Cool Cool Cool, wenn ich so etwas lese denke ich einfach nur ich will auch ich will auch
.
Mal von Anfang. Zum Kauf selber ist vor allem für den Händler (Zwischenhändler, der nicht automatisch, auch wenn meiner Meinung nach ein Gesetz nett klingen mag, zum Hersteller wird!) und dem Käufer (meine Fresse kann man sich aufregen (nicht böse gemeint, wie alles was ich schreibe!), könnte selbst oft so sein)
Als Erstes möchte ich mich auf die Verträge von Euch stützen, die Ihr Beide durch die Kaufabwicklung geschlossen habt.
Werkvertrag, Dienstvertrag, Dauervertrag (oder Dauerschuldverhältnis), Mietvertrag usw... (Wir haben eine so tolle Rechtsordnung
)
Zwei von diesen möchte ich gerne Ansprechen denn, mitbekommen habe ich teilweise wie durch den Gesetzesauszug eines Herstellers, der nicht einen Zwischenhändler oder Dienstleister als Hersteller ersetzt denn dann gäbe, es diese Summa sumarum nicht mehr wirklich.
Der Werkvertrag (den Ihr nicht miteinander geschlossen habt) ist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Trumen und diesen hast Du meines Wissens nach mit dem Hersteller geschlossen.
Der Werkbegriff beim WerkvertragBeim Werkvertrag schuldet der
Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werkes (§ 631 Abs. 1 BGB), das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges tatsächlicher Natur und der Werkbesteller als Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes die vertraglich geschuldete Leistung als Tatbestandsmerkmal. Daher genügt das Bemühen zur Herstellung eines Werkes für die Vertragserfüllung nicht, erforderlich ist ein konkreter Leistungserfolg [16]. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z. B. Computerprogramme) ist. Der rechtliche Werkbegriff in diesem Sinne umfasst materielle und immaterielle Sachen, wie auch Erfolgsergebnisse einer Arbeit oder Dienstleistung (vgl. § 631 Abs. 2 BGB).
Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§ 640, § 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.
Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:
- Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
- Herstellung von Sondermaschinen und Anlagen
- Instandsetzungsverträge
- Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)
Der Werkvertrag zielt auf ein festgelegtes Ergebnis, im Gegensatz etwa zum Dienstvertrag, der regelmäßige Erbringung zum Inhalt hat, und dem Kaufvertrag, der nicht auf einer vorher festgelegten Leistungsverpflichtung beruht. (siehe auch Auftrag.)
Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (beispielsweise Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
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Daher keine Pahnik denn wärst Du ein Hersteller laut Deinem Gesetz, welches bei Dir als Händler keine Anwendung findet
(Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§ 4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. )
Hättest Du deine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt (Angebotsbestätigung S5)
. Und nein, ein Händler ist ein Händler und wird nicht automatisch durch Vertrieb einer Sache zu einem Hersteller, wer auch immer darauf gekommen ist.
Was Euch beide schon mal betrifft, ist der Kaufvertrag im rechtlichen Sinne sowie der Dienst- (Dienstleistungs) Vertrag, welcher wiederum wie folgt in Deutschland geregelt wird:
Dienstvertrag:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Was bedeutet das? Grob und einfach gesprochen verpflichtet sich der Händler zum Erbringen eines Dienstes (in diesem Fall, die Beschaffung einer Sache) und der Schuldner (Käufer) zum Bezahlen einer Sache bzw. der Dienstleistung. Gibt der Käufer dem Händler ein Angebot, ist dieses nicht verbindlich und nicht zwingend zu erfüllen. Gibt der Händler dem Käufer ein Angebot, ist es erst einmal, abgesehen von besonderen Reglungen zu erbringen.
Ein Dienstvertrag liegt nach deutschem Recht vor, wenn sich eine Vertragspartei zur Leistung von bestimmten Diensten und der andere Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hat. Darunter fallen selbständige oder nichtselbständige; abhängige, eigenbestimmte oder fremdbestimmte Dienstleistungen.[1]
Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum freien Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete beim Arbeitsvertrag nicht selbständige Dienste. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom „normalen“ Dienstvertrag auch dadurch, dass er tiefergehende gegenseitige Rechte und Pflichten (zum Beispiel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EntgFG, Urlaubsanspruch, Weisungsabhängigkeit, Fürsorge- und Treuepflichten) enthält. Aber nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt.
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Die Parteien des Vertrages heißen Dienstberechtigter (der Gläubiger der Dienstleistung) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete selbständige Dienste, also eine selbständige Tätigkeit.
In Abgrenzung zum Werkvertrag schuldet der Dienstverpflichtete eine Leistung (Bemühung), aber keinen Erfolg. Daneben grenzt sich der Dienstvertrag vom Werkvertrag durch die Gestaltung als Dauerschuldverhältnis ab. Soll der Dienstvertrag vor Erbringung der Leistung beendet werden, so ist die Beendigung über die Kündigung vorzunehmen. Durchaus schwieriger gestaltet sich aber die Abgrenzung bei der Beschäftigung von Scheinselbstständigen. Hier ist es auch möglich, unter den besonderen Voraussetzungen von § 7 SGB IV Personen mit einem Werkvertrag zu beschäftigen. Problematisch ist die Abgrenzung in der Regel auch zum Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).
Neben dem Kauf-, dem Miet- und dem Werkvertrag ist der Dienstvertrag der häufigste schuldrechtliche Vertragstyp im Rechtsverkehr.
sowie...._____________
Kaufvertrag:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises („Kaufsumme“) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl. § 433 BGB).
Kaufverträge können Rücktrittsklauseln enthalten. Es ist möglich und in der Rechtspraxis häufig, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch „bestellt“ werden muss. (Beispiel: Der Kauf eines PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.)Also schon mal viel Input und ein harter Tobak. Nun gut, ja es kann auch einen Monat dauern das eine Sache erst noch beschafft bzw. eben hergestellt werden muss! Deshalb denke ich auch das eine solche Reaktion nicht angebracht ist. Wenn ich, und das machen die wenigsten da es in der Regel nicht so kompliziert über die Bühne geht eine Sache erwerbe, muss ich leider auch im Hinterkopf behalten, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil sind, jedoch auch nicht mit Klauseln zum Nachteil des Schuldners geregelt werden dürfen.
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Weiter im Text. Kommen wir nun zur Gewährleistung, Garantie, Neuem- und Gebrauchtem-Zustand und dem Wiederruf bzw. dem Rücktritt vom Kaufvertrag.
Gaaaanz wichtig ersteinmal für beide die Gewährleistung die wie folgt geregelt wird (Jup ich sage ja, wir haben so viele tolle Sachen und Regelungen in Deutschland ): Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.
Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks.
Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.In der Europäischen Union bestimmt die
Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen
Verkauf an private Endverbraucher.
Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten und innerhalb der ersten sechs Monate muss die Beweislast in der Regel beim Verkäufer liegen. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.Im Rahmen der Schuldrechtsreform des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde das Kaufvertragsrecht umfassend überarbeitet. Insbesondere die Regeln über das Mängelfolgenrecht wurden stark verändert.
Zuvor wurden diese Regelungen als Gewährleistung bezeichnet; der Sinn lag darin, mit der Bezeichnung klarzumachen, dass es sich um eine Regelung handelt, die vollständig vom allgemeinen Teil des Schuldrechts abgetrennt war. Das neue Regelungsregime hingegen hat diese Eigenschaft nicht mehr. Das Mängelrecht beim Kaufvertrag ist jetzt im Wesentlichen durch das allgemeine Schuldrecht bestimmt; dessen Regelungen werden nur in bestimmten Rahmen durch das Kaufvertragsrecht modifiziert, sind aber ansonsten anwendbar. Deshalb wird vielfach argumentiert, dass die Bezeichnung „Gewährleistung“ jetzt aufgegeben werden sollte. Da der Verkäufer nun prinzipiell nach den ganz normalen Regeln für Mängel, also auf seiner Seite eine Nichterfüllung seiner Pflichten, haften muss, solle jetzt besser von Mängelhaftung gesprochen werden. Das BGB verwendet den Begriff „Gewährleistung“ selbst nur am Rande (vgl. § 358, § 365 BGB) und spricht sonst von einzelnen Mängelansprüchen.
Im Kaufrecht in § 437 BGB und im Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Käufer beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. Die nähere Ausgestaltung der einzelnen Mängelansprüche ergibt sich aus den in § 437, § 634 BGB genannten einzelnen Vorschriften des Kauf- und Werkvertragsrechts, wobei zum Teil auf Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts verwiesen wird. Die Regelungstechnik des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
- 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Und jetzt wird es richtig
bitter denn dazu sind folgende Regelungen, die sowohl das Mangelrecht im rechtlichen Sinne für den Schuldner als auch für den Händler betreffen getroffen worden:
Übersicht der MängelrechteEinzelne Mängelrechte sind nach deutschem Recht:
im Kaufrecht:- (zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
- dann Rücktrittsrecht (§ 440, § 323, § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
oder Minderung (§ 441 BGB), - Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB),
im Werkvertragsrecht:- (zunächst nur) Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB),
- dann Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637 BGB)
- oder Rücktrittsrecht (§ 634 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften),
- oder Minderung (§ 638 BGB),
- Anspruch auf Schadensersatz (§ 634 Nr. 4 BGB und die dort genannten Vorschriften).
______ Hierzu das BGB ______
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- 2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
- 3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
*)Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
*)
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
*)Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Ich merke schon das Ihr kein Bock mehr darauf habt
....
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 441 Minderung
(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Und dann wie folgt für den Händler:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 635 Nacherfüllung(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 637 Selbstvornahme
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
- 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 638 Minderung(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
- 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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So. Also alles in allem ist festzuhalten, dass Ihr beide irgendwie net ganz zu wissen scheint, wo Rechte und Pflichten liegen
(natürlich sind Verbesserungen oder Richtigstellungen erwünscht!).
Stellt Euch nun mal vor, was ein Anwalt für einen Spaß mit solchen Streitigkeiten hat.... (Siehe im Übrigen auch das HGB)
Händler:
Ich bin der Ansicht, dass es heutzutage nicht mehr unbedingt sein muss, dass ich eine bestellte Ware erst nach einem Monat oder Monaten erhalte. Wiederum muss man sagen, dass es eben so sein kann, weshalb ich den Käufer darüber in Kenntnis setzen sollte.
Wie bereits auch geschrieben, bist Du kein Hersteller, auch wenn ein Gesetz nett klingen mag und auch so klingen mag, dass es auf Dich Anwendung finden würde. Du kaufst Waren im Sinne des Händlers und nicht des Werkherstellers und das sollte Dir bewusst sein!
Käufer:
Gleich ins Forum zu flitzen und jemanden anzuprangern oder des Betruges zu bezichtigen ist ebenso der vollkommen falsche Schritt, denn wenn Du sagst, dass Du deinen Anwalt darüber in Kenntnis gesetzt hast, ist dieser Weg erst einmal jener, den Du gehen kannst und solltest.
Ein abschließendes Fazit wäre denke ich am angemessensten.
Zu mir:
Ich persönlich würde wohl auch vorab an Betrug denken nur wie gesagt muss man mit solchen Äußerungen Vorsicht üben denn,
wenn ich auf einer Internetplattform etwas erwerbe und sich der Händler ohne eine weiterführende Information bei dieser abmeldet bzw. mit vor allem keinerlei Antwort mehr gibt, kann man wirklich schnell denken (kommt ja auch hin und wieder vor), dass ein Betrugsfall vorliegt. Als ob, ich nehme Geld und hau ab...
Zum
CE-Prüfsiegel und Anderen
Kennzeichnungpflichten ist folgendes zu sagen...
Auskennen tu ich mich damit leider nicht wirklich, jedoch weiß ich, wer dafür zuständig ist. Der Hersteller ist in diesem Fall der Übeltäter, und auch wenn jetzt alle aufschreien, "ha ha also hat Truman gar keine Ahnung und kein Recht diese anzubringen". Aaaaber Vorsicht, it's cool man! Denn ja es ist richtig das der Hersteller in der Verantwortung und auch alleiniger Verantwortung steht, dass dieses Prüfkennzeichen an das in die EU einzuführende Gerät angebracht wird, jedoch auch eine vom Hersteller besondere prüfberechtigte Person kann dieses tun. Auch wenn der Hersteller immer noch in der Verantwortung dafür bleibt.
Wer muss eine CE-Kennzeichnung anbringen?
Verantwortlich für das ordnungsgemäße Durchführen des Verfahrens zur Konformitätsbewertung mit allen dazu gehörenden Pflichten wie Ermitteln von Risiken oder Erstellen einer Betriebsanleitung bis zur CE-Kennzeichnung ist der Hersteller. Befindet sich der Hersteller nicht in Europa, erfolgt dies durch einen Bevollmächtigten des Herstellers oder durch den Importeur. Importeur ist derjenige, der das Produkt innerhalb der EU in den Verkehr bringt.
Diese Verantwortung des Herstellers kann nicht ohne Weiteres auf eine dritte externe Person oder Stelle abgegeben / delegiert werden. Auch wenn es bei prüfpflichtigen Produktgruppen notwendig ist, eine neutrale Prüfstelle (sogenannte Benannte Stelle) am Verfahren zu beteiligen, bedeutet dies keine Verlagerung von Verantwortlichkeiten, sondern der Hersteller bleibt in voller Eigenverantwortung.
Und eben die dazugehörige Erlaubnis ist als Händler zertifizierbar, zum Bleistift:
Das ift ist bauaufsichtlich anerkannt zur Erteilung des Ü-Zeichens und ist eine der ersten notifizierten Stellen in der Branche, die für die Zertifizierung und Überwachung im Rahmen der CE-Kennzeichnung autorisiert ist. Die Leitung branchenwichtiger Normungsgremien sichert dem ift einen deutlichen Wissensvorsprung, der im Umgang und der Auslegung der Produktnormen sowie der europaweit vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung den Unternehmen entscheidende Vorteile bietet.
Das bedeutet für mich sicherlich, dass Truman die Geräte mit dieser Zertifizierung und als Bevollmächtigter für die Vergabe des Zeichens im Sinne des Herstellers die damit verbundene Prüfung durchzuführen muss! Wie gesagt, wie lange diese Prüfung dauert, keine Ahnung. Aber natürlich sollte das Gerät dann in einem neuwertigen Zustand bleiben!
Jedoch ist es schön das Ihr eine Einigung und vor allem dadurch verständigte Rückerstattung geeinigt habt. Denn am Ende zählt wohl, dass der Wert wieder da ist.
Also an alle einen Dank für dieses nette Thema
(Rechtschreibfehler sind gewollt und wer einen findet, darf diesen sammeln und tauschen!)