So hat sich was getan, leider zum negativen hin:
Auf alle Fälle senden die das zurück, eine Vernichtung wird gar nicht angeboten, ich muss mich bis 26. melden um noch irgendwas zu erreichen,
aber das sieht gar nicht gut aus. Unten nennen sie auch fehlende Unterlagen, die haben die nicht mal angefordert.
Wenn die das nun zurücksenden, dann wird mir Bitmain bestimmt eine Rechnung für die Verzollung in China stellen.
Kann sich mal jemand hier melden, der das Ganze schon durch hat und wie er das mit Bitmain geklärt hat.
Ich würde mich sonst an den Support wenden, aber es wäre schon hilfreich wen man weiß wie man optimiert vorgehen kann.
1.)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beantragten für die o.g. Sendung die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Zum Zweck der Prüfung der Einfuhrfähigkeit wurde die Freigabe nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt.
Gemäß der als Anlage beigefügten Entscheidung der Landesdirektion Sachsen als zuständige Marktüberwachungsbehörde sind die betreffenden Waren nicht einfuhrfähig und können daher nicht der beantragten Zollbehandlung zugeführt werden.
Fragen zum Inhalt der getroffenen Entscheidung bitte ich unter Verwendung des genannten Geschäftszeichens direkt an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Das Zollamt kann hierzu keine Auskünfte erteilen.
Vor der Überführung in ein anderes Zollverfahren als die Wiederausfuhr oder Vernichtung ist die Zustimmung der Marktüberwachungsbehörde einzuholen.
2.)
Mitteilung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zum Vorgang:
Aktenzeichen: (DB2018 (Zollamt Flughafen Leipzig)
In die Europäische Union (EU) dürfen nur Produkte eingeführt werden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU hergestellt wurden, um den Verbraucher vor unsicheren bzw. gefährlichen Produkten zu schützen. Ein Produkt, das im Versand- I Internethandel unmittelbar in einem Land außerhalb der EU bestellt wurde, muss bei der Einfuhr in die EU (Inverkehrbringen) die auf dem Gemeinschaftsmarkt geltenden Vorschriften erfüllen. Ergeben sich bei der Einfuhrabfertigung Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, unterrichtet die Zollstelle die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Diese entscheidet, ob ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf, an den Sender zurückgeschickt oder sogar vernichtet werden muss.
Die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 - Arbeitsschutz - ist als Marktüberwachungsbehörde für die Prüfung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft zuständig. Die Prüfung des verbrauchsfertigen Produktes ergab:
a) Freigabe/ Abfertigung zum freien Verkehr kann nicht erfolgen:
x nicht konformes Erzeugnis
b) Hinweise zu Mängeln und verletzten Harmonisierungsrechtsvorschriften:
- Produkt stellt eine ernste Gefahr dar
x Unterlagen / Kennzeichnungen fehlen
x CE-Kennzeichnung nicht wahr oder irreführend
c) Abweichung von Rechtsvorschriften:
x 2001/95/EG — allgemeine Produktsicherheit
- 2009/48/EG — Sicherheit von Spielzeug
- 2006/42/EG — Maschinen
- 2014/35/EU — elektrische Betriebsmittel
- 89/686/EWG — persönliche Schutzausrüstung
- 2006/502/EG — Feuerzeuge
Sonstiges:
Verantwortlich für die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften beim Inverkehrbringen in die EU ist der Versender I Hersteller der Waren.
Eine Informationsbroschüre zum Thema „Import von Produkten aus Drittländern, Informationen für die Einfuhr" (Herausgeber: Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr) finden Sie unter:
https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/25448 -----
zur EORI
welchen 4stelligen Code gibt man da an?