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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 64. (Read 1137297 times)

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July 15, 2019, 01:26:11 PM
Ich soll dem Finanzamt Unterlagen/Bescheinigungen einreichen und was ist eurer Meinung nach am besten geeignet?

Frag sie mal, was sie gern hätten Wink
jr. member
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July 15, 2019, 08:48:53 AM
Ich soll dem Finanzamt Unterlagen/Bescheinigungen einreichen und was ist eurer Meinung nach am besten geeignet?

Kaufnachweiss der jeweiligen Exchange, und nachweiss das es auch wirklich dein Account ist - Also vielleicht Screenshot das man erkennt das auch tatsächlich Du auf der Exchange mit deinen Details eingeloggt bist.
JL0
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Bitcoin the Digital Gold
July 15, 2019, 05:21:23 AM
Ich soll dem Finanzamt Unterlagen/Bescheinigungen einreichen und was ist eurer Meinung nach am besten geeignet?
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July 09, 2019, 11:01:41 AM
Hallöle, im ersten Beitrag steht:

Quote
Es ist ebenso möglich, seine Coins in unterschiedliche „Töpfe“, „Layer“, „Wallets“,  „Depots“ aufzuteilen.
So kann man z.B. für die Coins in einer Paperwallet eine andere Verbrauchsfolge aufzeigen als für Coins, mit denen man auf einer Börse tradet.

Als ich das letzte mal im Cryptoversum vor einigen Jahren unterwegs war, galt das noch nicht als "bestätigt".
Kann ich heutzutage wirklich fest davon ausgehen, dass Bitcoins aus zwei Depots (sprich: zwei verschiedenen Wallets/Private Keys) auch steuerlich so behandelt werden?
Es geht bei der Frage natürlich wie immer um die einjährige Mindesthaltefrist für steuerliche Gewinne.

Danke Smiley
jr. member
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July 06, 2019, 08:42:53 AM
Was für Amateure..

Na immerhin steht Software für den Abgleich bereit (nach X Jahren). In der Zeit hätte man die Daten wahrscheinlich schon ausdrucken und von Hand vergleichen können.  Cheesy
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July 05, 2019, 02:25:28 PM
Quote
DEUTSCHLAND: AB SOFORT ERHALTEN DEUTSCHE MIT AUSLANDSKONTEN POST VOM FINANZAMT!

Das Bundeszentralamt für Steuern verfügt über mehrere Millionen Datensätze zu den Konten deutscher Bürger im Ausland. Diese wurden jahrelang liegengelassen, aber jetzt beginnt man in den Finanzämtern mit der Auswertung der Daten. Bei Auffälligkeiten werden die möglichen Steuersünder vom Finanzamt einen Brief erhalten.

In den kommenden Monaten kann jederzeit ein entsprechendes Schreiben vom Finanzamt im Briefkasten liegen. In dem Brief wird der Bürger gefragt, ob er Steuern hinterzogen hat oder nicht. In den Datensätzen steht drin, wie viel Geld die Menschen auf den Konten im Ausland gelagert haben und welche Geldeingänge, Dividenden und Zinsen dort zu Buche stehen. Es gibt einen automatisierten Datenaustausch mit einigen anderen Staaten, in diesem Zusammenhang erhielt die Bundesrepublik Deutschland die Flut an Daten. Seit 2014 arbeiten die Staaten der EU zusammen, ab dem Jahr 2017 erhielt Deutschland auch Daten von außereuropäischen Staaten. Angaben des Bundesministeriums für Finanzen zufolge kamen so mehr als 10 Millionen Datensätze zusammen.

Mittlerweile wurde eine Software entwickelt, mit deren Hilfe die Daten gezielt gefiltert werden und den richtigen Personen zugeordnet werden können. Die Finanzbeamten prüfen nun die Steuerakten der Bürger und gleichen diese mit dem Datenbestand ab. Man schaut, welche Informationen bereits bekannt waren und welche aus den Daten ersichtlich waren, außerdem werden bezahlte und nicht bezahlte Steuern verglichen. Die Vorgänge aus dem Jahr 2014 werden normalerweise zum 31. Dezember 2019 verjähren, deshalb steht den Finanzämtern nun eine Menge Arbeit bevor. Die Finanzämter haben ohnehin schon eine Menge zu tun und niemand kann abschätzen, wie viel Mehrarbeit nun entsteht. Eine Schätzung für die zusätzlich generierten Steuereinnahmen durch den riesigen Datenbestand gibt es ebenfalls nicht.

Grundsätzlich sollen nur Fälle mit einer gewissen Größe überprüft werden, genaue Angaben gibt es dazu aber nicht.Bei Auffälligkeiten sollen die Steuerzahler entweder Erklärungen dafür liefern oder eine Steuererklärung einreichen. In dem Brief wird auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige erwähnt. Experten raten jedoch von einer vorschnellen Selbstanzeige ab, schließlich liefert man dem Fiskus damit noch weitere Informationen. Nach dem Erhalt eines solchen Briefes sollte man einen Steuerberater oder Anwalt kontaktieren und dann gemeinsam die beste Vorgehensweise abstimmen.

Quelle: https://t.me/KryptoKompassDe/3917
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July 04, 2019, 03:47:45 PM
Super Feedback, vielen Dank.
qwk
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July 04, 2019, 05:59:27 AM
Im Artikel steht aber, dass es eben KEINE privaten Veräußerungsgeschäfte sein könnten, weil es u.U. keine Wirtschaftsgüter sind. Deshalb evtl. keine Jahresfrist für Kryptos, denn sie fallen dann eben nicht unter private Veräußerungsgeschäfte.
Das kann für Hodler noch unschön werden, wenn dafür dann eine andere Steuer anfällt... je nachdem was irgendwann mal entschieden wird.
Immer wieder diese unnötige Panikmache Roll Eyes

Mal ein paar Punkte zum zitierten Ausschnitt:
1. es handelt sich um die "Einzelmeinung" von Oliver Christian Schroen, der vor ein paar Wochen einen sehr "theoretischen" Artikel im DStR Heft 26/2019* veröffentlicht hat, in dem er Überlegungen zur formalen steuerrechtlichen Einordnung zu Bitcoin anstellt.
2. einige Grundannahmen, von denen der Autor ausgeht, sind offensichtlich falsch. Er verkennt die rein technisch bedingte Funktion von Bitcoin mittels kryptographischer Signaturen mit dem real nach Außen wirksamen Effekt, den diese haben. Damit behandelt er eine juristische Frage nicht anhand der Wirksamkeit einer Sache nach Außen, sondern an deren bloßer technischer Umsetzung, was i.d.R. nicht relevant ist, da auch der Gesetzgeber darauf nicht abzielt. Das kann im Einzelfall anders sein, ist es aber auch und besonders im Steuerrecht normalerweise nicht.
3. konkret im hier zitierten Abschnitt findet sich z.B. die Behauptung "dass kein vorsichtiger, vernünftiger, fremder Kaufmann, also „aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers“, diesen „einen eigenständigen Wert“ zumessen bzw. er sich die „Erlangung“ derselben „etwas kosten“ lassen würde." Dies ist offensichtlich unzutreffend, da bereits zahlreiche Beispiele aus der Praxis existieren, in denen real Unternehmen veräußert wurden, und bei deren Erwerb die "enthaltenen" Bitcoins sehr wohl in die Kaufpreisermittlung mit einflossen.

Kurz gesagt: das ist ein sehr, sehr theoretischer Artikel, der ein paar Fragen aus einer "bewusst" streng formalen Sichtweise beleuchten will. Das hat für die reale Besteuerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinerlei Bedeutung.

Davon abgesehen sind Fragen wie z.B. die nach dem "privaten Veräußerungsgeschäft" bereits abschließend geklärt. Hierzu existiert vom BMF selbst eine verbindliche Auskunft, auf die man sich berufen kann. Und zwar bereits seit 2013 (wenn ich mich recht erinnere).
Wenn überhaupt, ergäben sich aus den Überlegungen des Autors also Nachbesserungspflichten für das BMF und möglicherweise den Gesetzgeber.
Den Hodler jedenfalls betrifft das nicht.


* der Artikel liegt mir vor. Ich zitiere mal auszugsweise ein paar Stellen:

Quote
4.4.1 Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre24
Eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre liegt idR vor, wenn dieses „Etwas“ länger, dh mehrfach nutzbar ist, eventuell sogar, wenn es nur einmal, jedoch irgendwann in späteren Jahren nutzbar ist. Hat jemand seine Kenntnis des PS einmal für eine Signatur eingesetzt, der eine erfolgreiche Transaktion folgte, so hat er seine Signaturmöglichkeit insoweit verbraucht. Deswegen kann von einer mehrfachen Nutzung der Signaturmöglichkeit, also auch von einer Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre, nicht gesprochen werden.
Dies ist technisch falsch.

Quote
So wird in Abschn. 12 des Bitcoin-Whitepapers25 darauf hingewiesen, dass ein „double-spending“ nur solange ausgeschlossen ist, solange „honest nodes control a majority of CPU power“. Gemeint sind hier insbesondere die bereits mehrfach auch schon stattgefundenen sog. 51 %-Attacken. Auch ist es denkbar, dass Staaten mit enormer „CPU power“ 51 %-Attacken fahren („Cyberwar“). Daneben bestehen viele weitere reale Risiken26, die zur Nichtnutzbarkeit von Signaturmöglichkeiten führen, was bereits erfolgte technische oder menschliche Einwirkungen auf „Krypto-Währungen“ („Mt Gox“, „Quadriga CX“, „Binance“) zeigen.
Dies ist unzutreffend. Auch im Falle von 51%-Attacken bleiben die Signaturen nutzbar.
Abgesehen davon haben "MtGox et. al." nichts zu tun mit 51%-Attacken, und insgesamt überhaupt nichts mit Bitcoin "per se".

Quote
Wenn große Verkaufsorders selbst bei Bitcoin für starke Kurseinbrüche sorgen, gilt dies umso mehr bei „kleinen Krypto-Währungen“.27
Weil ich nicht den ganzen Abschnitt quoten möchte: der Autor bezieht sich auf die Volatilität, und nutzt diese als Argument gegen die "Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre". Dies ist nicht folgerichtig, da dies kein Wesensmerkmal der Kryptowährung an sich ist, sondern von allen an einem freien Markt gehandelten Wirtschaftsgütern.

Quote
4.4.2 Wert für einen Kaufmann
[...]
Dass Signaturmöglichkeiten keinen intrinsischen wirtschaftlichen Wert haben, sehen auch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder so: „Ihren Wert erhalten Bitcoins ausschließlich durch den Handel. Das bedeutet, dass der Wert nur entsteht und erhalten bleibt, solange es Nutzer gibt, die bereit sind, Bitcoins als Gegenleistung für (reale) Waren oder Dienstleistungen bzw. Geld zu akzeptieren. Einen innewohnenden Wert besitzen Bitcoins nicht.“32
Das ist nicht zutreffend, da Bitcoins eben sehr wohl einen "intrinsischen Wert" haben, nämlich den, einen bestimmten Nachweis mit berechenbarer Sicherheit zu führen. Diese Fähigkeit ist ein Nutzen, der dem Bitcoin per se innewohnt, und gerade nicht irgendeinem anderen Wirtschaftsgut.

Quote
Der gedachte Kaufmann würde sich mit dem Erwerb von Signaturmöglichkeiten keinen „Vorteil für den Betrieb“, sondern einen Nachteil einhandeln, da die Möglichkeiten, mit gesetzlichen Zahlungsmitteln zu bezahlen, wesentlich vielfältiger sind als mit Bitcoin oder mit anderen immer mit zu erwägenden „Krypto- Währungen“.
Das ist schon fast eine absurde Argumentation.
Ein Vorteil wird nicht dadurch zum Nachteil, weil es einen anderen, ggf. höheren Vorteil gibt.
Würde man dieser Argumentation folgen, gäbe es in letzter Konsequenz exakt ein, und kein anderes Wirtschaftsgut, nämlich jenes, welches gegenüber allen anderen den größten Vorteil bietet. (ja, das ist eine reductio ad absurdum)

Quote
4.4.2.3 Objektiv werthaltige Position?
[...]
Wie oben dargestellt, existiert weltweit eine Vielzahl von Exchanges, welche zur selben Zeit eine Vielzahl von Kursen in USD angeben. So wurden am 16.5.2019 bei nur 400 Exchanges als Kur- se für Signaturmöglichkeiten pro „1 Bitcoin“ zur selben Uhrzeit zwischen 9.953,95 USD und 6.601,86 USD bzw. „Volume excluded“ sogar nur 3.397,09 USD angegeben. Und das ist nur der offizielle Handel auf einigen Exchanges!
Der Marktpreis von anderen Wirtschaftsgütern schwankt sicherlich je nach Standort ebenfalls.
Ich könnte mir vorstellen, dass ein Eiswürfel in der Wüste einen anderen Marktwert hat als am Südpol. Roll Eyes
Dass die zitierten "400 Exchanges" darüberhinaus offensichtlich zum großen Teil irrelevante Exoten sind, oder gar ausgemachte Betrugs-Seiten, spricht nicht für die sorgfältige Recherche des Autors.

Quote
4.4.3 Übertragbarkeit
Ein Vermögenswert muss übertragbar sein, um als WG zu gelten. Was genau muss hier über- tragbar sein? Ist es die Kenntnis des PS für die Signaturmöglichkeit oder ist es die Signatur- möglichkeit selbst? Dass es der Coin, also die niemandem gehörende Signaturkette, nicht sein kann, wurde bereits dargelegt.
Offensichtlich versteht der Autor trotz eigenem Bezug auf das Bitcoin-Whitepaper an anderer Stelle die Funktionsweise von Bitcoin nicht, und nimmt sein eigenes Unverständnis zum Anlass, zu folgern, dass hier nichts übertragbar sei. Ich erübrige mir einen Kommentar.

Etc. pp. ff.
Der Artikel ist sicherlich als "Gedankenexperiment" nicht uninteressant.
Er strotzt allerdings vor Fehlern in der technischen Beschreibung, in der praktischen Bewertung von Tatsachen und wird (hoffentlich) auch von niemandem Ernst genommen.
Die Qualifikation des Autors als Jurist möchte ich nicht beurteilen, seine Expertise in Bezug auf die technischen und wirtschaftlichen Realitäten von Bitcoin jedenfalls muss ich als mangelhaft bezeichnen.
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July 03, 2019, 05:08:41 PM

Wenn das so wäre, was würde das für private Veräußerungsgeschäfte bedeuten? Würde die 1-Jahresregel noch gelten?
Natürlich gilt die 1 Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte noch. Daran wird sich auch nichts ändern.

 Im Artikel steht aber, dass es eben KEINE privaten Veräußerungsgeschäfte sein könnten, weil es u.U. keine Wirtschaftsgüter sind. Deshalb evtl. keine Jahresfrist für Kryptos, denn sie fallen dann eben nicht unter private Veräußerungsgeschäfte.
Das kann für Hodler noch unschön werden, wenn dafür dann eine andere Steuer anfällt... je nachdem was irgendwann mal entschieden wird.

Hätte, könnte, sollte, zu prüfen....wie immer ist nichts gewiss. Bis dahin gilt aber die aktuelle Gesetzeslage..


Das wäre schon nicht so toll, das ist die eine Sache die bei der deutschen Crypto-Gesetzgebung gut ist.
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July 02, 2019, 08:44:33 PM

Wenn das so wäre, was würde das für private Veräußerungsgeschäfte bedeuten? Würde die 1-Jahresregel noch gelten?
Natürlich gilt die 1 Jahresfrist für private Veräußerungsgeschäfte noch. Daran wird sich auch nichts ändern.

 Im Artikel steht aber, dass es eben KEINE privaten Veräußerungsgeschäfte sein könnten, weil es u.U. keine Wirtschaftsgüter sind. Deshalb evtl. keine Jahresfrist für Kryptos, denn sie fallen dann eben nicht unter private Veräußerungsgeschäfte.
Das kann für Hodler noch unschön werden, wenn dafür dann eine andere Steuer anfällt... je nachdem was irgendwann mal entschieden wird.

Hätte, könnte, sollte, zu prüfen....wie immer ist nichts gewiss. Bis dahin gilt aber die aktuelle Gesetzeslage..
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July 02, 2019, 04:27:45 PM
Da GmbH und Betriebsvermögen in dem von Limx Dev geposteten Schreiben vorkommen, scheint es eher für Gewerblichkeit zu gelten....
Auch die privaten Veräußerungsgeschäfte sind genannt (links unten)

Wenn das so wäre, was würde das für private Veräußerungsgeschäfte bedeuten? Würde die 1-Jahresregel noch gelten?
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July 02, 2019, 12:01:53 AM
Da GmbH und Betriebsvermögen in dem von Limx Dev geposteten Schreiben vorkommen, scheint es eher für Gewerblichkeit zu gelten....
Auch die privaten Veräußerungsgeschäfte sind genannt (links unten)
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July 01, 2019, 04:26:18 PM
Da GmbH und Betriebsvermögen in dem von Limx Dev geposteten Schreiben vorkommen, scheint es eher für Gewerblichkeit zu gelten....
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July 01, 2019, 12:28:21 PM
Mir wurde grade mitgeteilt das es lt DStR 26/2019 unter neuen Gesichtspunkten nur in Euro Geschäfte wirklich steuerlich behandelt werden unter Umständen.



...ohne Gewähr!!

Oha, das liest ja mal ganz wunderbar (wenngleich alle Annahmen in Konjunktiv).

Frage die sich mir als erstes stellt und wsl. für einige unter uns relevant ist:

Was denkst du/denkt ihr - (wie) sollte man von seinem "Vorbehalt" gebrauch machen?

Und ein Blick auf den Bescheid bringt mir folgendes ins Auge, worauf ich bis dato tatsächlich noch nicht geachtet hatte:

"Der Bescheid ergeht nach §164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Er ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig"

edit: bei meiner Partnerin ist lediglich der Zusatz "Er ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig" enthalten.

copper member
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July 01, 2019, 12:14:09 PM
Mir wurde grade mitgeteilt das es lt DStR 26/2019 unter neuen Gesichtspunkten nur in Euro Geschäfte wirklich steuerlich behandelt werden unter Umständen.



...ohne Gewähr!!
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June 28, 2019, 03:17:12 AM
Ich versuche das mal zu ordnen:
1. Ende 2017 Kauf von BTC mit Euro -> Steuerlich nicht relevant
2. Anfang 2018 Tausch in LTC
   -> Ist eine Veräußerung der BTC .. falls die BTC beim Verkauf und damit dem Kauf von LTC weniger wert waren als beim Kauf (war so, wie du beschreibst)
   -> deshalb steuerlich nicht relevant und es gibt aus deiner Beschreibung keinen steuerlich relevanten Vorgang in 2017 - Das Jahr ist also abgehakt
3. LTC in einen Bot "investiert" .. was heißt das? Hast du den Bot mit LTC gekauft/gemietet oder hat der Bot deine LTC für dich getradet?
   -> welche Trades hat der Bot durchgeführt? Die sind alle steuerlich relevant und mit FIFO zu berücksichtigen
4. Überweisung der Coins an Coinbase -> steuerlich nicht relevant, Transfers sind dein Vergnügen, denn das ist keine Veräußerung
5. Du hast Daytrading mit den LTC gemacht -> jeder Trade ist steuerlich relevant

Ein Reset für einen Neustart wäre so:
Du verkaufst alles und kaufst dich wieder neu ein (Achtung das muss wirtschaftlich wirksam sein -> heißt verkaufen und eine Sekunde/Minute später wieder kaufen, kann dir das Finanzamt ankreiden ... es sollten schon Stunden oder Tage dazwischen sein). Dann hast du sozusagen dein gesamtes Portfolio nach FIFO resetet.
Aber das hat Nachteile: Die 1-Jahresfrist beginnt für alles von 0. Du musst beim Verkauf von "allem" die Gewinne bis zu diesem Tag ermitteln und versteuern. Das ist also kein sehr kluger Plan.
Besser wäre es, wenn du Belege oder zumindest Informationen zu allen deinen Trades und den Trades des Bots hast und damit mit Hilfe von z.B. Cointracking eine Gewinnermittlung machst. Dann brauchst du auch keinen Neustart.


Vielen Dank schonmal!
Zu 2. Ich werde das am Wochenende mal geordnet auslisten und schauen wie es genau aussieht/ in Cointracking einbinden.

Zu 3. Der Bot lief folgendermaßen ab. Ich habe ca. 30 LTC (kumulierter Zeitwert ~3232,14€ Mai/Juni) an den Bot überwiesen und habe täglich für 99 Tage eine Rendite erhalten. Diese konnte im folgenden erneut für 99 Tage investiert werden oder ausgezahlt werden. Nach einer gewissen Zeit habe ich angefangen einen Teil auszuzahlen und habe so rund 23 LTC (kumulierter Zeitwert ~1182,09€ August/Oktober) zusammen bekommen. Durch den gefallenen LTC Kurs kommt die große Diskrepanz zustande. Eine Aufzeichnung der erhaltenen Einzelrenditen habe ich nicht und bekomme ich auch nicht mehr, da der Bot abgedampft ist.

Zu 5. Ich habe die 23,09 LTC von Oktober 2018 liegen gelassen und nichts weiter mit angestellt -> 12. Mai 2019 Transfer zu Coinbase Pro


Hier fängt es schon mal verkehrt an. Verluste können steuerlich geltend gemacht werden. Ein Verlustvor- oder Rücktrag ist möglich.
Somit könnte ich aus 2018 einen Verlustvortrag ziehen?

Steuerlich relevant sind die Transaktionsgebühren.
Kannst du mir das erläutern?

Das ist nicht richtig. Verkauf und Kauf kann unmitelbar erfolgen. Auch schon alles hier diskutiert und mit Quellen belegt.
Also einmal alles Verkaufen und dann neu einkaufen? Muss ich hierfür Coin -> EUR Wallet -> Fiat Bankkonto durchführen oder kann der Schritt auf das Bankkonto entfallen?

Aber das hat Nachteile: Die 1-Jahresfrist beginnt für alles von 0. Du musst beim Verkauf von "allem" die Gewinne bis zu diesem Tag ermitteln und versteuern. Das ist also kein sehr kluger Plan.
Besser wäre es, wenn du Belege oder zumindest Informationen zu allen deinen Trades und den Trades des Bots hast und damit mit Hilfe von z.B. Cointracking eine Gewinnermittlung machst. Dann brauchst du auch keinen Neustart.
Sehe ich auch so. Lieber alles dokumentieren, Steuer begleichen und die Coins behalten bzw. irgendwann nach der JAhresfrist mit Gewinn verkaufen.
Wird bezüglich des Bots schwer werden, wie würdet ihr in diesem Fall vorgehen?

Ioneye13, warum denn noch keine Erklärung für 2017 eingereicht? Die Fristen sind doch schon abgelaufen. Musst du überhaupt eine für 2017 abgeben?
Für 2018 hast du privat bis Ende Juli Zeit, mit Steuerberater bis Ende Feb 2020.

Ich bin Student und musste bis dato keine Steuern abführen.
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June 27, 2019, 10:49:17 AM
Kann das FA eigentlich bei den Börsen unsere Trading Daten anfragen?und würden die Börsen diese daten rausgeben?

Das ist (für mich) so sicher wie Missbr das Amen in der Kirche
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June 27, 2019, 06:38:50 AM
Was genau der Bot gemacht hat, ist wichtig. FIFO, LIFO oder Verbrauchsreihenfolge ist generell mögich und mit Aufwand "durchboxbar"!
Bevor es hier zur Nachfrage kommt: Wir haben hier genügend FIFO ja/nein disktuiert und bei dem schönen Wetter habe ich gerade keine Lust es rauszusuchen.
Das hört sich jetzt nicht allzu sicher an. Aber wie wäre es mit Depottrennung, falls das Vorteile bringt?
Ja, das ist eine weitere gute Möglichkeit. HODL-Wallet vs. Tradingwallet.
member
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June 26, 2019, 12:49:13 PM
Kann das FA eigentlich bei den Börsen unsere Trading Daten anfragen?und würden die Börsen diese daten rausgeben?

Bei deutschen und europäischen Börsen ist das sicherlich möglich, zumal man dort sicherlich auch ein Identverfahren durchlaufen hat. Bei außereuropäischen eher unwahrscheinlich. Da wäre es auch zu viel Bürokratie und da müssten sie schon einen dicken Fisch an der Angel haben. Bei Börsen die auf irgendeiner karibischen Insel ihren Sitz haben, halte ich es für unmöglich.

Sei einfach ehrlich.
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June 26, 2019, 10:55:35 AM
Kann das FA eigentlich bei den Börsen unsere Trading Daten anfragen?und würden die Börsen diese daten rausgeben?
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