So sehen mein Steuerberater und ich es.
Vorweg: Du schreibst über Kapitalerträge. Das ist bei Bitcoin nicht der Fall. Bitcoinerträge fallen als sonstiges Einkommen unter "Private Veräußerungsgeschäfte" nach §23 EStG. Das sind keine Kapitalerträge.
Also wenn du unter dem Grundfreibetrag warst, dann ist ja eigentlich alles gut. Die Haltefrist von einem Jahr bei Bitcoin (Private Veräußerungsgeschäfte) ist dir bekannt?
Deine Ursprungsfrage war ja, was du der Krankenkasse mitteilst. Also welche Einnahmen bei der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte berücksichtigt werden und ob dein BTC-Vermögen als Bemessungsgrundlage dient sowie ob der unterjährige Verkauf eingerechnet wird.
Dazu kann ich dir leider nichts sagen, aber vielleicht habe ich dir einige Suchbegriffe genannt.
Wenn du genau beweisen kannst, welchen Teil des Bitcoins du gekauft und verkauft hast (Wallettrennung), dann muss du alles durch Verkauf nach 365 +1 Tag steuerlich nicht berücksichtigen.