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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 125. (Read 1209874 times)

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February 13, 2018, 05:26:33 AM

Schade das sie nicht in dem Artikel erwähnen das in der USA Krypto zu Krypto Trades bis Ende 2017 nicht Steuerpflichtig waren - Erst ab dem 1. Januar 2018 haben die USA dieses Gesetz erlassen.
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February 12, 2018, 02:09:48 PM
moin,

interessante Beiträge hier.
Für mich stellt sich eher die Frage, wie (also was) dokumentiert ihr fürs FA?
Einfach nur Datum/Menge kauf und dann Datum/Menge Verkauf? Was akzeptieren die Ämter da so? Spezielle Form?

Ich warte noch auf Rückruf des Sachbearbeiters, aber ich wollte das irgendwie langsam mal angehen...

edit:
eine weitere Frage:
ich muss zwar Jahresfrist-Gewinne nicht angeben, rechne aber natürlich mit Nachfragen. Wie dokumentiere ich nun Coins, die ich bei Exchanges gekauft habe, die nicht mehr sind (ja, mein Fehler, damals keine Screenshots gemacht zu haben...)? Der einzige Ansatz wäre hier doch: Eingang auf meinem Wallet, oder? Könnte man aber eventuell auch als Coins durch Mining auslegen?
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February 12, 2018, 08:56:05 AM
Meine Ursprüngliche Frage ist nun leider untergegangen...

Hallo,

ich bin dort unter meinem Namen angemeldet. Da ich nur ein Nebengewerbe habe, läuft das alles über ein Konto, also gleiche Konto (Girokonto) für Einkünfte aus meinem Nebengewerbe usw.  Mein Nebengewerbe wirft aber auch nicht so viel ab... Zahle auch keine UmSt, da Kleingewerbe.

Das können die doch eigentlich nicht als Anlass nehmen um mich als Gewerblichen Kryptohändler einzustufen!

Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.

 ABER es gab hier mal einen Thread. Dort wurde einem Gewerbetreibenden vom FA unterstellt, dass die privat erworbenen Coins dem Gewerbe zuzuordnen seien. Den Thread finde ich aber auf Anhieb gerade nicht, sorry
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February 12, 2018, 08:27:45 AM
Etoro arbeitet an einem Wallet und sagt, dass dort Ripple, Bitcoin und Co erworben werden. Kein Versprechen (CFD)

Soweit ich informiert bin kauft man bei etoro seit September oder Oktober die Coins. Daher doch wieder interessant.
Dann kannste Dir diese "Ripple" sicher auch auszahlen lassen - oder? Oder das "gekaufte" Gold oder Öl zusenden lassen? - Nein, keine Ahnung, woher diese "Information" stammt, aber auf eToro werden CFDs gehandelt, nichts anderes.
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February 12, 2018, 08:24:54 AM
Soweit ich informiert bin kauft man bei etoro seit September oder Oktober die Coins. Daher doch wieder interessant.
Dann kannste Dir diese "Ripple" sicher auch auszahlen lassen - oder? Oder das "gekaufte" Gold oder Öl zusenden lassen? - Nein, keine Ahnung, woher diese "Information" stammt, aber auf eToro werden CFDs gehandelt, nichts anderes.
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February 12, 2018, 08:18:45 AM
Soweit ich informiert bin kauft man bei etoro seit September oder Oktober die Coins. Daher doch wieder interessant.

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.
Es wurden hier offensichtlich gar keine Ripple erworben, sondern eToro-CFDs auf Ripple. Damit dürfte die Frage privat oder geschäftlich in diesem Fall ziemlich egal sein. Gewinne aus CFDs unterliegen in beiden Fällen der Kapitalertragssteuer, es gibt keine "Haltefristen" usw. usf.
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February 12, 2018, 08:08:39 AM
Da zählt es nicht, obwohl es ein Handel mit Kryptowährungen (CFD) ist?Huh
Auf eToro kannst Du keine Kryptos handeln, sondern nur Fiat-Derivate (in Form von CFDs) auf Kryptos. Da wird kein einziger Ripple bewegt, wenn Du so einen Vertrag schließt - also gelten die üblichen steuerlichen Rahmenbedingungen für solche Fiat-Finanzprodukte.
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February 12, 2018, 08:03:18 AM
Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.
Es wurden hier offensichtlich gar keine Ripple erworben, sondern eToro-CFDs auf Ripple. Damit dürfte die Frage privat oder geschäftlich in diesem Fall ziemlich egal sein. Gewinne aus CFDs unterliegen in beiden Fällen der Kapitalertragssteuer, es gibt keine "Haltefristen" usw. usf.

Da zählt es nicht, obwohl es ein Handel mit Kryptowährungen (CFD) ist?Huh
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An AA rated Bandoneonista
February 12, 2018, 07:42:23 AM
Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.
Es wurden hier offensichtlich gar keine Ripple erworben, sondern eToro-CFDs auf Ripple. Damit dürfte die Frage privat oder geschäftlich in diesem Fall ziemlich egal sein. Gewinne aus CFDs unterliegen in beiden Fällen der Kapitalertragssteuer, es gibt keine "Haltefristen" usw. usf.
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February 12, 2018, 07:04:38 AM
Hallo,

ich bin dort unter meinem Namen angemeldet. Da ich nur ein Nebengewerbe habe, läuft das alles über ein Konto, also gleiche Konto (Girokonto) für Einkünfte aus meinem Nebengewerbe usw.  Mein Nebengewerbe wirft aber auch nicht so viel ab... Zahle auch keine UmSt, da Kleingewerbe.

Das können die doch eigentlich nicht als Anlass nehmen um mich als Gewerblichen Kryptohändler einzustufen!

Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.

 ABER es gab hier mal einen Thread. Dort wurde einem Gewerbetreibenden vom FA unterstellt, dass die privat erworbenen Coins dem Gewerbe zuzuordnen seien. Den Thread finde ich aber auf Anhieb gerade nicht, sorry
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February 12, 2018, 06:56:36 AM
Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.

 ABER es gab hier mal einen Thread. Dort wurde einem Gewerbetreibenden vom FA unterstellt, dass die privat erworbenen Coins dem Gewerbe zuzuordnen seien. Den Thread finde ich aber auf Anhieb gerade nicht, sorry
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February 12, 2018, 05:36:24 AM
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February 12, 2018, 05:23:54 AM
Abschlagsteuer ist aber auch ein gebräuchlicher Begriff (unter laien und das war auch die Zielgruppe des Beitrags). Sehe jetzt hieran kein Problem daran irgendeine Kompetenz anzuzweifeln.
Mehr als 50% deiner Posts bestehen aus Werbung für eine FB-Gruppe. Ich ignorier dich jetzt mal, much fun.

Ok mach das, ich Versuche hier nur die Quellen der information mitzuliefern...
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February 12, 2018, 05:17:56 AM
Abschlagsteuer ist aber auch ein gebräuchlicher Begriff (unter laien und das war auch die Zielgruppe des Beitrags). Sehe jetzt hieran kein Problem daran irgendeine Kompetenz anzuzweifeln.
Mehr als 50% deiner Posts bestehen aus Werbung für eine FB-Gruppe. Ich ignorier dich jetzt mal, much fun.
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February 12, 2018, 04:59:07 AM

Ich zitiere hier nochmal aus der FB-Gruppe eines Steuerberaters:

In manch Forum fällt hier schnell das Wort Abschlagsteuer, das ist aber leider falsch, steuerlich wäre es vermutlich die einfachste Lösung, aber die Kriterien, nach denen die Abschlagsteuer greift, treffen auf diese Form eben nicht zu (negative Abgrenzung).
Abschlagsteuer? Ich finde es sehr zweifelhaft, wenn ein Steuerberater? ein im Steuergesetz nicht vorhandenes Wort benutzt bzw. nicht richtig stellt.

Abschlagsteuer ist aber auch ein gebräuchlicher Begriff (unter laien und das war auch die Zielgruppe des Beitrags). Sehe jetzt hieran kein Problem daran irgendeine Kompetenz anzuzweifeln.
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February 12, 2018, 04:54:55 AM
Aber wie er Cloudmining als Kapitalerträge argumentieren will, würde mich dann mal wirklich interessieren, bei POS könnte ich mir das vll noch irgendwie vorstellen, aber beim Cloudmining??? Sogar der Flüsterer sagt bei Cloudmining § 22 Nr. 3 EStG.

Da Kryptos nicht den Wertpapieren, sondern den zahlungsmittelähnlichen immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann ich mir das einfach nicht vorstellen.
Die Argumentation ist letztlich (ungefähr) folgende, du legst deine BTC, die du für dein Cloud Mining ausgibst, bei einem Dienstleister an.
Die regelmäßigen Ausschüttungen sind also Renditen einer Kapitalanlage, vergleichbar mit Dividenden.

Diese sind jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit 25% zu versteuern.
Ein Abzug von Ausgaben o.ä. ist natürlich nicht zulässig, somit ergibt sich insgesamt eine recht ungünstige Besteuerung, da letztlich auch das "eingesetzte", bzw. "verbrauchte" Kapital versteuert wird.
Die Coins, die du auf diese Weise erhältst, sind "angeschafft" über die "Rendite", also jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Danach können diese wieder im privaten Veräußerungsgeschäft mit Haltefrist über einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

oK über beide Aussagen lässt sich streiten und gibt ja leider noch keinen richterlichen Beschluss hierzu

Den zweiten Teil kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, da hätte man eine Doppeltbesteuerung. Also Entweder hab ich mit den 25% meinen Steueranteil beglichen oder es ist eben NUR ein privaten Veräußerungsgeschäft.
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February 12, 2018, 04:01:13 AM

Ich zitiere hier nochmal aus der FB-Gruppe eines Steuerberaters:

In manch Forum fällt hier schnell das Wort Abschlagsteuer, das ist aber leider falsch, steuerlich wäre es vermutlich die einfachste Lösung, aber die Kriterien, nach denen die Abschlagsteuer greift, treffen auf diese Form eben nicht zu (negative Abgrenzung).
Abschlagsteuer? Ich finde es sehr zweifelhaft, wenn ein Steuerberater? ein im Steuergesetz nicht vorhandenes Wort benutzt bzw. nicht richtig stellt.
qwk
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February 11, 2018, 05:22:10 PM
Aber wie er Cloudmining als Kapitalerträge argumentieren will, würde mich dann mal wirklich interessieren, bei POS könnte ich mir das vll noch irgendwie vorstellen, aber beim Cloudmining??? Sogar der Flüsterer sagt bei Cloudmining § 22 Nr. 3 EStG.

Da Kryptos nicht den Wertpapieren, sondern den zahlungsmittelähnlichen immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann ich mir das einfach nicht vorstellen.
Die Argumentation ist letztlich (ungefähr) folgende, du legst deine BTC, die du für dein Cloud Mining ausgibst, bei einem Dienstleister an.
Die regelmäßigen Ausschüttungen sind also Renditen einer Kapitalanlage, vergleichbar mit Dividenden.

Diese sind jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit 25% zu versteuern.
Ein Abzug von Ausgaben o.ä. ist natürlich nicht zulässig, somit ergibt sich insgesamt eine recht ungünstige Besteuerung, da letztlich auch das "eingesetzte", bzw. "verbrauchte" Kapital versteuert wird.
Die Coins, die du auf diese Weise erhältst, sind "angeschafft" über die "Rendite", also jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Danach können diese wieder im privaten Veräußerungsgeschäft mit Haltefrist über einem Jahr steuerfrei verkauft werden.
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February 11, 2018, 03:53:25 PM
3. Der Erhalt von "Gas" ist ebenso als sonstige Einkünfte zu bewerten, auf Grund des Zuflussprinzips (§ 11 EStG) sind die Erträge erst zum Zeitpunkt der Nutzung (geldwerter Vorteil) oder Veräußerung steuerpflichtig."

Also, ich kann das nicht aus § 11 EStG herauslesen. Entsprechende Kommentare sehen das auch nicht so:

Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, wenn der Stpfl. die Verfügungsmacht erlangt hat (H 11 Allgemeines – Zufluss von Einnahmen; EStH). Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt. Die Verfügungsmacht wird in aller Regel dann erlangt, wenn der Erfolg bereits eingetreten ist (die Zahlung also bereits erfolgt ist) oder die Möglichkeit geschaffen wurde, den Leistungserfolg herbeizuführen (z.B. durch Scheck, H 11 Allgemeines EStH). Allein der wirtschaftliche Gesichtspunkt ist entscheidend; zivilrechtliche Vorgaben sind von untergeordneter Bedeutung (BFH Urteil vom 1.10.1993, III R 32/92, BStBl II 1994, 179). Unerheblich ist demnach z.B. die Fälligkeit einer Zahlung oder der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde. Danach liegt ein Zufluss erst mit der tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes WG vor; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH Urteil vom 21.11.1989, IX R 70/85, BStBl II 1990, 310). Die Form des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist unerheblich. Somit kann auch bei den sog. »schwebenden Geschäften« die Gewinnrealisierung nicht bis zur vollen oder teilweisen Erfüllung der Geschäfte hinausgeschoben werden.

Aber, ich will mich da auch nicht aus dem Fenster lehnen. Ich betreibe glücklicherweise keine Masternodes und stake auch nicht irgendwelche Coins.


Ich werde da nochmal nachhaken, aber ich denke es wird sich darauf beziehen.  "oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen" Und den bekommt man scheinbar erst wenn man dieses "geschenkten" Coin in einen anderen Wert eintauscht. Aber wie gesagt, ich mache mich nochmal schlau.
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