Moin,
bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:
Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:
Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.
Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.
Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.
Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.
Grüße
Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen!
Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:
4. Wie werden sog. "Aidrops & Bounties" (nachstehend "Belohnung" genannt) in folgenden Fällen steuerrechtlich eingestuft? Man bekommt eine Belohnung...
4.1. ... wenn man im Besitz eines anderen Coin/Token ist (einmalig)
4.2. ... wenn man eine dem Chat-Kanal des Projektes beigetreten ist (einmalig)
4.3. ... wenn man einen Tweet des Projektes geteilt (einmalig oder über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten)
4.4. ... wenn man bei Aktivität in einem Forum die Signatur des Projektes (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)
4.5. ... wenn man ein Dokument für das Projekt übersetzt (einmalig)
4.6. ... wenn man einen Artikel über das Projekt schreibt & veröffentlicht (einmalig)
4.7. ... wenn man ein Video über das Projekt erstellt & veröffentlicht (einmalig)
4.8. ... wenn man einen Chat-Kanal des Projekts betreut/moderiert (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)
Falls zumindest einer der unter 4. genannten Fälle steuerrechtlich relevant ist:
4.A.1-8 Welcher Betrag ist für den Zufluss der Belohnung (Auszahlung) anzusetzen?
4.B.1-8 Welchem § unterliegen diese Belohnungen?
Deine Einschätzung hast du ja schon abgegeben und daher denke ich, dass 4.1. - 4.8. weitestgehend ähnlich beantwortet werden
Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:
- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR
- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen
- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017
- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)
- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt
- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token
Wie ist nun der anzusetzende Wert?
Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...
A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?
B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?
C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?
D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?
oder
E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17
?
ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn: