"Nein, deine Haltefrist verlängert sich (ziemlich) sicher nicht auf 10 Jahre."
Interessant, das scheint hier im Forum anders gesehen zu werden. Im Netz steht überall, dass es ein Verleihen auf 10 Jahre erhöht.
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Insgesamt finde ich das System sowieso absurd. Einige Steuerberater sagen ja, andere nein?
Dann vertraut man einem, und nach 2 Jahren kommt dann heraus, das Finanzamt hätte es doch gerne anders, von daher ab in den Knast.
Das ist auch ein leidiges Thema und war (nicht nur hier) schon oft Gegenstand der Diskussion.
Es ist einfach so, dass eine wörtliche Auslegung des Gesetzes zur Verlängerung der Haltefrist führt, die wörtliche Auslegung aber allgemein als falsch angesehen wird.
Insofern kann kein Steuerberater eindeutig mit 100%iger Bestimmtheit sagen, dass die Haltefrist sich nicht verlängert, aber eigentlich gehen alle, die sich eingehend mit der Thematik befasst haben, davon aus.
Und ja, das bedeutet, dass du dich heute auf etwas verlässt, was möglicherweise von einem Finanzgericht später doch wieder anders ausgelegt wird.
"In den Knast" wirst du dafür aber mit Sicherheit nicht wandern, da du dich hier auf die einschlägige Expertise von Steuerberatern verlassen durftest.
Die Steuern, falls die Haltefrist dann doch 10 Jahre beträgt, wirst du aber natürlich zahlen müssen.
Insofern lautet mein persönlicher Rat auch weiterhin, dieses minimale Restrisiko zu meiden, wenn möglich.
Also im Zweifel besser nicht verleihen und keine POS-Coins kaufen.§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG ordnet Folgendes an: „Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre“.
Allerdings versteht sich die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG ausweislich der Gesetzesbegründung als Missbrauchsverhütungsvorschrift zur Verhinderung von Steuersparmodellen
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Ungeachtet dessen spricht als weiteres Argument gegen die Anwendung der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auch ein Urteil des BFH v. 2.5.2000 - IX R 73/98 (BStBl 2000 II S. 614). Wenn ein Steuerpflichtiger ein Fremdwährungskonto unterhält und dieses als Festgeld zinsbringend anlegt, dann trennt der BFH gedanklich dieses Fremdwährungskonto in zwei selbständige Wirtschaftsgüter auf: zum einen in das Fremdwährungsguthaben (Einkünfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und zum anderen in die Darlehensforderung, die entsteht, wenn der Steuerpflichtige das Fremdwährungsguthaben als Festgeld anlegt (keine Einkünfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hierauf basierend weist das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) in einer Verfügung v. 10.3.2016 - S 2256.1.1 - 6/6 St 32 darauf hin, dass die Fristverlänge- rung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG bei verzinslich angelegten Fremdwährungsguthaben nicht eingreift. Die erzielten Zinsen sind gerade nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts „Fremdwährungsguthaben“, sondern resultieren aus der Darlehensforderung. Es bleibt bei Fremdwährungsguthaben also bei der einjährigen Spekulationsfrist – bei längerer Haltedauer ergibt sich also kein Spekulationsgewinn. Ebenso wie bei Fremdwährungsguthaben ist auch bei Kryptowährungen ent- sprechend zu differenzieren. Bei verzinslicher Hingabe einer Kryptowährung sind etwaige Zinsen daher der daraus resultierenden Darlehensforderung und nicht dem Kryptoguthaben selbst zuzuordnen. Es kommt zu keiner Verlängerung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.