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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 101. (Read 1135902 times)

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March 28, 2018, 10:17:18 AM

Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen!  

Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:

Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:

- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR

- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!

Nur besteht doch eigentlich im Oktober noch gar kein Wert, oder? (Verkauf fängt erst im November an, vorher besteht die Gesamtzahl an Token wsl. schon, aber davon wurde noch nichts angerührt/verkauft/versandt)

Und "in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart." trifft auch zu, wenn man nicht mit FIAT, Bitcoin, Ether, sondern Zeit investiert?

Der Ablauf im Oktober ist ja eher:
A: "Hallo, ich kann die Übersetzung von English auf Deutsch für euch machen"
B: "Hi, OK, wir geben Dir 500 Token nach dem ICO dafür."
A: "Alles klar, Übersetzung ist nächste Woche fertig. Viel Erfolg!"

(Randnotiz: sammelt das Projekt im ICO nicht genug ein (Softcap) stirbt nicht selten das ganze Projekt & alle Arbeit war für die Tonne. Auch gern gesehen: Projekt sammelt im ICO ausreichend ein, macht dann aber direkt den Sack zu & adios ihr fleißigen Bienchen bzw. Auszahlung findet aus einem anderen Grund nie statt Wink )
qwk
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March 28, 2018, 09:43:28 AM
Entwürfe für Ergänzungen:

Ist "Traden" gewerblich?
Nein. Unter der Voraussetzung, dass man lediglich als Privatperson mit seinem eigenen Geld handelt, um sein eigenes Geld zu vermehren, ist Trading mit Sicherheit nicht gewerblich.

Mitte der Nuller-Jahre stand die Frage im Raum, ob "normales" Daytrading gewerblich ist (Daytrading war damals "in Mode").
Die Finanzämter haben häufig die Gewerblichkeit unterstellt und entsprechend hohe Steuerbelastungen für Daytrader ermittelt.
Dagegen wurde mehrfach erfolgreich geklagt. Es ist heute zweifelsfrei geklärt, dass Daytrading "für den Eigenbedarf" ausdrücklich nicht gewerblich ist.
Was für das "normale" Daytrading gilt, kann eigentlich nicht beim "Daytrading" mit Kryptowährungen plötzlich anders gehandhabt werden, zumindest fehlt es hierfür an einer schlüssigen Begründung.
Insofern darf man davon ausgehen, dass die Nicht-Gewerblichkeit von Daytrading auch für "Krypto-Trading" gilt.

Wichtig ist hierbei, dass das Trading tatsächlich im privaten Rahmen mit eigenem Geld auf eigene Rechnung betrieben wird.
Als "eigenes Geld" kann hierbei mit Sicherheit noch das Geld des Ehemanns / der Ehefrau gelten, beim Geld vom Bruder oder Schwager wird es grenzwertig. Wer aber für oder im Auftrag von anderen handelt, kann nicht nur steuerliche, sondern auch rechtliche Probleme bekommen, wenn er hierfür keine Zulassung hat.
Das bedeutet aber auch, dass jemand, der in anderer Hinsicht bereits gewerblich handelt, eher damit rechnen muss, dass auch sein Trading als gewerblich eingestuft werden kann. Dies betrifft also ganz besonders gewerbliche Miner.


Lohnt sich gewerbliches Mining überhaupt?
Nein. Mining an sich ist schon aus zahlreichen Gründen im Allgemeinen und in Deutschland im Besonderen regelmäßig nicht profitabel.
Nimmt man aber die steuerliche Konstellation in Deutschland hinzu, muss man klar sagen: Gewerbliches Mining in Deutschland lohnt sich nicht.


Miner investieren eine Menge Geld in Equipment. Wahrscheinlich sind sie dabei nicht einmal Vorsteuer-abzugsberechtigt. Dies ist noch strittig.
Mit diesem Equipment erkaufen sie sich quasi eine "long-Position" in Bezug auf Bitcoin (bzw. den Altcoin ihrer Wahl).
Schließlich können sie, anders als z.B. der Trader, der einfach einen Haufen Coins kauft, nicht jederzeit wieder "aussteigen". Ihr Kapital ist in Equipment langfristig gebunden. Der Trader kann bei fallenden Kursen sofort verkaufen, der Miner muss (ggf. mit Verlust) weiterminen.
Steigt hingegen der Kurs, hat der Miner stets zu diesem höheren Kurs Zuflüsse, die für ihn steuerlich relevant sind.
Behält der Miner die Coins in seiner Wallet, muss er Kursgewinne voll versteuern.
Will der Miner sich Coins "auszahlen", muss er diese aus dem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführen.
Entweder als "Lohn" oder als "Privatentnahme". Hierfür fallen zum jeweiligen Kurs Steuern an.
Zu allem Überfluss muss der gewerbliche Miner stets befürchten, dass auch die Wertsteigerung seiner privat gehaltenen Coins voll besteuert wird. Schließlich werden diese unter Umständen bei unsauberer Trennung dem notwendigen Geschäftsvermögen zugeschlagen.
In diesem Sinne ist dringend davon abzuraten, einen "Mining-Nebenerwerb" in Deutschland zu betreiben.


Lohnt sich privates Mining überhaupt?
Jein. Ob sich das Mining an sich lohnt, muss letztlich jeder für sich selbst errechnen.
Ein Bitcoin, den man privat gemint hat, ist aber ab der ersten Sekunde "steuerfrei".


Steuerlich ist der private (Solo-) Miner in Deutschland nicht schlecht gestellt. Vermutlich fallen für das private (Solo-) Mining nämlich überhaupt keine Steuern an. Auch Haltefristen müssen nicht beachtet werden.

"Gefahr" droht eventuell in Bezug auf die Transaktionsgebühr, hier ist die Frage der Besteuerung noch nicht geklärt.
Auch vertreten einige Steuerberater die Auffassung, dass es in steuerlicher Hinsicht einen Unterschied ausmachen kann, ob man "solo" oder im "Pool" mint. Hier besteht noch Klärungsbedarf.
jr. member
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March 28, 2018, 01:01:15 AM
Moin,

ein User sprach mich auf folgenden Teil des FAQs an:

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.


Hierzu ein Auszug aus der Fachliteratur:

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.


Warnhinweis: Dies gilt nicht für das gewerbliche Mining. Der Übergang ist fließend!

wie sieht das jetzt bei PoS aus?

Mal abgesehen davon, dass man den Begriff mining evtl. ändern müsste, passiert doch aber ansonsten das gleiche?

Moin raetsch,

PoS wird bisher nicht explizit erwähnt, ich würde es aber analog so anwenden!

Gruß
jr. member
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March 28, 2018, 12:54:21 AM

Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße

Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen!  

Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:


4. Wie werden sog. "Aidrops & Bounties" (nachstehend "Belohnung" genannt) in folgenden Fällen steuerrechtlich eingestuft? Man bekommt eine Belohnung...
4.1. ... wenn man im Besitz eines anderen Coin/Token ist (einmalig)
4.2. ... wenn man eine dem Chat-Kanal des Projektes beigetreten ist (einmalig)
4.3. ... wenn man einen Tweet des Projektes geteilt (einmalig oder über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten)
4.4. ... wenn man bei Aktivität in einem Forum die Signatur des Projektes (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)
4.5. ... wenn man ein Dokument für das Projekt übersetzt (einmalig)
4.6. ... wenn man einen Artikel über das Projekt schreibt & veröffentlicht (einmalig)
4.7. ... wenn man ein Video über das Projekt erstellt & veröffentlicht (einmalig)
4.8. ... wenn man einen Chat-Kanal des Projekts betreut/moderiert (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)

Falls zumindest einer der unter 4. genannten Fälle steuerrechtlich relevant ist:
4.A.1-8 Welcher Betrag ist für den Zufluss der Belohnung (Auszahlung) anzusetzen?
4.B.1-8 Welchem § unterliegen diese Belohnungen?


Deine Einschätzung hast du ja schon abgegeben und daher denke ich, dass 4.1. - 4.8. weitestgehend ähnlich beantwortet werden

Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:

- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR

- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?

Moin Scheede,

ich würde sagen in deinem Beispiel ist es A) bzw. ganz genau eigentlich der Wert im Moment der Dienstleistung/Übersetzung Oktober denn:

Die Besonderheit des § 23 EStG besteht darin, dass der Anschaffungszeitpunkt bereits der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages ist. Dementsprechend ist der Anschaffungszeitpunkt der Moment, in dem der Privatanleger mit dem ICO-Anbieter den Kauf der Kryptowährung vereinbart. Oft geschieht dies konkludent mit Überweisung von Bitcoins oder Ether auf einen Smart Contract.

Die Spekulationsfrist beginnt auch schon zu dem Zeitpunkt!
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March 27, 2018, 01:48:25 PM
Moin,

ein User sprach mich auf folgenden Teil des FAQs an:

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.


Hierzu ein Auszug aus der Fachliteratur:

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.


Warnhinweis: Dies gilt nicht für das gewerbliche Mining. Der Übergang ist fließend!

wie sieht das jetzt bei PoS aus?

Mal abgesehen davon, dass man den Begriff mining evtl. ändern müsste, passiert doch aber ansonsten das gleiche?
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March 27, 2018, 11:52:07 AM

Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße

Hallo Robert, schön, dich in unserer Runde begrüßen zu dürfen! 

Ich würde gern das Thema "Bounties" wieder beleuchten:


4. Wie werden sog. "Aidrops & Bounties" (nachstehend "Belohnung" genannt) in folgenden Fällen steuerrechtlich eingestuft? Man bekommt eine Belohnung...
4.1. ... wenn man im Besitz eines anderen Coin/Token ist (einmalig)
4.2. ... wenn man eine dem Chat-Kanal des Projektes beigetreten ist (einmalig)
4.3. ... wenn man einen Tweet des Projektes geteilt (einmalig oder über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten)
4.4. ... wenn man bei Aktivität in einem Forum die Signatur des Projektes (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)
4.5. ... wenn man ein Dokument für das Projekt übersetzt (einmalig)
4.6. ... wenn man einen Artikel über das Projekt schreibt & veröffentlicht (einmalig)
4.7. ... wenn man ein Video über das Projekt erstellt & veröffentlicht (einmalig)
4.8. ... wenn man einen Chat-Kanal des Projekts betreut/moderiert (über einen Zeitraum von einer Woche bis mehreren Monaten trägt)

Falls zumindest einer der unter 4. genannten Fälle steuerrechtlich relevant ist:
4.A.1-8 Welcher Betrag ist für den Zufluss der Belohnung (Auszahlung) anzusetzen?
4.B.1-8 Welchem § unterliegen diese Belohnungen?


Deine Einschätzung hast du ja schon abgegeben und daher denke ich, dass 4.1. - 4.8. weitestgehend ähnlich beantwortet werden

Im Speziellen würde mich deine Einschätzung - nach aktueller Rechtslage - zur Versteuerung (Höhe) an folgenden Beispielen interessieren:

- Privatperson tätigt eine Übersetzung für ein ICO-Projekt im Oktober 2017
- ICO findet vom 01.11. - 15.12.2017 statt / Ausgabewert der Token während des ICO beträgt 1 Token = 1,00 EUR

- zwischen ICO-Ende & erster offizieller Exchange ist der Token nur auf Etherdelta (dezentrale p2p-Exchange) verfügbar, Werte schwanken stark, da kaum Volumen

- Auszahlung (Zufluss) der Token für die Übersetzung erfolgt am 20.12.2017

- Der Token kann ab 30.12.2017 an der ersten offiziellen Exchange gehandelt werden (vorher gibt es nur Etherdelta oder andere p2p-Plattformen als Markt)

- Am ersten Tag auf der Exchange (30.12.2017) wird der Token für durchschnittlich 2,00 EUR gehandelt

- Ab 01.01.2018 ist der Token auf CoinMarketCap gelistet und hat ab diesem Tag eine "Wertentwicklungshistorie", erster "historischer Wert" am 31.12.17: 2,50 EUR/Token

Wie ist nun der anzusetzende Wert?

Hat die "Belohung" für die Übersetzung nun...

A) ...den Wert von 1,00 EUR je Token, da dies der Ausgabewert während des ICO´s hatte (obwohl man zu dem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der Token war)?

B) ...den Wert von 0,00 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses keinen offziellen Markt gab?

C) ...den Wert von 0,80 EUR je Token, da es am Tag des Zuflusses zwar keinen offziellen Markt, aber dies der durchschn. Preis auf Etherdelta am 20.12. war?

D) ...den Wert von 2,00 EUR je Token, da dies der erste Marktpreis auf einer offiziellen Exchange nach Zufluss war (wenn auch 10 Tage nach Zufluss)?

oder

E) ...den Wert von 2,50 EUR je Token gemäß erster "historischer Wert" am 31.12.17

?
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March 27, 2018, 07:10:07 AM
Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?
Dein Steuerberater irrt.

Immer unter der Voraussetzung, dass keine anderen Umstände gegeben sind, die eine Gewerblichkeit begründen könnten, ist das bloße Traden an Bitcoin- und Altcoin-Börsen im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung nicht gewerblich.
"Im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung" heißt hier: mit deinem eigenen Geld, um dein eigenes Geld zu vermehren. Auch das Geld von deiner Frau fällt da noch mit rein. Das Geld vom Schwager eventuell schon nicht mehr, aber das ist grenzwertig.

Begründung: auch "normale" Daytrader standen vor ein paar Jahren vor dem Problem, dass die Finanzämter teilweise auf die Gewerblichkeit abgezielt haben. Dies wurde von den Gerichten eigentlich unisono verneint (es gab grenzwertige Fälle, bei diesen war aber AFAIK immer "Fremdkapital" im Spiel).

Danke für die detaillierten Antworten. Habe tatsächlich nur Eigenkapital verwendet, dürfte also passen... Sollte ich wider erwarten doch als gewerblich eingestuft werden, würde ich mit hoher Wahrscheinlichkeit klagen. Let's see, ich halte Euch auf dem Laufenden Smiley
jr. member
Activity: 44
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March 27, 2018, 06:59:41 AM
Danke für deine schnelle Antwort! Kurz noch eine Frage, damit ich es auch richtig verstanden habe.

Man ist also verpflichtet bei Gewinne aus §23 von über 600€ eine Steuererklärung für das Jahr abzugeben. Verstanden soweit. Aber heißt das nun das diese Verpflichtung auch bedeutet die Steuererklärung bis 31.05 abzugeben (bzw. bis Ende des Jahres bei Einbeziehung eines Steuerberaters) oder kann man sich auch ohne Steuerberater bis zum 31.12 des Jahres Zeit lassen?

Moin,

ohne Berater endet deine Frist theoretisch am 31.05.2018 für das Steuerjahr 2017, praktisch lässt sich aber noch um einige Wochen Aufschub bitten.
Für das Jahr 2018 endet die Frist ohne Berater am 31.07.2019.
Ab dem Jahr 2018 werden diese Fristen auch "gnadenloser" durchgesetzt. Anrufe á la "och bitte bekomme ich noch etwas Zeit", sollen der Vergangenheit angehören. (Dafür wurden die zusätzlichen zwei Monate eingeführt).

Grüße
hero member
Activity: 924
Merit: 556
March 27, 2018, 06:21:55 AM
Danke für deine schnelle Antwort! Kurz noch eine Frage, damit ich es auch richtig verstanden habe.

Man ist also verpflichtet bei Gewinne aus §23 von über 600€ eine Steuererklärung für das Jahr abzugeben. Verstanden soweit. Aber heißt das nun das diese Verpflichtung auch bedeutet die Steuererklärung bis 31.05 abzugeben (bzw. bis Ende des Jahres bei Einbeziehung eines Steuerberaters) oder kann man sich auch ohne Steuerberater bis zum 31.12 des Jahres Zeit lassen?

Moin,

du hast Recht. Wenn du nicht zu Abgabe verpflichtet bist (z.B. durch Steuerklasse III/IV mit deiner Frau, oder doppelter Arbeitnehmer, oder andere Einkünfte außer §19 hast) dann kann man in der Regel 4 Jahre rückwirkend seine Steuererklärung abgeben, in Ausnahmen auch länger. Wenn du jedoch Gewinne aus §23 hast die über 600€ sind und innerhalb der Jahresfrist sind, bist du zur Abgabe verpflichtet.

Gruß


PS: Der OP ist hier auch etwas ungenau, vielleicht kann der angepasst werden:

Bis zum 31. Mai des Folgejahres. Hat man einen Steuerberater ist dies mit Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres möglich. Ab dem Veranlagungsjahr 2018 gibt es jeweils zusätzliche 2 Monate. (Juli 2019 oder Februar 2020)

Bezüglich des Verlustvortrag hätte ich auch eine Anmerkung:

Verluste lassen sich beliebig nach vorne und 1 Jahr nach hinten vor- bzw. rücktragen.
jr. member
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March 27, 2018, 05:10:26 AM
Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Hm, beim fett gedruckten Teil bin ich ein wenig skeptisch, ob das hier anwendbar sein kann.
Entweder stelle ich Bitcoins zur Veräußerung her, dann kann ich mich eigentlich nicht mehr darauf berufen, sie zum bloßen Eigenbedarf gemint zu haben; das dürfte auf die meisten (auch privaten) Miner zutreffen.
Erneut möchte ich übrigens darauf hinweisen, dass ich nicht die Ansicht teile, dass es steuerlich einen Unterschied darstellen soll, ob Solo- oder Pool-Mining betrieben wird (schon in Ermangelung einer eindeutigen Abgrenzung). Wink

Die Möglichkeit die Coins zu veräußern ist in dem Fall ja gar nicht das Thema - es geht hier rein um den Umfang - solang das FA nicht sagt das du ein Gewerbe betreibst sind die selbst hergestellten Coins nicht steuerbar. Aber genau hier liegt der Hase im Pfeffer Smiley



Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.
Hm, dem kann ich jetzt nicht ganz folgen, trifft in dem Fall aber mit Sicherheit tatsächlich nur für den Solo-Miner zu.
Der Pool-Miner hat das Problem schonmal ausdrücklich nicht.
Da ich insgesamt aber die Einteilung Solo / Pool ablehne, würde ich das schon aus dem Grund verneinen Cool

Die Fach-Lit. bezieht sich expliziet auf Solo-Mining.
Ich bin eh kein Fan davon, momentan überhaupt nur irgendetwas als schwarz oder weiß zu bezeichnen. Wir befinden uns mitten in einem laufenden Prozess und bis zum Ende dieses Steuerjahres wird sich noch viel tun.

Gruß
jr. member
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March 27, 2018, 05:01:21 AM
Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG.
Wie ist der Begriff "Anschaffung" im EStG definiert?

Moin,

das EStG definiert den Begriff nicht. Es folgt der Definition aus dem HGB § 255 (1):

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

Die Herstellungskosten sind in den folgenden Absätzen des § 255 HGB erläutert.

Gruß
qwk
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March 27, 2018, 04:54:11 AM
Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Hm, beim fett gedruckten Teil bin ich ein wenig skeptisch, ob das hier anwendbar sein kann.
Entweder stelle ich Bitcoins zur Veräußerung her, dann kann ich mich eigentlich nicht mehr darauf berufen, sie zum bloßen Eigenbedarf gemint zu haben; das dürfte auf die meisten (auch privaten) Miner zutreffen.
Erneut möchte ich übrigens darauf hinweisen, dass ich nicht die Ansicht teile, dass es steuerlich einen Unterschied darstellen soll, ob Solo- oder Pool-Mining betrieben wird (schon in Ermangelung einer eindeutigen Abgrenzung). Wink

Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Dazu ist vermutlich die umsatzsteuerliche Sichtweise des BMF zu berücksichtigen, dies dürfte sich zumindest in diesem Aspekt auf die einkommensteuerliche Sichtweise anwenden lassen (sofern das in dem Zusammenhang überhaupt eine Rolle spielt). Dem widerspricht allerdings wieder der Hausjurist von bitcointalk Grin
Ich sehe die Behauptung des BMF:
Quote from: BMF
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.
positiv für die Steuerpflichtigen, aber bin anderer Auffassung.
Die Transaktion wird gezahlt, weil der Überweisende eine Dienstleistung (TX in einer bestimmten Zeit) haben will, wirklich freiwillig ist diese Zahlung nicht. Auch auf den identifizierbaren Leistungsempfänger kommt es nicht an, da das BMF hier auf die Rewards und nicht auf TX abstellt.

Aber mal zusammengefasst die "positive" Sichtweise für private Miner:
Keine Steuern, weder auf Erzeugung noch auf Veräußerung von Bitcoins.
Aber eventuell Steuern auf die erhaltenen Transaktionsgebühren:
- am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen § 22 Nr. 3 EStG, Freigrenze 256 EUR im Jahr
- am Tag der Veräußerung Kursgewinn? Keine Steuerfreiheit, weil keine Anschaffung?

Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.
Hm, dem kann ich jetzt nicht ganz folgen, trifft in dem Fall aber mit Sicherheit tatsächlich nur für den Solo-Miner zu.
Der Pool-Miner hat das Problem schonmal ausdrücklich nicht.
Da ich insgesamt aber die Einteilung Solo / Pool ablehne, würde ich das schon aus dem Grund verneinen Cool
legendary
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https://t1p.de/6ghrf
March 27, 2018, 04:53:14 AM
Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG.
Wie ist der Begriff "Anschaffung" im EStG definiert?
jr. member
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March 27, 2018, 03:45:59 AM
Moin,

ein User sprach mich auf folgenden Teil des FAQs an:

Steuern auf Coins aus Mining
Die geminten Coins sind am Tag der Erzeugung als Einnahmen aus sonstigen Leistungen zu besteuern.


Hierzu ein Auszug aus der Fachliteratur:

Soweit das direkte Mining (sog. Solo-Mining) noch im privaten Bereich durchgeführt wird, kommt eine Steuerbarkeit der geschürften Kryptowährung (sog. Blockreward) nicht in Betracht. Beim Mining entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners augrund dessen Interaktion mit der Blockchain. Sie wird also nicht von einem Dritten angeschafft, sondern selber hergestellt. Der bloße private Vermögenszuwachs ist kein steuerbarer Vorgang. Aber auch die spätere Veräußerung der Kryptowährung ist nicht steuerbar. Denn die Herstellung ist keine Anschaffung i.S.d. § 23 (1) Nr. 2 EStG. Die private Veräußerung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist steuerlich unbeachtlich.
Neben der Blockreward erhält der erfolgreiche Miner die in dem Block gesammelten Transaktionsgebühren. Da diese Gebühren von den an der Transaktion beteiligten Personen für das Mining gewährt werden, unterfallen sie nach einem Teil der Literatur dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG. (Richter/Augel, FR 2017, 937 (946); Pinkernell, Ubg 2016, 19 (23))
Aufgrund der Besonderheit, dass es sich beim Mining um eine Art Wettbewerb handelt und nur der Gewinner die Kryptowährung nebst Transaktionsgebühren erhält, ist die Steuerbarkeit insgesamt fraglich.


Warnhinweis: Dies gilt nicht für das gewerbliche Mining. Der Übergang ist fließend!
jr. member
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March 27, 2018, 01:24:08 AM
Kurze Frage zu folgender Aussage im OP:

Quote
Steuererklärung: für eure Steuererklärung habt ihr bis zum 31.05. Zeit.
Wenn ihr euch einen Steuerberater nehmt, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis zum Jahresende.

Ist es nicht so, dass das nur für diejenigen gilt die eine Steuererklärung abgegen müssen bzw. vom Finanzamt aufgefordert werden eine abzugeben? Falls man freiwillig eine abgeben kann, dann kann ich mir doch auch ohne Steuerberater bis Ende 2017 oder sogar darüber hinaus zeit lassen, oder?

Moin,

du hast Recht. Wenn du nicht zu Abgabe verpflichtet bist (z.B. durch Steuerklasse III/IV mit deiner Frau, oder doppelter Arbeitnehmer, oder andere Einkünfte außer §19 hast) dann kann man in der Regel 4 Jahre rückwirkend seine Steuererklärung abgeben, in Ausnahmen auch länger. Wenn du jedoch Gewinne aus §23 hast die über 600€ sind und innerhalb der Jahresfrist sind, bist du zur Abgabe verpflichtet.

Gruß


PS: Der OP ist hier auch etwas ungenau, vielleicht kann der angepasst werden:

Bis zum 31. Mai des Folgejahres. Hat man einen Steuerberater ist dies mit Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres möglich. Ab dem Veranlagungsjahr 2018 gibt es jeweils zusätzliche 2 Monate. (Juli 2019 oder Februar 2020)

Bezüglich des Verlustvortrag hätte ich auch eine Anmerkung:

Verluste lassen sich beliebig nach vorne und 1 Jahr nach hinten vor- bzw. rücktragen.
hero member
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March 26, 2018, 04:11:12 PM
Kurze Frage zu folgender Aussage im OP:

Quote
Steuererklärung: für eure Steuererklärung habt ihr bis zum 31.05. Zeit.
Wenn ihr euch einen Steuerberater nehmt, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis zum Jahresende.

Ist es nicht so, dass das nur für diejenigen gilt die eine Steuererklärung abgegen müssen bzw. vom Finanzamt aufgefordert werden eine abzugeben? Falls man freiwillig eine abgeben kann, dann kann ich mir doch auch ohne Steuerberater bis Ende 2017 oder sogar darüber hinaus zeit lassen, oder?
hero member
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March 26, 2018, 06:22:40 AM
Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?
Dein Steuerberater irrt.

Immer unter der Voraussetzung, dass keine anderen Umstände gegeben sind, die eine Gewerblichkeit begründen könnten, ist das bloße Traden an Bitcoin- und Altcoin-Börsen im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung nicht gewerblich.
"Im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung" heißt hier: mit deinem eigenen Geld, um dein eigenes Geld zu vermehren. Auch das Geld von deiner Frau fällt da noch mit rein. Das Geld vom Schwager eventuell schon nicht mehr, aber das ist grenzwertig.

Begründung: auch "normale" Daytrader standen vor ein paar Jahren vor dem Problem, dass die Finanzämter teilweise auf die Gewerblichkeit abgezielt haben. Dies wurde von den Gerichten eigentlich unisono verneint (es gab grenzwertige Fälle, bei diesen war aber AFAIK immer "Fremdkapital" im Spiel).

Ist nicht immer Fremdkapital im Spiel wenn man den verschuldeten Euro eintauscht  Grin Grin Grin Grin Grin Grin Grin Grin ?
qwk
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Shitcoin Minimalist
March 26, 2018, 05:33:06 AM
Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?
Dein Steuerberater irrt.

Immer unter der Voraussetzung, dass keine anderen Umstände gegeben sind, die eine Gewerblichkeit begründen könnten, ist das bloße Traden an Bitcoin- und Altcoin-Börsen im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung nicht gewerblich.
"Im Rahmen der eigenen privaten Vermögensverwaltung" heißt hier: mit deinem eigenen Geld, um dein eigenes Geld zu vermehren. Auch das Geld von deiner Frau fällt da noch mit rein. Das Geld vom Schwager eventuell schon nicht mehr, aber das ist grenzwertig.

Begründung: auch "normale" Daytrader standen vor ein paar Jahren vor dem Problem, dass die Finanzämter teilweise auf die Gewerblichkeit abgezielt haben. Dies wurde von den Gerichten eigentlich unisono verneint (es gab grenzwertige Fälle, bei diesen war aber AFAIK immer "Fremdkapital" im Spiel).
jr. member
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March 26, 2018, 05:32:22 AM
Hallo zusammen,

erstmal ein großes Danke für diesen thread und die Arbeit die einige hier reingesteckt haben.

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?

DANKE!

Moin, die Begründung rein auf die Altcoins ist in sich schon falsch. Denn beim Ankauf des BTC hat man deselben Grundgedanken.
Wir haben schon mehrere Erklärungen mit 1000 und mehr trades abgegeben ohne Beanstandung.
Rechtlich ist es aber noch eine Grauzone da es noch nicht genau definiert ist. Die Bafin hat mal erähnt das 20 trades im Monat schon ausreichen könnten ...
Deine Angst ist schon berechtigt und sie als Blödsinn abzutun halte ich für fahrlässig, niemand weiß was noch kommen wird. Zumal im Rahmen des G20 auch schon die Überlegung einiger EU Staaten kam das Krypro keine Währung sondern Vermögenswerte sind. Ergo da ist noch nichts in Stein gemeißelt.

Gruß
hero member
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March 26, 2018, 05:20:51 AM
Hallo zusammen,

erstmal ein großes Danke für diesen thread und die Arbeit die einige hier reingesteckt haben.

Leider verstehe ich nach wie vor nicht, wann ich Gefahr laufe, dass meine Privaten Veräußerungsgeschäfte vom FA als gewerblich eingestuft werden.
Ich habe 2016 BTC gekauft, diese zum Großteil in 2017 verkauft und entsprechend steuerpflichtige Gewinne realisiert. Ergänzend habe ich 4-5 mal Altcoins erworben, teils steuerpflichtig, teils erst nachdem die BTC länger als 1 Jahr bei mir lagen. Insgesamt kamen so ca. 40-45 Trades im Jahr zu Stande.

Mein Steuerberater meint nun, dass der Ankauf der Altcoins den Bestand des "Erwerbs zum Zwecke des späteren Verkaufs mit Gewinn" erfüllt, die Wahrscheinlichkeit als gewerblich eingestuft zu werden also doch recht hoch ist.

Hat jemand Erfahrung zu diesem Thema? Ich denke die Anzahl meiner An-/Verkäufe ist im Verhältnis zu vielen anderen doch recht gering...oder spielt das keine Rolle in der Bewertung des FA?

DANKE!

Zur Not vor Gericht ziehen, dann hätten wir endlich mal ein Musterfall
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