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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 104. (Read 1135813 times)

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March 19, 2018, 07:49:12 PM


[Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 41–48]

Die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (Zeile 41) ist steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres (Zeile 42) erfolgt sind.

Bei Wirtschaftsgütern, mit denen steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden (z. B. Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern), gilt ein Zehnjahreszeitraum. Nicht steuerpflichtig ist der Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs (z. B. Pkw).


ich bezahle beinahe täglich mit btc, wenn ich das nun täglich mache, ist der verkauf steuerfrei? Wink

Ich schätze mal, dass du deine Frage auf "Nicht steuerpflichtig ist der Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs (z. B. Pkw)." beziehst und würde sagen: wenn Jürgen (oder hieß er Klaus?) deine Bitcoin als "Bedarf" einstuft: Jooa.

Solltest du also auf deinem Bitcoin auf Arbeit reiten, MUSS er das wohl sogar entsprechend einstufen  Wink
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March 19, 2018, 01:56:18 PM
Hallo,
nach über 1 Jahr Haltezeit habe ich Kryptowährungen im Ausland verliehen und dafür Kryptowährungen an Zinsen erhalten. Wie gebe ich diese Kryptowährungs-Zinsen richtig in der Steuererklärung an?
Beispiel:
Tag 1: 0,5 Zinsen (Wert am Tag 1 10Euro) / Tag 2: 0,1 Zinsen (Wert am Tag 2 15Euro) Ich gebe also 25Euro Zinsgewinn in der Steuererklärung an (Wo genau?) Wenn ich diese 0,6 Zinsen nun verkaufe am Tag 3 (Wert am Tag 3 jetzt 30 Euro) muss ich darauf wieder Steuern zahlen?
Wie ist es wenn man innerhalb des 1 Jahres Zeitraum verleiht?
Vielen Dank im Voraus!
newbie
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March 19, 2018, 01:30:38 PM
Wow,

danke für diese ausführlichen Informationen.

Also muss ich tatsächlich keine Steuern zahlen, wenn ich meine heute gekauften Altcoins ein Jahr lang behalte? Grandios!

Ich habe im vergangenen Dezember mit dem Traden begonnen und bisher keinen Gewinn eingefahren, da die Kurse ja ziemlich stark abfielen... meine neue Ausbeute plane ich jedoch länger zu behalten. Wenn dem so ist, dass ich die Gewinne steuerfrei einfahren kann, wenn ich nur geduldig bin, dann werde ich das tun.  Smiley
newbie
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March 19, 2018, 10:51:03 AM
ich bezahle beinahe täglich mit btc, wenn ich das nun täglich mache, ist der verkauf steuerfrei? Wink

Würde mich auch interessieren. Ich habe letztes Jahr Silbermünzen mit Bitcoin gekauft. Die Frage ist, ob der Kaufpreis dann ebenfalls versteuert werden muss wenn die Bitcoin ursprünglich auch durch Bounties generiert wurden?
legendary
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March 19, 2018, 07:33:22 AM



[Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 41–48]

Die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (Zeile 41) ist steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres (Zeile 42) erfolgt sind.

Bei Wirtschaftsgütern, mit denen steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden (z. B. Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern), gilt ein Zehnjahreszeitraum. Nicht steuerpflichtig ist der Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs (z. B. Pkw).




ich bezahle beinahe täglich mit btc, wenn ich das nun täglich mache, ist der verkauf steuerfrei? Wink
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March 19, 2018, 02:13:21 AM
Der Link zur Ausfüllhilfe zu Anlage SO 2017 funktioniert nicht mehr.
Hier findet man alle Formulare und Anleitungen:Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung

Zur Ausfüllhilfe Anlage SO kommt man über Steuerformulare-> Einkommensteuer 2017-> Anleitungen zur Einkommensteuererklärung 2017 -> Anleitung zur Anlage SO 2017

Aktuell gilt dieser Link
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March 18, 2018, 09:31:45 PM
Frage: Wenn ich die Anlage SO ausfülle?

In welche Zeile kommt dann mein Jahresergebnis aus Krypto-Gewinnen?

Hier die Einschätzung meines Steuerberaters:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.29932187

diesen Post hatte ich noch im Hinterkopf, es seinerzeit allerdings versäumt, mir ein Lesezeichen zu setzen - merciii! Smiley

Der Link zur Ausfüllhilfe zu Anlage SO 2017 funktioniert nicht mehr.

Folgendes nochmal zur allgemeinen Steuerpflicht aus Trades (< 1 Jahr)

[Private Veräußerungsgeschäfte → Zeilen 31–51]

In den Zeilen 31 bis 51 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. «Spekulationsgeschäften» zu erfassen.

Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 € betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten.

[Andere Wirtschaftsgüter → Zeilen 41–48]

Die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (Zeile 41) ist steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres (Zeile 42) erfolgt sind.

Bei Wirtschaftsgütern, mit denen steuerpflichtige Einnahmen erzielt wurden (z. B. Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern), gilt ein Zehnjahreszeitraum. Nicht steuerpflichtig ist der Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs (z. B. Pkw).

Der ermittelte Gewinn ist bei Ehegatten wegen der Freigrenze dem zutreffenden Ehegatten zuzuordnen.

[Verluste → Zeile 51]

Verluste, die Sie aus privaten Veräußerungsgeschäften erlitten haben, können nur mit gleichartigen Gewinnen des Vorjahres oder in Folgejahren verrechnet werden.

Auch eine Begrenzung des Verlustrücktrags zugunsten eines Vortrags auf künftige Gewinne ist möglich. Tragen Sie hier ein, wenn Sie Verluste aus 2014 nicht bzw. nur begrenzt mit Gewinnen in 2013 verrechnen lassen wollen.

newbie
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March 18, 2018, 01:33:24 PM
servus, ich hätte eine allg. frage zu airdrops(davon hängt ab ob ich unter 600 euro gewinn für 2017 bleibe :-)

konkret geht es um ebtc was ja 2017 n "bisschen" gewinn abwarf bei verkauf.

wie wird dies nun steuerlich behandet.

a) wird als schenkung betrachtet-->schenkungssteuer?

oder b) versteuerung bei erhalt(wert was die coins hatten,als ich sie erhalten hatte) mit einkommensteuer/soli
 
+ nochmal versteuern bei verkauf der coins?(kann man glaub ich ausschließen oder)?

vielen dank für ne antwort schon mal :-)

PS: hab auch noch ne frage, die für 2018 relevant wird:
geht um ontology und die steuer.

muss ich die gratis erhaltenen onts einmal verkauft haben, damit die 1 jahres haltefrist greift?
hab gehört, das airdrops die ja gratis waren, keinen anschaffungswert haben und somit auch die  1 jahreshaltefrist nicht greift.(egal ob die zinsen abwerfen oder nicht) aber was greift dann??

danke nochmal
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March 18, 2018, 08:38:00 AM
Frage: Wenn ich die Anlage SO ausfülle?

In welche Zeile kommt dann mein Jahresergebnis aus Krypto-Gewinnen?

Hier die Einschätzung meines Steuerberaters:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.29932187
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March 17, 2018, 04:28:17 PM
Frage: Wenn ich die Anlage SO ausfülle?

In welche Zeile kommt dann mein Jahresergebnis aus Krypto-Gewinnen?

Und wird Anlage SO dann mit "nur" der vereinfachten für Arbeitnehmer ausreichen https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=23D4747214F435E26CDC oder kommt mit Anlage SO die Verpflichtung, eine Umfangreichere Basis auszufüllen?

Das werde ich wohl beim FA erfragen müssen, nehme ich an?!

Hier noch einmal Anlage SO für alle, die sie demnächst brauchen werden: https://www.steuern.de/fileadmin/user_upload/Steuerformulare_2017/Anlage-SO_2017.pdf
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March 17, 2018, 01:59:06 PM
Nochmal zu Airdrops (https://youtu.be/AHenDteM4sE?t=2302)!
1.Ist der Praxiskompromiss eurer Meinung nach legitim? Das dürfte dann ja für Airdrops, die ich 1 Jahr halte gar keine Steuern bedeuten.
2.Windfall Profitis gar nicht steuerbar --> gar keine Steuern.
3.Sonstige Erträge (wäre dann nur zum Erhaltzeitpunkt versteuern, wobei ja auch hier die meisten Airdrops zum Ausschüttungszeitpunkt keinen messbaren Wert haben, bei Byteball bei den Folgeairdrops schon!).

Spielt hier an irgend einer Stelle auch die Schenkungssteuer und/oder die sogenannte Einzelrechtsnachfolge eine Rolle?

Kann ich mir jetzt einfach eine Begründung aussuchen wenn das FInanzamt mal fragt? Gibt es weitere Auffassungen?

Nach den obigen Beispielen stehe ich ja in den meisten Fällen bei jeder Auffassung gut da wenn ich airgedroppte Coins 1 Jahr halte. Ausnahme Byteball und Auffassung 3, wobei meines Erachtens ein Ertrag fraglich ist bei einem Airdrop.


zu 1: Wenn die Seite live geht, wollen sie diese Methode als Standard in ihrem Tool verwenden. Deshalb muss und wird diese Methode schon eine große Chance haben, anerkannt zu werden. Die einzige Gefahr, die ich sehe, ist, dass er  zwar eine anerkannte Methode aus dem Abgeltungssteuerrecht übertragen will, der Erlass aber nicht direkt bindend für die Fälle der sonstigen Einkünfte ist. Weiterhin redet er von Zuflüssen, die man zunächst gar nicht einordnen und bewerten kann. Das wären für mich irgendwelche Werbeairdrops von Tokens, die ich gar nicht kenne. Sowas habe ich schon oft bekommen. Bei Byteball hingegen könnte man schon argumentieren, dass man weiß was angekommen ist und auch den Wert kennt. Bei den meisten Airdrops handelt man irgenwie, um diese zu bekommen.

zu 3: Sehe ich das richtig, dass auch wenn man unter "Steuerpflichtiger Ertrag"  Variante 2 wählt, also der Zufluss ist keine Anschaffung sondern nur ein Ertrag, dann wäre der spätere Verkauf trotzdem "steuerneutral" wie er es nennt? Steuerneutral = keine zusätzliche Steuer fällt an?
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March 17, 2018, 01:18:11 PM
Nochmal zu Airdrops (https://youtu.be/AHenDteM4sE?t=2302)!
1.Ist der Praxiskompromiss eurer Meinung nach legitim? Das dürfte dann ja für Airdrops, die ich 1 Jahr halte gar keine Steuern bedeuten.
2.Windfall Profitis gar nicht steuerbar --> gar keine Steuern.
3.Sonstige Erträge (wäre dann nur zum Erhaltzeitpunkt versteuern, wobei ja auch hier die meisten Airdrops zum Ausschüttungszeitpunkt keinen messbaren Wert haben, bei Byteball bei den Folgeairdrops schon!).

Spielt hier an irgend einer Stelle auch die Schenkungssteuer und/oder die sogenannte Einzelrechtsnachfolge eine Rolle?

Kann ich mir jetzt einfach eine Begründung aussuchen wenn das FInanzamt mal fragt? Gibt es weitere Auffassungen?

Nach den obigen Beispielen stehe ich ja in den meisten Fällen bei jeder Auffassung gut da wenn ich airgedroppte Coins 1 Jahr halte. Ausnahme Byteball und Auffassung 3, wobei meines Erachtens ein Ertrag fraglich ist bei einem Airdrop.
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March 16, 2018, 07:51:06 AM
Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!

Dazu hatte Münzpräger ja oben schon berechtigt eingewandt:

Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird.

Bei Bounties wird man das wahrscheinlich noch darstellen können (man hat die Mühen auf sich genommen, einen Textschnipsel zu kopieren und durch regelmäßige Posts quer durchs Forum zu schleppen), bei Airdrops allerdings nicht wirklich. Im OP werden sie deshalb auch als Schenkungen eingeordnet. Aber, hat der Schenker die gedroppten Coins angeschafft, so dass dessen Anschaffungszeitpunkt (und Preis) auf den Beschenkten übergeht? Und überhaupt: Wie sieht es für diejenigen aus, die regelmäßig an Bounty-Kampagnen teilnehmen? Spätestens dann liegen ja alle Merkmale gewerbsmäßiger Tätigkeit vor - und dann droht sogar der eigentlich schon vergessen geglaubte Umsatzsteuerbumerang.
Nein. So meine ich das nicht. Ich weiß nicht, ob das immer als "Arbeit" definiert werden kann. Mir ging es um die Definition der Begriffe Anschaffung und Entgelt.
Das Entgelt ist die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Sie kann in Form von eine Geldleistung (also Währung) abgegolten werden, aber auch z.B. in Form von Füllern, Briefmarken oder eben Token (die dann eine Ersatzleistung wäre) definiert werden.

Ich glaube, wir haben das nächste Kryptosteuerarmageddon gefunden: Bounties und Airdrops. Vor meinen geistigen Auge sehe ich schon die Schlagzeile: Wie eine Diskussion bei Bitcointalk für Entsetzen in der Krypto-Branche sorgt. Grin
so true.
legendary
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March 14, 2018, 07:48:25 PM
Das darf hier im Thread einfach nicht unerwähnt bleiben:

Beware bitcoin tax scammers
The Australian Taxation Office (ATO) is warning the public to beware of scammers impersonating the ATO and demanding Bitcoin or other cryptocurrency as a form of payment for fake tax debts. Assistant Commissioner Kath Anderson said that recent reports to the ATO had identified fraudsters pioneering this new payment method when defrauding taxpayers in late 2017. “We became aware of scammers seeking payment in Bitcoin last year. So far we have seen over $50,000 paid in Bitcoin to scammers claiming fake ATO tax debts,” Ms Anderson said. ... “In 2017, the ATO received over 80,000 reports of scams, with taxpayers reporting almost $2.4 million lost to scammers claiming to be from the ATO,” Ms Anderson said. “Over $900,000 worth of iTunes gift cards were reportedly paid to scammers – by almost one third of all victims. We are hoping that the new warnings Apple is including on their gift cards will help people realise the ATO doesn’t accept payment in iTunes cards.” “Even more concerning at the moment is that more than half of all losses are a result of scammers convincing taxpayers to make deposits or transfers directly into third-party bank accounts. Roughly $1.2 million was reported lost in this way in 2017.”

Also, schön aufpassen, liebe Kryptosteuerzahler. Wenn Klaus vom Finanzamt anruft und Eure Bitcoinsteuern einfordert: nicht zahlen. Es könnten auch im deutschsprachigen Raum Fake-Finanzbeamte umtriebig sein. Evtl. gibt es auch schon Fake-Steuerberater. Smiley
tyz
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March 14, 2018, 10:55:42 AM
PS: wie hoch ist der die Besteuerung beim Zuflusszeitpunkt? 25% oder individuell.

Mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz. Die 25% sind die Kapitalsteuer.

Ich glaube, wir haben das nächste Kryptosteuerarmageddon gefunden: Bounties und Airdrops. Vor meinen geistigen Auge sehe ich schon die Schlagzeile: Wie eine Diskussion bei Bitcointalk für Entsetzen in der Krypto-Branche sorgt. Grin

Die Meinung der hier anwesenden Steuerberater wäre interessant, welche bereits einige Mandaten bei der Thematik geholfen haben. Da es bisher zu Bounties und Airdrops keine feste Regelung gibt, kann ich mir gut vorstellen, dass jedes FA bzw. jeder "Klaus" das anders sieht. Da Steuerberater i.d.R. mit diversen FAs zu tun haben, könnte man daher bestimmt schon eine Richtung der steuerlichen Betrachtung ableiten.
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March 14, 2018, 10:36:44 AM
Ich lasse die Aufzeichnung des Webinars Klaus Himmer´s von "CryptoTax" aus der vergangenen Woche mal hier fallen.

Bis dato habe ich es nur geschafft, die ersten Minuten zu schauen, daher kann ich (noch) nicht beurteilen, wie zutreffend & hilfreich die Inhalte sind.

https://www.youtube.com/watch?v=AHenDteM4sE&feature=youtu.be

Das Video ist sehr interessant. Airdrops werden auch behandelt. Man kann danach verschiedene Wege wählen, diese dem FA begründen und dann man muss man schauen, ob es akzeptiert wird.




full member
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March 14, 2018, 07:34:44 AM
Da ich aus juxx auch mal ein wenig daytraden will stelle ich mir vorest die Frage wie man das steuerlich richtig machen kann.

Angenommen ich habe 0.5 btc im wallet.

verkaufe 0.1btc am 14.03.18
habe die restlichen btc in 1000€ Schritten als order rein gesetzt:

0.1btc für 8900€
0.1btc für 9900€
0.1btc für 10900€
0.1btc für 11900€

so jetzt setze ich eine buy order bei
5600€.

Die wird zuerst erfüllt. Also ich kaufe 0.1 BTC am 17.03.18.
habe jetzt wieder 0.5btc im wallet.
Setzte die order auf 0.1btc für 7900€.

Diese wird am 20.03.18 erfüllt.
Geht das jetzt nur nach dem LiFo Prinzip oder wie kann ich es steuerlich sichtbar machen das die verkauften und gekauften und wieder verkauften btc die selben sind?
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March 14, 2018, 05:19:55 AM
Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!

Dazu hatte Münzpräger ja oben schon berechtigt eingewandt:

Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird.

Bei Bounties wird man das wahrscheinlich noch darstellen können (man hat die Mühen auf sich genommen, einen Textschnipsel zu kopieren und durch regelmäßige Posts quer durchs Forum zu schleppen), bei Airdrops allerdings nicht wirklich. Im OP werden sie deshalb auch als Schenkungen eingeordnet. Aber, hat der Schenker die gedroppten Coins angeschafft, so dass dessen Anschaffungszeitpunkt (und Preis) auf den Beschenkten übergeht? Und überhaupt: Wie sieht es für diejenigen aus, die regelmäßig an Bounty-Kampagnen teilnehmen? Spätestens dann liegen ja alle Merkmale gewerbsmäßiger Tätigkeit vor - und dann droht sogar der eigentlich schon vergessen geglaubte Umsatzsteuerbumerang.

Ich glaube, wir haben das nächste Kryptosteuerarmageddon gefunden: Bounties und Airdrops. Vor meinen geistigen Auge sehe ich schon die Schlagzeile: Wie eine Diskussion bei Bitcointalk für Entsetzen in der Krypto-Branche sorgt. Grin
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March 14, 2018, 03:25:16 AM
Da werden wir uns nicht ganz einig. Mucke sagte doch, dass nur einmal versteuert wird. Dann wenn man verkauft oder tradet. Dazu fällt immer eine Vollversteuerung an.
Ich habe geschrieben, ob quasi eine Doppelbesteuerung anfällt. Beim Zufluss einmal und bei möglichen Spekulationsgewinnen im Anschluss.

Der Knackpunkt ist wohl schlicht die Definition eines "Spekulationsgewinns" in § 23 EStG (1) 2:

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Bei Airdrops gibt es keine Anschaffung. Also ist beim Verkauf - egal, wann der stattfindet - nach § 22 1 3 der volle Zufluss zu versteuern. Das läuft dann faktisch auf das gleiche hinaus, wenn der Wert (mangels Markt) beim Airdrop 0 EUR beträgt, beim späteren Verkauf aber 1000 EUR. Dann sind die 1000 EUR (beim Verkauf) als Einkommen zu versteuern. Wenn der Wert aber beim Airdrop 500 EUR ist, weil es einen Markt gibt? Dann kann es schwerlich sein, dass ich diese 500 EUR versteuern muss (obgleich nicht in Fiat realisiert) - und dann nochmal beim Verkauf die (dann realisierten) 1000 EUR. Also insgesamt 1500 EUR.

Hm.

Wie schon früher erwähnt, halte ich die Definition Anschaffung für wichtig:
Quote
Unter Anschaffung i. S. d. § 23 EStG ist der Erwerb eines Grundstücks, grundstücksgleichen Rechts oder anderen Wirtschaftsguts von einem Dritten gegen Entgelt zu verstehen. Das Entgelt kann dabei auch in einer geldwerten Gegenleistung bestehen.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/private-veraeusserungsgeschaefte-21-anschaffung_idesk_PI11525_HI2530191.html
Hier wird auch nochmal gesagt, dass das Entgelt eine geldwerte Gegenleistung sein kann!


Zu § 22 Nr. 3 EStG
Quote
Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. veranlasst ist. Ausreichend ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/e/einkuenfte-aus-leistungen-im-sinne-des-%C2%A7-22-nr-3-estg-lexikon-des-steuerrechts/#D063026200002
Hier geht es also darum, das etwas aktiv getan wird.


Fazit: Hmmm, irgendwie kann so beides zutreffen.
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March 14, 2018, 02:40:18 AM

Übrigens kann das FA auch Steueransprüche bei Käufe in Bar machen die nicht nachgewiesen werden können (z.B. durch Kontoabhebung in der Höhe des Kaufs mit zeitlicher Nähe zum Zuflusszeitpunkt oder Beleg/Rechnung). Ein Kollege hatte dieses Problem gehabt.
Angenommen du hast Bitcoin für 1000€ bar gekauft und hälst sie länger ein Jahr, dann kannst du den Zufluss und Abgang mit der Blockchain prima nachweisen, jedoch nicht ob du sie wirklich gekauft hast oder sie nicht doch für eine Dienstleistung bekommen hast. In seinem Fall hatte er keinen Beweis des Barkaufs und musste dann letztendlich die Bitcoins in Wert von 1000€ zum Zuflusszeitpunkt voll versteuern. Da er aber kräftige Gewinne gemacht hat, war ihm das auch egal.
Denn sonst könnte man ja grundsätzlich für jeden Zufluss behaupten man hätte in bar gekauft.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Halte ich aber für Fragwürdig. Wieso sollte ich in dem Fall steuern bezahlen? Hab ich die 1 Jahresfrist erreicht, dachte ich geht es dem FA nichts mehr an.

PS: wie hoch ist der die Besteuerung beim Zuflusszeitpunkt? 25% oder individuell.
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