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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 125. (Read 1141787 times)

newbie
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February 12, 2018, 07:04:38 AM
Hallo,

ich bin dort unter meinem Namen angemeldet. Da ich nur ein Nebengewerbe habe, läuft das alles über ein Konto, also gleiche Konto (Girokonto) für Einkünfte aus meinem Nebengewerbe usw.  Mein Nebengewerbe wirft aber auch nicht so viel ab... Zahle auch keine UmSt, da Kleingewerbe.

Das können die doch eigentlich nicht als Anlass nehmen um mich als Gewerblichen Kryptohändler einzustufen!

Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.

 ABER es gab hier mal einen Thread. Dort wurde einem Gewerbetreibenden vom FA unterstellt, dass die privat erworbenen Coins dem Gewerbe zuzuordnen seien. Den Thread finde ich aber auf Anhieb gerade nicht, sorry
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February 12, 2018, 06:56:36 AM
Bei mir liegt das Problem vor, dass ich ein Nebengewerbe betreibe. Dieses bezieht sich aber auf Internetdienstleistungen (Webseiten erstellen und Affiliat Programme). Nun habe ich dieses Jahr ca. 50 x die Kryptowährung Ripple gehandelt.

Mit Mining habe ich nihcts zu tun. Ich handle nur über Etoro.

Muss ich nun befürchten als gewerblicher Händler eingestuft zu werden?

Wurde Ripple unter dem Firmenkonto erworben und verkauft oder unter dem Privatkonto? Wenn Privat, dann kein Gewerbe.

 ABER es gab hier mal einen Thread. Dort wurde einem Gewerbetreibenden vom FA unterstellt, dass die privat erworbenen Coins dem Gewerbe zuzuordnen seien. Den Thread finde ich aber auf Anhieb gerade nicht, sorry
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February 12, 2018, 05:36:24 AM
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February 12, 2018, 05:23:54 AM
Abschlagsteuer ist aber auch ein gebräuchlicher Begriff (unter laien und das war auch die Zielgruppe des Beitrags). Sehe jetzt hieran kein Problem daran irgendeine Kompetenz anzuzweifeln.
Mehr als 50% deiner Posts bestehen aus Werbung für eine FB-Gruppe. Ich ignorier dich jetzt mal, much fun.

Ok mach das, ich Versuche hier nur die Quellen der information mitzuliefern...
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February 12, 2018, 05:17:56 AM
Abschlagsteuer ist aber auch ein gebräuchlicher Begriff (unter laien und das war auch die Zielgruppe des Beitrags). Sehe jetzt hieran kein Problem daran irgendeine Kompetenz anzuzweifeln.
Mehr als 50% deiner Posts bestehen aus Werbung für eine FB-Gruppe. Ich ignorier dich jetzt mal, much fun.
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February 12, 2018, 04:59:07 AM

Ich zitiere hier nochmal aus der FB-Gruppe eines Steuerberaters:

In manch Forum fällt hier schnell das Wort Abschlagsteuer, das ist aber leider falsch, steuerlich wäre es vermutlich die einfachste Lösung, aber die Kriterien, nach denen die Abschlagsteuer greift, treffen auf diese Form eben nicht zu (negative Abgrenzung).
Abschlagsteuer? Ich finde es sehr zweifelhaft, wenn ein Steuerberater? ein im Steuergesetz nicht vorhandenes Wort benutzt bzw. nicht richtig stellt.

Abschlagsteuer ist aber auch ein gebräuchlicher Begriff (unter laien und das war auch die Zielgruppe des Beitrags). Sehe jetzt hieran kein Problem daran irgendeine Kompetenz anzuzweifeln.
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February 12, 2018, 04:54:55 AM
Aber wie er Cloudmining als Kapitalerträge argumentieren will, würde mich dann mal wirklich interessieren, bei POS könnte ich mir das vll noch irgendwie vorstellen, aber beim Cloudmining??? Sogar der Flüsterer sagt bei Cloudmining § 22 Nr. 3 EStG.

Da Kryptos nicht den Wertpapieren, sondern den zahlungsmittelähnlichen immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann ich mir das einfach nicht vorstellen.
Die Argumentation ist letztlich (ungefähr) folgende, du legst deine BTC, die du für dein Cloud Mining ausgibst, bei einem Dienstleister an.
Die regelmäßigen Ausschüttungen sind also Renditen einer Kapitalanlage, vergleichbar mit Dividenden.

Diese sind jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit 25% zu versteuern.
Ein Abzug von Ausgaben o.ä. ist natürlich nicht zulässig, somit ergibt sich insgesamt eine recht ungünstige Besteuerung, da letztlich auch das "eingesetzte", bzw. "verbrauchte" Kapital versteuert wird.
Die Coins, die du auf diese Weise erhältst, sind "angeschafft" über die "Rendite", also jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Danach können diese wieder im privaten Veräußerungsgeschäft mit Haltefrist über einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

oK über beide Aussagen lässt sich streiten und gibt ja leider noch keinen richterlichen Beschluss hierzu

Den zweiten Teil kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, da hätte man eine Doppeltbesteuerung. Also Entweder hab ich mit den 25% meinen Steueranteil beglichen oder es ist eben NUR ein privaten Veräußerungsgeschäft.
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February 12, 2018, 04:01:13 AM

Ich zitiere hier nochmal aus der FB-Gruppe eines Steuerberaters:

In manch Forum fällt hier schnell das Wort Abschlagsteuer, das ist aber leider falsch, steuerlich wäre es vermutlich die einfachste Lösung, aber die Kriterien, nach denen die Abschlagsteuer greift, treffen auf diese Form eben nicht zu (negative Abgrenzung).
Abschlagsteuer? Ich finde es sehr zweifelhaft, wenn ein Steuerberater? ein im Steuergesetz nicht vorhandenes Wort benutzt bzw. nicht richtig stellt.
qwk
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February 11, 2018, 05:22:10 PM
Aber wie er Cloudmining als Kapitalerträge argumentieren will, würde mich dann mal wirklich interessieren, bei POS könnte ich mir das vll noch irgendwie vorstellen, aber beim Cloudmining??? Sogar der Flüsterer sagt bei Cloudmining § 22 Nr. 3 EStG.

Da Kryptos nicht den Wertpapieren, sondern den zahlungsmittelähnlichen immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann ich mir das einfach nicht vorstellen.
Die Argumentation ist letztlich (ungefähr) folgende, du legst deine BTC, die du für dein Cloud Mining ausgibst, bei einem Dienstleister an.
Die regelmäßigen Ausschüttungen sind also Renditen einer Kapitalanlage, vergleichbar mit Dividenden.

Diese sind jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung mit 25% zu versteuern.
Ein Abzug von Ausgaben o.ä. ist natürlich nicht zulässig, somit ergibt sich insgesamt eine recht ungünstige Besteuerung, da letztlich auch das "eingesetzte", bzw. "verbrauchte" Kapital versteuert wird.
Die Coins, die du auf diese Weise erhältst, sind "angeschafft" über die "Rendite", also jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttung.
Danach können diese wieder im privaten Veräußerungsgeschäft mit Haltefrist über einem Jahr steuerfrei verkauft werden.
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February 11, 2018, 03:53:25 PM
3. Der Erhalt von "Gas" ist ebenso als sonstige Einkünfte zu bewerten, auf Grund des Zuflussprinzips (§ 11 EStG) sind die Erträge erst zum Zeitpunkt der Nutzung (geldwerter Vorteil) oder Veräußerung steuerpflichtig."

Also, ich kann das nicht aus § 11 EStG herauslesen. Entsprechende Kommentare sehen das auch nicht so:

Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, wenn der Stpfl. die Verfügungsmacht erlangt hat (H 11 Allgemeines – Zufluss von Einnahmen; EStH). Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt. Die Verfügungsmacht wird in aller Regel dann erlangt, wenn der Erfolg bereits eingetreten ist (die Zahlung also bereits erfolgt ist) oder die Möglichkeit geschaffen wurde, den Leistungserfolg herbeizuführen (z.B. durch Scheck, H 11 Allgemeines EStH). Allein der wirtschaftliche Gesichtspunkt ist entscheidend; zivilrechtliche Vorgaben sind von untergeordneter Bedeutung (BFH Urteil vom 1.10.1993, III R 32/92, BStBl II 1994, 179). Unerheblich ist demnach z.B. die Fälligkeit einer Zahlung oder der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde. Danach liegt ein Zufluss erst mit der tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes WG vor; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH Urteil vom 21.11.1989, IX R 70/85, BStBl II 1990, 310). Die Form des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist unerheblich. Somit kann auch bei den sog. »schwebenden Geschäften« die Gewinnrealisierung nicht bis zur vollen oder teilweisen Erfüllung der Geschäfte hinausgeschoben werden.

Aber, ich will mich da auch nicht aus dem Fenster lehnen. Ich betreibe glücklicherweise keine Masternodes und stake auch nicht irgendwelche Coins.


Ich werde da nochmal nachhaken, aber ich denke es wird sich darauf beziehen.  "oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen" Und den bekommt man scheinbar erst wenn man dieses "geschenkten" Coin in einen anderen Wert eintauscht. Aber wie gesagt, ich mache mich nochmal schlau.
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February 11, 2018, 03:37:30 PM
Zitat:
https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/

Gewinne aus Cloudmining, [...] fallen unter § 22 EStG

"2. Einnahmen aus Cloudmining führen zu sonstigen Einkünften nach § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG, es sind nie! Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen darum auch nicht der Abgeltungssteuer von 25% + Soli und Kirchensteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz (wer was anderes erzählt, erzählt halt Unsinn!)
Dann erzähle ich eben Unsinn.
Ich kenne zumindest einen Steuerberater, der sich eingehend mit der Thematik beschäftigt hat (und auch ein E-Book zum Thema veröffentlicht), der sehr schlüssig argumentiert, warum er Einkünfte aus Cloud Mining als Kapitalerträge sieht.
Diese Auffassung teile ich im Wesentlichen.
Dass man das auch anders sehen kann, bestreite ich nicht, im Zweifelsfall muss man hier einfach mal eine "höchstrichterliche" Entscheidung abwarten.

Das wird bei meinem Zitierten Steuerberater auch kommen, ist schon in der Mache. Aber wie er Cloudmining als Kapitalerträge argumentieren will, würde mich dann mal wirklich interessieren, bei POS könnte ich mir das vll noch irgendwie vorstellen, aber beim Cloudmining??? Sogar der Flüsterer sagt bei Cloudmining § 22 Nr. 3 EStG.

Da Kryptos nicht den Wertpapieren, sondern den zahlungsmittelähnlichen immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann ich mir das einfach nicht vorstellen.
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February 11, 2018, 02:14:13 PM
Zitat:
https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/

Gewinne aus Cloudmining, [...] fallen unter § 22 EStG

"2. Einnahmen aus Cloudmining führen zu sonstigen Einkünften nach § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG, es sind nie! Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen darum auch nicht der Abgeltungssteuer von 25% + Soli und Kirchensteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz (wer was anderes erzählt, erzählt halt Unsinn!)
Dann erzähle ich eben Unsinn.
Ich kenne zumindest einen Steuerberater, der sich eingehend mit der Thematik beschäftigt hat (und auch ein E-Book zum Thema veröffentlicht), der sehr schlüssig argumentiert, warum er Einkünfte aus Cloud Mining als Kapitalerträge sieht.
Diese Auffassung teile ich im Wesentlichen.
Dass man das auch anders sehen kann, bestreite ich nicht, im Zweifelsfall muss man hier einfach mal eine "höchstrichterliche" Entscheidung abwarten.
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February 11, 2018, 12:45:11 PM
3. Der Erhalt von "Gas" ist ebenso als sonstige Einkünfte zu bewerten, auf Grund des Zuflussprinzips (§ 11 EStG) sind die Erträge erst zum Zeitpunkt der Nutzung (geldwerter Vorteil) oder Veräußerung steuerpflichtig."

Also, ich kann das nicht aus § 11 EStG herauslesen. Entsprechende Kommentare sehen das auch nicht so:

Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, wenn der Stpfl. die Verfügungsmacht erlangt hat (H 11 Allgemeines – Zufluss von Einnahmen; EStH). Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt. Die Verfügungsmacht wird in aller Regel dann erlangt, wenn der Erfolg bereits eingetreten ist (die Zahlung also bereits erfolgt ist) oder die Möglichkeit geschaffen wurde, den Leistungserfolg herbeizuführen (z.B. durch Scheck, H 11 Allgemeines EStH). Allein der wirtschaftliche Gesichtspunkt ist entscheidend; zivilrechtliche Vorgaben sind von untergeordneter Bedeutung (BFH Urteil vom 1.10.1993, III R 32/92, BStBl II 1994, 179). Unerheblich ist demnach z.B. die Fälligkeit einer Zahlung oder der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde. Danach liegt ein Zufluss erst mit der tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes WG vor; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH Urteil vom 21.11.1989, IX R 70/85, BStBl II 1990, 310). Die Form des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist unerheblich. Somit kann auch bei den sog. »schwebenden Geschäften« die Gewinnrealisierung nicht bis zur vollen oder teilweisen Erfüllung der Geschäfte hinausgeschoben werden.

Aber, ich will mich da auch nicht aus dem Fenster lehnen. Ich betreibe glücklicherweise keine Masternodes und stake auch nicht irgendwelche Coins.
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February 11, 2018, 11:49:13 AM
So wie ich das jetzt gelesen habe, verlängert sich die Haltefrist weder bei POS-Coins noch beim betreiben von Masernodes auf 10 Jahre. Somit ist nicht der Tag an dem du die COINS erhälst der Stichtag für die Steuern, sondern der Tag an dem du die Coins veräußerst.

Die Ausführungen des Steuerberaters klingen plausibel, aber: Wie kommst Du darauf, dass sich damit der "Stichtag für die Steuern" irgendwie in die Zukunft verschieben sollte? § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (ich denke mal, das war gemeint) regelt die sonstigen Einkünfte (z.B. aus der "Vermietung beweglicher Gegenstände"), die im Kalenderjahr erzielt wurden und in diesem auch zu versteuern sind:

Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;

Damit unterliegen solche Einkünfte Deinem persönlichen Steuersatz.

Ja genau sie Unterlegen dem persönlichen Steuersatz, aber erst an dem Tag an dem sie veräußert werden. Ich schau mal ob ich den passenden Kommentar hierzu finde. Auch die Haltefrist verlängert sich definitiv nicht auf 10 Jahre ( z.B. bei NEO)


Zitat:
https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/

Gewinne aus Cloudmining, "geschenkten" Coins (Forks), oder Gas (und was es sonst noch gibt), Coins aus "Lending, Staking, Claiming fallen unter § 22 EStG

"2. Einnahmen aus Cloudmining führen zu sonstigen Einkünften nach § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG, es sind nie! Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen darum auch nicht der Abgeltungssteuer von 25% + Soli und Kirchensteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz (wer was anderes erzählt, erzählt halt Unsinn!)
3. Der Erhalt von "Gas" ist ebenso als sonstige Einkünfte zu bewerten, auf Grund des Zuflussprinzips (§ 11 EStG) sind die Erträge erst zum Zeitpunkt der Nutzung (geldwerter Vorteil) oder Veräußerung steuerpflichtig."



Aber ganz ehrlich, fühlt euch frei und tretet einfach selbst der Gruppe bei um fragen zu stellen, zu diskutieren oder sonst was. https://www.facebook.com/groups/169607323789427/
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February 11, 2018, 09:38:12 AM
Sprechen Punkt 4. und 5. des obigen Beitrags nicht fuer die Argumentation der Nichtverlaengerung der Haltefrist?

Nein. Die Haltefristverlägerung ergibt sich aus § 23 EStG:

Oh, das waere ja ggf. sogar nachteilig  Sad

Ja.

Was ist deine Einschaetzung zu meiner Frage?

Tja, ich war noch nie in der Verlegenheit, mir darüber Gedanken machen zu müssen. iudica hat mal was dazu geschrieben: https://bitcointalksearch.org/topic/m.27695367 Ob das auch für Masternode-Erträge gelten mag? Keine Ahnung. Spätestens da sind wir aber auch in diesem Thread (Bitcoin & die Steuer) etwas Off-Topic. Wink

Verstehe, erneut Danke fuer die Infos! Off-Topic Ende  Smiley
hero member
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February 11, 2018, 09:37:03 AM
Extrem nützlicher Thread hier, Danke für die Expertise und den Input!

Also trage ich unter dem Punkt der privaten Veräußerungsgeschäfte (wäre cool wenn jemand mir hier die genau Zeile benennen könnte) meine Gewinn summe X ein und lege dann wie erwähnt die schlüssige Aufstellung der Trades bei durch welche das ganze zusammengekommen ist.

Was würd ich nur ohne euch tun Tongue (Wahrscheinlich tatsächlich n Gewerbe anmelden oder so... manno man)

Dann vergesst bitte nicht, die für euch hilfreichen/hilfreichsten antworten mit merits zu bedenken, wenn ihr welche über habt...  Wink

Falls, und das ist selbstverständlich ein riesengroßes Falls, der Quatsch in irgendeiner Form durchgesetzt würde und die meisten hier ja auf ausländischen Börsen (Binance, Bittrex, SchlagmichtotExchange) traden und ihre Kryptos über ausländische Anbieter wie Coinbase oder Anycoindirect veräußern, wäre der ganze Kram doch für uns eh nicht von Bedeutung oder?
Ja, dann wäre es irrelevant. Vlt. lässt sich aber die Trump-Administration in der Zwischenzeit auch was einfallen für z.B. Coinbase: Schutzzölle auf die Einfuhr von Bitcoins.

Ach, da mache ich mir bei deren derzeitigen Schlagzeilen relativ wenig Gedanken drüber  Grin

Nichtsdesto trotz hat mir diese News bzgl des Umsatzsteuerkrams heute echt arg Bauchschmerzen bereitet.

Aber offensichtlich waren die ja (Gott sei dank) für die Katz  Smiley

Frage mich nur wie ich meinem Steuerberater jetzt sage dass ich definitiv nicht auf seine Ratschläge bzgl der Umsatzsteuer und deren Angaben eingehe.


Einfach Einkommenssteuererklärung fertig machen, Ihm vorlegen, absegnen lassen und fertig is ? Ich mach mir bestimmt schon wieder viel zu viel Stress wegen nichts.

Könnte es sein, dass dein Steuerberater von "gewerblich" ausgeht, während du "privat" handelst?
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February 11, 2018, 09:13:32 AM
Sprechen Punkt 4. und 5. des obigen Beitrags nicht fuer die Argumentation der Nichtverlaengerung der Haltefrist?

Nein. Die Haltefristverlägerung ergibt sich aus § 23 EStG:

Oh, das waere ja ggf. sogar nachteilig  Sad

Ja.

Was ist deine Einschaetzung zu meiner Frage?

Tja, ich war noch nie in der Verlegenheit, mir darüber Gedanken machen zu müssen. iudica hat mal was dazu geschrieben: https://bitcointalksearch.org/topic/m.27695367 Ob das auch für Masternode-Erträge gelten mag? Keine Ahnung. Spätestens da sind wir aber auch in diesem Thread (Bitcoin & die Steuer) etwas Off-Topic. Wink
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February 11, 2018, 08:33:30 AM
Interessant - Danke dir fuer die schnelle Antwort  Smiley
Nochmal der Hinweis: da steht nichts bzgl. der Verlängerung der Haltefrist, da steht nur, dass man keine Kapitalertragssteuer auf die erwirtschafteten Erträge zahlt, sondern Einkommenssteuer.

Oh, das waere ja ggf. sogar nachteilig  Sad

Was ist deine Einschaetzung zu meiner Frage?


Edit: Sprechen Punkt 4. und 5. des obigen Beitrags nicht fuer die Argumentation der Nichtverlaengerung der Haltefrist?
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An AA rated Bandoneonista
February 11, 2018, 07:37:13 AM
Interessant - Danke dir fuer die schnelle Antwort  Smiley
Nochmal der Hinweis: da steht nichts bzgl. der Verlängerung der Haltefrist, da steht nur, dass man keine Kapitalertragssteuer auf die erwirtschafteten Erträge zahlt, sondern Einkommenssteuer.
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February 11, 2018, 07:24:04 AM
Hallo zusammen,

habe mich nun durch die kompletten 53 Seiten gewaelzt, jedoch keine befriedigende Antwort auf die Frage,

- ob Masternodes, gleichsam wie PoS Coins, zu einer Verlaengerung der Haltefrist von 1 auf 10 Jahre fuehren?

finden koennen. Im Diskurs wurde angemerkt, dass, anders als bei PoS Coins, der Ertrag aus den Masternodes nicht zwangslaeufig als Zins gewertet werden muesse, sondern als Ertrag aus der Bereitstellung der Masternode fuer sonstige Netzwerkfunktionen betrachtet werden koenne.

Konkretes Beispiel:

Ich kaufe 5000 Coins fuer eine Masternode.

Ein Jahr spaeter verkaufe ich, gewinnbringend, die urspruenglichen 5000 Coins, sowie 2500 Coins aus Masternode-Ertraegen.


Wie melde ich dies nun zur Steuer an?


VG!

Ich zitiere hier nochmal aus der FB-Gruppe eines Steuerberaters:

https://www.facebook.com/groups/169607323789427/search/?query=masternode

 "Zunächst einmal muss man bei dieser Form darauf hinweisen, dass es derzeit keine unmittelbare Besteuerungsnorm für derartige Erträge gibt. Es muss also auf Abgrenzungen zur Einordnung zurückgegriffen werden.

In manch Forum fällt hier schnell das Wort Abschlagsteuer, das ist aber leider falsch, steuerlich wäre es vermutlich die einfachste Lösung, aber die Kriterien, nach denen die Abschlagsteuer greift, treffen auf diese Form eben nicht zu (negative Abgrenzung).

Kurz lässt sich folgendes sagen:

1. Du betreibst damit kein Gewerbe
2. Es handelt sich um eine Form der Beteiligung an einem Unternehmen, dass aus der Generierung von Coins Erträge erwirtschaftet
3. Selbstverständlich sind die Erträge, die Du aus der Beteiligung erhälst steuerpflichtig
4. Da es sich nicht um eine Kapitalforderung im Sinne der derzeit gültigen Definitionen handelt, gelten die Erträge nicht als Erträge aus Kapitalvermögen
5. Die Erträge sind als sonstige Erträge gem § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG zu versteuern. Hier besteht eine Freigrenze von € 256,00, bis zu diesem Betrag werden die Einkünfte nicht besteuert, wenn Die Einkünfte diesen Betrag übersteigen, wird der Gesamtbetrag versteuert, es handelt sich bei den € 256,00 also nicht um einen Freibetrag."


So wie ich das jetzt gelesen habe, verlängert sich die Haltefrist weder bei POS-Coins noch beim betreiben von Masernodes auf 10 Jahre. Somit ist nicht der Tag an dem du die COINS erhälst der Stichtag für die Steuern, sondern der Tag an dem du die Coins veräußerst.

Interessant - Danke dir fuer die schnelle Antwort  Smiley
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