Aber wenn der Kurs gestiegen ist, und ich einen Kaffee kaufe, dann habe ich doch Gewinn gemacht.
Oder wie eben der Anwalt in meinem Link sagt:
"Hätte M. bereits in 2013, als er noch bei seiner Mutter lebte, Ausgaben gehabt und diese durch Bitcoins bestritten, liefe die Frist hingegen erst im Jahr 2022 ab."
Das ist doch genau so ein Fall. Ich hatte mich eben gefragt, ob der Anwalt recht hatte.
Weiss vielleicht noch jemand ein Antwort auf meine dritte Frage:
"3. Ich daytrade allgemein nicht, aber ich kaufe hin und wieder etwas, um es längerfristig zu halten, und das widerkehrende Bitcoin kaufen, und umwechseln, macht es natürlich schwer die Haltefrist für die frühen Käufe zu erreichen. Nun zu meiner Frage, sagen wir ich kaufe am 1. Januar 2016 fünf BTC, transferiere sie in ein Paper Wallet und schenke diese meiner Ehefrau, dann kann ich ja danach weiterhin kaufen und wechseln, aber schon am 2. Januar 2017 kann meine Gattin diese BTC steuerfrei einwechseln. Wäre dies zulässig? Oder würde die Steuefreiheit, da geschenkt, verfallen? Dann hätte ich sie ihr verkaufen müssen? Oder hätte ich sie auch für sie kaufen können?"