoin.de) mit dem Argument kommen: BTC ist kein gesetzliches Zahlungsmittel. Das war ja zuvor schon das grundsätzliche Argument. Irgendwie scheinen die da gedanklich nicht von weg zu kommen. Ansonsten würde diese Differenzierung im BMF-Schreiben zwischen Handelsplätzen und Börsen keinen Sinn machen.

Aber, was zerbrechen wir uns den Kopf von Oliver Flaskämper? Ich gehe mal davon aus, von uns hier betreibt niemand einen Handelsplatz. Und sollte die obige Interpretation stimmen, dann muss bitcoin.de eben Umsatzsteuer abführen und entsprechend weniger BTCs auszahlen an den Käufer. Damit wäre das Modell eben: tot.
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...Steuerberater können das!
"Wir" haben zu viel rumgealbert, Kryptotaxpert. Wie gesagt, hier ist Bitcointalk. Da musst Du bei "wir" auch das hinzuziehen. Verbandsgeplänkel.

Bzgl. Umsatzsteuer stimme ich grundsätzlich zu, aber, ich bleibe da mal weiter kleben:

Quote
Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.

Das ist starker Tobak. Das steht in dem BMF-Schreiben auch aus meiner Sicht nicht ohne Grund.

So stark ist der Tobac nun auch nicht, die Börse bietet eine sonstige leistung (zur Verfügung stellen des elektronischen Handelsplatze) eine sonstige Leistung gegen entgelt, damit ist die Steuerbarkeit erstmal gegeben, wenn man dann also im § 4 UStG nichts findet, woraus sich eine Befreiung ergibt, wäre diese Leistung auch steuerpflichtig.

§ 4 8b USTG:

b)    die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden.

Jetzt darf man sich also darüber streiten, ob die "Zurverfügungstellung" einer elektronischen Handelsplattform die Vermittlung von Umsätzen ermöglicht... Aus meiner Sicht wäre dem so, bin da auch etwas unschlüssig, was der Autor dieser Zeilen uns damit sagen will, kläre ich demnächst mal ab, hab nächste Woche einen Termin in Ddorf...
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"Wir" haben zu viel rumgealbert, Kryptotaxpert. Wie gesagt, hier ist Bitcointalk. Da musst Du bei "wir" auch das hinzuziehen. Verbandsgeplänkel.

Bzgl. Umsatzsteuer stimme ich grundsätzlich zu, aber, ich bleibe da mal weiter kleben:

Quote
Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.

Das ist starker Tobak. Das steht in dem BMF-Schreiben auch aus meiner Sicht nicht ohne Grund.

Heißt das, das die "Umsätze" von Bitcoin.de (also die Marktplatzgebühr) umsatzsteuerpflichtig ist?
Denn ansonsten geht Bitcoin.de doch kein Rechtsgeschäft ein und ist lediglich Vermittler... oder?
hero member
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Nun, ich interpretiere das so: wenn ETH lediglich als Entgelt für eine Leistung zwischen zwei Personen fließen, sind diese umsatzsteuerbefreit.
Werden ETH aber als Token für einen smart contract verkauft, gilt diese Befreiung nicht.
Das würde z.B. bedeuten, dass auf die Coins in einem ICO Mehrwertsteuer anfällt.

Aber wohlgemerkt, das ist meine laienhafte Lesart des vom BMF ausdrücklich hervorgehobenen Unterschieds zwischen Coins als Zahlungsmittel und Coins, die einem anderen Zweck dienen. Warum sonst sollte das BMF diese Unterscheidung überhaupt vornehmen?

Der BMF macht das, weil es richtig ist. Ein Coin ist nur ein technisches Vehikel. Entscheidend ist, wie er eingesetzt wird. Wenn ich z.B. Gesellschaftsanteile daran bilde, es demnach Eigenkapital wird, ist es weder ein Zahlungsmittel, noch eine Leistung.

Wenn ich den Coin für eine individualisierte Leistung einsetze (Z.B. als Eintrittskarte für ein Konzert), dann wäre es m.E. eine ust-pflichtige Leistung.

Wenn ich z.B. Coins z.B. als Geldwertkarte, allgemeinen Gutschein etc. ausgebe, wäre dies für mich generell erst mit Leistungserbringung ust-pflichtig.
sr. member
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@ Münzpräger

Die Verfügung dient dazu, eine klare steuerliche Definition von Kryptos zu schaffen und das umsatzsteuerliche Thema zu klären, dies wurde aus meiner Sicht gut umgesetzt. Hier können jetzt alle "aufatmen" die aus Angst vor Umsatzsteuer aus dem Markt gegangen sind.
Dass die Hingabe von zB (das zB wird ja immer wieder überlesen) BTC gegen eine Tasse Kaffee in einem gewerblich tätigen Cafe zu einem umsatzsteuerlichrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf den Leistungsaustausch - kaffee gegen Bitcoin - ist doch klar. allerdings wird der Kaffee besteuert, nicht der Coin. Ich formuliere es mal einfach, die Zahlung löst keine Umsatzsteuer aus, die Lieferung der Tasse Kaffee hingegenschon, worüber denkt man also nach?

Das gleiche gilt selbstversändlich auch für Anbieter einer Leistung, die mit der Blockchain verbunden ist, einer bietet die Abwicklung eines Contact ganz smart an, nutzt die Technologie und ein Abnehmer findet das toll und "schlägt" ein. Leistungsaustausch - umsatzsteuerlich als steuerbar und pflichtig zu werten, hat die BC nur nix mit zu tun, sie ist Mittel zum Zweck. Ein Apfel, der am Baum rumhängt wird ja auch nicht besteuert...


Herzlichen Dank für die Erklärung.  Smiley
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"Wir" haben zu viel rumgealbert, Kryptotaxpert. Wie gesagt, hier ist Bitcointalk. Da musst Du bei "wir" auch das hinzuziehen. Verbandsgeplänkel.

Bzgl. Umsatzsteuer stimme ich grundsätzlich zu, aber, ich bleibe da mal weiter kleben:

Quote
Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.

Das ist starker Tobak. Das steht in dem BMF-Schreiben auch aus meiner Sicht nicht ohne Grund.
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...Steuerberater können das!
@ qwk

Du bleibst, möglicherweise aus gutem Grund, sehr rätselhaft. Ich kann mich nun wirklich nicht daran entsinnen, Links auf "Berater" gepostet zu haben um meine Auffassung zu untermauern, allerdings habe ich Links zu Blödsinnverbreitern gepostet, dies dann aber auch deutlichst herausgestellt. Solltest Du den blog meinen, darüber werde ich mich Morgen mit Christoph sehr intensiv unterhalten. Also bitte, komm doch einfach auf den Punkt und schreib hier nicht irgendwelche interpretationsfähigen Aussagen hin. Wie Du mir per PN geschrieben hast, bist Du weder Steuerberater noch, dass ist allerdings nur eine Einschätzung, Mitarbeiter der Finanzverwaltung (auf welcher Ebene auch immer). Also Butter bei die Fische, dass sagt man so im Ruhrpott.

@ Münzpräger

Die Verfügung dient dazu, eine klare steuerliche Definition von Kryptos zu schaffen und das umsatzsteuerliche Thema zu klären, dies wurde aus meiner Sicht gut umgesetzt. Hier können jetzt alle "aufatmen" die aus Angst vor Umsatzsteuer aus dem Markt gegangen sind.
Dass die Hingabe von zB (das zB wird ja immer wieder überlesen) BTC gegen eine Tasse Kaffee in einem gewerblich tätigen Cafe zu einem umsatzsteuerlichrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf den Leistungsaustausch - kaffee gegen Bitcoin - ist doch klar. allerdings wird der Kaffee besteuert, nicht der Coin. Ich formuliere es mal einfach, die Zahlung löst keine Umsatzsteuer aus, die Lieferung der Tasse Kaffee hingegenschon, worüber denkt man also nach?

Das gleiche gilt selbstversändlich auch für Anbieter einer Leistung, die mit der Blockchain verbunden ist, einer bietet die Abwicklung eines Contact ganz smart an, nutzt die Technologie und ein Abnehmer findet das toll und "schlägt" ein. Leistungsaustausch - umsatzsteuerlich als steuerbar und pflichtig zu werten, hat die BC nur nix mit zu tun, sie ist Mittel zum Zweck. Ein Apfel, der am Baum rumhängt wird ja auch nicht besteuert...


@twbt

möglicherweise ist der "Funfaktor" des Forums etwas kryptisch, Du bist, wie ich weiß, wirklich an steuerlichen Fragen interessiert, nimm Dir doch einfach mal  das Umsatzsteuergesetz und die Richtlinien und les das, dann, so schätze ich Dich ein, da Du analytisch ja gut drauf bist, wirst Du schnell darauf kommen, dass Du "ein kleines bissl" in die falsche Richtung denkst. Das Umsatzsteuergesetz ist das Einzige Gesetz, was tatsächlich einer Systematik unterliegt, die zu verstehen sogar Spass machen kann. Hie werden sogenannte Lebenssachverhalte auf die steuerliche Würdigung übertragen... USt war für mich immer das interessanteste Thema, da gibts zur Sachverhaltsfixierung auch nix an Software, da muss man selber denken. Für den Rest gibts zB Datev, da muss man nur in ein Kästchen eine Zahl reinmalen, ...


Ich fasse die Verfügung des BMF nochmal kurz: Coins werden wie gesetzliche Zahlungsmittel behandelt. Dient der Coin zur Bezahlung eines Leistungsaustauschs zwischen zwei natürlichen Personen, wird dieser Leistungsaustausch besteuert. Da kann der Coin aber nix für, er ist dann das Entgelt für die "Handelsware".

Last not least:

@ qwk

ich weiß zwar nicht, wer Du bist (siehe oben) allerdings gibt es nach meiner Einschätzung keine weiteren zwingenden Gründe, Deine Posts zu lesen, ist schon ziemlich "arm" hinter einer Verfügung in der aktuellen Form eine "Vermutung" in den Raum zu stellen, dass die Unterbesetzheit der FiVerw politisch als Strategie benutzt wird.


PS: Ich qote jetzt nicht mehr, muss ja jeder selber wissen, was er zum Besten gibt.


Info an Mgsys, Hätte mich gerne mit Dir persönlich unterhalten.

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Aber so langsam sollten wir vielleicht aufhören, den Thread hier für Albernheiten zu missbrauchen Roll Eyes

Yep, aber Ausgangspunkt des Threads war leider eine gewisse Albernheit. - Zurück zum Thema: Ich halte den Passus ...

Quote
Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.

... tatsächlich für einen direkten Angriff auf das Geschäftsmodell von bitcoin.de. Da werden aber sicher die dann Betroffenen noch was zu sagen.
qwk
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BTW: Ether schlägt sicher mit voller Mehrwertsteuer zu Buche. Vlt. fallen bei Bcash nur 7 % an?
Nein, die einmalige Erzeugung von BCash war ein forstwirtschaftliches Erzeugnis.
Weil man ja die Setzlinge für den BCash-Wald in Form seiner Bitcoin-Private-Keys eingepflanzt hat.
Ergo: 5,5%  Tongue

Aber so langsam sollten wir vielleicht aufhören, den Thread hier für Albernheiten zu missbrauchen Roll Eyes
qwk
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Ich will "Baldus" da nicht in Schutz nehmen
Verstehe ich nicht, wie man Baldus damit in Schutz nehmen könnte
[...]
Allenfalls die Steuerberater, denen dies entgangen war, nähme man doch damit in Schutz
Da hatte ich lediglich etwas verwechselt. Ich dachte, Baldus wäre der Steuerberater.
Dafür möchte mich in aller Form bei Baldus entschuldigen, falls er hier mitliest.
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bitcoin.de müsste jetzt die Mehrwertsteuer auf die bisher von seinen Nutzern gemachten Umsätze nachzahlen?
Aber es fällt ja auf die Umsätze der Nutzer keine Mehrwertsteuer an, insofern gibt's da auch nix nachzuzahlen.
Außer für die Ether natürlich Cool

Auf die Umsätze zwischen den Nutzern selbst nicht (da transferiert der Käufer ja EUR direkt an den Verkäufer), aber, auf die Umsätze, die bitcoin.de vermittelt hat (da transferiert bitcoin.de ja die BTCs selbst an den Käufer). - Ich will da nicht weiter unken. Aber, einen zusätzlichen Short rechtfertigt das sicher. Grin

BTW: Ether schlägt sicher mit voller Mehrwertsteuer zu Buche. Vlt. fallen bei Bcash nur 7 % an?
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Seit eben ist die Sache geklärt. Das BMF hat die EMail-Korrespondenz gegenüber Kryptotaxpert endlich freigegeben. Ist nebenan im Steuerthread gepostet: https://bitcointalksearch.org/topic/m.30767971

BMF erkennt also Umsatzsteuerbefreiung gemäß dem Hedqvist-Urteil des EuGH vom 22.10.2015 entgegen anderslautender Mutmaßungen einzelner Steuerberater, Anwälte und Blogs ausdrücklich an. Auf diese E-Mail (schon komisch in einem Rechtsstaat, oder?) sollte sich dann einstweilen jeder gegenüber der Steuerverwaltung berufen, bis die offizielle Verwaltungsanweisung die Finanzämter dann auch formell verpflichtet, so zu verfahren.
[...]
Übrigens sieht es das BMF juristisch genauso, wie ich gepostet hatte (siehe oben): Finanzämter müssen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.8 Buchst.b UStG richtlinienkonform auf den Bitcoin erstrecken, ihn also umsatzsteuerrechtlich den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichstellen.
Jetzt muss das nur noch durchsickern.

Hast du da Zweifel? Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr.8 Buchst.b UStG steht ja jetzt ausdrücklich im heutigen BMF-Schreiben. Die OFDen, an die das BMF-Schreiben gerichtet ist, geben dieses jetzt an die Finanzämter weiter, dann können die es anwenden.

Ob das alles entscheidende Hedqvist-Urteil des EuGH aus 2015 bei diesem Kontakt mit dem FA Höxter von den Steuerberatern überhaupt thematisiert wurde, wage ich mal zu bezweifeln. In seinem Post im Coinforum hat der Nutzer Baldus zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Steuerberater den genauen Inhalt des EuGH-Urteils nicht kennen > https://coinforum.de/topic/12169-finanzamt-fordert-umsatzsteuer-f%C3%BCr-bitcoinverk%C3%A4ufe/?do=findComment&comment=244763

Demgemäß wussten die ja nicht einmal, dass die damals umsatzsteuerfreundliche Auffassung der deutschen Regierung in dem Hedqvist-Verfahren vorgetragen wurde, die Richter dann aber in Kenntnis der deutschen Auffassung klar dagegen entschieden haben. Die Steuerberater haben noch vor ein paar Tagen im Coinforum ins Blaue hinein gemutmaßt, dass die deutsche Haltung vor Gericht nicht gehört wurde und Deutschland deshalb jetzt sozusagen zum großen Gegenschlag ausholt. Dabei hat Baldus ganz klar durch Textstellen im Urteil und in den Schlussanträgen der Generalanwältin nachgewiesen, dass und wie Deutschland in diesem Verfahren argumentiert hat.


Verstehe ich nicht. Baldus hat in dem gequoteten Post im Coinforum auf folgendes hingewiesen: 1. Aus dem EuGH-Urteil folgt ausweislich des Rubrums, DASS die deutsche Regierung beteiligt war. 2. Aus den Schlussanträgen folgt, ebenfalls DASS und darüber hinaus, WIE (mit welchen Argumenten) sie beteiligt war. Die Sache ist doch ganz einfach: Baldus hat offensichtlich besser recherchiert als die Steuerberater und deren Behauptung ad absurdum geführt, die Rechtsauffassung der deutschen Regierung sei in dem Hedqvist-Verfahren nicht gehört worden. Klar ist sie gehört worden, kann man doch in beiden Dokumenten nachlesen.

Ich will "Baldus" da nicht in Schutz nehmen, aber die Bundesregierung hat es nicht gerade an die große Glocke gehängt, dass man damals eine Schlappe hinnehmen musste.

Verstehe ich nicht, wie man Baldus damit in Schutz nehmen könnte, wenn man sagt, dass das Unterliegen der deutschen Regierung im Hedqvist-Streit von dieser nicht besonders bekannt gemacht wurde. Allenfalls die Steuerberater, denen dies entgangen war, nähme man doch damit in Schutz ?!?

Alles in allem: Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst, sorry.
qwk
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Das steht auch mE, dass die Krypto-Umsätze, die bitcoin.de vermittelt, umsatzsteuerpflichtig sind. Das würde ich jetzt nicht als Problem der (bisherigen) Nutzer von bitcoin.de betrachten, aber als ein echtes Problem des Betreibers. - Will ich gar nicht weiter drüber nachdenken. Ich setz' lieber mal schnell eine Verkaufsorder für die Aktien der SE für morgen früh. Cool
I see what you did there.
bitcoin.de müsste jetzt die Mehrwertsteuer auf die bisher von seinen Nutzern gemachten Umsätze nachzahlen?
Aber es fällt ja auf die Umsätze der Nutzer keine Mehrwertsteuer an, insofern gibt's da auch nix nachzuzahlen.
Außer für die Ether natürlich Cool
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Das muss man tatsächlich nochmal rausgreifen:

5. Handelsplattformen, die lediglich Käufer und Verkäufer zusammenbringen, sind nicht steuerbefreit nach §4 Nr. 8 UStG. Das klingt fast nach einer gezielten Definition, die bitcoin.de treffen könnte. Muss man natürlich klären.

Was steht genau im BMF-Schreiben?

Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung, handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.

Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.

Was steht im UStG?

8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f) die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i) die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j) (weggefallen)
k) (weggefallen)

Christoph hat einen etwas umfänglicheren Blog-Beitrag vor der Brust. - Da steht auch mE, dass die Krypto-Umsätze, die bitcoin.de vermittelt, umsatzsteuerpflichtig sind. Das würde ich jetzt nicht als Problem der (bisherigen) Nutzer von bitcoin.de betrachten, aber als ein echtes Problem des Betreibers. - Will ich gar nicht weiter drüber nachdenken. Ich setz' lieber mal schnell eine Verkaufsorder für die Aktien der SE für morgen früh. Cool
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2. Verwendung von Bitcoin als Entgelt nicht steuerbar
aber, kleine Falle: "soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichen Verkaufskurs ... erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren". Daraus ergibt sich also eine Dokumentationspflicht des Bitcoin-Wechselkurses bei Leistungsabgabe durch den Empfänger von Bitcoin-Zahlungen.
ich habs schon mal gefragt, was heißt das konkret?
Da du dich auf die Dokumentationspflicht beziehst, ganz konkret: der Verkäufer, der z.B. ein Brot gegen Bitcoin verkauft, muss den Wechselkurs zum Zeitpunkt des Verkaufs notieren. Ich gehe jetzt mal nicht davon aus, dass das irgendwelche Schwierigkeiten bereiten sollte. Kann man natürlich auch einfach nachträglich machen, indem man den historischen Wechselkurs zum Zeitpunkt des Verkaufs angibt.
Das BMF will den FAs wahrscheinlich einfach die Arbeit sparen, im Zweifelsfall selbst die Wechselkurse raussuchen zu müssen Wink

überall steht ja bisher, das bei einem warenankauf (verkäufer hat ein gewerbe) mit btc dennoch die differenz als Gewinn (oder verlust) zu versteuern ist. für mich klingt das jetzt, als müsste der dienstleister den eingang dokumentieren, weil natürlich durch ihn versteuert werden muss.
Ich verstehe nicht ganz, was du meinst.
Wenn ich dich richtig verstehe, beziehst du dich darauf, dass der Käufer seinen Kursgewinn versteuern muss, wenn er mit Bitcoins bezahlt, sofern die eine Wertsteigerung hatten, nachdem er die Bitcoins gekauft hatte. Das ist so richtig, hat aber jetzt mit dem BMF-Schreiben von heute schon deswegen nichts zu tun, weil es da ausdrücklich um Umsatzsteuer geht.

hier wurde ja schon weiter diskutiert, aber als konkretes beispiel, man sendet eth an bitcoin.de und verkauft es dort für €. das wäre für mich interpretiert nutzung als zahlungsmittel und dadurch weiterhin umsatzsteuerfrei.
Ja. Alles andere ist nur absichtliche Panikmache um Kunden für meine FAQ zu gewinnen. Cool
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AAAlso, bei mir setzt es da schon früher aus...


2. Verwendung von Bitcoin als Entgelt nicht steuerbar
aber, kleine Falle: "soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichen Verkaufskurs ... erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren". Daraus ergibt sich also eine Dokumentationspflicht des Bitcoin-Wechselkurses bei Leistungsabgabe durch den Empfänger von Bitcoin-Zahlungen.

ich habs schon mal gefragt, was heißt das konkret? überall steht ja bisher, das bei einem warenankauf (verkäufer hat ein gewerbe) mit btc dennoch die differenz als Gewinn (oder verlust) zu versteuern ist. für mich klingt das jetzt, als müsste der dienstleister den eingang dokumentieren, weil natürlich durch ihn versteuert werden muss.



7. Umsätze, die sich auf andere virtuelle Währungen beziehen
a) andere Kryptos werden so wie Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt
aber nur
b) sofern diese "keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen".
D.h. Ethereum, Ripple & Co., die ausdrücklich primär anderen Verwendungen dienen, sind Bitcoin in den Augen des BMF zunächst nicht gleichgestellt.

hier wurde ja schon weiter diskutiert, aber als konkretes beispiel, man sendet eth an bitcoin.de und verkauft es dort für €. das wäre für mich interpretiert nutzung als zahlungsmittel und dadurch weiterhin umsatzsteuerfrei.
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wenn ich unter dem von dir genannten Link Bitcoin eingebe, dann finde ich folgende aktuelle Publikation vom 27.02.2018

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Sollte eigentlich erst einmal alle Fragen klären, oder?

Guter Link, stimmts? Als ich heute dort geschaut habe, war das Schreiben allerdings leider noch nicht hochgeladen, sonst hätte sich mein Post ja erübrigt.
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