Link zur Software:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.47734767Materialsammlung, kommt irgendwann weg:
- Airdrops sind steuerfrei da sie Lottogewinnen ähnlich sind
- gelegentliches privates mining ist steuerfrei (ACHTUNG: Der Übergang zum gewerblichen mining ist fließend und sollte genau geprüft werden)
- zu den Hard-Forks gibt es zwei Aussagen:
1) wie bisher Anschafffung für 0€ und Verkauf voll steuerpflichtig
2) steuerfrei (auch hier ist Vorsicht angesagt)
- ICOs haben einen Anschaffungswert zum Zeitpunkt des ICOs nicht des Börsengangs und die Jahresfrist beginnt auch schon mit dem ICO
Info ist von Robert NACO KG Steuerberatung
Bitte nochmal das Anwendungsschreiben und die Änderung des Umsatzsteuererlasses lesen. Sorry!
Solomining kann nicht steuerfrei sein. Steuerfrei kann nur das sein, was auch steuerbar im Sinne von § 1 UStG ist.
Das sehe ich anders. S.o. Aber unabhängig davon:
Ich würde sagen, dass 1b und 2b passen können, warum sollte 1b nicht einschlägig sein wenn der Miner seine Exchange zB in USA nutzt?
Hatte ich dazu geschrieben. Coins sind keine Gegenstände. Da kann man nichts liefern
Aber hier diskutieren wir auf K1 Niveau, ich sprech das nächste Woche im LaFiMi D´dorf an, ist auf jeden Fall ein interessantes Thema, zumal der Verkauf ja erst aus der nicht steuerbaren Leistung entsteht und diese würde den Vorsteuerabzug ja nicht ausschließen.
Wenn man dem BMF folgt (nicht steuerbar) dann fehlt es m.E. schon an der sonstigen Leistung, die ein Unternehmer ausführt -- § 1 I Nr. 1 UStG.
Wenn daher das Mining nicht der USt unterliegt (also generell nicht und nicht nur der Ort der Leistung nicht in der BRD ist) dann wäre es systemwidrig hier Vorsteuerabzug zuzulassen.
Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-515/07
Der Unternehmer (Steuerpflichtiger i. S. d. 6. EG-RL) soll nur dann durch Vorsteuerabzug von der Steuer entlastet werden, sofern er die bezogenen Leistungen für Tätigkeiten verwendet, die der Mehrwertsteuer unterliegen.
Anmerk v. Dr. Suse Martin, München zu obigen Urteil.
Noch kurz dazu: Man kann bei
Hashnest und
CEX.IO (vlt. auch bei anderen) die erworbene Hashrate auch traden. Ob das für die steuerliche Beurteilung eine Rolle spielen mag? Macht das ganze ja sehr ähnlich zu einem Wertpapier mit "Gewinn"ausschüttung.
Die "erworbene Hashrate" ist ein Vertrag über eine Dienstleistung.
Das ist IMHO nicht mit einem Wertpapier zu vergleichen.
bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:
Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:
Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.
Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.
Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.
Ich hab den Artikel nicht gelesen, da ich diese Zeitschrift nicht habe, ich schieße darum mal ins "blaue". Versteuerung des aus dem Fork neu erhaltenen Coins nach § 22 Nr. 3 EStG bei Verkauf gegen Fiat oder Tausch gegen andere Coins, Steuerfreiheit nach einem Jahr tritt in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht ein, keine Rechtsnachfolge aus der "alten" Blockchain, da ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wurde. Richtig?