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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 101. (Read 1216078 times)

hero member
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April 03, 2018, 12:33:53 AM
Mal eine Frage zum Thema POS Umstellung bei Ether.
Ich halte einige davon und werde aber am POS nicht teilnehmen, damit meine Coins nicht unter die 10 jährige Frist fallen.
Wenn man bei einem POS Coin die Stakes nicht in Anspruch nimmt, gilt dann immernoch 1 Jahr Haltefrist, auch wenn es ein
POS Coin ist?
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April 02, 2018, 01:50:31 PM
Ehrlich gesagt denke ich dass es Schwachsinn ist, dass überall geschrieben wird, dass fifo vorgeschrieben ist!
Hast du den Eingangspost gelesen?
legendary
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April 02, 2018, 12:21:22 PM
Hat jemand bisher Erfahrungen mit der Durchschchnittsbewertung machen können?
Sollte bei mir LIFO nicht möglich sein würde ich immer noch viel besser mit der Durchschnittsbewertung da stehen als mit Fifo!
So weit ich das bisher verstanden habe kann das Finanzamt die Durchschnittsbewertung nicht ablehnen bzw. FIFO erzwingen!?
Das einzig blöde ist, dass man beim Cointracking Programm  die Steuern per Durchschnittsbewertung nicht berechnen lassen kann🙈
Welche Möglichkeiten hat man noch das bei sehr vielen Trades einfach zu berechnen?

Habe mit. Meinem Steuerberater gesprochen. Er meinte ich habe ja die Wahl. Es muss nir durchgehend gehalten werden und darf später nicht geändert.

Hatte dazu noch dieses gefunden.

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umlaufvermoegen/Bewertungsvereinfachungsverfahren-fuer-Vermoegensgegenstaende-.html

Ehrlich gesagt denke ich dass es Schwachsinn ist, dass überall geschrieben wird, dass fifo vorgeschrieben ist!
member
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April 02, 2018, 09:10:48 AM
Das mit dem Gegenrechnen meinte ich gar nicht, ich halte keinerlei Altcoins oder sonstwas. Mich würde nur interessieren, ob ich das so richtig verstanden habe, dass auch dann keine Steuern anfallen, wenn ich die 25 ETH direkt wieder in andere ICOs investieren würde. Oder ob ich halt kurz warten müsste bis der ETH Kurs ein paar Prozent gefallen ist, damit ich es dann mit "Verlust" wieder abstoße und keine Steuern fällig werden.

Vermutlich würde es dir einfacher verständlich sein, wenn du die Transaktionen als jeweils unterscheidbare sequentielle Geschäfte betrachtest.

Dir ist offenbar alles klar verständlich, nur nicht dieser eine Part: Umtausch von ICOs in ETH und anschliessender Neukauf von ICOs mit ETH.

Das ist aber nichts anderes als ein Kauf und Verkauf von ETH innerhalb Jahresfrist, alle diesbezüglichen Regeln sind im Anfangspost erklärt.
full member
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April 02, 2018, 08:00:15 AM
Moin,

bräuchte mal ne Info, ob ich das Thema Krpyto und Steuern (für meine Strategie) richtig verstanden habe.

Ich kaufe initial ETH, investiere es umgehend (oder zumindest in einem Zeitraum wo man unter der Freigrenze von 600€ Gewinn bleibt) in ICOs und bekomme dafür Token X, Y und Z zurück. Hat nach meinem Verständnis keine steuerliche Relevanz, korrekt?

Korrekt!

Token X, Y und Z halte ich mind. 1 Jahr und trade sie dann (möglichst mit Gewinn) zurück in ETH. Da die Frist eingehalten wurde, fallen auf diesen Trade keine Steuern an. Richtig?

Auch richtig.

Jetzt habe ich danach statt 5 ETH bspw. 25 ETH, die ich entweder noch ein weiteres Jahr halten müsste oder eben Steuern zahlen muss, wenn ich direkt verkaufen will.

Falsch! Wenn Du sie sofort wieder verkaufst, fällt ja kein und nur ein geringfügiger Gewinn oder Verlust an. Also sollte der Vorgang auch nicht großartig steuerrelevant sein.

Aber wie ist die Situation, wenn ich die 25 ETH mit geringem Kursverlust in die nächsten ICOs investiere? Also die 25 ETH sind bei Erhalt bspw. 25.000€ wert und ich stecke sie eine Woche später bei 24.500€ in neue ICOs. Das müsste doch steuerfrei sein oder? Dann habe ich die 25 ETH ja mit Verlust wieder abgestoßen...

Dann könntest Du den Verlust gegenrechnen...also wenn du schon sonstige Gewinne hast...








jr. member
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April 01, 2018, 07:06:20 PM
Vielen Dank für die Infos!
Konntest mir echt weiter helfen.
Bin jetzt nicht wirklich lange in der Kryptobranche tätig, aber die Steuererklärung ist mein nächster Schritt.
Deshalb nochmal vielen Dank dafür!
full member
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March 31, 2018, 07:13:04 AM
Hat jemand bisher Erfahrungen mit der Durchschchnittsbewertung machen können?
Sollte bei mir LIFO nicht möglich sein würde ich immer noch viel besser mit der Durchschnittsbewertung da stehen als mit Fifo!
So weit ich das bisher verstanden habe kann das Finanzamt die Durchschnittsbewertung nicht ablehnen bzw. FIFO erzwingen!?
Das einzig blöde ist, dass man beim Cointracking Programm  die Steuern per Durchschnittsbewertung nicht berechnen lassen kann🙈
Welche Möglichkeiten hat man noch das bei sehr vielen Trades einfach zu berechnen?
newbie
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March 29, 2018, 03:58:21 PM
ich bezahle beinahe täglich mit btc, wenn ich das nun täglich mache, ist der verkauf steuerfrei? Wink

Würde mich auch interessieren. Ich habe letztes Jahr Silbermünzen mit Bitcoin gekauft. Die Frage ist, ob der Kaufpreis dann ebenfalls versteuert werden muss wenn die Bitcoin ursprünglich auch durch Bounties generiert wurden?

Wollte mal meine Frage wieder rausholen, weil bisher noch keine Antwort kam.

Daran anschließend die Frage, wie man denn umgehen soll mit Bitcoins die man so rumliegen hat, aber nicht mehr weiß woher die kamen (aus irgendwelchen Trades, Bounties usw). Interessiert das dem Finanzamt wenn ich es heute verkaufen sollte und als sonstige Einkünfte - also vollversteuere - angebe?
legendary
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https://t1p.de/6ghrf
March 29, 2018, 09:13:55 AM

-snip-

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!


Wieso §23 für Bounties? Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.


Wie der Preis zum Zuflusszeitpunkt berechnet wird:

wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).


Moin,

ist das nicht dieselbe Frage ob Mining gewerblich ist? Wenn man hauptberuflicher "Bountyhunter" ist würde ich auch über eine selbstständige Tätigkeit nachdenken.

Gruß
Tschuldige, damit meinte ich nicht selbstständigkeit sondern §22 sonstige Einkünfte! Hatte den Satz so aus der FAQ übernommen -> qwt???
Also Bountys (z.B. Signaturkampagnen, Übersetzungen etc.) gehören mMn zu §22!
jr. member
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March 29, 2018, 02:52:32 AM
Mal eine Frage,

ein Beispiel mit Fiktiven zahlen damit es deutlicher wird:

Angenommen man hätte im Januar gut Gewinne gemacht, meinetwegen 5000€ d.h. man hat getradetet und hat nachdem man zb 1000€ am 1.1 in BTC umgewandelt hat
am 15.01 6000€ (das wären dann ja 5000€ überschuss). Dann hat man meinetwegen dieses Geld in einen Coin oder eine ICO gesteckt oder sonstwas und möchte
das dann mindestens 1 Jahr halten. Damit wären dann ja im nächsten Jahr 5000€ zu versteuern.

Nun aber hat man zb im Februar einen weiteren Coin gekauft Meinetwegen für 10000€, also sagen wir mal am 01.02. tauscht man weitere Euros in einen Coin meinetwegen XMR um.
Angenommen XMR wäre soweit gefallen, dass die investierten 10000€ nur noch 2000€ Wert sind und man verkauft heute, dann hätte man ja 8000€ Verlust gemacht.

Darf man diese 8000 Verlust bei der nächsten Steuererklärung gegen die 5000€ Gewinn halten obwohl man den Gewinn in einem neuen Coin oder ICO stecken hat?

Angenommen man kauft dann nächste Woche doch die XMR zurück, kann dann einem Steueroptimierung vorgeworfen werden? Ich mein es kann ja schließlich sein, dass
in dieser Woche der Kurs von XMR explodiert und man war nicht an Board, genau so könnte der Kurs fallen.

Was sagen die Profis.

Moin, kurz und knapp: JA du hast dann für das fiktive Jahr 3000€ Verlust erziehlt.
Und nein dir wird keine Steueroptimierung vorgeworfen, dass ist ja dein Spekulationsrisiko, da wie du beschreibst der Coin ja auch weiter fallen könnte.

Gruß
hero member
Activity: 938
Merit: 517
March 29, 2018, 02:42:18 AM
Mal eine Frage,

ein Beispiel mit Fiktiven zahlen damit es deutlicher wird:

Angenommen man hätte im Januar gut Gewinne gemacht, meinetwegen 5000€ d.h. man hat getradetet und hat nachdem man zb 1000€ am 1.1 in BTC umgewandelt hat
am 15.01 6000€ (das wären dann ja 5000€ überschuss). Dann hat man meinetwegen dieses Geld in einen Coin oder eine ICO gesteckt oder sonstwas und möchte
das dann mindestens 1 Jahr halten. Damit wären dann ja im nächsten Jahr 5000€ zu versteuern.

Nun aber hat man zb im Februar einen weiteren Coin gekauft Meinetwegen für 10000€, also sagen wir mal am 01.02. tauscht man weitere Euros in einen Coin meinetwegen XMR um.
Angenommen XMR wäre soweit gefallen, dass die investierten 10000€ nur noch 2000€ Wert sind und man verkauft heute, dann hätte man ja 8000€ Verlust gemacht.

Darf man diese 8000 Verlust bei der nächsten Steuererklärung gegen die 5000€ Gewinn halten obwohl man den Gewinn in einem neuen Coin oder ICO stecken hat?

Angenommen man kauft dann nächste Woche doch die XMR zurück, kann dann einem Steueroptimierung vorgeworfen werden? Ich mein es kann ja schließlich sein, dass
in dieser Woche der Kurs von XMR explodiert und man war nicht an Board, genau so könnte der Kurs fallen.

Was sagen die Profis.
jr. member
Activity: 44
Merit: 29
March 29, 2018, 02:32:36 AM

-snip-

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!


Wieso §23 für Bounties? Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.


Wie der Preis zum Zuflusszeitpunkt berechnet wird:

wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).


Moin,

ist das nicht dieselbe Frage ob Mining gewerblich ist? Wenn man hauptberuflicher "Bountyhunter" ist würde ich auch über eine selbstständige Tätigkeit nachdenken.

Gruß
jr. member
Activity: 44
Merit: 29
March 29, 2018, 02:25:25 AM

Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen!  

Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:

Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:

- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR

- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!

Nur besteht doch eigentlich im Oktober noch gar kein Wert, oder? (Verkauf fängt erst im November an, vorher besteht die Gesamtzahl an Token wsl. schon, aber davon wurde noch nichts angerührt/verkauft/versandt)

Und "in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart." trifft auch zu, wenn man nicht mit FIAT, Bitcoin, Ether, sondern Zeit investiert?

Der Ablauf im Oktober ist ja eher:
A: "Hallo, ich kann die Übersetzung von English auf Deutsch für euch machen"
B: "Hi, OK, wir geben Dir 500 Token nach dem ICO dafür."
A: "Alles klar, Übersetzung ist nächste Woche fertig. Viel Erfolg!"

(Randnotiz: sammelt das Projekt im ICO nicht genug ein (Softcap) stirbt nicht selten das ganze Projekt & alle Arbeit war für die Tonne. Auch gern gesehen: Projekt sammelt im ICO ausreichend ein, macht dann aber direkt den Sack zu & adios ihr fleißigen Bienchen bzw. Auszahlung findet aus einem anderen Grund nie statt Wink )

Moin,

dein Gedanke ist schon richtig, aber zu dem Zeitpunkt war der Preis zumindest intern sicher schon festgelegt. Theoretisch müsstest du darauf bestehen das dir ein Wert angegeben wird. Hilfsweise würde ich dann aber immer den "ersten" offiziellen Preis heranziehen, wenn bei Dienstleistung noch keiner "bekannt" war.

Gruß
legendary
Activity: 2688
Merit: 2229
https://t1p.de/6ghrf
March 29, 2018, 02:23:41 AM

-snip-

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!


Wieso §23 für Bounties? Diese sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, versteuert zum Wert des Zuflusses.


Wie der Preis zum Zuflusszeitpunkt berechnet wird:

wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).

member
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Merit: 14
March 28, 2018, 11:02:37 AM
Moin,

ein User sprach mich auf folgenden Teil des FAQs an:

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.


Hierzu ein Auszug aus der Fachliteratur:

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.


Warnhinweis: Dies gilt nicht für das gewerbliche Mining. Der Übergang ist fließend!

wie sieht das jetzt bei PoS aus?

Mal abgesehen davon, dass man den Begriff mining evtl. ändern müsste, passiert doch aber ansonsten das gleiche?

Moin raetsch,

PoS wird bisher nicht explizit erwähnt, ich würde es aber analog so anwenden!

Gruß

Lässt sich das auch auf Pool-Mining anwenden? (normales Pool-Mining mit eigener Hardware, nicht dieses cloud pseudo gemine)
hero member
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March 28, 2018, 10:17:18 AM

Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen!  

Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:

Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:

- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR

- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!

Nur besteht doch eigentlich im Oktober noch gar kein Wert, oder? (Verkauf fängt erst im November an, vorher besteht die Gesamtzahl an Token wsl. schon, aber davon wurde noch nichts angerührt/verkauft/versandt)

Und "in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart." trifft auch zu, wenn man nicht mit FIAT, Bitcoin, Ether, sondern Zeit investiert?

Der Ablauf im Oktober ist ja eher:
A: "Hallo, ich kann die Übersetzung von English auf Deutsch für euch machen"
B: "Hi, OK, wir geben Dir 500 Token nach dem ICO dafür."
A: "Alles klar, Übersetzung ist nächste Woche fertig. Viel Erfolg!"

(Randnotiz: sammelt das Projekt im ICO nicht genug ein (Softcap) stirbt nicht selten das ganze Projekt & alle Arbeit war für die Tonne. Auch gern gesehen: Projekt sammelt im ICO ausreichend ein, macht dann aber direkt den Sack zu & adios ihr fleißigen Bienchen bzw. Auszahlung findet aus einem anderen Grund nie statt Wink )
qwk
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Activity: 3542
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March 28, 2018, 09:43:28 AM
Entwürfe für Ergänzungen:

Ist "Traden" gewerblich?
Nein. Unter der Voraussetzung, dass man lediglich als Privatperson mit seinem eigenen Geld handelt, um sein eigenes Geld zu vermehren, ist Trading mit Sicherheit nicht gewerblich.

Mitte der Nuller-Jahre stand die Frage im Raum, ob "normales" Daytrading gewerblich ist (Daytrading war damals "in Mode").
Die Finanzämter haben häufig die Gewerblichkeit unterstellt und entsprechend hohe Steuerbelastungen für Daytrader ermittelt.
Dagegen wurde mehrfach erfolgreich geklagt. Es ist heute zweifelsfrei geklärt, dass Daytrading "für den Eigenbedarf" ausdrücklich nicht gewerblich ist.
Was für das "normale" Daytrading gilt, kann eigentlich nicht beim "Daytrading" mit Kryptowährungen plötzlich anders gehandhabt werden, zumindest fehlt es hierfür an einer schlüssigen Begründung.
Insofern darf man davon ausgehen, dass die Nicht-Gewerblichkeit von Daytrading auch für "Krypto-Trading" gilt.

Wichtig ist hierbei, dass das Trading tatsächlich im privaten Rahmen mit eigenem Geld auf eigene Rechnung betrieben wird.
Als "eigenes Geld" kann hierbei mit Sicherheit noch das Geld des Ehemanns / der Ehefrau gelten, beim Geld vom Bruder oder Schwager wird es grenzwertig. Wer aber für oder im Auftrag von anderen handelt, kann nicht nur steuerliche, sondern auch rechtliche Probleme bekommen, wenn er hierfür keine Zulassung hat.
Das bedeutet aber auch, dass jemand, der in anderer Hinsicht bereits gewerblich handelt, eher damit rechnen muss, dass auch sein Trading als gewerblich eingestuft werden kann. Dies betrifft also ganz besonders gewerbliche Miner.


Lohnt sich gewerbliches Mining überhaupt?
Nein. Mining an sich ist schon aus zahlreichen Gründen im Allgemeinen und in Deutschland im Besonderen regelmäßig nicht profitabel.
Nimmt man aber die steuerliche Konstellation in Deutschland hinzu, muss man klar sagen: Gewerbliches Mining in Deutschland lohnt sich nicht.


Miner investieren eine Menge Geld in Equipment. Wahrscheinlich sind sie dabei nicht einmal Vorsteuer-abzugsberechtigt. Dies ist noch strittig.
Mit diesem Equipment erkaufen sie sich quasi eine "long-Position" in Bezug auf Bitcoin (bzw. den Altcoin ihrer Wahl).
Schließlich können sie, anders als z.B. der Trader, der einfach einen Haufen Coins kauft, nicht jederzeit wieder "aussteigen". Ihr Kapital ist in Equipment langfristig gebunden. Der Trader kann bei fallenden Kursen sofort verkaufen, der Miner muss (ggf. mit Verlust) weiterminen.
Steigt hingegen der Kurs, hat der Miner stets zu diesem höheren Kurs Zuflüsse, die für ihn steuerlich relevant sind.
Behält der Miner die Coins in seiner Wallet, muss er Kursgewinne voll versteuern.
Will der Miner sich Coins "auszahlen", muss er diese aus dem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführen.
Entweder als "Lohn" oder als "Privatentnahme". Hierfür fallen zum jeweiligen Kurs Steuern an.
Zu allem Überfluss muss der gewerbliche Miner stets befürchten, dass auch die Wertsteigerung seiner privat gehaltenen Coins voll besteuert wird. Schließlich werden diese unter Umständen bei unsauberer Trennung dem notwendigen Geschäftsvermögen zugeschlagen.
In diesem Sinne ist dringend davon abzuraten, einen "Mining-Nebenerwerb" in Deutschland zu betreiben.


Lohnt sich privates Mining überhaupt?
Jein. Ob sich das Mining an sich lohnt, muss letztlich jeder für sich selbst errechnen.
Ein Bitcoin, den man privat gemint hat, ist aber ab der ersten Sekunde "steuerfrei".


Steuerlich ist der private (Solo-) Miner in Deutschland nicht schlecht gestellt. Vermutlich fallen für das private (Solo-) Mining nämlich überhaupt keine Steuern an. Auch Haltefristen müssen nicht beachtet werden.

"Gefahr" droht eventuell in Bezug auf die Transaktionsgebühr, hier ist die Frage der Besteuerung noch nicht geklärt.
Auch vertreten einige Steuerberater die Auffassung, dass es in steuerlicher Hinsicht einen Unterschied ausmachen kann, ob man "solo" oder im "Pool" mint. Hier besteht noch Klärungsbedarf.
jr. member
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March 28, 2018, 01:01:15 AM
Moin,

ein User sprach mich auf folgenden Teil des FAQs an:

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.


Hierzu ein Auszug aus der Fachliteratur:

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.


Warnhinweis: Dies gilt nicht für das gewerbliche Mining. Der Übergang ist fließend!

wie sieht das jetzt bei PoS aus?

Mal abgesehen davon, dass man den Begriff mining evtl. ändern müsste, passiert doch aber ansonsten das gleiche?

Moin raetsch,

PoS wird bisher nicht explizit erwähnt, ich würde es aber analog so anwenden!

Gruß
jr. member
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March 28, 2018, 12:54:21 AM

Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße

Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen!  

Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:


4. Wie werden sog. "Aidrops & Bounties" (nachstehend "Belohnung" genannt) in folgenden Fällen steuerrechtlich eingestuft? Man bekommt eine Belohnung...
4.1. ... wenn man im Besitz eines anderen Coin/Token ist (einmalig)
4.2. ... wenn man eine dem Chat-Kanal des Projektes beigetreten ist (einmalig)
4.3. ... wenn man einen Tweet des Projektes geteilt (einmalig oder über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten)
4.4. ... wenn man bei Aktivität in einem Forum die Signatur des Projektes (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)
4.5. ... wenn man ein Dokument für das Projekt übersetzt (einmalig)
4.6. ... wenn man einen Artikel über das Projekt schreibt & veröffentlicht (einmalig)
4.7. ... wenn man ein Video über das Projekt erstellt & veröffentlicht (einmalig)
4.8. ... wenn man einen Chat-Kanal des Projekts betreut/moderiert (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)

Falls zumindest einer der unter 4. genannten Fälle steuerrechtlich relevant ist:
4.A.1-8 Welcher Betrag ist für den Zufluss der Belohnung (Auszahlung) anzusetzen?
4.B.1-8 Welchem § unterliegen diese Belohnungen?


Deine Einschätzung hast du ja schon abgegeben und daher denke ich, dass 4.1. - 4.8. weitestgehend ähnlich beantwortet werden

Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:

- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR

- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!
legendary
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March 27, 2018, 01:48:25 PM
Moin,

ein User sprach mich auf folgenden Teil des FAQs an:

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.


Hierzu ein Auszug aus der Fachliteratur:

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.


Warnhinweis: Dies gilt nicht für das gewerbliche Mining. Der Übergang ist fließend!

wie sieht das jetzt bei PoS aus?

Mal abgesehen davon, dass man den Begriff mining evtl. ändern müsste, passiert doch aber ansonsten das gleiche?
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