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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 177. (Read 1130135 times)

newbie
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July 09, 2017, 10:51:51 PM
#22
In a country where there is no lock-up period for coins and there are taxes on the trade?
pension  Huh
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July 09, 2017, 11:22:26 AM
#21
Also wenn ich es 10 Jahre lang liegen lasse + währenddessen immer wieder verleihe, dann dürfte ich es steuerfrei verkaufen.
Steuerfrei verkaufen dürftest Du jederzeit, solange Du keine Gewinne machst.  Wink

Ansonsten ja,
wenn Du Kurs-Gewinne steuerfrei einstecken willst, müsstest Du einmal (oder auch mehrmals) verliehene Coins min. 10 Jahre liegen lassen.
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July 08, 2017, 06:52:44 PM
#20
Super, Danke voll !


Also wenn ich es 10 Jahre lang liegen lasse + währenddessen immer wieder verleihe, dann dürfte ich es steuerfrei verkaufen. (Oder: 10 Jahre ab dem es das letzte mal verliehen wurde?)

Ok, also dann muss ich mich da sowieso fernhalten vom verleihen, weil 10 Bitcoin-Jahre sind lang und wenn ich es mal verkaufe würde dass dann so etwa 40% Einkommenssteuer darauf sein.
legendary
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July 08, 2017, 12:16:47 PM
#19
Auf Bitfinex und Poloniex kann man bitcoins 'lenden' also, ausleihen, und bekommt dafür sowas wie Zinsen, täglich.
Wie würde man das versteuern?
Wie jedes andere Wirtschaftsgut, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden (§23 EStG).

Die Zinsen sind als Einkommen zu versteuern.
Die Haltefrist der verliehenen Coins beträgt nicht 1, sondern 10 Jahre.
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July 08, 2017, 11:24:02 AM
#18
Geniale Zusammenfassung, Danke!!



Ein komplizierterer Fall vielleicht:
Auf Bitfinex und Poloniex kann man bitcoins 'lenden' also, ausleihen, und bekommt dafür sowas wie Zinsen, täglich.
Wie würde man das versteuern?
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July 06, 2017, 03:47:17 AM
#17
Danke für die Antwort zauce!

Nein, ich bin nicht prominent und verpüre auch nicht den Reiz es zu werden  Grin
Ich für meinen Teil werde jedenfalls keine Bitcoin in Euro tauschen und diese auf mein Girokonto buchen lassen.
Na wenn das so ist wird es demnächst ja einen Aufschrei geben wenn sich mal irgend ein schlauer Mensch damit befasst wieviel Milliarden dem deutschen Staat durch dieses wunderbare Hobby durch die Lappen gegangen ist!

Ich werde jetzt nach und nach Bitcoins in diverse, extra angelegte Wallets einzahlen und diese dort ein Jahr ruhen lassen. Parrallel dazu werde ich wohl das ein oder andere Paper Wallet auf ebay zum verkauf stellen sollte ich tatsächlich Geld benötigen.

Safety first  Cool



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July 05, 2017, 11:44:55 AM
#16
Irgendjemand muss das doch steuern bzw irgendwo muss ja ein Informationsaustausch stattfinden.
Sollte das nicht der Fall sein würde ich direkt behaupten das dem deutschen Staat verdammt viel Geld durch die Lappen geht vielleicht gibts ja bald antatt Steuer CD´s dann Bitcoin CD´s.

Meine erste Antwort war natürlich nur etwas überspitzt formuliert, aber vom Prinzip her richtig. Jetzt mal zurück zur Ernsthaftigkeit: Meines Wissens findet kein Informationsaustausch statt, wie dies bspw. bei deutschen Banken passiert, wenn du dort Aktiengeschäfte durchführst und Steuern direkt abgeführt werden und/oder deine Steuermerkmale abgefragt werden. Deshalb ist es m.M. deine Pflicht, deine Steuern selbst abzuführen, wie du es auch tun müsstest, wenn du Aktien bei einem Nicht-Deutschen Broker/Bank kaufst. Ansonsten bist du nicht besser, als alle anderen prominenten Steuerhinterzieher, außer, dass du vmtl. nicht prominent bist  Roll Eyes Ob man das tut oder nicht, muss jeder selbst für sich entscheiden.
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July 05, 2017, 09:27:39 AM
#15
lol was eine geistreiche Antwort xD

Irgendjemand muss das doch steuern bzw irgendwo muss ja ein Informationsaustausch stattfinden.
Sollte das nicht der Fall sein würde ich direkt behaupten das dem deutschen Staat verdammt viel Geld durch die Lappen geht vielleicht gibts ja bald antatt Steuer CD´s dann Bitcoin CD´s.

Noch was anderes: Hat jemand von euch schon die App Mycellium probiert? Speziell den An-und Verkauf von BTC?
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July 05, 2017, 08:13:33 AM
#14
Eine Sache wundert mich aber: und zwar woher soll das FA wissen das man BTC gegen EUR getauscht hat? Prinzipiell betrifft das doch nur leute die eine Lohnsteuererklärung machen oder gibt dann die Hausbank bei Gutschriften ein Zeichen ans FA? Das Blick ich nämlich nicht, wäre lieb wenn sich dazu mal jemand äussern könnte!

Ich für meinen Teil habe mich stets fern vom FA gehalten, keine Lohnsteuer oder vergleichbares gemacht.

Die Tatsache, dass du beim Drogenhandeln nicht von der Polizei erwischt wirst, macht es das noch lange nicht legaler  Roll Eyes Tongue
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July 05, 2017, 05:45:02 AM
#13
Servus zusammen und Danke qwk für die Zusammenfassung!

Eine Sache wundert mich aber: und zwar woher soll das FA wissen das man BTC gegen EUR getauscht hat? Prinzipiell betrifft das doch nur leute die eine Lohnsteuererklärung machen oder gibt dann die Hausbank bei Gutschriften ein Zeichen ans FA? Das Blick ich nämlich nicht, wäre lieb wenn sich dazu mal jemand äussern könnte!

Ich für meinen Teil habe mich stets fern vom FA gehalten, keine Lohnsteuer oder vergleichbares gemacht.

Gruss

Julian
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July 04, 2017, 04:03:46 AM
#12
In welchem Land gibt es keine Haltefristen für Coins und fallen keine Steuern auf Trading an?
Altersvorsorge ;-)
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June 26, 2017, 09:23:04 AM
#11
Hallo,

ich möchte mir was kaufen, das nur in Kryptowährung zu bezahlen ist (Festpreis in BTC, nicht in EUR). Wenn ich mir BTC zu diesem Zweck kaufe (z.B. über bitcoin.de) und damit einen gewissen Dienst oder eine gewisse Ware online kaufe bzw. bestelle, d.h. die zuvor angeschafften BTC ausgebe (veräußere?), wäre das jetzt steuerpflichtig? Ich habe dabei keinen Gewinn oder Verlust gemacht. Es geht darum, dass die Zahlung nur in Kryptowährung möglich ist.

Vielen Dank im Voraus! :-)

Das "Ausgeben" der BTC ist ja gleichzeitig ein Verkauf des BTCs, für den du einen Gegenwert erhältst. Wenn du für deinen BTC den selben Gegenwert erhältst, wie du ursprünglich dafür bezahlt hast, dann ist dieses Geschäft m.M. nicht steuerpflichtig.

Beispiel 1:
Du kaufst einen Bitcoin für einen Preis von $2.500 und musst für deine "Ware" 0.5 BTC bezahlen. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware haben die 0.5 BTC einen Wert von $1.250, dann ist das Geschäft m.M. nicht steuerpflichtig.

Anders verhält es sich, wenn der Wert steigt.

Beispiel 2:
Du kaufst einen Bitcoin für einen Preis von $2.500 und musst für deine "Ware" 0.5 BTC bezahlen. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Ware haben die 0.5 BTC einen Wert von $1.450, dann ist das Geschäft m.M. steuerpflichtig.

So zumindest wäre meine Auffassung der Besteuerung in genau diesem Fall. Außerdem würde es noch darauf ankommen, ob du sonst noch BTC hast und nach FIFO oder LIFO abrechnest.
newbie
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June 26, 2017, 08:27:44 AM
#10
Hallo,

ich möchte mir was kaufen, das nur in Kryptowährung zu bezahlen ist (Festpreis in BTC, nicht in EUR). Wenn ich mir BTC zu diesem Zweck kaufe (z.B. über bitcoin.de) und damit einen gewissen Dienst oder eine gewisse Ware online kaufe bzw. bestelle, d.h. die zuvor angeschafften BTC ausgebe (veräußere?), wäre das jetzt steuerpflichtig? Ich habe dabei keinen Gewinn oder Verlust gemacht. Es geht darum, dass die Zahlung nur in Kryptowährung möglich ist.

Vielen Dank im Voraus! :-)
qwk
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Shitcoin Minimalist
June 25, 2017, 03:36:01 PM
#9
Gibt es schon Erfahrungen oder ein Vorgehen wenn man für den Kauf keine Quittung hat? Z.B von MtGox gibts ja nichts mehr, oder die ganzen privat gehandelten gerade in den frühen Tagen des Bitcoin.

Denke das FA wird schon mal fragen. Gerade weil die frühen Holder ja doch einiges an Coins haben könnten.
Wie soll man da beweisen dass man die Coins >1 Jahr hat.
Für den einfachsten Fall, dass man coins länger als ein Jahr z.B. in einer Paperwallet hat, erledigt sich diese Frage eigentlich, da das Nicht-Bewegen der coins Beweis genug sein sollte, die Haltefrist zu belegen.

Eine "Quittung" für den Erwerb braucht es ohnehin nur dann, wenn überhaupt eine Steuerschuld eintritt, weil man erst dann die Differenz aus Einkaufs- und Verkaufspreis versteuern müsste. Überschreitet man aber die Haltefrist nachweislich, gibt es nichts zu versteuern, also auch nichts in der Steuererklärung anzugeben und auch keine Notwendigkeit, den Einkaufspreis zu dokumentieren.

Allenfalls könnte noch das Problem auftreten, dass das Finanzamt die Haltefrist nicht akzeptiert, weil es davon ausgeht, dass die coins nicht erworben wurden, sondern z.B. gemint. Allerdings dürfte das FA dabei selbst in der Beweispflicht sein, wenn es das einfach annimmt(?).
hero member
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June 25, 2017, 02:46:51 PM
#8
Gibt es schon Erfahrungen oder ein Vorgehen wenn man für den Kauf keine Quittung hat? Z.B von MtGox gibts ja nichts mehr, oder die ganzen privat gehandelten gerade in den frühen Tagen des Bitcoin.

Denke das FA wird schon mal fragen. Gerade weil die frühen Holder ja doch einiges an Coins haben könnten.
Wie soll man da beweisen dass man die Coins >1 Jahr hat.
qwk
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Shitcoin Minimalist
June 23, 2017, 11:22:48 AM
#7
Ich habe jetzt leider keine Quelle parat, aber ich habe gelese, man kann neben FIFO und LIFO seine "Depots" auch getrennt berechnen. D.h. du berechnest "Depot" Börse nach FIFO und Depot "Cold Wallet" nach FIFO.
Ob jetzt das gleiche Verfahren angedwendet werden muss, weiß ich nicht, vermutlich schon. Mir geht es nur darum das eine Trennung von Depots, eventuell möglich ist.

Ich werde versuchen diese Quelle erneut zu finden.
Wäre schön.
Ich habe auch irgendwie im Hinterkopf, dass man alternativ zu FIFO und LIFO einfach für jeden "einzelnen" Bitcoin nachweisen kann, dass für diesen die Haltefrist erfüllt ist, also anhand der blockchain, mit Kaufbeleg etc. Eben weil der Bitcoin anhand seiner Transaktionshistorie eindeutig zugeordnet werden kann.
Ob es dann aber zulässig ist, dies für einen Teil seiner coins zu machen und bei einem anderen Teil auf FIFO / LIFO zurückzugreifen, übersteigt meine Kompetenzen Wink Vielleicht kann sich dazu ja mal jemand äußern.
sr. member
Activity: 471
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June 23, 2017, 07:03:46 AM
#6
Ich habe meine Bitcoins, die ich für längere Zeit halten möchte, in einem Wallet. Kaufe nun Bitcoins, die NICHT in mein Wallet transferiert werden, um mir damit etwas zu kaufen. Wird beim "Verkauf" der neuen Bitcoins, die nicht im Wallet waren, die Haltefrist der Bitcoins im Wallet angegriffen, wenn ich nach FIFO abrechne?
Kurze Antwort: Ja.
Lange Antwort: grundsätzlich ja, genau dafür gibt es ja die Wahlfreiheit zwischen FIFO und LIFO.
Eine willkürliche Entscheidung, welche Bitcoins du denn nun hältst und welche du tradest, erlaubt das Finanzamt nicht einfach so.
Wenn es wirklich gute Gründe gibt, die deine Argumentation stützen, weil du z.B. für einen Teil deiner coins eine vermögensverwaltende GmbH gründest oder dergleichen, kann dein Steuerberater das sicherlich auch noch anders gestalten.
Im Falle von deutlich anders gearteten coins kann vielleicht auch eine Argumentation greifen, wonach diese tatsächlich nicht als das selbe Wirtschaftsgut zu betrachten sind, aber ich kann mir da allerhöchstens wirklich Casascius oder andere physikalische Bitcoins vorstellen, die primär als Sammlerobjekte einzustufen sein könnten.

Meine FAQ soll insgesamt eher einfach gelagerte Fälle behandeln. Wer kompliziertere Konstruktionen benötigt, um sich seine Steuerlast schönzurechnen, wird kaum um ein ausführliches Gespräch mit dem Steuerberater rumkommen Wink


Bitte nicht steinigen, falls hier Fragen nicht gestattet waren  Roll Eyes
Fragen sind hier gestattet und auch erwünscht.
Gesteinigt wird nur, wer "Jehova" sagt Grin

Ich habe jetzt leider keine Quelle parat, aber ich habe gelese, man kann neben FIFO und LIFO seine "Depots" auch getrennt berechnen. D.h. du berechnest "Depot" Börse nach FIFO und Depot "Cold Wallet" nach FIFO.
Ob jetzt das gleiche Verfahren angedwendet werden muss, weiß ich nicht, vermutlich schon. Mir geht es nur darum das eine Trennung von Depots, eventuell möglich ist.

Ich werde versuchen diese Quelle erneut zu finden.
qwk
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Shitcoin Minimalist
June 21, 2017, 08:38:32 AM
#5
Ich habe meine Bitcoins, die ich für längere Zeit halten möchte, in einem Wallet. Kaufe nun Bitcoins, die NICHT in mein Wallet transferiert werden, um mir damit etwas zu kaufen. Wird beim "Verkauf" der neuen Bitcoins, die nicht im Wallet waren, die Haltefrist der Bitcoins im Wallet angegriffen, wenn ich nach FIFO abrechne?
Kurze Antwort: Ja.
Lange Antwort: grundsätzlich ja, genau dafür gibt es ja die Wahlfreiheit zwischen FIFO und LIFO.
Eine willkürliche Entscheidung, welche Bitcoins du denn nun hältst und welche du tradest, erlaubt das Finanzamt nicht einfach so.
Wenn es wirklich gute Gründe gibt, die deine Argumentation stützen, weil du z.B. für einen Teil deiner coins eine vermögensverwaltende GmbH gründest oder dergleichen, kann dein Steuerberater das sicherlich auch noch anders gestalten.
Im Falle von deutlich anders gearteten coins kann vielleicht auch eine Argumentation greifen, wonach diese tatsächlich nicht als das selbe Wirtschaftsgut zu betrachten sind, aber ich kann mir da allerhöchstens wirklich Casascius oder andere physikalische Bitcoins vorstellen, die primär als Sammlerobjekte einzustufen sein könnten.

Meine FAQ soll insgesamt eher einfach gelagerte Fälle behandeln. Wer kompliziertere Konstruktionen benötigt, um sich seine Steuerlast schönzurechnen, wird kaum um ein ausführliches Gespräch mit dem Steuerberater rumkommen Wink


Bitte nicht steinigen, falls hier Fragen nicht gestattet waren  Roll Eyes
Fragen sind hier gestattet und auch erwünscht.
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June 20, 2017, 12:31:09 PM
#4
Hi, erstmal natürlich vielen Dank an dich für die Arbeit und die Aufbereitung. Auch, wenn ich selbst noch nicht so lange Teil des Forums bin, wird es doch mit diesen ganzen Steuer-Threads langsam etwas unübersichtlich.

Einzig und allein bei diesem Punkt würde ich gerne einklinken:

- ich coins auf eine Börse schicke, dort aber lediglich aufbewahre?

Hierzu konnte ich in den bisherigen Threads auch keine Antwort finden. Um mal beim Goldbarren beispiel zu bleiben: Ich habe Goldbarren im Schließfach bei meiner Bank und kaufe nun "neue" Goldbarren, die ich jedoch ausschließlich dazu verwende, mir irgendetwas damit zu kaufen. Die im Schließfach rühre ich aber nicht an.

Oder bezogen auf Bitcoin: Ich habe meine Bitcoins, die ich für längere Zeit halten möchte, in einem Wallet. Kaufe nun Bitcoins, die NICHT in mein Wallet transferiert werden, um mir damit etwas zu kaufen. Wird beim "Verkauf" der neuen Bitcoins, die nicht im Wallet waren, die Haltefrist der Bitcoins im Wallet angegriffen, wenn ich nach FIFO abrechne? Ergibt für mich wenig Sinn, da ich die "alten" Bitcoins (Goldbarren) nicht anfasse.

Bitte nicht steinigen, falls hier Fragen nicht gestattet waren  Roll Eyes
qwk
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Shitcoin Minimalist
June 20, 2017, 12:20:35 PM
#3
Link zur Software:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.47734767

Materialsammlung, kommt irgendwann weg:

- Airdrops sind steuerfrei da sie Lottogewinnen ähnlich sind
- gelegentliches privates mining ist steuerfrei (ACHTUNG: Der Übergang zum gewerblichen mining ist fließend und sollte genau geprüft werden)
- zu den Hard-Forks gibt es zwei Aussagen:
1) wie bisher Anschafffung für 0€ und Verkauf voll steuerpflichtig
2) steuerfrei (auch hier ist Vorsicht angesagt)
- ICOs haben einen Anschaffungswert zum Zeitpunkt des ICOs nicht des Börsengangs und die Jahresfrist beginnt auch schon mit dem ICO
Info ist von Robert NACO KG Steuerberatung

Bitte nochmal das Anwendungsschreiben und die Änderung des Umsatzsteuererlasses lesen. Sorry!
Solomining kann nicht steuerfrei sein. Steuerfrei kann nur das sein, was auch steuerbar im Sinne von § 1 UStG ist.
Das sehe ich anders. S.o. Aber unabhängig davon:
Quote
Ich würde sagen, dass 1b und 2b passen können, warum sollte 1b nicht einschlägig sein wenn der Miner seine Exchange zB in USA nutzt?
Hatte ich dazu geschrieben. Coins sind keine Gegenstände. Da kann man nichts liefern
Quote
Aber hier diskutieren wir auf K1 Niveau, ich sprech das nächste Woche im LaFiMi D´dorf an, ist auf jeden Fall ein interessantes Thema, zumal der Verkauf ja erst aus der nicht steuerbaren Leistung entsteht und diese würde den Vorsteuerabzug ja nicht ausschließen.
Wenn man dem BMF folgt (nicht steuerbar) dann fehlt es m.E. schon an der sonstigen Leistung, die ein Unternehmer ausführt -- § 1 I Nr. 1 UStG.
Wenn daher das Mining nicht der USt unterliegt (also generell nicht und nicht nur der Ort der Leistung nicht in der BRD ist) dann wäre es systemwidrig hier Vorsteuerabzug zuzulassen.
Vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 12.02.2009, Rs. C-515/07
Quote
Der Unternehmer (Steuerpflichtiger i. S. d. 6. EG-RL) soll nur dann durch  Vorsteuerabzug  von der Steuer entlastet werden, sofern er die bezogenen Leistungen für Tätigkeiten verwendet, die der Mehrwertsteuer unterliegen.
Anmerk v. Dr. Suse Martin, München zu obigen Urteil.

Noch kurz dazu: Man kann bei Hashnest und CEX.IO (vlt. auch bei anderen) die erworbene Hashrate auch traden. Ob das für die steuerliche Beurteilung eine Rolle spielen mag? Macht das ganze ja sehr ähnlich zu einem Wertpapier mit "Gewinn"ausschüttung.
Die "erworbene Hashrate" ist ein Vertrag über eine Dienstleistung.
Das ist IMHO nicht mit einem Wertpapier zu vergleichen.

Wie versprochen habe ich eine Erläuterung für die Nichtanwendbarkeit der 10 Jahresfrist geschrieben.
https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/
Ein Kollege will hierzu eine gegensätzliche Stellungnahme schreiben. Ich vermute, wir werden dann noch mal gegenseitig verlinken/updaten.

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:
Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.

Ich hab den Artikel nicht gelesen, da ich diese Zeitschrift nicht habe, ich schieße darum mal ins "blaue". Versteuerung des aus dem Fork neu erhaltenen Coins nach § 22 Nr. 3 EStG bei Verkauf gegen Fiat oder Tausch gegen andere Coins, Steuerfreiheit nach einem Jahr tritt in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht ein, keine Rechtsnachfolge aus der "alten" Blockchain, da ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wurde. Richtig?
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