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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 127. (Read 1135030 times)

legendary
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https://t1p.de/6ghrf
February 09, 2018, 08:27:59 AM
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/welche-belege-muessen-mit-der-steuererklaerung-abgegeben-werden

Quote
Gesetzlich vorgeschrieben sind nur Spendenbescheinigungen oder Steuerabzugsbescheinigungen über die bei Zinsen und Dividenden einbehaltene Steuer.

Alles andere erst nach Aufforderung. Also auch keine detaillierte Berechnung der Kryptos. Das haben wir hier schon zuhauf diskutiert.

jr. member
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February 09, 2018, 08:17:05 AM
Richtig?
Yep. - Und dann schreibst Du Deinem Steuerberater eine Rechnung über die Beratungsleistung bzgl. Umsatzsteuer und EuGH. Die kommt dann in die Steuererklärung 2019. Wink

Haha, danke dir! Hast mich echt beruhigt.

Wenn grad eh schon nen freundlichen Dude zur Stelle habe.

Lege ich lediglich die detaillierte Berechnung sowie die Übersichten zu Einkommen, Spenden und Schenkungen bei?
legendary
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An AA rated Bandoneonista
February 09, 2018, 08:00:07 AM
Richtig?
Yep. - Und dann schreibst Du Deinem Steuerberater eine Rechnung über die Beratungsleistung bzgl. Umsatzsteuer und EuGH. Die kommt dann in die Steuererklärung 2019. Wink
jr. member
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February 09, 2018, 07:55:00 AM
Danke für deinen Einsatz Smiley

Ich bin bei Cointracking (Pro) angmeldet.

Um's aufn Punkt zu bringen. Ich mach meine Steuererklärung 2017 fertig hau in der Anlage SO meinen Gewinn rein und lege den bei Cointracking erstellten Auszug aus Handel mit Kryptowährungen bei.

Und wenn das FA jetzt irgendwie rummucken sollte verweise ich auf das Urteil vom EuGh aus 2015 und denke mir lecko mio.

Und wegen dem kursierenden Umsatzsteuerkram mach ich mir keinen Kopf.

Richtig?
legendary
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February 09, 2018, 07:49:37 AM
Also werd ich jetzt erstmal die Füße still halten und warten was passiert und davon ausgehen meine ganz normale Einkommensteuererklärung abzugeben.
In Deiner privaten Einkommenssteuererklärung hast Du mit dem ganzen Umsatzquatsch, der da z.Z. kursiert, eh nichts am Hut. Da ich das aber gerade arg vereinfacht habe: Du musst schlicht jeden einzelnen Kauf/Verkauf notieren. Den Gewinn/Verlust eines jeden Tauschgeschäfts summierst Du dann zu Deinem Jahresgewinn/-verlust. Üblicherweise nach FIFO-Methode. Das kommt in die Anlage SO. Als Beleg legst Du die genannte Aufstellung Deiner einzelnen Tauschgeschäfte bei. Wenn das sehr viel ist, kannst Du auch sowas wie CoinTracking verwenden. - Wenn Du noch verschiedene Optionen für Dich prüfen möchtest, lies Dir den Thread hier durch.
jr. member
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February 09, 2018, 07:35:57 AM
Alles klar. Zum Glück ist es bis zum 31.Mai ja noch etwas hin. Ich denke mal dass wir bis zu diesem Zeitpunkt ein wenig Klarheit gewinnen können.

Also werd ich jetzt erstmal die Füße still halten und warten was passiert und davon ausgehen meine ganz normale Einkommensteuererklärung abzugeben.

legendary
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An AA rated Bandoneonista
February 09, 2018, 07:30:35 AM
Um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus dem Wege zu gehen, reichen Sie bitte eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt mit ein, in der Sie die Umsätze (nicht den Gewinn) als steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 UStG behandeln und sich dabei in einem Begleitschreiben auf das EuGH-Urteil berufen. Wie in dem Artikel erwähnt, geht das EU-Recht i.d.R. nationalem Recht vor. Also bitte erstmal Ruhe bewahren. Schönes Wochenende.

Ruhe bewahren ist ein guter Rat, für den Du aber hoffentlich nicht bezahlen musst. - Auch gut ist, dass Dein Steuerberater jetzt von Dir erfahren hat, dass es ein EuGH-Urteil gibt und kein Verfahren anhängig ist. Wie man sich allerdings den Vorwurf der Steuerhinterziehung einhandeln sollte, wenn man geltendes Recht anwendet, erschließt sich vlt. nur Deinem Steuerberater. Es gibt keine Verpflichtung, im Vorgriff auch die Behörden über die geltende Rechtslage aufzuklären, damit man einem schwachsinnigen evtl. Vorwurf aus dem Wege geht.

Ist Umsatz jetzt Gewinn + Verlust zusammengerechnet?

Nein. Umsatz ist Erlös. Gewinn + Verlust zusammengerechnet ist das, was in Anlage SO kommt. Mit welchem Umsatz Du das Resultat erzielt hast, spiel keine Rolle.

EDIT: Ah, Du hast nochmal nacheditiert:

Die Umsätze belaufen sich wenn ich richtig verstanden habe ja bei mir dann auf 100k obwohl ich nur 8k gewinn gemacht habe.

Wenn das bei Dir so ist - genau. Die 100k sind völlig egal. Es zählt der Gewinn. In Deinem Fall dann also: 92k investiert, 100k wieder ausgeholt. 8k Gewinn.
jr. member
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February 09, 2018, 07:17:27 AM
Danke dir.
Habe ihn den link zu btc echo noch einmal geschickt und diese mail erhalten. Ist dies so korrekt ?

Um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus dem Wege zu gehen, reichen Sie bitte eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt mit ein, in der Sie die Umsätze (nicht den Gewinn) als steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 UStG behandeln und sich dabei in einem Begleitschreiben auf das EuGH-Urteil berufen. Wie in dem Artikel erwähnt, geht das EU-Recht i.d.R. nationalem Recht vor. Also bitte erstmal Ruhe bewahren. Schönes Wochenende.

Wtf?

Die Umsätze belaufen sich wenn ich richtig verstanden habe ja bei mir dann auf 100k obwohl ich nur 8k gewinn gemacht habe.

Ich raff grad gar nicht's
legendary
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An AA rated Bandoneonista
February 09, 2018, 07:12:48 AM
Also mache ich jetzt einfach meine Einkommensteuererklärung und gebe die Gewinne in der Anlage SO an?
Genau.
jr. member
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February 09, 2018, 07:09:29 AM
Danke für deine Antwort.

Also mache ich jetzt einfach meine Einkommensteuererklärung und gebe die Gewinne in der Anlage SO an?

Da steigt ja mittlerweile niemand mehr durch 🙄
legendary
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An AA rated Bandoneonista
February 09, 2018, 07:01:30 AM
Mein steuerberater hat mir soeben folgende Mail zukommen lassen. Ist dies so korrekt?

Bezug nehmend auf unser Gespräch betreffend Ihren Handel mit Kryptowährungen teile ich Ihnen ergänzend mit, dass das deutsche Finanzamt die Geschäfte mit diesen Währungen bislang noch als umsatzsteuerpflichtig sieht. Eine Steuerbefreiung liegt danach nicht vor, weil es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Sie müssen also Umsatzsteuer anmelden und abführen, wenn Sie den Umsatz von 17.500,00 € p. a. voraussichtlich überschreiten. Vor dem europäischen Gerichtshof ist allerdings zur Zeit ein Verfahren anhängig, das eben diese Frage klären soll. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Kommst Du zufällig aus Bonn? - Siehe mal etwas weiter oben im Thread: Das ist Bullshit. Vor allem ist kein Verfahren vor dem EuGH anhängig, das ist lange dort entschieden. Siehe auch: https://www.btc-echo.de/finanzamt-bonn-forderte-angeblich-umsatzsteuer-bei-bitcoin-veraeusserung/
jr. member
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February 09, 2018, 06:40:41 AM
Moin,

Mein steuerberater hat mir soeben folgende Mail zukommen lassen. Ist dies so korrekt?

Bezug nehmend auf unser Gespräch betreffend Ihren Handel mit Kryptowährungen teile ich Ihnen ergänzend mit, dass das deutsche Finanzamt die Geschäfte mit diesen Währungen bislang noch als umsatzsteuerpflichtig sieht. Eine Steuerbefreiung liegt danach nicht vor, weil es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Sie müssen also Umsatzsteuer anmelden und abführen, wenn Sie den Umsatz von 17.500,00 € p. a. voraussichtlich überschreiten. Vor dem europäischen Gerichtshof ist allerdings zur Zeit ein Verfahren anhängig, das eben diese Frage klären soll. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
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An AA rated Bandoneonista
February 09, 2018, 06:23:10 AM
Ich werfe bzgl. der Gewerblichkeit von Trading nochmal in den Ring, dass das schlicht keine besondere Frage der Kryptowelt ist. Es gibt folglich schon zahlreiche Gerichtsentscheidungen dazu, vor allem auch Urteile des BFH. Vlt. ein guter, wenn auch älterer Einstieg (ich verlinke mal zusätzlich die genannten Urteile):

Der BFH entschied in der Revision dazu mit Urteil vom 02.09.2008, Az. X R 14/07, dass die hohe Umschlaghäufigkeit und das hohe Volumen nicht ausreichten, um eine gewerbliche Tätigkeit annehmen zu können. Vielmehr müsse ein „tätig werden für andere“ hinzukommen. Dies erfordere aber eine Erlaubnis nach dem KWG (Kreditwesengesetz) als Institut. Wer über eine solche nicht verfüge, der handle typischerweise im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, da er dann nur eigenes Vermögen verwalte; es sei denn, er erfülle noch weitere Kriterien, die ihn als Gewerbetreibenden einstufen.

Noch genauer wurde die Tätigkeit der Daytrader in der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.08.2007, Az. 3 K 5109/03 B erfasst, und durch den BFH als Revisionsinstanz dazu vom 24.06.2008, Az. X R 38/07, bestätigt. In diesem Fall hatte, so ausdrücklich die Feststellung des Gerichts, ein gelernter Bankkaufmann ausschließlich auf eigene Rechnung, in eigenem Namen und mit eigenem Geld im Daytrading im Echtzeithandel nachhaltig taggleich An- und Verkäufe von Wertpapieren, überwiegend als Leerverkäufe, getätigt und seine Orders dabei über seine Depotbank beziehungsweise einen Online-Broker platziert.

[...]

Wer also die Art der Geschäftsabwicklung im Daytrading nach der Definition des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gestaltet, und das dürfte die ganz große Mehrheit der Daytrader sein, läuft nicht Gefahr, als Gewerbetreibender eingestuft und damit zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden. Allerdings empfiehlt es sich trotzdem, stets qualifizierten Rat für den Einzelfall einzuholen.

Wir hatten das Thema ja immer schon mal wieder, es gibt bestimmt auch neuere Urteile dazu. Aber ich spare mir jetzt einfach mal die weitere Recherche, da das mE für die überwiegende Zahl der Leute hier im Forum einfach keine Rolle spielen wird.
member
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February 09, 2018, 05:44:59 AM
Ist es nicht so, dass bis dahin kein Vorsteuerabzug möglich ist, man aber trotzdem die volle Umsatzsteuer zahlt?
Klar, der Endverbraucher zahlt und kann nicht gegenrechnen...

Quote
Die Fragen aller Fragen ist wohl: wann handelt man gewerblich... denn das mit der nach außen erkennbaren Tätigkeit, wie unten geschrieben, ist in meinen Augen kein Kriterium. Vielleicht geht ja demnächst jemand zum Steuerberater und kann das ansprechen Smiley

In meinen Augen ist das Kriterium notwendig aber nicht hinreichend:
http://www.koellerundpartner.de/content/steuerberater/mandantenservice/steuern_und_sozialversicherung/gewerblichkeit_oder_private_vermögensverwaltung/index.html
newbie
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February 09, 2018, 05:17:45 AM
edit: erledigt, danke!
member
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February 09, 2018, 03:42:45 AM
Ausserdem darf man nicht vergessen, dass die Umsatzsteuer nicht rückwirkend eingefordert werden dürfte. Oder irre ich da?

Nicht korrekt abgeführte Steuer bleibt fällig und verjährt meines Wissens keinesfalls zeitnah, wenn überhaupt.
Je nach Höhe der Verkürzung ergeben sich zusätzliche Sanktionen...

Ich meinte es anders:

Heute gilt das Gesetz keine UST auf Bitcoin. Wenn ich heute also einen Coin Kaufe und heute Verkaufe muss ich keine UST zahlen.
Wenn das Gesetz in 2 Jahren geändert wird dürfte mein Kauf von heute nicht rückwirkend besteuert werden.


Verstehe.
Diskutieren wir hier eigentlich privaten oder gewerblichen Handel? Ein Kaufmann, der Waren gegen BTC verkauft, könnte möglicherweise schon heute umsatzsteuerpflichtig handeln.
Ein Privatmann zahlt Umsatzsteuer nur, wenn er von einer umsatzsteuerpflichtigen Instanz eine entsprechende Leistung erwirbt, die Verrechnung obliegt dem Rechnungsteller.
hero member
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February 09, 2018, 03:06:58 AM
Ausserdem darf man nicht vergessen, dass die Umsatzsteuer nicht rückwirkend eingefordert werden dürfte. Oder irre ich da?

Nicht korrekt abgeführte Steuer bleibt fällig und verjährt meines Wissens keinesfalls zeitnah, wenn überhaupt.
Je nach Höhe der Verkürzung ergeben sich zusätzliche Sanktionen...

Ich meinte es anders:

Heute gilt das Gesetz keine UST auf Bitcoin. Wenn ich heute also einen Coin Kaufe und heute Verkaufe muss ich keine UST zahlen.
Wenn das Gesetz in 2 Jahren geändert wird dürfte mein Kauf von heute nicht rückwirkend besteuert werden.
member
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February 09, 2018, 02:59:14 AM
Ausserdem darf man nicht vergessen, dass die Umsatzsteuer nicht rückwirkend eingefordert werden dürfte. Oder irre ich da?

Nicht korrekt abgeführte Steuer bleibt fällig und verjährt meines Wissens keinesfalls zeitnah, wenn überhaupt.
Je nach Höhe der Verkürzung ergeben sich zusätzliche Sanktionen...
hero member
Activity: 938
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February 09, 2018, 02:47:42 AM
http://steuerberater-quermann.de/?c=Finanzamt-fordert-gegen-EuGH-USt-f%C3%BCr-Bitcoin

"Verheerend sieht es bei Tradern aus, die mit einer Spanne von unter 19% handeln. Bleiben wir beim obigen Beispiel.
Der Trader nutzte kleinere Kursschwankungen aus und kaufte den Coin für 11.000 Euro. Damit erzielte er bislang einen Gewinn von 11.900 - 11.000 Euro = 900. Anders nach der Auffassung der Finanzamts.
Vom Verkaufserlös gehen 1.900 Euro Richtung Finanzamt, es bleiben 10.000. Nach Abzug des des Kaufpreises von 11.000 Euro wird ein Verlust von 1.000 Euro erzielt. Der Verlust wir um so gravierender, je kleiner die ausgenutzten Kursunterschiede sind. Gerade für Hochfrequenztrader und viele Nutzer eines Tradingbots ist die Rechtsauffassung des Finanzamts das persönliche Armageddon."

Meinungen dazu?

Ausserdem darf man nicht vergessen, dass die Umsatzsteuer nicht rückwirkend eingefordert werden dürfte. Oder irre ich da?
legendary
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An AA rated Bandoneonista
February 08, 2018, 05:33:43 PM
Ah, danke für den Hinweis, MaxxaM1337. Das ist doch schon mal eine weitere wichtige Fundstelle für den noch offenen Punkt in der FAQ:

Das ganze gilt für Fiat<=>Bitcoin. In meinen Augen gilt es für Bitcoin, da BTC noch irgendwie - trotz seiner geringen Verbreitung - mit Phantasie als Zahlungsinstrument angesehen werden kann. Das greift aber bei Altcoins nicht mehr, schon gar nicht bei denen, die noch nicht live sind. In einer anderen Frage wird zwischen Bitcoin und anderen Kryptowährungen unterschieden, bei diesem zitierten Abschnitt jedoch nicht. Daher ist, zumindest nach der aktuellen Rechtslage, der Drops noch nicht gelutscht... Oder wie siehst du das?

Gute Frage. Wir haben da in den Untiefen des Altcoin-Forums ja einen eigenen Thread zu spezifischen Altcoin-Fragen - und ich muss gestehen, dass ich mich mit den Feinheiten bislang - mangels Notwendigkeit - kaum beschäftigt habe. Ich gehe grundsätzlich davon aus, dass man eine Vielzahl von Altcoins schlicht steuerlich genauso einschätzen muss, wie das für Bitcoins bereits (mehr oder weniger) explizit getan wurde. Es sind alles immaterielle private Vermögensgegenstände. Zudem wird man kaum erwarten können, dass der Gesetzgeber sich jeden einzelnen davon in Zukunft explizit vorknöpfen wird, auch wenn es sicher Unterschiede in der Hinsicht ihrer verschiedenen Funktionalitäten gibt (häufiger finden sich ja Unterscheidungen wie Currency Tokens, Utility Tokens, Tokenized Securities, Asset Tokens, Reward Tokens usw.). Ob diese funktionale Differenzen aber die steuerliche Bewertung tangieren werden? Kann ich nicht wirklich einschätzen.
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