Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen!
Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:
Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:
- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR
- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen
- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017
- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)
- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt
- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token
Wie ist nun der anzusetzende Wert?
Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...
A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?
B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?
C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?
D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?
oder
E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17
?
Moin Scheede,
ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:
Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.
Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!
Nur besteht doch eigentlich im Oktober noch gar kein Wert, oder? (Verkauf fängt erst im November an, vorher besteht die Gesamtzahl an Token wsl. schon, aber davon wurde noch nichts angerührt/verkauft/versandt)
Und "in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart." trifft auch zu, wenn man nicht mit FIAT, Bitcoin, Ether, sondern Zeit investiert?
Der Ablauf im Oktober ist ja eher:
A: "Hallo, ich kann die Übersetzung von English auf Deutsch für euch machen"
B: "Hi, OK, wir geben Dir 500 Token nach dem ICO dafür."
A: "Alles klar, Übersetzung ist nächste Woche fertig. Viel Erfolg!"
(Randnotiz: sammelt das Projekt im ICO nicht genug ein (Softcap) stirbt nicht selten das ganze Projekt & alle Arbeit war für die Tonne. Auch gern gesehen: Projekt sammelt im ICO ausreichend ein, macht dann aber direkt den Sack zu & adios ihr fleißigen Bienchen bzw. Auszahlung findet aus einem anderen Grund nie statt )