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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 105. (Read 1135772 times)

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March 13, 2018, 07:43:43 PM
Ich lasse die Aufzeichnung des Webinars Klaus Himmer´s von "CryptoTax" aus der vergangenen Woche mal hier fallen.

Bis dato habe ich es nur geschafft, die ersten Minuten zu schauen, daher kann ich (noch) nicht beurteilen, wie zutreffend & hilfreich die Inhalte sind.

https://www.youtube.com/watch?v=AHenDteM4sE&feature=youtu.be
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March 13, 2018, 05:17:18 PM
Da werden wir uns nicht ganz einig. Mucke sagte doch, dass nur einmal versteuert wird. Dann wenn man verkauft oder tradet. Dazu fällt immer eine Vollversteuerung an.
Ich habe geschrieben, ob quasi eine Doppelbesteuerung anfällt. Beim Zufluss einmal und bei möglichen Spekulationsgewinnen im Anschluss.

Der Knackpunkt ist wohl schlicht die Definition eines "Spekulationsgewinns" in § 23 EStG (1) 2:

Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Bei Airdrops gibt es keine Anschaffung. Also ist beim Verkauf - egal, wann der stattfindet - nach § 22 1 3 der volle Zufluss zu versteuern. Das läuft dann faktisch auf das gleiche hinaus, wenn der Wert (mangels Markt) beim Airdrop 0 EUR beträgt, beim späteren Verkauf aber 1000 EUR. Dann sind die 1000 EUR (beim Verkauf) als Einkommen zu versteuern. Wenn der Wert aber beim Airdrop 500 EUR ist, weil es einen Markt gibt? Dann kann es schwerlich sein, dass ich diese 500 EUR versteuern muss (obgleich nicht in Fiat realisiert) - und dann nochmal beim Verkauf die (dann realisierten) 1000 EUR. Also insgesamt 1500 EUR.

Hm.
tyz
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March 13, 2018, 04:57:15 PM
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. .

Interessant. Wie erfolgt dann laut Cryptotaxpert die Versteuerung? Zum Wert des Zuflusszeitpunkts plus mögliche Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer?

Da sind wir bei dem was mucke12 schreibt.
Versteuerung nur bei der Veräußerung mit dem dann einschlägigen Eurowert. Haltedauer spielt keine Rolle, weil der Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft ist. Einschlägig wäre dann wohl §22 I Nr. 3 EStG mit der Frage warum nicht schon beim Zufluss zu versteuern. Da sind wir bei §11 EStG und dem Auszug den twbt gepostet hat.

Da werden wir uns nicht ganz einig. Mucke sagte doch, dass nur einmal versteuert wird. Dann wenn man verkauft oder tradet. Dazu fällt immer eine Vollversteuerung an.
Ich habe geschrieben, ob quasi eine Doppelbesteuerung anfällt. Beim Zufluss einmal und bei möglichen Spekulationsgewinnen im Anschluss.
legendary
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March 13, 2018, 03:43:19 PM
die frage ist ja, passt das bei airdrop.

Der "gemeine Wert" passt so ziemlich für alles: für Kieselsteine, Goldbarren, Kupferklumpen - selbst für die Luft, die einem beständig zufließt. Der "gemeine Wert" wird übrigens auch unterstellt, wenn man einfach behauptet: "Ich hab' den einen BTC gestern in der Kneipe für 2,50 EUR verkauft." Dann sagt der im Thread immer mal wieder zitierte Klaus vom Finanzamt: "Schade für Sie. Er war aber 7.500 EUR wert. Das setzen wir dann mal an." - Im Kern ist also die Frage: Wann ist der Zuflusszeitpunkt? Und das lässt sich mE - zuletzt mit Rückgriff auf das o.g. BFH-Urteil - eindeutig beantworten: das ist der Zeitpunkt, wo ich Verfügungsgewalt über die mir zugeflossene Sache erlange. In § 11 EStG steht mitnichten, dass das der Zeitpunkt der Veräußerung sei.

ich mag es, wenn leute sich selbst gedanken machen. stumpfes antworten auf fragen hat uns zur aktuellen forenkultur gebracht Wink

Absolut! Sich selbst Gedanken machen halte ich für die absolute Grundtugend der Kryptoszene. Es gäbe sie nicht, wenn das nicht hier und da mal jemand gemacht hätte. Smiley
legendary
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March 13, 2018, 03:29:40 PM
wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).


tschuldige, tatsächlich habe ich das ein paar seiten vorher gefragt und du hast geantwortet.
die frage ist ja, passt das bei airdrop.
ich mag es, wenn leute sich selbst gedanken machen. stumpfes antworten auf fragen hat uns zur aktuellen forenkultur gebracht Wink
legendary
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March 13, 2018, 02:46:36 PM
wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?

Hatten wir hier auch schon häufiger, ist ja der FAQ-Thread. Smiley - Deshalb auch nochmal: Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben für den entsprechenden Zeitpunkt zu ermitteln ist:

Unterlassungsaufforderung gegenüber Genesis Mining 
Und was bedeutet das für die "User" rein rechtlich und steuerlich?
In Deutschland: nix.

Yep, sicher. Es ging mir auch eher um die regulatorischen Fragen, die evtl. auch Auswirkungen auf die steuerliche Einschätzung haben werden. Aber, da warten wir ja eh' erstmal auf das angekündigte nächste BMF-Schreiben zur Ertragssteuer.
legendary
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March 13, 2018, 02:27:21 PM
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. .

Interessant. Wie erfolgt dann laut Cryptotaxpert die Versteuerung? Zum Wert des Zuflusszeitpunkts plus mögliche Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer?

 müsste man hier nicht genauer hinschauen?
wenn zum zeitpunkt des zuflusses (wir nehmen an, sobald man irgendeine möglichkeit des zugriffs und damit zum versenden der coins hat?), gar kein exchange den coin listet, dann könnte man den wert 0€ annehmen).
wenn allerdings zum start(airdrop) bereits exchanges den coin listen, dann müsste man den ersten preis am ersten exchange annehmen (oder in der nachbetrachtung natürlich einen durchschnittspreis)?
sr. member
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March 13, 2018, 02:08:44 PM
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. .

Interessant. Wie erfolgt dann laut Cryptotaxpert die Versteuerung? Zum Wert des Zuflusszeitpunkts plus mögliche Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer?

Da sind wir bei dem was mucke12 schreibt.
Versteuerung nur bei der Veräußerung mit dem dann einschlägigen Eurowert. Haltedauer spielt keine Rolle, weil der Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft ist. Einschlägig wäre dann wohl §22 I Nr. 3 EStG mit der Frage warum nicht schon beim Zufluss zu versteuern. Da sind wir bei §11 EStG und dem Auszug den twbt gepostet hat.
tyz
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March 13, 2018, 12:59:35 PM
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen. .

Interessant. Wie erfolgt dann laut Cryptotaxpert die Versteuerung? Zum Wert des Zuflusszeitpunkts plus mögliche Spekulationsgewinne unabhängig von der Haltedauer?
sr. member
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March 13, 2018, 12:35:20 PM
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Disclaimer: Ich bin kein Steuerexperte

Einen Teil von muckes Ansicht kann ich erklären. Es gibt aber natürlich auch die Ansicht, die ihr dargelegt habt.
Cryptotaxpert vertritt die Ansicht, dass auch bei Bounty Coins keine Anschaffung im Sinne des § 23 I 2 EStG vorliegt. Liegt wohl daran, dass das FA deine "Arbeit", die entgeltet wird und die Anschaffung darstellt, nicht anerkennen wird. Kann man sicherlich diskutieren, aber im Prinzip dann die Folge nachvollziehen.  Damit kämen diese Coins niemals in die Steuerfreiheit. Cryptotaxpert sagte aber auch in einem Posting, dass er sich vorstellen kann, über Umwege eben doch diese Anerkennung zu erreichen. Dann wären wir doch wieder beim privaten Veräußerungsgeschäft.

Die Begründung warum die Coins aber im Ausgangsfall erst beim Verkauf und nicht beim Erhalt zu versteuern sind, hätte ich allerdings auch noch mal gerne gehört.

tyz
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March 13, 2018, 12:11:51 PM
Versteuert wird das ganze dann in der Einkommenssteuererklärung im nächsten Jahr richtig? Oder muss man dass vorher in irgendeiner Weise melden?

In der Erklärung zum Zuflusszeitpunkt. D.h. wenn du es 2017 realisiert bzw. bekommen hast, dann für die Einkommenssteuererklärung für 2017. Frag mich aber nicht wie es ist wenn man es gewerblich betreibt.

Welche Preis setzt man eigentlich an Wenn der Coin zb kommt und dieser nur auf einer kleinen Exchange ist mit lediglich einer Buy Order und einigen übertriebenen Sell Ordern?
Screenshoot und dann die Buy Order als Ansatz nehmen?

Den Preis den du letztendlich bekommst.
tyz
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March 13, 2018, 11:58:02 AM
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

Das kann ich bestätigen. Da es sich hier um eine Gegenleistung für eine Tätigkeit/Dienstleistung handelt musst du sie mit dem Wert zum Zuflusszeitpunkt versteuern. Verkaufst du sie innerhalb des 1. Jahres und es enstehen Gewinne, müssen diese ebenfalls versteuert werden, ansonsten sind die Gewinne steuerfrei, nicht jedoch der Wert zum Zuflusszeitpunkt.

Übrigens kann das FA auch Steueransprüche bei Käufe in Bar machen die nicht nachgewiesen werden können (z.B. durch Kontoabhebung in der Höhe des Kaufs mit zeitlicher Nähe zum Zuflusszeitpunkt oder Beleg/Rechnung). Ein Kollege hatte dieses Problem gehabt.
Angenommen du hast Bitcoin für 1000€ bar gekauft und hälst sie länger ein Jahr, dann kannst du den Zufluss und Abgang mit der Blockchain prima nachweisen, jedoch nicht ob du sie wirklich gekauft hast oder sie nicht doch für eine Dienstleistung bekommen hast. In seinem Fall hatte er keinen Beweis des Barkaufs und musste dann letztendlich die Bitcoins in Wert von 1000€ zum Zuflusszeitpunkt voll versteuern. Da er aber kräftige Gewinne gemacht hat, war ihm das auch egal.
Denn sonst könnte man ja grundsätzlich für jeden Zufluss behaupten man hätte in bar gekauft.

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qwk
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March 13, 2018, 11:06:03 AM
Unterlassungsaufforderung gegenüber Genesis Mining 
Und was bedeutet das für die "User" rein rechtlich und steuerlich?
In Deutschland: nix.
In den USA: vermutlich auch nix.
Für Genesis Mining: vermutlich ein aufsichtsrechtliches Verfahren.

Für die steuerliche Einstufung von Mining in den USA: möglicherweise eine Konkretisierung, dass Cloud-Mining eine Geldanlage darstellt. Ich habe die Situation in den USA nicht ganz im Kopf, aber soweit ich das sehe, ist das nicht wirklich eine Neuerung, da dort Bitcoin & Co. allgemein eher unter "Kapitalerträge" fallen.

Für die steuerliche Einstufung von Cloud-Mining in Deutschland: vermutlich gar nix, die Europäer brodeln ihr eigenes Süppchen, ich denke nicht, dass man sich der angelsächsischen Steuer-Praxis anschließen wird.

Ergo: interessant, aber für Deutschland eigentlich irrelevant.
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March 13, 2018, 10:50:27 AM
Unterlassungsaufforderung gegenüber Genesis Mining 
Und was bedeutet das für die "User" rein rechtlich und steuerlich?
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March 13, 2018, 09:32:36 AM
Da wir das Thema "Wie ist eigentlich Cloudmining steuerlich einzuordnen?" hier und da hatten: Die Securities Commission of South Carolina hat eine Unterlassungsaufforderung gegenüber Genesis Mining erlassen mit der Begründung, der Verkauf von Cloudmining-Verträgen sei als Wertpapiergeschäft einzustufen und deshalb genehmigungspflichtig:

The Mining Contracts oflered and sold by the Respondents constitute investment contracts and are thus securities as defined by the Act. [...] It is in the public interest, for the protection of investors, and consistent with the purposes of the Act that the Respondents be ordered to cease and desist from engaging in the above-enumerated practices, which constitute violations of the Act, and pay an appropriate civil penalty for their wrongdoing.

Wir hatten hier und in anderen Threads bei der Abgrenzung der verschiedenen Mining-Varianten Cloudmining ja ebenfalls in diese Richtung eingeordnet. Mal schauen, ob die BaFin hier in ähnlicher Weise handeln wird wie das wohl absehbar in den USA auch in weiteren US-Bundesstaaten oder direkt durch die SEC geschehen wird. Siehe dazu auch: [1] und [2].
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March 13, 2018, 08:04:06 AM
Sicher?Zuflussprinzip ( §11 EStG) sind Erträge erst zum Zeitpunkt der Nutzung (geldwerter Vorteil) oder Veräußerung steuerpflichtig.

Halte ich weiterhin für eine gewagte Interpretation, in § 11 steht schlicht nicht, was Du da (wiederholt) schreibst:

3. Der Erhalt von "Gas" ist ebenso als sonstige Einkünfte zu bewerten, auf Grund des Zuflussprinzips (§ 11 EStG) sind die Erträge erst zum Zeitpunkt der Nutzung (geldwerter Vorteil) oder Veräußerung steuerpflichtig."

Also, ich kann das nicht aus § 11 EStG herauslesen. Entsprechende Kommentare sehen das auch nicht so:

Einnahmen sind in dem Zeitpunkt zugeflossen, wenn der Stpfl. die Verfügungsmacht erlangt hat (H 11 Allgemeines – Zufluss von Einnahmen; EStH). Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt. Die Verfügungsmacht wird in aller Regel dann erlangt, wenn der Erfolg bereits eingetreten ist (die Zahlung also bereits erfolgt ist) oder die Möglichkeit geschaffen wurde, den Leistungserfolg herbeizuführen (z.B. durch Scheck, H 11 Allgemeines EStH). Allein der wirtschaftliche Gesichtspunkt ist entscheidend; zivilrechtliche Vorgaben sind von untergeordneter Bedeutung (BFH Urteil vom 1.10.1993, III R 32/92, BStBl II 1994, 179). Unerheblich ist demnach z.B. die Fälligkeit einer Zahlung oder der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde. Danach liegt ein Zufluss erst mit der tatsächlichen Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes WG vor; das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH Urteil vom 21.11.1989, IX R 70/85, BStBl II 1990, 310). Die Form des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist unerheblich. Somit kann auch bei den sog. »schwebenden Geschäften« die Gewinnrealisierung nicht bis zur vollen oder teilweisen Erfüllung der Geschäfte hinausgeschoben werden.
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March 13, 2018, 07:50:45 AM
Eine Frage nochmal zu Bounty (zb Signature Campaign oder ähnliches)

Wenn ich heute zb 1000 Coins bekomme die 1USD zum heutigen Tag Wert sind,
dann muss ich zum Jahresende wenn ich nichts weiter unternehme 1000USD zusätzlich als sonstiges Einkommen versteuern, richtig?
Ich gebe es erst mit meiner Lohnsteuererklärung ab oder?

Angenommen der Coin fällt im Kurs auf 0,01USD und ich verkaufe zum 31.12.2018, dann müsste ich nur noch 10 USD in der Steuererklärung angeben,
da der Kurs gefallen ist und ich verkauft habe?

Ist das so richtig?

Soweit ich weiss, wird erst versteuert wenn du die Bounty-Coins verkaufst/tradest. Solltest du die coins 3 Jahre halten, muss du sie nach den 3 Jahren noch immer ganz versteuern. Am sinnvollsten ist es, solltest du lange halten wollen, die Coins gleich zu vk und wieder einzukaufen um sie dann nach 1 Jahr steuerfrei veräußern zu können.
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.



Sicher?Zuflussprinzip ( §11 EStG) sind Erträge erst zum Zeitpunkt der Nutzung (geldwerter Vorteil) oder Veräußerung steuerpflichtig.
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March 13, 2018, 06:05:24 AM
Danke für die Antwort! Ich habe bisher keine Margin-Trades gemacht, würde es aber vielleicht in Zukunft mal in Erwägung ziehen. Nur für die Vorabinfo, damit ich beurteilen kann was da vielleicht zu beachten ist, halte ich den Steuerberater für etwas übertrieben. Den würde ich erst dann engagieren, wenn es auch entsprechende Gewinne gibt Cheesy.

Ja, nachvollziehbar. Zu beachten ist mE, dass die Sache vlt. anders aussieht, wenn Du keinen Fiat-Krypto-Margin-Trade machst, sondern z.B. mit einer BTC-Hinterlegung einen ETH-Short. Von der reinen Mechanik sollte das ja keinen Unterschied machen (es liegt keine Anschaffung und keine Veräußerung vor). Aber fällt Kapitalertragssteuer an, wenn Du nach zwei Wochen einen BTC-Gewinn aus dem Short realisierst? Oder liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor?
hero member
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March 13, 2018, 05:42:08 AM
Eine Frage nochmal zu Bounty (zb Signature Campaign oder ähnliches)

Wenn ich heute zb 1000 Coins bekomme die 1USD zum heutigen Tag Wert sind,
dann muss ich zum Jahresende wenn ich nichts weiter unternehme 1000USD zusätzlich als sonstiges Einkommen versteuern, richtig?
Ich gebe es erst mit meiner Lohnsteuererklärung ab oder?

Angenommen der Coin fällt im Kurs auf 0,01USD und ich verkaufe zum 31.12.2018, dann müsste ich nur noch 10 USD in der Steuererklärung angeben,
da der Kurs gefallen ist und ich verkauft habe?

Ist das so richtig?

Soweit ich weiss, wird erst versteuert wenn du die Bounty-Coins verkaufst/tradest. Solltest du die coins 3 Jahre halten, muss du sie nach den 3 Jahren noch immer ganz versteuern. Am sinnvollsten ist es, solltest du lange halten wollen, die Coins gleich zu vk und wieder einzukaufen um sie dann nach 1 Jahr steuerfrei veräußern zu können.
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.


Es geht nicht darum Gestaltungsmissbrauch vorzunehmen sondern das Risiko zu verringern. Wird aus dem Coin nichts kann man ihn immer noch am 31.12 abstoßen und man zahlt nur den geringeren Satz, darum ging es mir. Nicht um den Coin zu verkaufen und direkt wieder zu kaufen.

Versteuert wird das ganze dann in der Einkommenssteuererklärung im nächsten Jahr richtig? Oder muss man dass vorher in irgendeiner Weise melden?

Welche Preis setzt man eigentlich an Wenn der Coin zb kommt und dieser nur auf einer kleinen Exchange ist mit lediglich einer Buy Order und einigen übertriebenen Sell Ordern?
Screenshoot und dann die Buy Order als Ansatz nehmen?
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March 13, 2018, 05:21:51 AM
Eine Frage nochmal zu Bounty (zb Signature Campaign oder ähnliches)

Wenn ich heute zb 1000 Coins bekomme die 1USD zum heutigen Tag Wert sind,
dann muss ich zum Jahresende wenn ich nichts weiter unternehme 1000USD zusätzlich als sonstiges Einkommen versteuern, richtig?
Ich gebe es erst mit meiner Lohnsteuererklärung ab oder?

Angenommen der Coin fällt im Kurs auf 0,01USD und ich verkaufe zum 31.12.2018, dann müsste ich nur noch 10 USD in der Steuererklärung angeben,
da der Kurs gefallen ist und ich verkauft habe?

Ist das so richtig?

Soweit ich weiss, wird erst versteuert wenn du die Bounty-Coins verkaufst/tradest. Solltest du die coins 3 Jahre halten, muss du sie nach den 3 Jahren noch immer ganz versteuern. Am sinnvollsten ist es, solltest du lange halten wollen, die Coins gleich zu vk und wieder einzukaufen um sie dann nach 1 Jahr steuerfrei veräußern zu können.
Das ist Unsinn, mucke12.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip. Beim Verkauf innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn/Verlust wieder zu versteuern. Außerhalb der Haltefrist von einem Jahr ist nix zu versteuern.

Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.

EDIT 20.08.2018: Mittlerweile sehen viele STB Bountys als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an
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