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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 98. (Read 1136022 times)

hero member
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April 18, 2018, 02:53:55 AM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?

Moin!

- die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt.
- es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde Smiley kurzum: mach wie du willst.

Grüße

Danke für deine Antwort.

Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet?

Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe?

Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam?
Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also...

Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA.

Dann gibst Du also auch jeden Einkauf und weiterverkauf (z.B. Kaufst Du Kaugummis und verkaufst diese an einen Freund) an und lässt das Finanzamt entscheiden?
Na eure Logik hätte ich gern.
jr. member
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April 18, 2018, 02:45:25 AM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?

Moin!

- die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt.
- es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde Smiley kurzum: mach wie du willst.

Grüße

Wäre das dann aus Sicht des/der Beschenkten eine Anschaffung (d.h. spätere Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft mit Jahresfrist etc.) oder gilt hier was anderes?

Moin!

Nein, eine Schenkung ist keine Anschaffung im Sinne des §23 EStG.

Grüße
copper member
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April 17, 2018, 04:10:41 PM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?

Moin!

- die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt.
- es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde Smiley kurzum: mach wie du willst.

Grüße

Danke für deine Antwort.

Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet?

Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe?

Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam?
Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also...

Schwer zu sagen ob es so einfach ist. Was steuerfrei ist entscheidet ja immer noch das FA.
hero member
Activity: 938
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April 17, 2018, 08:01:49 AM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?

Moin!

- die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt.
- es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde Smiley kurzum: mach wie du willst.

Grüße

Danke für deine Antwort.

Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet?

Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe?

Wieso willst Du den etwas angeben, wovon du weisst, dass die Haltedauer über 1 Jahr ist und du keine Steuern zahlen musst? Voreiliger gehorsam?
Gibst Du den auch alle anderen privaten Veräusserungsgeschäfte > 1 Jahr an zb Autoverkauf etc? Nein, also...
newbie
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April 16, 2018, 02:43:34 PM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?

Moin!

- die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt.
- es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde Smiley kurzum: mach wie du willst.

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Danke für deine Antwort.

Gilt das auch für Bounties die noch nicht veräußert wurden? Kann das Finanzamt verlangen das man die Adressen offen legt und wäre man dazu verpflichtet?

Und zuletzt noch eine Frage: Wenn ich bereits 2016 durch Bounty erhaltene Token erklärt und Steuern gezahlt habe und diese 2017 veräußert habe (steuerfrei da Jahresfrist eingehalten), dann gebe ich die einfach nochmals in der Erklärung diesmal mit Anschaffungszeitpunkt und Verkaufszeitpunkt an. Wie weiß das FA nun, dass es sich um die Token handelt die ich 2016 schon erklärt und darauf Steuern gezahlt habe?
hero member
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April 16, 2018, 12:35:04 PM
@robertNACO: Wie ist deine Meinung eigentlich zur Versteuerung von Bounties. Müssen diese nur einmal versteuert werden zum Wert zum Zuflusszeitpunkt oder auch die Spekulationsgewinne danach wenn die Haltedauer geringer als 1 Jahr ist?

Bsp: Erhalt von Bounty-Token zum 15.04.2017 im Wert von 500€. Der Wert muss versteuert werden. Verkauf der Bounty-Token am 15.07.2017 zum Preis von 1000€. Müssen die 500€ Gewinn nochmals versteuert werden?
member
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April 16, 2018, 10:34:55 AM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?

Moin!

- die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt.
- es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde Smiley kurzum: mach wie du willst.

Grüße

Wäre das dann aus Sicht des/der Beschenkten eine Anschaffung (d.h. spätere Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft mit Jahresfrist etc.) oder gilt hier was anderes?
jr. member
Activity: 44
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April 16, 2018, 06:36:38 AM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?

Moin!

- die Schenkung ist kein steuerlicher Vorgang sofern du dich in den Freibeträgen bewegst, die Wertsteigerung ist irrelevant, da es zu keiner weiteren Veräußerung durch dich kommt.
- es gibt KEINE Formvorschrift für die Aufbereitung der Daten. Theoretisch reicht auch eine handgeschriebene Kladde Smiley kurzum: mach wie du willst.

Grüße
newbie
Activity: 86
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April 15, 2018, 08:00:38 AM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?

Ich hatte es vielleicht nicht ganz so gut präzesiert. Ich meinte, muss ich die Wertsteigerungen die zwischen dem Erhalt und dem Verschenken irgendwie steuerlich geltend machen, da ja Haltedauer geringer als 1 Jahr?

Weiter wäre interessant (da ich gerade an der Steuererklärung sitze), ob ihr die Adresse angebt auf denen die Bitcoin ein bzw. ausgegangen sind, oder ob ihr nur Angaben über Zeitpunkt und Menge von Erwerb/Erhalt und Verkauf macht ohne die Adressen anzugeben?
sr. member
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April 15, 2018, 05:12:04 AM
du hast sie ja nicht verkauft oder? sondern verschenkt. hast doch durch die Übertragung der 0.2 keine gewinne gemacht. Oder habe ich einen Denkfehler?
newbie
Activity: 86
Merit: 0
April 14, 2018, 11:04:27 AM
So langsam ist das ganze steuerrechtliche Thema zu Bitcoin durchsichtiger, zumindest beantwortet der erste Post alle meine bisherigen Fragen. Nur eines ist mir noch nicht klar und ich weiß nicht ob das schon so hier diskutiert wurde.

Wie ist es zu versteuern wenn ich bspw. 1 Bitcoin am 01.01.2017 durch ein Bounty erhalten habe. 0,2 Bitcoin transferiere ich am 01.03.2017 an einen anderen User als Geschenk. Die restlichen 0,8 BTC verkaufe ich am 02.01.2018.

Klar ist, den 1 Bitcoin muss ich zum Wert beim Zufluss versteuern. Alle möglichen Gewinne durch die Veräußerung der 0,8 BTC sind steuerfrei, da länger als 1 Jahr gehalten. Wie sind aber die 0,2 verschenkten BTC zu behandeln?

Klar, ich weiß das ich sie verschenkt habe, aber glaub das auch das FA? Ich hätte sie ja auch theoretisch an einen Zweitaccount von mir transferieren können oder sie für was ausgeben könne.
sr. member
Activity: 1638
Merit: 364
April 13, 2018, 10:31:00 AM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.

Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  Grin

Quote
c) Krypto Airdrops
[...]
Erhält man Airdrops innerhalb der Haltefrist von einem Jahr, wird – zumindest in Internetforen – die Auffassung vertreten, dass sich die Haltefrist des § 23 EStG der bereits gehaltenen Kryptowährung auf zehn Jahre verlängert, da aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Dies ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (s. oben III, 1, c, bb) unzutreffend. Die bereits gehaltene Kryptowährung wurde nicht zweckgerichtet erworben, um zusätzliche Erträge (etwa in Form von Airdrops) zu generieren, die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen. Es bleibt daher in Bezug auf die vorhandene Kryptowährung bei der Haltefrist von einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
Hm, wenn nun also jemand vorsätzlich in Kenntnis eines anstehenden Airdrops eine Coin erwirbt, könnte man das also anders auslegen? Dann kommt es zur Verlängerung der Haltefrist?
Ja, ich weiß, ich bin gehässig und gemein. Cool

Teuflich gedacht.  Wink
Vermutlich kommt es neben der Absicht auch auf den folgenden Nebensatz an: die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen.
Man müsste wohl schon einiges investieren, um das zu erfüllen, aber so mancher Wal würde diese Kriterien wahrscheinlich erfüllen.
full member
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April 13, 2018, 09:42:23 AM
Laut nwb Dokument sollen die Anschaffungskosten meiner am 01.08. erhaltenen BCH der EUR Marktwert an diesem Tag sein. Ein wenig seltsam, da der Markt an dem Tag ja eigentlich erst entsteht. Nimmt man da einfach den Preis am Ende des Tages?

Die Anschaffungskosten des Ursprungscoins sollen unverändert bleiben. Macht Sinn da 2018 ja noch weitere Forks waren, da kann ich ja nicht rückwirkend die Anschaffungskosten für die dann bereits steuerlich behandelten Anschaffungen in 2017 ändern.

Aber es wird bei dem Verfahren nichts mehr aufgeteilt, so wie ich das vorher öfter gelesen habe. Mit jedem Fork erhöhen sich meine Gesamtanschaffungskosten. Wirkt seltsam. Cointracking empfiehlt Anschaffungskosten von 0 EUR für den Forkcoin anzugeben... also quasi ein 100% / 0% split. Reflektiert auch die tatsächlichen Anschaffungskosten und ich muss nie rückwirkend was anpassen. Mir wär das nwb Verfahren natürlich lieber da ich dann weniger Gewinn habe und entsprechend weniger versteuern muss. Aber ist doch komisch?

Wie ist das eigentlich bei Trades mit dem Ursprungscoin vor dem Fork? Hab ich da auch Erlöse wenn ich Anschaffungskosten habe? Oder Verkaufe ich meine pre-fork BCH immer für 0 EUR wenn ich die BTC Trades zwecks Dokumentation des Anschaffungszeitpunkts in Richtung BCH dupliziere?
qwk
donator
Activity: 3542
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Shitcoin Minimalist
April 13, 2018, 09:09:16 AM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.
Gut finde ich, dass die Auffassung vom "Aktiensplit" im wesentlichen geteilt wird.
Jede andere Annäherung an das Thema fände ich realitätsfern.

Ebenfalls interessant, dass man sich offenbar auch genötigt fühlt, zumindest vorsichtshalber den Mandanten auf eine mögliche Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre hinzuweisen (Seite 8 Kasten). So ganz weit will man sich halt nicht aus dem Fenster lehnen, da vorschnell Entwarnung zu geben Roll Eyes

Insgesamt sehe ich auf den ersten Blick keine großen Diskrepanzen zur FAQ, aber das muss ich mir noch genauer ansehen. Ein paar Konkretisierungen etc. ergeben sich sicherlich.


Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  Grin

Quote
c) Krypto Airdrops
[...]
Erhält man Airdrops innerhalb der Haltefrist von einem Jahr, wird – zumindest in Internetforen – die Auffassung vertreten, dass sich die Haltefrist des § 23 EStG der bereits gehaltenen Kryptowährung auf zehn Jahre verlängert, da aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Dies ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (s. oben III, 1, c, bb) unzutreffend. Die bereits gehaltene Kryptowährung wurde nicht zweckgerichtet erworben, um zusätzliche Erträge (etwa in Form von Airdrops) zu generieren, die eine Existenzgrundlage bilden können und über eine bloße Vermögensverwaltung eindeutig hinausgehen. Es bleibt daher in Bezug auf die vorhandene Kryptowährung bei der Haltefrist von einem Jahr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
Hm, wenn nun also jemand vorsätzlich in Kenntnis eines anstehenden Airdrops eine Coin erwirbt, könnte man das also anders auslegen? Dann kommt es zur Verlängerung der Haltefrist?
Ja, ich weiß, ich bin gehässig und gemein. Cool
jr. member
Activity: 44
Merit: 29
April 13, 2018, 01:58:23 AM
Kann ich meine Einnahmen durch Signaturkampagnen und die Einnahmen/Verluste durch Cointrading alle zusammen in sonstigen Einnahmen im Steuerformular eintragen und den Steuer-Report von Cointracking einfach dazulegen oder wie macht ihr das?

Moin,

dass würde ich pauschal nicht machen. Die Coins die du aus den Signaturkampagne beziehst haben eher den Character von §18 oder §22 wohingegen das traiding ja unter § 23 fällt. Die Einkunftsarten lassen sich in dem Fall nicht vermischen. Vielleicht lässt du dir mal von einem Berater berechnen was da steuerlich die Unterschiede wären. Zur not lässt du dein FA entscheiden  Wink

Grüße
member
Activity: 182
Merit: 22
April 13, 2018, 12:32:00 AM
Soweit so richtig?
Ja, was davon lässt dich denn zweifeln?
hero member
Activity: 1022
Merit: 683
Love is the answer
April 12, 2018, 07:15:02 PM
Hallo Freunde,

ich war mir zwar stets sicher, die Berechnungen für 2017 richtig gemacht zu haben, würde mich aber dennoch gern am praktischen Beispiel rückversichern:

(Zahlen fixtiv)

01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR
---> kein Trade / keine Steuer

01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR
---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern

01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR
---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern)

01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 6250 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR
---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern)

01.07.18 verkauft: 0,2 BTC á 10000 EUR / gekauft: 2000 EUR / Gesamtwert: 2000 EUR
---> steuerfreier Trade

Soweit so richtig?

In deinem Beispiel hast du m. E. nach dem 1.11.17 keine BTC mehr, die du in 2018 verkaufen kannst ... Huh

Sehe das wie WaramBuffet, du verkaufst alles am 01.11.17. Darum solltest du die 0,2 BTC am 01.07.18 gar nicht mehr haben, es seidem du hast sie anderweitig bekommen (Bounties, Airdrops). Dann ist aber der Zuflusszeitpunkt wichtig und der ist nicht aufgeführt und grundsätzlich steuerfrei sind sie auch nicht.
Ich würde dir sowieso raten, einen Steuerberater heranzuziehen. Das ist ein relativ einfacher Fall wenn du nicht weitere Trades hast. Es geht bei dir immerhin um die Versteuerung von mehreren Tausend Euro.

Ja seht ihr, noch 3x Korrektur gelesen und trotzdem verdödelt  Roll Eyes
Also vergessen wir mal den letzten Trade, nach einem Jahr Halten wäre der ja steuerfrei, das war auch gar nicht, was ich mit meiner Aufrechnung erfragen wollte Smiley

Also nochmal neu / diesesmal auch mit "fiktiv" statt "fixtiv"  Grin:

(Zahlen fiktiv)

01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR
---> kein Trade / keine Steuer

01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR
---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern

01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR
---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern)

01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 6250 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR
---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern)

Soweit so richtig?
sr. member
Activity: 1638
Merit: 364
April 12, 2018, 04:33:54 PM
Laut dem Dokument unterscheiden die zwischen den Anschaffungskosten der alten Währung und der neuen Forkwährung. Danach sollte der Fork selbst dann AK haben, wenn die Bounty Coins nicht als angeschafft zählen würden. Die AK der Forkwährung sind der Wert bei Erhalt. Allerdings dürftest du wahrscheinlich nicht den Anschaffungszeitpunkt der Ursprungswährung für die Jahresfrist heranziehen, weil die Ursprungswährung ja nicht angeschafft wäre. Stattdessen würde die Frist für die Fork Coins mit dem Erhalt beginnen, aber dazu wäre eine Klärung tatsächlich noch wünschenswert.

Sollte das alles nicht zutreffen, könnte man immer noch auf die Argumentation bei Airdrops ausweichen. Danach hast du die Fork Coins unentgeltlich erhalten und der Herausgeber hat diese auch selbst erschaffen, so dass auch er keine Anschaffung hatte. Damit gibt es keinen Paragraph im EStG mehr, der einschlägig wäre und die Coins sind bei Veräußerung steuerfrei.

Okay danke!
Das heißt also, so oder so, wären die durch den Fork erhalten Token nach einem Jahr Halten steuerfrei, unabhängig davon ob die ursprünglichen Bitcoin angeschafft, durch Bounties oder Airdrops erhalten wurden?



Nach der NWB-Ansicht wahrscheinlich schon. Man sollte nur im Hinterkopf behalten, dass es auch weniger steurzahlerfreundliche Sichtweisen gibt und das FA sich vielleicht bei einzelnen Punkten quer stellt, weil sie das anders sehen. 
tyz
legendary
Activity: 3360
Merit: 1533
April 12, 2018, 01:00:33 PM
Laut dem Dokument unterscheiden die zwischen den Anschaffungskosten der alten Währung und der neuen Forkwährung. Danach sollte der Fork selbst dann AK haben, wenn die Bounty Coins nicht als angeschafft zählen würden. Die AK der Forkwährung sind der Wert bei Erhalt. Allerdings dürftest du wahrscheinlich nicht den Anschaffungszeitpunkt der Ursprungswährung für die Jahresfrist heranziehen, weil die Ursprungswährung ja nicht angeschafft wäre. Stattdessen würde die Frist für die Fork Coins mit dem Erhalt beginnen, aber dazu wäre eine Klärung tatsächlich noch wünschenswert.

Sollte das alles nicht zutreffen, könnte man immer noch auf die Argumentation bei Airdrops ausweichen. Danach hast du die Fork Coins unentgeltlich erhalten und der Herausgeber hat diese auch selbst erschaffen, so dass auch er keine Anschaffung hatte. Damit gibt es keinen Paragraph im EStG mehr, der einschlägig wäre und die Coins sind bei Veräußerung steuerfrei.

Okay danke!
Das heißt also, so oder so, wären die durch den Fork erhalten Token nach einem Jahr Halten steuerfrei, unabhängig davon ob die ursprünglichen Bitcoin angeschafft, durch Bounties oder Airdrops erhalten wurden?

sr. member
Activity: 462
Merit: 254
April 12, 2018, 10:23:48 AM
Kann ich meine Einnahmen durch Signaturkampagnen und die Einnahmen/Verluste durch Cointrading alle zusammen in sonstigen Einnahmen im Steuerformular eintragen und den Steuer-Report von Cointracking einfach dazulegen oder wie macht ihr das?
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