Moin,
bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:
Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:
Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.
Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.
Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.
Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.
Grüße
Ich kenne den DSW-Verlag nicht.
Zu den Airdrops: Wenn das wie ein Lottogewinn oder einem Zufallsfund betrachtet wird, dann fallen also keine Steuern beim Zufluss und auch nicht beim Verkauf an?
Zu den Bounties: Es gibt diverse Bounties. Bei Übersetzungsbounties z.B. übersetzt jemand die Veröffentlichungen. Pro Übersetzung erhält man eine bestimmte Summe an Coins. Bei einer Signaturkampagne trägst du eine entsprechende Signatur. Um die Coins zu bekommen, muss du dann meistens eine bestimmte Anzahl an Posts posten.
Bounties siehst du dann also als § 23 EStG (1) 2 an, wenn ich dich richtig interpretiere?
Genau Lottogewinne sind keiner Einkunftsart zugeordnet und somit fallen keine Steuern an.
Bounties würde ich bisher § 23 EStG (1) 2 zuordnen.
@Jeff Jefferson bzgl. Hard Forks folgt