Sonstige Einkünfte sind
1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören
Könnten laufende Airdrops, POS-Zinsen unter das dickgeschriebene fallen?
Ja, das ist bisher nach meinem Verständnis so.
https://www.bitcoinmag.de/bitcoin-handel/Bitcoin-Altcoin-steuererklaerung-steuer-steuerrecht-steuerfrei-veraeusserungsgeschaeft-Bitcoinrecht/a-106#9-wie-muss-ich-zinseinnahmen-versteuern
siehe dort: Punkte 8 und 9
Dort sagen sie aber, dass die Zinseinnahmen nach der Kapitalertragssteuer versteuert werden. Das wäre für viele besser als nach §22 I EstG, weil dort auch der persönliche Steuersatz herangezogen wird.
Interessant ist auch, dass sie ausdrücklich von verleihen/lending sprechen. Das macht Hoffnung, dass klassisches PoS damit gerade nicht gemeint ist. Schließlich verleiht man seine Coins nicht, sondern signalisiert lediglich dem Netzwerk wie viele man hält.