neue Infos bzw. Bestätigungen aus einem Gespräch eines Beamten der Oberfinanzdirektion NRW und dem Kollegen Dipl. Kfm. Christian Densch die mir zugetragen worden sind:
- Die eigene Anschaffung von Hardware zur Generierung von Coins (Mining) ist der gewerblichen Tätigkeit (§ 15 EStG) zuzuordnen, ein Gewerbe ist anzumeldem. Das "in Verkehr bringen" der erzeugten Coins bedarf unter Umständen einer Erlaubnis der BaFin (Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen). Die erzeugten Coins sind nach den Regelungen im HGB (Bewertung nach Herstellungskosten zzgl. eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags - verlustfreie Bewertung als Stichwort) zu bewerten.
- Wenn der Gewinn aus allen Veräüßerungsgeschäften eines Jahres UNTER 600€ liegt, ist der Gewinn auch nicht anzugeben.
- Gewinne die aus dem Halten der Coins über ein Jahr steuerfrei sind, NICHT angeben
- Sofern das Hodln einzelner Coins durch entsprechende Trennung vom Tradingbestand nachgewiesen werden kann, wird das akzeptiert. Die Finanzverwaltung behandelt dies somit wie die Depottrennung bei Wertpapieren bis zur Steuerreform 2008/2009. Es gilt also der Einzelnachweis (alles andere wäre auch Unsinn). In Deutschland wird dies im Gesetz eben nur nicht erwähnt, die Österreicher schreiben dies in ein BMF Schreiben.
- Einnahmen aus Cloudmining führen zu sonstigen Einkünften nach § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG, es sind nie! Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen darum auch nicht der Abgeltungssteuer von 25% + Soli und Kirchensteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz (so lange man Server nur mietet und nicht per Darlehen oder Mietkauf erwirbt sonst -> Gewerbe)
- sogenannte "lending"- Geschäfte lösen keine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre aus
Besten Dank dafür!
Den markierten Absatz muss ich die Tage nochmal sacken lassen, verstehen & sinnvoll umzusetzen versuchen...