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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 100. (Read 1142577 times)

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April 05, 2018, 02:58:21 AM
hallo zusammen,

folgende Frage:
Ich mache meine Steuer mit der Aldi Software Steuer 2017. Wie kann ich denn dort den Steuerreport von Cointracking anhängen bzw was muss ich denn genau anhängen?
Cointracking gibt mir eine Steuerschuld von ca. 2k€ aus. Lohnt es sich einen Steuerberater einzuschalten? Ich hatte in 2017 ungefähr 800 Trades die steuerpflichtig sind.

Hier die Einschätzung meines Steuerberaters:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.29932187

Die detaillierte Berechnung im Steuerreport aus Cointracking anzuhängen ist ganz gut geeignet.
z.B.: https://cointracking.info/tax/tax_details/?tax=1

Ob sich ein StB dafür lohnt hängt von deinen Fähigkeiten und Interesse an dem Thema ab.
jr. member
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Merit: 29
April 05, 2018, 02:44:37 AM
hallo zusammen,

folgende Frage:
Ich mache meine Steuer mit der Aldi Software Steuer 2017. Wie kann ich denn dort den Steuerreport von Cointracking anhängen bzw was muss ich denn genau anhängen?
Cointracking gibt mir eine Steuerschuld von ca. 2k€ aus. Lohnt es sich einen Steuerberater einzuschalten? Ich hatte in 2017 ungefähr 800 Trades die steuerpflichtig sind.

Moin,

normalerweise hast du die Möglichkeit bei der Übermittlung zu wählen zwischen " Einreichung mit Belegen und ohne Belege".
Wenn du mit Belegen auswählst schickt du deine Belege per Post hinterher, digital geht das meines Wissens noch nicht.
Achtung wenn du "mit Belegen" auswählst wird deine Erklärung auch nicht bearbeitet bis die Belege eintreffen.
Wie das expliziet bei der Software von Aldi funzt kann ich dir leider nicht sagen.
Für das nächste Jahr würde ich dir auf jeden Fall Elster empfehlen, ist umsonst und wirklich einfach zu bedienen.

Grüße
member
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April 05, 2018, 01:41:31 AM
Da ich die Anmerkung bekommen habe, dass der Beitrag hier besser reinpasst, als als eigener hier meine Ausarbeitung zum deutschen und österreichischen Steuerrecht (samt kurzer Guideline):

Nachdem es bald soweit ist und die Deadline für die Steuererklärung immer näher rückt und ich gerade selbst dabei bin meine Kryptos in der Steuer zu integrieren, will ich mit euch mein Wissen teilen und habe meine Gedanken dazu zusammen geschrieben. Vl. hilft es ja dem ein oder anderen ein bisschen. P.s. Anmerkungen sind gerne erwünscht. Wink

Stichtag 30. April, an dem die Einreichfrist für seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 in Österreich ausläuft. Bei elektronischer Übermittlung über Finanzonline hat man bis 30. Juni Zeit, wer sich eine steuerlichen Vertretung dazu holt, in der Regel auch länger. In Deutschland sieht die Frist etwas anderes vor. Hier hat der Steuerzahler mit seiner Steuererklärung bis 31. Mai, bzw. mit plausibler Begründung bis zum 30. September Zeit.

Eines vorweg, bevor der informative Teil des Beitrags beginnt: Keine Steuern zu zahlen und dem Thema wenig bis gar keine Relevanz zu schenken  birgt auf lange Sicht ein sehr hohes Risiko. Denn vergangene erfolgreiche Gerichtsverfahren zur Übergabe von Nutzerdaten bekannter Krypto-Börsen wie z.B. 13.000 Coinbase Accounts an die US-Steuerbehörde (IRS) haben gezeigt, dass behördliche Institutionen sich dieses Stück vom Kuchen nicht nehmen lassen werden. So wird auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einiges daran setzen, Steuerhinterziehung und Geldwäsche mit Kryptowährungen zu unterbinden.

Wie sieht die Situation in Österreich aus?
“Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.” - BMF, Österreich

Was heißt das nun genau? Oder noch wichtiger wie sieht dadurch die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen aus? Bitcoin und andere Kryptowährungen unterliegen nach derzeitigem österreichischem Recht der Einkommensteuerpflicht. Das heißt Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen beeinflussen direkt bzw. indirekt den Einkommenssteuersatz. Im  Falle dass keine zinstragende Veranlagung vorliegt, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft anzusehen, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Achtung: Nicht nur der Transfer von Krypto zu FIAT, sondern auch der Transfer innerhalb zweier Kryptowährungen (z.B. Bitcoin zu IOTA) ist ein zu versteuernder Tausch. Denn aus steuerlicher Sicht liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Dies verkompliziert die korrekte Berechnung der Steuerschuld maßgeblich.

Wie sieht die Situation in Deutschland aus?
Das deutsche Bundesministerium für Finanzen teilt die Ansicht, dass Kryptowährungen den Charakter eines Zahlungsmittels haben, jedoch keine Währung sind und dadurch beim Tausch zwischen Bitcoin/Altcoins zu FIAT keine Mehrwertsteuer anfällt. Was jedoch bei einem Verkauf seiner Coins/Tokens sehr wohl zu beachten ist, ist die Einkommensteuer, die wie in Österreich bei einer Haltedauer von unter einem Jahr anfällt. Eine steuerliche Freigrenze liegt bei einem Gewinn bis höchstens €600 im Jahr (ebenso in Österreich).
Achtung: Diese Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen.

Welche Informationen sind dabei für die Steuererklärung wichtig?
  • Anschaffungsdatum und -zeit des Coins/Tokens
  • Anschaffungskurs zum Zeitpunkt des Kaufs (Durchschnittlicher Marktwert - z.B. Coinmarketcap - oder genauer Kurswert der jeweiligen Börse)
  • Genaue Menge
  • Börse bzw. Plattform über die der Coin/Token erworben wurde
  • Veräußerungsdatum und -zeit
  • Veräußerungskurs zum Zeitpunkt des Verkaufs (Durchschnittlicher Marktwert - z.B. Coinmarketcap - oder genauer Kurswert der jeweiligen Börse)
  • Berechnungsmethode (In Österreich ist FIFO Standard und Pflicht, sofern Anschaffungszeitpunkt und -kosten nicht lückenlos dokumentiert sind. In Deutschland kann der Trader bei der ersten Erklärung einmal zwischen FIFO und LIFO wählen.)

Wie geht man am besten vor?
  • Als erstes gilt es, sich einen Überblick zu verschaffen (Auf welchen Börsen wurde gehandelt? Wann haben Ein- und Auszahlungen stattgefunden? Welche Berechnungsmethode wird verwendet?)
  • Danach gibt es zwei Möglichkeiten: Zum Einen kann man manuell alle Transaktionshistorien von jedem Exchange herunterladen, um damit zum Steuerberater zu gehen, welcher dann Unmengen an Stunden/Kosten braucht, um alles korrekt zu berechnen. Zum Zweiten gibt es Tools wie www.blockpit.io, cointracking, usw., welche es ermöglichen die Transaktionen von den großen Exchanges per API Schnittstelle einzulesen und sich einen Report samt Steuerberechnung ausgeben zu lassen. Das erspart dir nicht nur Zeit, sondern aufgrund der optimierten Aufbereitung in Form einer PDF auch Kosten, im Fall, dass du dir zusätzlich steuerrechtliche Unterstützung besorgst.
  • Berechnungsmethode wählen (hat man einmal eine Berechnungsmethode [FIFO, LIFO, ...] gewählt, dann muss diese beibehalten werden, auch in den Folgejahren). Bei der First-in-first-out Methode wird der Coin einer jeweiligen virtuellen Währung der zuerst gekauft wurde auch wieder zuerst verkauft. Bei der Last-in-first-out Methode ist es so, dass der letzte erworbene Coin wieder als erstes veräußert wird.
  • Verluste aus Veräußerungen durch Kryptowährungen kannst du direkt mit deinen Gewinnen gegenrechnen.
Achtung: Nur mit Gewinnen aus Kryptowährungen! Nicht mit Aktiengewinnen etc.
  • Im Falle der Verwendung von Blockpit fallen Punkt 3 und 4 weg, da dies Schritte durch das Tool erledigt werden.
  • Für welche Variante man sich auch entscheidest, der letzte Schritt ist es, seine Steuererklärung entweder In Papierform, online oder mit einem Steuerberater gemeinsam beim Finanzamt einzureichen.

Warum ist die Dokumentation von Transaktionen so wichtig?
Zum einen natürlich aufgrund der Steuerberechnung. Denn die Verjährungsfrist im Fall von Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre. Im Verdachtsfall kann sogar 10 Jahre rückwirkend ermittelt werden. Wer also keine lückenlose Transaktionshistorie aufzeigen kann, wird auch Probleme haben, diese für eine plausible Steuerberechnung heranzuziehen.
Ein zweiter, jedoch ebenso wichtiger Punkt ist, dass virtuelle Währungen künftig den Bestimmung der Geldwäscherichtlinie unterworfen werden. Demnach hat man bspw. als Finanzinstitut die Sorgfaltspflicht, dass entsprechenden Zahlungseingänge über €10.000 hinsichtlich Herkunft und Versteuerung zu verifizieren sind. Als Nutzer von virtuellen Währungen bin ich wiederum verpflichtet die entsprechende Dokumentation und den Nachweis der Mittelherkunft zu erbringen. Bin ich als Nutzer/Bank-Kunde dazu nicht in der Lage, muss die Zahlung vom Finanzinstitut abgelehnt werden und der Hinweis wird an Steuerbehörden weitergereicht. Ein “Auszahlen” von Kryptowährunsgewinnen ab einer gewissen Höhe wird daher nur mit einer entsprechenden Dokumentation möglich sein.


Quellen
Informationen zu steuerlichen Spezialfällen wie Mining und die verwendeten Quellen finden sich nachfolgend:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-einkommensteuererklaerungspflicht.html  
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-einkommensteuererklaerungspflicht.html
https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/steuerliche-behandlung-der-kryptowaehrungen_230130_431018.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
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April 04, 2018, 03:50:45 PM
hallo zusammen,

folgende Frage:
Ich mache meine Steuer mit der Aldi Software Steuer 2017. Wie kann ich denn dort den Steuerreport von Cointracking anhängen bzw was muss ich denn genau anhängen?
Cointracking gibt mir eine Steuerschuld von ca. 2k€ aus. Lohnt es sich einen Steuerberater einzuschalten? Ich hatte in 2017 ungefähr 800 Trades die steuerpflichtig sind.
jr. member
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April 04, 2018, 04:10:24 AM
Guten Abend!

Als bisheriger Leser ist es nun Zeit die Steuer zu machen. Die FAQs habe ich mir durchgelesen und dabei auch gelesen, dass ich scheinbar Lifo abhaken kann, wobei ich dafür noch keine finale Erklrung gefunden habe.

Moin,

hierzu auch mal die Fachliteratur:

Veräußerungsreihenfolge:

Üblicherweise sammeln sich die erstandenen Kryptowährungen auf einer Wallet oder einem Börsenkonto an, so dass nicht mehr zwischen den einzeln angeschafften Coins unterschieden werden kann. Zur Berechnung der Haltefrist und der Steuerbarkeit der Veräußerung ist es daher notwendig zu bestimmen, In welcher Reihenfolge die Coins wieder veräußert werden. § 23 Abs. i Nr. 2 Satz 3 EStG schreibt für die Veräußerung von gleichartigen Fremdwährungsbeträgen verbindlich die Fifo-Methode vor. Unter Fremdwährung versteht man Devisen aus Drittstaaten. Kryptowährungen fallen hier (noch) nicht darunter, so dass die Bestimmung zumindest dem Wortlaut nach keine Anwendung findet. Es erscheint jedoch vertretbar — und wird so der Erfahrung nach auch von einigen Finanzämtern gehandhabt — die Fifo-Methode in analoger Anwendung auch für die Veräußerung von Kryptowährungen anzuwenden. Fraglich ist, ob mangels gesetzlicher Anordnung der Fifo Methode auch die zumindest handelsrechtlich zulässige Last In First Out (Lifo) Methode Anwendung finden kann. Dies würde insbesondere bei unterjährigem Handel zu steuerlich günstigen Ergebnissen führen. Nach einer Entscheidung des BFH zum EStG 1990 zur Besteuerung des Wertpapierverkaufs verbieten Wortsinn, Systematik und Zweck des Gesetzes, mit Hilfe der Lifo Methode die Einhaltung der Haltefrist im Bereich des § 23 Abs. i Nr. lb EStG zu ,,fingieren”. Die Besteuerung entfällt nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass es sich um außerhalb der Haltefrist angeschaffte Wirtschaftsgüter handelt. Im Rahmen der Bewertung der Veräußerungsgewinne eigne sich weder die Lifo- noch die Fifo-Methode. Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse vielmehr die Durchschnittsmethode angewendet werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH wird daher vertreten, dass bei Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen weder die Fifo- noch die Lifo-Methode Anwendung finden können. Die Durchschnittsmethode wird dagegen in der Praxis und der Literatur für nicht praktikabel gehalten. Die gesetzliche Anordnung der Fifo-Methode gilt aber ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur für Fremdwährungen und Wertpapiere. Aus Beratersicht erscheint es daher empfehlenswert die Abstimmung mit dem Finanzamt zu suchen und zu klären, ob die Durchschnittsmethode, die Fifo-Methode oder die bis zum genannten BFH Urteil von der Finanzverwaltung bevorzugte Lifo-Methode Anwendung finden sollte. Zumindest die Fifo-Methode kommt entsprechend den Grundsätzen beim Wertpapierhandel nur bei einer Vermischung der Wirtschaftsgüter auf einem Depot bzw. einer Wallet zur Anwendung. Die Fifo-Methode ist somit nur auf das einzelne Depot anzuwenden. Die Bildung von verschiedenen Wallets, auf denen die Kryptowährungen gehalten
werden, stellt eine bewusste Trennung der Kryptowährungen dar, die zu einer getrennt zu betrachtenden Verbrauchsreihenfolge führt. Die Fifo-Methode ist mithin nicht Wallet übergreifend anzuwenden.
Quelle: DWS-Verlag Nr. 1829



Ich bin derzeit aber verunsichert, wie ich dem Finanzamt die tatsächlichen Käufe und Verkäufe darstellen kann. Cointracking möchte ich nicht nutzen, da einfach zu teuer. Reicht dem Finanzamt in der Tat eine Aufstellung mittels Excel (ist ja nicht wirklich manipulationssicher) und erfolgt dann bei einer tieferen Prüfung eine direkte Nachfrage bei den Exchanges? Meines Wissen haben beispielsweise Kraken,bitcoin.de etc. ja scheinbar Daten bereits in der Vergangenheit an Behörden gegeben. Bei anderen wie Bitfinex ist man ja im Normalfall auch entsprechend persönlich geprüft.
Oder ist Cointracking doch zu empfehlen, da diese evtl. eine Schnittstelle mit dem Finanzamt haben? Oder welches beweißkräfitge Dokument erhalt man dort?

Es gibt bisher noch keine Formvorschrift seitens der Finanzverwaltung, du kannst dich hier frei entfalten.

Grüße
hero member
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April 04, 2018, 12:26:08 AM
Guten Abend!

Als bisheriger Leser ist es nun Zeit die Steuer zu machen. Die FAQs habe ich mir durchgelesen und dabei auch gelesen, dass ich scheinbar Lifo abhaken kann, wobei ich dafür noch keine finale Erklrung gefunden habe.

Ich bin derzeit aber verunsichert, wie ich dem Finanzamt die tatsächlichen Käufe und Verkäufe darstellen kann. Cointracking möchte ich nicht nutzen, da einfach zu teuer. Reicht dem Finanzamt in der Tat eine Aufstellung mittels Excel (ist ja nicht wirklich manipulationssicher) und erfolgt dann bei einer tieferen Prüfung eine direkte Nachfrage bei den Exchanges? Meines Wissen haben beispielsweise Kraken,bitcoin.de etc. ja scheinbar Daten bereits in der Vergangenheit an Behörden gegeben. Bei anderen wie Bitfinex ist man ja im Normalfall auch entsprechend persönlich geprüft.
Oder ist Cointracking doch zu empfehlen, da diese evtl. eine Schnittstelle mit dem Finanzamt haben? Oder welches beweißkräfitge Dokument erhalt man dort?

Einfach Excelaufstellung machen und bei Rückfragen wird man schon kontaktiert... Man habt ihr alle eine Angst vor dem Finanzamt
newbie
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April 03, 2018, 04:39:28 PM
Guten Abend!

Als bisheriger Leser ist es nun Zeit die Steuer zu machen. Die FAQs habe ich mir durchgelesen und dabei auch gelesen, dass ich scheinbar Lifo abhaken kann, wobei ich dafür noch keine finale Erklrung gefunden habe.

Ich bin derzeit aber verunsichert, wie ich dem Finanzamt die tatsächlichen Käufe und Verkäufe darstellen kann. Cointracking möchte ich nicht nutzen, da einfach zu teuer. Reicht dem Finanzamt in der Tat eine Aufstellung mittels Excel (ist ja nicht wirklich manipulationssicher) und erfolgt dann bei einer tieferen Prüfung eine direkte Nachfrage bei den Exchanges? Meines Wissen haben beispielsweise Kraken,bitcoin.de etc. ja scheinbar Daten bereits in der Vergangenheit an Behörden gegeben. Bei anderen wie Bitfinex ist man ja im Normalfall auch entsprechend persönlich geprüft.
Oder ist Cointracking doch zu empfehlen, da diese evtl. eine Schnittstelle mit dem Finanzamt haben? Oder welches beweißkräfitge Dokument erhalt man dort?
legendary
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An AA rated Bandoneonista
April 03, 2018, 07:43:26 AM
Ich dachte das Thema mit dem Kaffee kaufen war bereits durch...
https://blockchain-hero.com/kaffee-mit-bitcoin-kaufen-steuerfrei-in-deutschland/
Der Link zur Quelle funktioniert leider auch nicht mehr daher bin ich jetzt echt verunsichert  Undecided

Das haben wir doch schon lange, lange durch: das war schlicht eine komplett ahnungslose Ente. Da hatten einige Leute nicht verstanden, dass es dabei um Umsatzsteuern ging, nicht um Ertragssteuern. Heißt, nochmal knapp zusammengefasst: Kaffee kann man in Deutschland weder umsatz- noch ertragssteuerfrei mit Bitcoins kaufen. Man muss beim Tausch von Bitcoins gegen Fiat keine Umsatzsteuer zahlen - was jedoch eine völlig andere Frage war, die mit Kaffee nix zu tun hatte. Der "Link zur Quelle" war übrigens das BMF-Schreiben, das hier bereits zigfach verlinkt wurde.
hero member
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April 03, 2018, 07:15:18 AM
Es gibt eine Beantwortung des FinMin. Hamburg vom 11.12.2017, wie Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung von Bitcoins ertragsteuerlich zu behandeln sind. Das meiste ist schon bekannt. Interessant ist allerdings, dass bei Anwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel Fifo Anwendung findet und die Durchschnittswertmethode nicht anzuwenden ist!

Ich zitiere mal:

Quote
Ertragsteuerliche Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre

An das FinMin. Hamburg ist die Frage herangetragen worden, wie Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung von Bitcoins ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Bei der Kryptowährung Bitcoin handelt es sich um eine unregulierte und von staatlichen Institutionen und Kreditinstituten unabhängige „Ersatzwährung“, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage, daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar und bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste. Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, denn es fehlt an einer Annahmepflicht. Bitcoins werden permanent neu generiert, bis maximal 21 Mio. Bitcoins vorhanden sind.

a) Erwerb und Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen
Der Gewinn (oder) Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfand (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.

b) Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel
Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (s.o.).

Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen; die Durchschnittswertmethode ist nicht anzuwenden.

Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis abzuziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo- Methode Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden.

FinMin der Freien und Hansestadt Hamburg v. 11.12.2017 - S 2256 - 2017/003-52
Fundstelle(n):
[SAAAG-72252
Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/722501/



Ich dachte das Thema mit dem Kaffee kaufen war bereits durch...
https://blockchain-hero.com/kaffee-mit-bitcoin-kaufen-steuerfrei-in-deutschland/
Der Link zur Quelle funktioniert leider auch nicht mehr daher bin ich jetzt echt verunsichert  Undecided
legendary
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https://t1p.de/6ghrf
April 03, 2018, 06:04:16 AM
Es gibt eine Beantwortung des FinMin. Hamburg vom 11.12.2017, wie Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung von Bitcoins ertragsteuerlich zu behandeln sind. Das meiste ist schon bekannt. Interessant ist allerdings, dass bei Anwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel Fifo Anwendung findet und die Durchschnittswertmethode nicht anzuwenden ist!

Ich zitiere mal:

Quote
Ertragsteuerliche Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögenssphäre

An das FinMin. Hamburg ist die Frage herangetragen worden, wie Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung von Bitcoins ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Bei der Kryptowährung Bitcoin handelt es sich um eine unregulierte und von staatlichen Institutionen und Kreditinstituten unabhängige „Ersatzwährung“, die starken Kursschwankungen unterliegt. Der Kurs richtet sich allein nach Angebot und Nachfrage, daher stellen Bitcoins auch Spekulationsobjekte dar und bei einem Kurssturz drohen hohe finanzielle Verluste. Die virtuelle Währung Bitcoin unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin und ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, denn es fehlt an einer Annahmepflicht. Bitcoins werden permanent neu generiert, bis maximal 21 Mio. Bitcoins vorhanden sind.

a) Erwerb und Veräußerung von Bitcoins im Privatvermögen
Der Gewinn (oder) Verlust aus der Veräußerung von Bitcoins führt zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern Erwerb und Veräußerung der Bitcoins innerhalb eines Jahres stattfand (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Bitcoins nicht selbst generiert wurden, weil es dann am „Erwerb“ fehlt.

b) Hingabe von Bitcoins als Zahlungsmittel
Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dieses als Veräußerung der Bitcoins und führt ebenfalls zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (s.o.).

Der Wert der im Gegenzug erhaltenen Ware oder Dienstleistung ist als Veräußerungspreis anzusetzen; die Durchschnittswertmethode ist nicht anzuwenden.

Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis abzuziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Hinsichtlich der Anschaffungskosten findet die Fifo- Methode Anwendung, wenn Bitcoins in mehreren Tranchen erworben wurden.

FinMin der Freien und Hansestadt Hamburg v. 11.12.2017 - S 2256 - 2017/003-52
Fundstelle(n):
[SAAAG-72252
Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/722501/



hero member
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April 03, 2018, 12:33:53 AM
Mal eine Frage zum Thema POS Umstellung bei Ether.
Ich halte einige davon und werde aber am POS nicht teilnehmen, damit meine Coins nicht unter die 10 jährige Frist fallen.
Wenn man bei einem POS Coin die Stakes nicht in Anspruch nimmt, gilt dann immernoch 1 Jahr Haltefrist, auch wenn es ein
POS Coin ist?
member
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Merit: 22
April 02, 2018, 01:50:31 PM
Ehrlich gesagt denke ich dass es Schwachsinn ist, dass überall geschrieben wird, dass fifo vorgeschrieben ist!
Hast du den Eingangspost gelesen?
legendary
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April 02, 2018, 12:21:22 PM
Hat jemand bisher Erfahrungen mit der Durchschchnittsbewertung machen können?
Sollte bei mir LIFO nicht möglich sein würde ich immer noch viel besser mit der Durchschnittsbewertung da stehen als mit Fifo!
So weit ich das bisher verstanden habe kann das Finanzamt die Durchschnittsbewertung nicht ablehnen bzw. FIFO erzwingen!?
Das einzig blöde ist, dass man beim Cointracking Programm  die Steuern per Durchschnittsbewertung nicht berechnen lassen kann🙈
Welche Möglichkeiten hat man noch das bei sehr vielen Trades einfach zu berechnen?

Habe mit. Meinem Steuerberater gesprochen. Er meinte ich habe ja die Wahl. Es muss nir durchgehend gehalten werden und darf später nicht geändert.

Hatte dazu noch dieses gefunden.

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umlaufvermoegen/Bewertungsvereinfachungsverfahren-fuer-Vermoegensgegenstaende-.html

Ehrlich gesagt denke ich dass es Schwachsinn ist, dass überall geschrieben wird, dass fifo vorgeschrieben ist!
member
Activity: 182
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April 02, 2018, 09:10:48 AM
Das mit dem Gegenrechnen meinte ich gar nicht, ich halte keinerlei Altcoins oder sonstwas. Mich würde nur interessieren, ob ich das so richtig verstanden habe, dass auch dann keine Steuern anfallen, wenn ich die 25 ETH direkt wieder in andere ICOs investieren würde. Oder ob ich halt kurz warten müsste bis der ETH Kurs ein paar Prozent gefallen ist, damit ich es dann mit "Verlust" wieder abstoße und keine Steuern fällig werden.

Vermutlich würde es dir einfacher verständlich sein, wenn du die Transaktionen als jeweils unterscheidbare sequentielle Geschäfte betrachtest.

Dir ist offenbar alles klar verständlich, nur nicht dieser eine Part: Umtausch von ICOs in ETH und anschliessender Neukauf von ICOs mit ETH.

Das ist aber nichts anderes als ein Kauf und Verkauf von ETH innerhalb Jahresfrist, alle diesbezüglichen Regeln sind im Anfangspost erklärt.
full member
Activity: 163
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April 02, 2018, 08:00:15 AM
Moin,

bräuchte mal ne Info, ob ich das Thema Krpyto und Steuern (für meine Strategie) richtig verstanden habe.

Ich kaufe initial ETH, investiere es umgehend (oder zumindest in einem Zeitraum wo man unter der Freigrenze von 600€ Gewinn bleibt) in ICOs und bekomme dafür Token X, Y und Z zurück. Hat nach meinem Verständnis keine steuerliche Relevanz, korrekt?

Korrekt!

Token X, Y und Z halte ich mind. 1 Jahr und trade sie dann (möglichst mit Gewinn) zurück in ETH. Da die Frist eingehalten wurde, fallen auf diesen Trade keine Steuern an. Richtig?

Auch richtig.

Jetzt habe ich danach statt 5 ETH bspw. 25 ETH, die ich entweder noch ein weiteres Jahr halten müsste oder eben Steuern zahlen muss, wenn ich direkt verkaufen will.

Falsch! Wenn Du sie sofort wieder verkaufst, fällt ja kein und nur ein geringfügiger Gewinn oder Verlust an. Also sollte der Vorgang auch nicht großartig steuerrelevant sein.

Aber wie ist die Situation, wenn ich die 25 ETH mit geringem Kursverlust in die nächsten ICOs investiere? Also die 25 ETH sind bei Erhalt bspw. 25.000€ wert und ich stecke sie eine Woche später bei 24.500€ in neue ICOs. Das müsste doch steuerfrei sein oder? Dann habe ich die 25 ETH ja mit Verlust wieder abgestoßen...

Dann könntest Du den Verlust gegenrechnen...also wenn du schon sonstige Gewinne hast...








jr. member
Activity: 122
Merit: 7
April 01, 2018, 07:06:20 PM
Vielen Dank für die Infos!
Konntest mir echt weiter helfen.
Bin jetzt nicht wirklich lange in der Kryptobranche tätig, aber die Steuererklärung ist mein nächster Schritt.
Deshalb nochmal vielen Dank dafür!
full member
Activity: 242
Merit: 102
March 31, 2018, 07:13:04 AM
Hat jemand bisher Erfahrungen mit der Durchschchnittsbewertung machen können?
Sollte bei mir LIFO nicht möglich sein würde ich immer noch viel besser mit der Durchschnittsbewertung da stehen als mit Fifo!
So weit ich das bisher verstanden habe kann das Finanzamt die Durchschnittsbewertung nicht ablehnen bzw. FIFO erzwingen!?
Das einzig blöde ist, dass man beim Cointracking Programm  die Steuern per Durchschnittsbewertung nicht berechnen lassen kann🙈
Welche Möglichkeiten hat man noch das bei sehr vielen Trades einfach zu berechnen?
newbie
Activity: 86
Merit: 0
March 29, 2018, 03:58:21 PM
ich bezahle beinahe täglich mit btc, wenn ich das nun täglich mache, ist der verkauf steuerfrei? Wink

Würde mich auch interessieren. Ich habe letztes Jahr Silbermünzen mit Bitcoin gekauft. Die Frage ist, ob der Kaufpreis dann ebenfalls versteuert werden muss wenn die Bitcoin ursprünglich auch durch Bounties generiert wurden?

Wollte mal meine Frage wieder rausholen, weil bisher noch keine Antwort kam.

Daran anschließend die Frage, wie man denn umgehen soll mit Bitcoins die man so rumliegen hat, aber nicht mehr weiß woher die kamen (aus irgendwelchen Trades, Bounties usw). Interessiert das dem Finanzamt wenn ich es heute verkaufen sollte und als sonstige Einkünfte - also vollversteuere - angebe?
legendary
Activity: 2660
Merit: 2229
https://t1p.de/6ghrf
March 29, 2018, 09:13:55 AM

-snip-

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!


Wieso §23 für Bounties? Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.


Wie der Preis zum Zuflusszeitpunkt berechnet wird:

wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).


Moin,

ist das nicht dieselbe Frage ob Mining gewerblich ist? Wenn man hauptberuflicher "Bountyhunter" ist würde ich auch über eine selbstständige Tätigkeit nachdenken.

Gruß
Tschuldige, damit meinte ich nicht selbstständigkeit sondern §22 sonstige Einkünfte! Hatte den Satz so aus der FAQ übernommen -> qwt???
Also Bountys (z.B. Signaturkampagnen, Übersetzungen etc.) gehören mMn zu §22!
jr. member
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March 29, 2018, 02:52:32 AM
Mal eine Frage,

ein Beispiel mit Fiktiven zahlen damit es deutlicher wird:

Angenommen man hätte im Januar gut Gewinne gemacht, meinetwegen 5000€ d.h. man hat getradetet und hat nachdem man zb 1000€ am 1.1 in BTC umgewandelt hat
am 15.01 6000€ (das wären dann ja 5000€ überschuss). Dann hat man meinetwegen dieses Geld in einen Coin oder eine ICO gesteckt oder sonstwas und möchte
das dann mindestens 1 Jahr halten. Damit wären dann ja im nächsten Jahr 5000€ zu versteuern.

Nun aber hat man zb im Februar einen weiteren Coin gekauft Meinetwegen für 10000€, also sagen wir mal am 01.02. tauscht man weitere Euros in einen Coin meinetwegen XMR um.
Angenommen XMR wäre soweit gefallen, dass die investierten 10000€ nur noch 2000€ Wert sind und man verkauft heute, dann hätte man ja 8000€ Verlust gemacht.

Darf man diese 8000 Verlust bei der nächsten Steuererklärung gegen die 5000€ Gewinn halten obwohl man den Gewinn in einem neuen Coin oder ICO stecken hat?

Angenommen man kauft dann nächste Woche doch die XMR zurück, kann dann einem Steueroptimierung vorgeworfen werden? Ich mein es kann ja schließlich sein, dass
in dieser Woche der Kurs von XMR explodiert und man war nicht an Board, genau so könnte der Kurs fallen.

Was sagen die Profis.

Moin, kurz und knapp: JA du hast dann für das fiktive Jahr 3000€ Verlust erziehlt.
Und nein dir wird keine Steueroptimierung vorgeworfen, dass ist ja dein Spekulationsrisiko, da wie du beschreibst der Coin ja auch weiter fallen könnte.

Gruß
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