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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 99. (Read 1135988 times)

sr. member
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April 12, 2018, 06:37:01 AM
Dass alle Erträge aus den Forks immer steuerfrei sind, hat niemand behauptet. Es steht dort nur, dass der Fork den Anschaffungszeitpunkt des Originalcoins übernimmt. Wenn Du zum Beispiel Deine Bitcoins erst einen Tag vor dem Fork kaufst und den neuen Coin dann innerhalb eines Jahres (-1 Tag) verkaufst, ist der Vorgang sehr wohl steuerpflichtig.

Leider sagt das Dokument nichts zu Bounties, lediglich zu Airdrops. Hier wäre interessant zu wissen wie es sich verhält wenn ich heute 1 BTC als Bounty bekomme und morgen gibt es ein Fork von BTCXX. Die BTC muss ich natürlich zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Wie verhält es sich bei BTCXX, auch wenn ich sie länger als ein Jahr halte?  Sind diese dann auch steuerfrei wie wenn ich die BTC gekauft hätte oder ändert sich durch die durch Bounties erhaltenen BTC der Sachverhalt zu BTCXX?

Laut dem Dokument unterscheiden die zwischen den Anschaffungskosten der alten Währung und der neuen Forkwährung. Danach sollte der Fork selbst dann AK haben, wenn die Bounty Coins nicht als angeschafft zählen würden. Die AK der Forkwährung sind der Wert bei Erhalt. Allerdings dürftest du wahrscheinlich nicht den Anschaffungszeitpunkt der Ursprungswährung für die Jahresfrist heranziehen, weil die Ursprungswährung ja nicht angeschafft wäre. Stattdessen würde die Frist für die Fork Coins mit dem Erhalt beginnen, aber dazu wäre eine Klärung tatsächlich noch wünschenswert.

Sollte das alles nicht zutreffen, könnte man immer noch auf die Argumentation bei Airdrops ausweichen. Danach hast du die Fork Coins unentgeltlich erhalten und der Herausgeber hat diese auch selbst erschaffen, so dass auch er keine Anschaffung hatte. Damit gibt es keinen Paragraph im EStG mehr, der einschlägig wäre und die Coins sind bei Veräußerung steuerfrei.

tyz
legendary
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April 12, 2018, 03:38:30 AM
Dass alle Erträge aus den Forks immer steuerfrei sind, hat niemand behauptet. Es steht dort nur, dass der Fork den Anschaffungszeitpunkt des Originalcoins übernimmt. Wenn Du zum Beispiel Deine Bitcoins erst einen Tag vor dem Fork kaufst und den neuen Coin dann innerhalb eines Jahres (-1 Tag) verkaufst, ist der Vorgang sehr wohl steuerpflichtig.

Leider sagt das Dokument nichts zu Bounties, lediglich zu Airdrops. Hier wäre interessant zu wissen wie es sich verhält wenn ich heute 1 BTC als Bounty bekomme und morgen gibt es ein Fork von BTCXX. Die BTC muss ich natürlich zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Wie verhält es sich bei BTCXX, auch wenn ich sie länger als ein Jahr halte?  Sind diese dann auch steuerfrei wie wenn ich die BTC gekauft hätte oder ändert sich durch die durch Bounties erhaltenen BTC der Sachverhalt zu BTCXX?
sr. member
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April 12, 2018, 03:25:49 AM
Ja, ich meinte natürlich nach einem Jahr seit Anschaffung. Trotzdem fett nach einem Jahr forks steuerfrei zu verkaufen für die man nix gezahlt hat
full member
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April 12, 2018, 01:05:49 AM
die frage ist ob man sich auf diese ausführungen aus dem NWB verlassen kann

Die Anschaffungskosten der Bitcoins bleiben mit 200 € je Coin unverändert und auch am Anschaffungszeitpunkt
25.1.01 ändert sich nichts. Die Anschaffungskosten der Bitcoin Cash betragen
240 € je Coin. A hat die Bitcoin Cash steuerlich i. S. des § 23 EStG nicht zum Zeitpunkt
des Forks am 1.8.02 angeschafft, sondern ebenfalls zum 25.1.01 (= Anschaffungszeitpunkt der
Bitcoins). Zum Zeitpunkt des Verkaufs war daher sowohl für die Bitcoins als auch für die Bitcoin
Cash die Jahresfrist abgelaufen. A hat keinen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern.


Die spätere
Veräußerung von im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Coins ist daher nicht steuerbar nach dem
Einkommensteuergesetz.


Damit wären alle Erträge aus den Forks und Airdrops immer steuerfrei. Und es würde sich nix auf 10 Jahre verlängern. Klingt zu schön um wahr zu sein  Cheesy

Dass alle Erträge aus den Forks immer steuerfrei sind, hat niemand behauptet. Es steht dort nur, dass der Fork den Anschaffungszeitpunkt des Originalcoins übernimmt. Wenn Du zum Beispiel Deine Bitcoins erst einen Tag vor dem Fork kaufst und den neuen Coin dann innerhalb eines Jahres (-1 Tag) verkaufst, ist der Vorgang sehr wohl steuerpflichtig.
sr. member
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April 12, 2018, 12:16:12 AM
die frage ist ob man sich auf diese ausführungen aus dem NWB verlassen kann

Die Anschaffungskosten der Bitcoins bleiben mit 200 € je Coin unverändert und auch am Anschaffungszeitpunkt
25.1.01 ändert sich nichts. Die Anschaffungskosten der Bitcoin Cash betragen
240 € je Coin. A hat die Bitcoin Cash steuerlich i. S. des § 23 EStG nicht zum Zeitpunkt
des Forks am 1.8.02 angeschafft, sondern ebenfalls zum 25.1.01 (= Anschaffungszeitpunkt der
Bitcoins). Zum Zeitpunkt des Verkaufs war daher sowohl für die Bitcoins als auch für die Bitcoin
Cash die Jahresfrist abgelaufen. A hat keinen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zu versteuern.


Die spätere
Veräußerung von im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Coins ist daher nicht steuerbar nach dem
Einkommensteuergesetz.


Damit wären alle Erträge aus den Forks und Airdrops immer steuerfrei. Und es würde sich nix auf 10 Jahre verlängern. Klingt zu schön um wahr zu sein  Cheesy
sr. member
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April 11, 2018, 04:33:38 AM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst.

Mein xubuntu live hat auch mit Virusalarm angeschlagen und ich habe es erstmal gelassen. Da aber einige schon Entwarnung gegeben haben, schaue ich mir das heute abend mal an.
Hast einen Merit erhalten.

Vielen Dank. Ich habe die Datei noch einmal auf einen seriöser klingenden Hoster geladen.

legendary
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https://t1p.de/6ghrf
April 11, 2018, 03:54:11 AM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst.

Mein xubuntu live hat auch mit Virusalarm angeschlagen und ich habe es erstmal gelassen. Da aber einige schon Entwarnung gegeben haben, schaue ich mir das heute abend mal an.
Hast einen Merit erhalten.
tyz
legendary
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April 11, 2018, 02:40:49 AM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.

Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  Grin

Datei von filehorst.de laden

Wollte die PDF mal durchlesen aber mir wird angezeigt, dass die Datei einen Virus beinhaltet  Roll Eyes




Chrome hat mir das gleiche angezeigt, liegt aber daran, dass Filehorst scheinbar einen entsprechenden Ruf hat.
Ich habe sie dann einfach über JDownloader geladen und sie ließ sich dann auch ohne, dass mein Virenprogramm angeschlagen hat, öffnen.

Ich habe Virustotal drüberlaufen lassen, ohne Befund. Scheint also ein False-Positive zu sein.

Hallo Freunde,

ich war mir zwar stets sicher, die Berechnungen für 2017 richtig gemacht zu haben, würde mich aber dennoch gern am praktischen Beispiel rückversichern:

(Zahlen fixtiv)

01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR
---> kein Trade / keine Steuer

01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR
---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern

01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR
---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern)

01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 5000 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR
---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern)

01.07.18 verkauft: 0,2 BTC á 10000 EUR / gekauft: 2000 EUR / Gesamtwert: 2000 EUR
---> steuerfreier Trade

Soweit so richtig?

In deinem Beispiel hast du m. E. nach dem 1.11.17 keine BTC mehr, die du in 2018 verkaufen kannst ... Huh

Sehe das wie WaramBuffet, du verkaufst alles am 01.11.17. Darum solltest du die 0,2 BTC am 01.07.18 gar nicht mehr haben, es seidem du hast sie anderweitig bekommen (Bounties, Airdrops). Dann ist aber der Zuflusszeitpunkt wichtig und der ist nicht aufgeführt und grundsätzlich steuerfrei sind sie auch nicht.
Ich würde dir sowieso raten, einen Steuerberater heranzuziehen. Das ist ein relativ einfacher Fall wenn du nicht weitere Trades hast. Es geht bei dir immerhin um die Versteuerung von mehreren Tausend Euro.
member
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Merit: 22
April 11, 2018, 12:19:50 AM
Hallo Freunde,

ich war mir zwar stets sicher, die Berechnungen für 2017 richtig gemacht zu haben, würde mich aber dennoch gern am praktischen Beispiel rückversichern:

(Zahlen fixtiv)

01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR
---> kein Trade / keine Steuer

01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR
---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern

01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR
---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern)

01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 5000 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR
---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern)

01.07.18 verkauft: 0,2 BTC á 10000 EUR / gekauft: 2000 EUR / Gesamtwert: 2000 EUR
---> steuerfreier Trade

Soweit so richtig?

In deinem Beispiel hast du m. E. nach dem 1.11.17 keine BTC mehr, die du in 2018 verkaufen kannst ... Huh
sr. member
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April 10, 2018, 02:53:33 PM

Chrome hat mir das gleiche angezeigt, liegt aber daran, dass Filehorst scheinbar einen entsprechenden Ruf hat.
Ich habe sie dann einfach über JDownloader geladen und sie ließ sich dann auch ohne, dass mein Virenprogramm angeschlagen hat, öffnen.

Danke für die Aufklärung. Ich habe einfach den erstbesten Hoster ohne Registrierung genommen.
hero member
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Love is the answer
April 10, 2018, 02:51:00 PM
Hallo Freunde,

ich war mir zwar stets sicher, die Berechnungen für 2017 richtig gemacht zu haben, würde mich aber dennoch gern am praktischen Beispiel rückversichern:

(Zahlen fixtiv)

01.06.17 verkauft: 2300 EUR / gekauft: 1 BTC / Gesamtwert: 2300 EUR
---> kein Trade / keine Steuer

01.09.17 verkauft: 1 BTC á 2500 EUR / gekauft: 20 ETH / Gesamtwert: 2500 EUR
---> Trade (Verkauf 1 BTC mit 200 EUR Gewinn) ---> 200 EUR zu versteuern

01.10.17 verkauft: 20 ETH á 200 EUR / gekauft: 0,8 BTC / Gesamtwert: 4000 EUR
---> Trade (Verkauf 20 ETH mit 1500 EUR Gewinn) ---> 1500 EUR zu versteuern)

01.11.17 verkauft: 0,8 BTC á 5000 EUR / gekauft: 5000 EUR / Gesamtwert: 5000 EUR
---> Trade (Verkauf 0,8 BTC mit 1000 EUR Gewinn) ---> 1000 EUR zu versteuern)

01.07.18 verkauft: 0,2 BTC á 10000 EUR / gekauft: 2000 EUR / Gesamtwert: 2000 EUR
---> steuerfreier Trade

Soweit so richtig?
full member
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April 10, 2018, 02:43:00 PM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.

Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  Grin

Datei von filehorst.de laden

Wollte die PDF mal durchlesen aber mir wird angezeigt, dass die Datei einen Virus beinhaltet  Roll Eyes




Chrome hat mir das gleiche angezeigt, liegt aber daran, dass Filehorst scheinbar einen entsprechenden Ruf hat.
Ich habe sie dann einfach über JDownloader geladen und sie ließ sich dann auch ohne, dass mein Virenprogramm angeschlagen hat, öffnen.
sr. member
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April 10, 2018, 02:41:29 PM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.

Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  Grin


Wollte die PDF mal durchlesen aber mir wird angezeigt, dass die Datei einen Virus beinhaltet  Roll Eyes




Hm, das hoffe ich nicht, denn ich hab die selbst aus einem Slack gezogen.

Hier ist aber auch ein Virustest. Liegt wohl an deinem Scanner.
https://www.virustotal.com/#/file/f26c3c6e8c14018bac5ac3f5a003361c45cbb79407ff31a110e00fa8b1b9f19e/detection
hero member
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April 10, 2018, 02:31:58 PM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.

Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  Grin

Datei von filehorst.de laden

Wollte die PDF mal durchlesen aber mir wird angezeigt, dass die Datei einen Virus beinhaltet  Roll Eyes


sr. member
Activity: 1638
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April 10, 2018, 01:49:58 PM
Ich habe eine NWB-Datei gefunden, die auf 21 Seiten den aktuellen ertragssteuerrechtlichen Stand zusammenfasst. Die NWB-Hefte wenden sich an Profis wie Steuerberater, sind also für uns sehr relevant.

Besonders witzig fand ich einen Seitenhieb gegen in Internetforen vertretene Ansichten zur 10-Jahresfrist auf Seite 14.  Grin

Alternativer Link 14 Tage gültig.
https://workupload.com/file/QXdVgQy
member
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April 05, 2018, 02:58:21 AM
hallo zusammen,

folgende Frage:
Ich mache meine Steuer mit der Aldi Software Steuer 2017. Wie kann ich denn dort den Steuerreport von Cointracking anhängen bzw was muss ich denn genau anhängen?
Cointracking gibt mir eine Steuerschuld von ca. 2k€ aus. Lohnt es sich einen Steuerberater einzuschalten? Ich hatte in 2017 ungefähr 800 Trades die steuerpflichtig sind.

Hier die Einschätzung meines Steuerberaters:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.29932187

Die detaillierte Berechnung im Steuerreport aus Cointracking anzuhängen ist ganz gut geeignet.
z.B.: https://cointracking.info/tax/tax_details/?tax=1

Ob sich ein StB dafür lohnt hängt von deinen Fähigkeiten und Interesse an dem Thema ab.
jr. member
Activity: 44
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April 05, 2018, 02:44:37 AM
hallo zusammen,

folgende Frage:
Ich mache meine Steuer mit der Aldi Software Steuer 2017. Wie kann ich denn dort den Steuerreport von Cointracking anhängen bzw was muss ich denn genau anhängen?
Cointracking gibt mir eine Steuerschuld von ca. 2k€ aus. Lohnt es sich einen Steuerberater einzuschalten? Ich hatte in 2017 ungefähr 800 Trades die steuerpflichtig sind.

Moin,

normalerweise hast du die Möglichkeit bei der Übermittlung zu wählen zwischen " Einreichung mit Belegen und ohne Belege".
Wenn du mit Belegen auswählst schickt du deine Belege per Post hinterher, digital geht das meines Wissens noch nicht.
Achtung wenn du "mit Belegen" auswählst wird deine Erklärung auch nicht bearbeitet bis die Belege eintreffen.
Wie das expliziet bei der Software von Aldi funzt kann ich dir leider nicht sagen.
Für das nächste Jahr würde ich dir auf jeden Fall Elster empfehlen, ist umsonst und wirklich einfach zu bedienen.

Grüße
member
Activity: 82
Merit: 23
April 05, 2018, 01:41:31 AM
Da ich die Anmerkung bekommen habe, dass der Beitrag hier besser reinpasst, als als eigener hier meine Ausarbeitung zum deutschen und österreichischen Steuerrecht (samt kurzer Guideline):

Nachdem es bald soweit ist und die Deadline für die Steuererklärung immer näher rückt und ich gerade selbst dabei bin meine Kryptos in der Steuer zu integrieren, will ich mit euch mein Wissen teilen und habe meine Gedanken dazu zusammen geschrieben. Vl. hilft es ja dem ein oder anderen ein bisschen. P.s. Anmerkungen sind gerne erwünscht. Wink

Stichtag 30. April, an dem die Einreichfrist für seine Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 in Österreich ausläuft. Bei elektronischer Übermittlung über Finanzonline hat man bis 30. Juni Zeit, wer sich eine steuerlichen Vertretung dazu holt, in der Regel auch länger. In Deutschland sieht die Frist etwas anderes vor. Hier hat der Steuerzahler mit seiner Steuererklärung bis 31. Mai, bzw. mit plausibler Begründung bis zum 30. September Zeit.

Eines vorweg, bevor der informative Teil des Beitrags beginnt: Keine Steuern zu zahlen und dem Thema wenig bis gar keine Relevanz zu schenken  birgt auf lange Sicht ein sehr hohes Risiko. Denn vergangene erfolgreiche Gerichtsverfahren zur Übergabe von Nutzerdaten bekannter Krypto-Börsen wie z.B. 13.000 Coinbase Accounts an die US-Steuerbehörde (IRS) haben gezeigt, dass behördliche Institutionen sich dieses Stück vom Kuchen nicht nehmen lassen werden. So wird auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einiges daran setzen, Steuerhinterziehung und Geldwäsche mit Kryptowährungen zu unterbinden.

Wie sieht die Situation in Österreich aus?
“Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.” - BMF, Österreich

Was heißt das nun genau? Oder noch wichtiger wie sieht dadurch die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen aus? Bitcoin und andere Kryptowährungen unterliegen nach derzeitigem österreichischem Recht der Einkommensteuerpflicht. Das heißt Gewinne oder Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen beeinflussen direkt bzw. indirekt den Einkommenssteuersatz. Im  Falle dass keine zinstragende Veranlagung vorliegt, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft anzusehen, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Achtung: Nicht nur der Transfer von Krypto zu FIAT, sondern auch der Transfer innerhalb zweier Kryptowährungen (z.B. Bitcoin zu IOTA) ist ein zu versteuernder Tausch. Denn aus steuerlicher Sicht liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Dies verkompliziert die korrekte Berechnung der Steuerschuld maßgeblich.

Wie sieht die Situation in Deutschland aus?
Das deutsche Bundesministerium für Finanzen teilt die Ansicht, dass Kryptowährungen den Charakter eines Zahlungsmittels haben, jedoch keine Währung sind und dadurch beim Tausch zwischen Bitcoin/Altcoins zu FIAT keine Mehrwertsteuer anfällt. Was jedoch bei einem Verkauf seiner Coins/Tokens sehr wohl zu beachten ist, ist die Einkommensteuer, die wie in Österreich bei einer Haltedauer von unter einem Jahr anfällt. Eine steuerliche Freigrenze liegt bei einem Gewinn bis höchstens €600 im Jahr (ebenso in Österreich).
Achtung: Diese Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen.

Welche Informationen sind dabei für die Steuererklärung wichtig?
  • Anschaffungsdatum und -zeit des Coins/Tokens
  • Anschaffungskurs zum Zeitpunkt des Kaufs (Durchschnittlicher Marktwert - z.B. Coinmarketcap - oder genauer Kurswert der jeweiligen Börse)
  • Genaue Menge
  • Börse bzw. Plattform über die der Coin/Token erworben wurde
  • Veräußerungsdatum und -zeit
  • Veräußerungskurs zum Zeitpunkt des Verkaufs (Durchschnittlicher Marktwert - z.B. Coinmarketcap - oder genauer Kurswert der jeweiligen Börse)
  • Berechnungsmethode (In Österreich ist FIFO Standard und Pflicht, sofern Anschaffungszeitpunkt und -kosten nicht lückenlos dokumentiert sind. In Deutschland kann der Trader bei der ersten Erklärung einmal zwischen FIFO und LIFO wählen.)

Wie geht man am besten vor?
  • Als erstes gilt es, sich einen Überblick zu verschaffen (Auf welchen Börsen wurde gehandelt? Wann haben Ein- und Auszahlungen stattgefunden? Welche Berechnungsmethode wird verwendet?)
  • Danach gibt es zwei Möglichkeiten: Zum Einen kann man manuell alle Transaktionshistorien von jedem Exchange herunterladen, um damit zum Steuerberater zu gehen, welcher dann Unmengen an Stunden/Kosten braucht, um alles korrekt zu berechnen. Zum Zweiten gibt es Tools wie www.blockpit.io, cointracking, usw., welche es ermöglichen die Transaktionen von den großen Exchanges per API Schnittstelle einzulesen und sich einen Report samt Steuerberechnung ausgeben zu lassen. Das erspart dir nicht nur Zeit, sondern aufgrund der optimierten Aufbereitung in Form einer PDF auch Kosten, im Fall, dass du dir zusätzlich steuerrechtliche Unterstützung besorgst.
  • Berechnungsmethode wählen (hat man einmal eine Berechnungsmethode [FIFO, LIFO, ...] gewählt, dann muss diese beibehalten werden, auch in den Folgejahren). Bei der First-in-first-out Methode wird der Coin einer jeweiligen virtuellen Währung der zuerst gekauft wurde auch wieder zuerst verkauft. Bei der Last-in-first-out Methode ist es so, dass der letzte erworbene Coin wieder als erstes veräußert wird.
  • Verluste aus Veräußerungen durch Kryptowährungen kannst du direkt mit deinen Gewinnen gegenrechnen.
Achtung: Nur mit Gewinnen aus Kryptowährungen! Nicht mit Aktiengewinnen etc.
  • Im Falle der Verwendung von Blockpit fallen Punkt 3 und 4 weg, da dies Schritte durch das Tool erledigt werden.
  • Für welche Variante man sich auch entscheidest, der letzte Schritt ist es, seine Steuererklärung entweder In Papierform, online oder mit einem Steuerberater gemeinsam beim Finanzamt einzureichen.

Warum ist die Dokumentation von Transaktionen so wichtig?
Zum einen natürlich aufgrund der Steuerberechnung. Denn die Verjährungsfrist im Fall von Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre. Im Verdachtsfall kann sogar 10 Jahre rückwirkend ermittelt werden. Wer also keine lückenlose Transaktionshistorie aufzeigen kann, wird auch Probleme haben, diese für eine plausible Steuerberechnung heranzuziehen.
Ein zweiter, jedoch ebenso wichtiger Punkt ist, dass virtuelle Währungen künftig den Bestimmung der Geldwäscherichtlinie unterworfen werden. Demnach hat man bspw. als Finanzinstitut die Sorgfaltspflicht, dass entsprechenden Zahlungseingänge über €10.000 hinsichtlich Herkunft und Versteuerung zu verifizieren sind. Als Nutzer von virtuellen Währungen bin ich wiederum verpflichtet die entsprechende Dokumentation und den Nachweis der Mittelherkunft zu erbringen. Bin ich als Nutzer/Bank-Kunde dazu nicht in der Lage, muss die Zahlung vom Finanzinstitut abgelehnt werden und der Hinweis wird an Steuerbehörden weitergereicht. Ein “Auszahlen” von Kryptowährunsgewinnen ab einer gewissen Höhe wird daher nur mit einer entsprechenden Dokumentation möglich sein.


Quellen
Informationen zu steuerlichen Spezialfällen wie Mining und die verwendeten Quellen finden sich nachfolgend:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-einkommensteuererklaerungspflicht.html  
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/est-einkommensteuererklaerungspflicht.html
https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/steuerliche-behandlung-der-kryptowaehrungen_230130_431018.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
newbie
Activity: 6
Merit: 0
April 04, 2018, 03:50:45 PM
hallo zusammen,

folgende Frage:
Ich mache meine Steuer mit der Aldi Software Steuer 2017. Wie kann ich denn dort den Steuerreport von Cointracking anhängen bzw was muss ich denn genau anhängen?
Cointracking gibt mir eine Steuerschuld von ca. 2k€ aus. Lohnt es sich einen Steuerberater einzuschalten? Ich hatte in 2017 ungefähr 800 Trades die steuerpflichtig sind.
jr. member
Activity: 44
Merit: 29
April 04, 2018, 04:10:24 AM
Guten Abend!

Als bisheriger Leser ist es nun Zeit die Steuer zu machen. Die FAQs habe ich mir durchgelesen und dabei auch gelesen, dass ich scheinbar Lifo abhaken kann, wobei ich dafür noch keine finale Erklrung gefunden habe.

Moin,

hierzu auch mal die Fachliteratur:

Veräußerungsreihenfolge:

Üblicherweise sammeln sich die erstandenen Kryptowährungen auf einer Wallet oder einem Börsenkonto an, so dass nicht mehr zwischen den einzeln angeschafften Coins unterschieden werden kann. Zur Berechnung der Haltefrist und der Steuerbarkeit der Veräußerung ist es daher notwendig zu bestimmen, In welcher Reihenfolge die Coins wieder veräußert werden. § 23 Abs. i Nr. 2 Satz 3 EStG schreibt für die Veräußerung von gleichartigen Fremdwährungsbeträgen verbindlich die Fifo-Methode vor. Unter Fremdwährung versteht man Devisen aus Drittstaaten. Kryptowährungen fallen hier (noch) nicht darunter, so dass die Bestimmung zumindest dem Wortlaut nach keine Anwendung findet. Es erscheint jedoch vertretbar — und wird so der Erfahrung nach auch von einigen Finanzämtern gehandhabt — die Fifo-Methode in analoger Anwendung auch für die Veräußerung von Kryptowährungen anzuwenden. Fraglich ist, ob mangels gesetzlicher Anordnung der Fifo Methode auch die zumindest handelsrechtlich zulässige Last In First Out (Lifo) Methode Anwendung finden kann. Dies würde insbesondere bei unterjährigem Handel zu steuerlich günstigen Ergebnissen führen. Nach einer Entscheidung des BFH zum EStG 1990 zur Besteuerung des Wertpapierverkaufs verbieten Wortsinn, Systematik und Zweck des Gesetzes, mit Hilfe der Lifo Methode die Einhaltung der Haltefrist im Bereich des § 23 Abs. i Nr. lb EStG zu ,,fingieren”. Die Besteuerung entfällt nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass es sich um außerhalb der Haltefrist angeschaffte Wirtschaftsgüter handelt. Im Rahmen der Bewertung der Veräußerungsgewinne eigne sich weder die Lifo- noch die Fifo-Methode. Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse vielmehr die Durchschnittsmethode angewendet werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH wird daher vertreten, dass bei Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen weder die Fifo- noch die Lifo-Methode Anwendung finden können. Die Durchschnittsmethode wird dagegen in der Praxis und der Literatur für nicht praktikabel gehalten. Die gesetzliche Anordnung der Fifo-Methode gilt aber ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur für Fremdwährungen und Wertpapiere. Aus Beratersicht erscheint es daher empfehlenswert die Abstimmung mit dem Finanzamt zu suchen und zu klären, ob die Durchschnittsmethode, die Fifo-Methode oder die bis zum genannten BFH Urteil von der Finanzverwaltung bevorzugte Lifo-Methode Anwendung finden sollte. Zumindest die Fifo-Methode kommt entsprechend den Grundsätzen beim Wertpapierhandel nur bei einer Vermischung der Wirtschaftsgüter auf einem Depot bzw. einer Wallet zur Anwendung. Die Fifo-Methode ist somit nur auf das einzelne Depot anzuwenden. Die Bildung von verschiedenen Wallets, auf denen die Kryptowährungen gehalten
werden, stellt eine bewusste Trennung der Kryptowährungen dar, die zu einer getrennt zu betrachtenden Verbrauchsreihenfolge führt. Die Fifo-Methode ist mithin nicht Wallet übergreifend anzuwenden.
Quelle: DWS-Verlag Nr. 1829



Ich bin derzeit aber verunsichert, wie ich dem Finanzamt die tatsächlichen Käufe und Verkäufe darstellen kann. Cointracking möchte ich nicht nutzen, da einfach zu teuer. Reicht dem Finanzamt in der Tat eine Aufstellung mittels Excel (ist ja nicht wirklich manipulationssicher) und erfolgt dann bei einer tieferen Prüfung eine direkte Nachfrage bei den Exchanges? Meines Wissen haben beispielsweise Kraken,bitcoin.de etc. ja scheinbar Daten bereits in der Vergangenheit an Behörden gegeben. Bei anderen wie Bitfinex ist man ja im Normalfall auch entsprechend persönlich geprüft.
Oder ist Cointracking doch zu empfehlen, da diese evtl. eine Schnittstelle mit dem Finanzamt haben? Oder welches beweißkräfitge Dokument erhalt man dort?

Es gibt bisher noch keine Formvorschrift seitens der Finanzverwaltung, du kannst dich hier frei entfalten.

Grüße
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