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Topic: Umsatzsteuer auf Kryptowährungen - Bitcoins, Altcoins und Token - - page 6. (Read 1854 times)

legendary
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Aber wohlgemerkt, das ist meine laienhafte Lesart des vom BMF ausdrücklich hervorgehobenen Unterschieds zwischen Coins als Zahlungsmittel und Coins, die einem anderen Zweck dienen. Warum sonst sollte das BMF diese Unterscheidung überhaupt vornehmen?

Ich lese da laienhaft einfach das, was auch der EuGH schon festgestellt hat: es geht um die Eigenschaft als Zahlungsmittel beim konkreten Tausch. Verkaufe ich als gewerbsmäßiger Veranstalter z.B. Utility-Tokens (die ich Concert Coins nenne), die digitale Eintrittskarten für meine Konzertveranstaltungen darstellen, dann ist das natürlich umsatzsteuerpflichtig. Das muss man wahrscheinlich irgendwie abgrenzen. - Stellt sich nur die Frage: Wenn ich jetzt eine Handelsplattform eröffne, auf denen die Concert Coins gehandelt werden können? Oder wenn ich Bitcoin-Coldwallets als Eintrittskarten verwende (wie damals bei der 1000-USD-Party ...)? - Ach, lassen wir das. Wobei: Warum ist eigentlich nochmal der Silberverkauf mehrwertsteuerbehaftet, der Goldverkauf nicht?
qwk
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@ qwk:  Steuerberater bist Du offensichtlich nicht, arbeitest Du beim BMF (weil Du schreibst... wir haben...), als was?
Nein, ich bin weder Steuerberater, noch Anwalt, noch sonst etwas in der Art.
Dass du mich nicht kennst, wundert mich insofern ein wenig, als du schon direkt von unserer Homepage verlinkt hast Wink
Aber lassen wir das, es geht hier nicht um Personen, sondern um Steuern.

Zu den "Interpretationen": ist lesen so schwer? "Sog.  virtuelle  Währungen  (Kryptowährungen,  z.B.  Bitcoin)  werden  den 
gesetzlichen  Zahlungsmitteln  gleichgestellt,  soweit  diese  sog.  virtuellen  Währungen 
von   den   an   der   Transaktion   Beteiligten   als   alternatives   vertragliches   und   
unmittelbares  Zahlungsmittel  akzeptiert  worden  sind  und  keinem  anderen  Zweck 
als    der    Verwendung    als    Zahlungsmittel    dienen"

Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.
Nun, ich interpretiere das so: wenn ETH lediglich als Entgelt für eine Leistung zwischen zwei Personen fließen, sind diese umsatzsteuerbefreit.
Werden ETH aber als Token für einen smart contract verkauft, gilt diese Befreiung nicht.
Das würde z.B. bedeuten, dass auf die Coins in einem ICO Mehrwertsteuer anfällt.

Aber wohlgemerkt, das ist meine laienhafte Lesart des vom BMF ausdrücklich hervorgehobenen Unterschieds zwischen Coins als Zahlungsmittel und Coins, die einem anderen Zweck dienen. Warum sonst sollte das BMF diese Unterscheidung überhaupt vornehmen?

Ob das jetzt wiederum rechtens ist, sei mal dahingestellt.
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Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.

Du verstehst den Funfaktor bei bestimmten Spitzen hier noch nicht, Kryptotaxpert. Wie häufiger betont: das ist ein Bitcoin-Forum. Alle Krypto-Häretiker werden hier erstmal für den Scheiterhaufen vorgesehen, gerne auch umsatzsteuerpflichtig. Wink - Aber, mal ernsthaft: Wir hatten das ja schon. Ich denke da auch nicht an Ether, sondern an bestimmte Token-Typen, die schlicht nicht primär oder überhaupt als Zahlungsmittel dienen, z.B. Utility-Tokens. Das Schreiben weist ja beispielhaft auf sowas hin:

Man kann diesen Absatz mMn auf zwei Arten interpretieren.

1) Die Transaktion an sich darf ausschließlich zu Zahlungszwecken erfolgen. Der verwendete Coin ist dann unerheblich.

2) Der Coin an sich darf nur den Zweck haben als Zahlungsmittel eingesetzt zu werden.

Die Kommentatoren vorher haben wohl zu Variante 2 tendiert.

Genau.
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Man kann diesen Absatz mMn auf zwei Arten interpretieren.

1) Die Transaktion an sich darf ausschließlich zu Zahlungszwecken erfolgen. Der verwendete Coin ist dann unerheblich.

2) Der Coin an sich darf nur den Zweck haben als Zahlungsmittel eingesetzt zu werden.

Die Kommentatoren vorher haben wohl zu Variante 2 tendiert.
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...Steuerberater können das!
Ich bin schon etwas stolz darauf, dass mein Hinweis an den Referatsleiter Umsatzsteuer beim BMF, virtuelle Währungen in der steuerlichen Behandlung den konventionellen (gesetzlichen) Zahlungsmitteln gleichzusetzen, einer eindeutigen Regelung bedarf, sogar in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (der ist mit einer gesetzlichen Regelung vergleichbar) aufgenommen wurde.

Abschnitt 4.8.3 Absatz 3a ... der Densch wars^^

Hätte ich keine Grippe, ginge ich jetzt feiern.

@ qwk - starke Aussage: ...wir haben beim BMF einen, der Kryptowährungen verteufelt, einen Herrn F.  Ich werde Morgen Herrn Dr. H und Herrn K. anrufen und nach besagtem Herrn F. fragen, Herrn T. vom LMfS Düsseldorf werde ich nächste Woche fragen. Date in DUS.

Wenn ich mir hier so manch Kommentar durchlese, wird mir schummerig. Sorry. Schönen Abend noch.

@ qwk:  Steuerberater bist Du offensichtlich nicht, arbeitest Du beim BMF (weil Du schreibst... wir haben...), als was?


Zu den "Interpretationen": ist lesen so schwer? "Sog.  virtuelle  Währungen  (Kryptowährungen,  z.B.  Bitcoin)  werden  den 
gesetzlichen  Zahlungsmitteln  gleichgestellt,  soweit  diese  sog.  virtuellen  Währungen 
von   den   an   der   Transaktion   Beteiligten   als   alternatives   vertragliches   und   
unmittelbares  Zahlungsmittel  akzeptiert  worden  sind  und  keinem  anderen  Zweck 
als    der    Verwendung    als    Zahlungsmittel    dienen"

Wie kommt hier eine drauf dass ETH etc... nun nicht von der Regelung betroffen sind? Differenziert doch mal die Leistung der Blockchain von der Verwendung als Zahlungsmittel, dann müsste es doch klicken.
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Ob das Schreiben für andere Kryptos eine mittelschwere Katastrophe darstellt, wie Du oben richtig ins Spiel bringst, darf uns nun wieder Herr Quermann erläutern.)
Naja, so interpretiere ich das erstmal. Mehrwertsteuer auf Ethereum, Ripple & Co. Ganz klar Cool

Hehe. Bin ich natürlich ganz bei Dir. Wir hatten das übrigens schon irgendwo in dieser verschlungenen Diskussion angerissen, dass das strenggenommen aus dem EuGH-Urteil folgt. Cool

zumal die steuerliche Behandlung bei allen Coins gleich sein dürfte. Ich hab mich hier jetzt allerdings eingelebt und werde hier meinen "Senf" dazugeben, der auch für "Altcoins" gelten soll. Fühle mich hier auch ganz wohl mit Euch Wink.

Es gibt schon reichlich Unterschiede im Detail - und ich denke, mancher könnte auch durchaus bzgl. der umsatzsteuerlichen Behandlung relevant sein. Das EuGH-Urteil z.B. bezieht sich zunächst ja ausdrücklich auf Bitcoins. Das spielt aber mE keine sonderliche Rolle, man kann (und muss) das gut auf Altcoins/Token in Analogie übertragen. Allerdings hebt das EuGH-Urteil bzgl. der Umsatzsteuerfreiheit beim Tausch von Bitcoins gegen Fiat darauf ab, dass Bitcoins hier als Zahlungsmittel verwendet werden. Das genau könnte man aber evtl. bei bestimmten Token-Typen anders sehen.
qwk
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Ob das Schreiben für andere Kryptos eine mittelschwere Katastrophe darstellt, wie Du oben richtig ins Spiel bringst, darf uns nun wieder Herr Quermann erläutern.)
Naja, so interpretiere ich das erstmal. Mehrwertsteuer auf Ethereum, Ripple & Co. Ganz klar Cool


edit: mir ist gerade eingefallen, dass ich vor ein paar Monaten meine Ripple aus dem Giveaway verkauft habe. Shit. Ohne Bull.
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Das beißt sich aber mit der Einschätzung im Schreiben, dass TX-Gebühren aus Miner-Sicht kein Entgelt sind.
Damit lässt sich also zumindest argumentieren, dass die reine TX-Gebühr auch keine Gebühr im Sinne der Wallets sind.
Ich sehe da eher keine Gefahr, aber wie so oft, das Schreiben wirft am Ende mehr neue Fragen auf als es beantwortet Grin

Ja, hatte ich zunächst auch gedacht. Aber, die verschiedenen Exchanges-/Wallet-Anbieter haben sich ja inzwischen ein Geschäftsfeld damit erschlossen, Standardgebühren zu erheben, die nichts mit den tatsächlichen Gebühren der konkreten Transaktionen zu tun haben.

Ich sehe da eher keine Gefahr, aber wie so oft, das Schreiben wirft am Ende mehr neue Fragen auf als es beantwortet Grin

Ja. Wir können eigentlich feststellen, dass man sich den Wisch "rein fachlich" auch hätte sparen können. (Mal abgesehen davon, dass man jetzt auch offiziell Bullshit sagen darf, sollte es nochmal um den Anwendungsvorrang des EU-Rechts gehen bzgl. Umsatzsteuer auf BTC-Verkäufe. Ob das Schreiben für andere Kryptos eine mittelschwere Katastrophe darstellt, wie Du oben richtig ins Spiel bringst, darf uns nun wieder Herr Quermann erläutern.)
qwk
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Naja, wie oben schon zitiert:
Quote
Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).
 
Das tut jeder Wallet-Anbieter, der TX-Gebühren bei der Transaktion von BTC "verlangt". Also auch bitcoin.de oder Bitwala.
Das beißt sich aber mit der Einschätzung im Schreiben, dass TX-Gebühren aus Miner-Sicht kein Entgelt sind.
Damit lässt sich also zumindest argumentieren, dass die reine TX-Gebühr auch keine Gebühr im Sinne der Wallets sind.
Ich sehe da eher keine Gefahr, aber wie so oft, das Schreiben wirft am Ende mehr neue Fragen auf als es beantwortet Grin
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4. Wallet-Betreiber, die für ihre Leistungen Gebühren verlangen, erbringen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Das betrifft jetzt nicht wirklich irgendjemanden, aber das würde bedeuten, dass Online-Wallets in Deutschland einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anbietern im Ausland hätten.

Naja, wie oben schon zitiert:

Quote
Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung. Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).
 

Das tut jeder Wallet-Anbieter, der TX-Gebühren bei der Transaktion von BTC "verlangt". Also auch bitcoin.de oder Bitwala.
qwk
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Mal ein paar erste Anmerkungen in Bezug auf das heutige BMF-Schreiben:

1. Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt umsatzsteuerfrei

2. Verwendung von Bitcoin als Entgelt nicht steuerbar
aber, kleine Falle: "soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichen Verkaufskurs ... erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren". Daraus ergibt sich also eine Dokumentationspflicht des Bitcoin-Wechselkurses bei Leistungsabgabe durch den Empfänger von Bitcoin-Zahlungen.

3. Mining
a) die Leistungen von Minern sind nicht steuerbar
b) die Transaktionsgebühr steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner, ist also kein Entgelt.
D.h. Transaktionsgebühr auch nicht steuerbar? Da fehlt irgendwie eine Klärung.
c) Block-Reward ist kein Entgelt für Miner-Leistungen.
D.h. auch nicht steuerbar?
Interessant, dass das BMF offensichtlich nicht ganz den Unterschied zwischen Solomining und Poolmining verstanden hat, aber das nur am Rande.

4. Wallet-Betreiber, die für ihre Leistungen Gebühren verlangen, erbringen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, soweit der Leistungsort im Inland liegt. Das betrifft jetzt nicht wirklich irgendjemanden, aber das würde bedeuten, dass Online-Wallets in Deutschland einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Anbietern im Ausland hätten.

5. Handelsplattformen, die lediglich Käufer und Verkäufer zusammenbringen, sind nicht steuerbefreit nach §4 Nr. 8 UStG. Das klingt fast nach einer gezielten Definition, die bitcoin.de treffen könnte. Muss man natürlich klären.

6. Handelsplattformen, die selbst handeln, sind steuerbefreit. Soweit einfach die Umsetzung des Hedqvist-Urteils. Aber, ein ganz klein wenig unglücklich ausgedrückt ist das schon, das könnte man auch so interpretieren, dass Börsen, die keinen Marketmaker beschäftigen, in den Augen des BMF nicht steuerbefreit sind?

7. Umsätze, die sich auf andere virtuelle Währungen beziehen
a) andere Kryptos werden so wie Bitcoin den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt
aber nur
b) sofern diese "keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen".
D.h. Ethereum, Ripple & Co., die ausdrücklich primär anderen Verwendungen dienen, sind Bitcoin in den Augen des BMF zunächst nicht gleichgestellt.
qwk
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qwk
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Als roten Faden erkenne ich, dass sowohl die Expertenwelt als auch Behörden, Gerichte noch nicht so richtig wissen wie sie mit der neuen Thematik umgehen sollen.
Der EuGH, die BaFin und das Finanzministerium haben unterschiedliche Auffassung über die Einordnung der Krypto Währungen. Deshalb kann es auch noch keine einheitliche steuerliche Reglung geben.
Der EuGH hat eine Auffassung, die ohnehin verbindlich ist. Ob nun in Steuerfragen oder auch anderweitig.

Die BaFin ist sich bis heute offensichtlich nicht so recht sicher, wie sie das ganze leidige Thema "Krypto" angehen soll.
Daher gab es eine vorläufig rechtsverbindliche Einstufung von Bitcoins als Rechnungseinheiten, von der die zuständigen Sachbearbeiter innerhalb der BaFin aber selbst wissen, dass sie einem juristischen Beschuss nicht standhalten wird. Aber man hat wenigstens mal vorläufig "den Deckel drauf" und erklärt sich einfach mal für zuständig. Das ist an sich auch nicht verkehrt.
Umgekehrt hat die BaFin vor ein paar Tagen in Sachen ICOs den Schwanz eingezogen und will diese in jedem Einzelfall prüfen. Woher die das Personal dafür nehmen wollen, erschließt sich mir allerdings nicht so recht Wink Da hätte man sich wenigstens mal eine Einstufung gewünscht, die als Mindestanforderung mal die Prospekthaftung mit sich bringt. Aber hätte, hätte, Fahrradkette.

Das BMF wiederum würde gerne, kann aber eigentlich gar nix. Denn das BMF hat glücklicherweise keinerlei Kompetenzen, festzulegen, was Bitcoins in steuerlicher Hinsicht denn eigentlich sind. Das ist immer noch Aufgabe der Legislative, nicht der Exekutive.
qwk
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Ich finde nicht, dass ich dramatisiere. In meinen Augen wäre eine Verumsatzsteuerung von Bitcoin-Verkäufe das schlimmste, was der Entwicklung von Bitcoin in Deutschland passieren könnte. Darüber bestand vor dem EUGH-Urteil Konsens in der deutschen Szene.
Kleine Korrektur am Rande: auch vor dem Hedqvist-Urteil gab es überwiegend keine Sorgen, dass Bitcoins "an sich" MwSt. auslösen würden.
Das war schon seit 2013 vom BMF in irgendeinem Schreiben, das ich jetzt auf die Schnelle nicht hervorkramen konnte, bestätigt.
Darin war die Rede von irgendwas bei "bloßer Hingabe" von Bitcoins zu Zahlungszwecken oder so.
Die "Hingabe" ist mir seither im Gedächtnis geblieben Wink

Hedqvist 2015 war eigtl. ein Fall, in dem es darum ging, ob der Handel mit Bitcoins umsatzsteuerbefreit ist, analog zum Wertpapierhandel o.ä.
Es ging also darum, ob der Herr Hedqvist Steuer auf die Gebühren zahlen müsste, die er auf seinem Handelsplatz verlangt hat.

Das Urteil war dann insofern richtungsweisend, als sich der EuGH ziemlich umfangreich zum Thema geäußert hat und damit eine ordentliche Einstufung von Bitcoin im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgenommen hat.

Das alles jetzt mehr oder weniger aus dem Gedächtnis, also bei Bedarf nochmal nachrecherchieren Wink


Es gibt in Ämtern Personen, die Bitcoin lieber tot als lebendig sehen wollen, und es ist nicht so extrem abwegig, zu spekulieren, dass diese Personen die ihnen zur Verfügung stehenden Hebel benutzen, um mithilfe ihres Apparats Bitcoin-Usern das Leben zur Hölle zu machen.
[...]
Anonsten könnten wir auch eine Statement des BVB holen, sofern qkt für ihn noch stellvertretend "Bullshit" sagen darf.
Ich nehme mal an, mit "qkt" bin ich gemeint, Cphitsroh? Angry
Stellvertretend für den BvB nehme ich dazu keine Stellung.

Aber aus meiner Erfahrung in meiner Tätigkeit für den BvB kann ich mal ein wenig aus dem Nähkästchen plaudern:
Klar ist das eine reine Verschwörungstheorie. Aber das es überhaupt möglich ist, dass ein FA die eindeutige Entscheidung des EUGH missachtet - ich hätte nicht gedacht, dass so etwas passieren kann - macht die Verschwörungstheorie ein Stückchen weniger unmöglich ...
Deine Verschwörungstheorie ist weniger weit hergeholt, als manch einer sich vorstellen möchte.

Wir haben im BMF einen Herrn F. sitzen, der es sich zur Lebensaufgabe gemacht hat, Bitcoin zu kriminalisieren und nach Möglichkeit zu verbieten.
Dem wirst du auf diversen Podiumsdiskussionen immer mal wieder begegnen, wo er sein Gift aus Terrorfinanzierung, Geldwäsche und Steuerhinterziehung speit.

Da darf es nicht Wunder nehmen, wenn das BMF dann einerseits Amicus Curiae im Hedqvist-Fall ist und hinterher bei der Umsetzung schläft.
Um es deutlicher zu sagen, das BMF wusste seit dem Tag der Urteilsverkündung unmittelbar, dass es Handlungsbedarf in der Umsetzung gibt, hat aber offenkundig bis heute die Finanzämter nicht informiert.
Honi soit qui mal y pense.
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Danke an ragga1986 erstmal für den Hinweis auf das heutige Schreiben! Damit ist das Thema Umsatzsteuer auf BTC-Verkäufe nun ganz offiziell vom Tisch. - Was aber neu auf den Tisch kommt:

Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Programm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechnernetzwerke Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Miner stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren diesen anschließend in die sog. „Blockchain“.

Ups. Das hatten wir hier ja schon - tja, und das BMF hat das offensichtlich bis heute nicht begriffen. Pool-Miner tun genau das nicht. Smiley

Quote
Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner. Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers voraus.

Das ist schön für die Solo-Miner.

Quote
Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leistungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).

Oha. Wallet-Anbieter müssen für die TX-Gebühren Umsatzsteuer abführen. Das wird noch lustig.
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wenn ich unter dem von dir genannten Link Bitcoin eingebe, dann finde ich folgende aktuelle Publikation vom 27.02.2018

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Sollte eigentlich erst einmal alle Fragen klären, oder?

Danke für den Link. Ich habe allerdings eine Frage.  Wink Cheesy

In dem Schreiben wird wie in dem Podcast von der Winheller Anwältin die Einschränkung gemacht, dass die Befreiung nur gilt, wenn BTC oder Altcoins als reines Zahlungsmittel dienen.

Quote
Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.

Quote
Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden auch andere sog. virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen. Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit.

Wäre das Verleihen von Coins oder Staking anders zu betrachten?
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Ja, da sprichst du sozusagen ein "weites Feld" an: Die dezentrale Organisation, man könnte auch sagen "Zersplitterung" der deutschen Steuerverwaltung mit BMF, Landesfinanzministerien, den regionalen OFDen und den einzelnen örtlichen Finanzämtern. Damit diese Organisation einigermaßen einheitlich funktioniert und nicht dazu führt, dass gleiche Fälle von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich entschieden werden, gibt es die Praxis der sog. BMF-Schreiben, in denen das BMF deutschlandweit festlegt, wie bestimmte Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile zu verstehen und damit die geregelten Sachverhalte im Ergebnis zu entscheiden sind. So auch hier bei der Umsatzsteuer. Diese BMF-Schreiben sind übrigens kein gut gehütetes Geheimnis, sondern werden hier veröffentlicht: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html


wenn ich unter dem von dir genannten Link Bitcoin eingebe, dann finde ich folgende aktuelle Publikation vom 27.02.2018

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Sollte eigentlich erst einmal alle Fragen klären, oder?
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ich müsste tatsächlich noch mal nach details nachfragen. glaube aber, dass die aussage war, pro umsatzsteuer.

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ich habe gestern mit 2 finanzbeamten gesprochen und die sagten mir, es gab bis mitte 2017 die Anweisung, Crypto-Währungen als Umsatzsteuerfrei zu behandeln. Diese Anweisung wäre mitte 2017 widerrufen worden, da es eine bundeseinheitliche Regelung geben soll (was ja den aktuellen entwicklungen entspricht).
Interessant ist, dass diese beiden in anderen Bundesländern als NRW arbeiten. Persönlich war mir nicht klar, dass dort auf Länderebene solche unterschiede herrschen. Ich dahcte immer, dass wäre bundesweit (im rahmen des ermessungspielraums) gleich.

Danke zunächst für den wertvollen Hinweis.

Ja, da sprichst du sozusagen ein "weites Feld" an: Die dezentrale Organisation, man könnte auch sagen "Zersplitterung" der deutschen Steuerverwaltung mit BMF, Landesfinanzministerien, den regionalen OFDen und den einzelnen örtlichen Finanzämtern. Damit diese Organisation einigermaßen einheitlich funktioniert und nicht dazu führt, dass gleiche Fälle von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich entschieden werden, gibt es die Praxis der sog. BMF-Schreiben, in denen das BMF deutschlandweit festlegt, wie bestimmte Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile zu verstehen und damit die geregelten Sachverhalte im Ergebnis zu entscheiden sind. So auch hier bei der Umsatzsteuer. Diese BMF-Schreiben sind übrigens kein gut gehütetes Geheimnis, sondern werden hier veröffentlicht: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html

Wenn diese Schreiben aber wie in unserem aktuell diskutierten Fall nicht (rechtzeitig) kommen, müssen die Finanzämter ja trotzdem entscheiden und da kann es eben zu regionalen Unterschieden kommen. Wir hatten hier im Thread ja schon vermutet, dass das Finanzamt Bonn-Innenstadt fälschlicherweise Umsatzsteuer gefordert hat, weil das erwartete Kryptoschreiben des BMF noch nicht erschienen ist und das FA auch nicht die inzwischen geänderte Rechtsauffassung des BMF kannte. Aktuelle Entscheidungen anderer Finanzämter sind bislang nicht bekannt.

Quote
ich habe gestern mit 2 finanzbeamten gesprochen und die sagten mir, es gab bis mitte 2017 die Anweisung, Crypto-Währungen als Umsatzsteuerfrei zu behandeln. Diese Anweisung wäre mitte 2017 widerrufen worden, da es eine bundeseinheitliche Regelung geben soll (was ja den aktuellen entwicklungen entspricht).

Das ist sehr interessant. @Kryptotaxpert hatte ja laut seinem Eingangspost ganz oben hier im Thread von einer Stelle in der Finanzverwaltung die Auskunft erhalten, dass es trotz Hedqvist-Urteil des EuGH bislang KEINE neue Verwaltungsanweisung gegeben habe. Jetzt hast du - von einer anderen Stelle - die gegenteilige Auskunft. Zunächst einmal nichts erstaunliches - siehe oben, Stichwort "Zersplitterung".

Was aber hat die Behörde in deinem Fall (wahrscheinlich eine OFD), die die Anweisung zuerst erlassen und dann Mitte 2017 wieder aufgehoben hat, denn angeordnet, was bis zum Erscheinen des zu erwartenden BMF-Kryptoschreibens passieren soll? Die erlassen zuerst (offenbar aufgrund des Hedqvist-Urteils) eine Verwaltungsanweisung und heben die dann wieder auf, ohne dass etwas an deren Stelle tritt? Auf welcher Grundlage sollen denn die dortigen Finanzämter Fälle entscheiden, die bis zum Erscheinen des BMF-Schreibens entstehen? Antworten auf diese Fragen würden vielleicht etwas Licht in den Steuer- und Zuständigkeitsdschungel bringen ...

Falls du die Möglichkeit hast, dort nochmal nachzufragen, sag vorher kurz hier Bescheid, vielleicht kann ich dir noch etwas input liefern ...
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...Steuerberater können das!
Ein Markt lebt ja nicht deswegen, dass alle hodln bis der Arzt kommt, sondern vom Austausch, also dem Handel.

Machen wir doch einfach eine ganz simple Rechnung auf: wenn lediglich 10.000 Leute in Deutschland, was wohl wirklich nicht viel sein dürfte, sich nun aus Angst vor Steuerzahlungen aus dem Markt zurückziehen, dürfte das sehr deutlich in einem ohnehin volatilen und im Downswing befindlichen Markt spürbar sein. Unterschätze das nicht, 2 - 3 % können ne Menge ausmachen.

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