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https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/bitcoin-ripple-und-ethereum-kryptowaehrungen-koennten-dem-fiskus-fast-1-3-milliarden-euro-steuereinnahmen-bringen/26799664.html?ticket=ST-4658851-DVxOQBsCUdLnrOAtacSf-ap4So sehr die Bedeutung von Kryptowährungen für den Fiskus theoretisch wächst: Das aktuelle Steuerrecht sei vollkommen ungeeignet, um die Besonderheiten der mehr als 8000 existierenden Kryptowährungen zu erfassen, findet Jörg Andres, Anwalt für Steuerrecht: „Bei der Besteuerung von Kryptowährungen trifft die analoge Gesetzesvergangenheit erkennbar hart auf die digitale Kryptozukunft.“
Die Studienautoren kritisieren, dass es bislang „keine rechtliche Qualifizierung blockchainbasierter Assets für Zwecke der Ertragsbesteuerung“ gibt. Die Leidtragenden seien letztlich Anleger, die in Kryptowährungen investieren – und ihre Trades für die Steuererklärung kompliziert dokumentieren müssen. Dieses enorme Steuerpotenzial könnte zugleich einen erheblichen Steuerausfall im zumindest dreistelligen Millionen Eurobereich bedeuten.
Wie konnte es dazu kommen?
Immerhin ist der bundesdeutsche Gesetzgeber in Kryptosachen noch immer nicht aktiv geworden, d.h. die Besteuerung von Kryptowährungen ist nach wie vor im Einkommensteuergesetz – im Gegensatz zu einem kryptoaffinen Land wie Südkorea – nicht ausdrücklich geregelt.
Dieses Defizit hat gravierende Folgen:
Die Finanzverwaltung vertritt notgedrungen die wenig differenzierende Auffassung, alle „Krypto Assets“ könnten auf dieser unbestimmten Gesetzesgrundlage gleichmäßig besteuert werden. Allerdings ist nicht definiert, was ein „Krypto Asset“ genau sein soll. Bei derzeit mehr als 8.200 bekannten teilweise völlig unterschiedlichen Kryptowährungen erscheint die Frage durchaus berechtigt. Auch die speziellen Eigenschaften einer Kryptowährung bleiben dabei völlig unberücksichtigt.
Solange hier kein höchstrichterliches Urteil gefällt worden ist, kann jedenfalls nicht von einer klaren Rechtslage die Rede sein.
Das ist Ihre Chance als Betroffener.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Joerg Andres, Partner und Geschäftsführer der DR. ANDRES Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf, der die Studie mit initiiert hat, kommentiert die Ergebnisse:
„Die Lethargie des Gesetzgebers verursacht in der Beratungspraxis weiterhin laufend Unsicherheiten, sowohl auf Seiten der Mandanten, als auch auf Seiten der Finanzverwaltung. Dies wirkt sich insbesondere auch im Bereich des Steuerstrafrechts aus. Schließlich kann bei einer derart unausgegorenen Gesetzesgrundlage Betroffenen nicht ohne Weiteres eine versuchte Steuerhinterziehung vorgeworfen werden, wenn Kryptogewinne unvollständig oder vermeintlich nicht korrekt deklariert worden sein sollen. Immerhin gibt es noch immer keine verbindlichen Vorgaben dazu, wie eine Steuererklärung zu Einkünften aus Kryptogeschäften überhaupt strukturiert sein muss.“