Dazu noch etwas. Ich habe es schon mehrfach gefragt und qwk hat es auch beantwortet und sehr leicht als klar hingestellt.
Allerdings gibt es FA die Kryptotrading, sogar selbst nur mit eigenem Geld schnell als gewerblich sehen. Hier ein recht aktueller Beitrag von winheller:
https://winheller.com/blog/handel-kryptowaehrungen-gewerblich-finanzamt/ Laut R 15.7. der Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2012):
Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.Es ist immer wieder zu lesen, dass es egal ist, wieviele Trades man macht. Ist aber nicht genau da eine Umschichtung im Vordergrund?
Und was ist denn eine "Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten"?
Ich kenne auch die Literatur zum Thema Ähnlichkeit mit
Wertpapiergeschäften etc. z.B, nach der eine Gewerblichkeit bestimmt wird:
https://www.deubner-steuern.de/news/beraterpraxis/details/artikel/vermoegensanlage-oder-gewerbebetrieb-so-argumentiert-der-bfh.html"Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung"
und ganz wichtig:
"Das Anlagevolumen ist kein ausschlaggebendes Indiz für eine gewerbliche Betätigung. Der Einsatz umfangreicher finanzieller Mittel kommt bei Kapitalanlagen sowohl in der betrieblichen als auch in der privaten Sphäre vor. Dabei ist kein Rechts- oder Erfahrungssatz ersichtlich, dass mit steigendem Kapitaleinsatz zwingend ein Übergang zur gewerblichen Betätigung einhergeht. Das Anlagevolumen ist schon wegen dieser Unbestimmtheit kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Der Umfang der getätigten Geschäfte ist daher ohne Bedeutung."Es gibt aber keinen Grund, warum das FA das auch für Kryptowährungstrades so sehen sollte. Zumindest gibt es keine gesetzliche Grundlage bisher.
Ich habe deshalb immernoch etwas Bedenken, dass meine Trades (mehrere Hundert und Volumen mehrere 10k - klingt viel aber weiter unten stelle ich dar, das ist nicht soviel) als gewerblich eingestuft werden könnten.
Meine Trading mache ich zwar nach den oben verlinkten Kriterien als Private Vermögensverwaltung (trade nur mein Geld, nicht für andere, ohne Bots, und es ist nur ein kleines Einkommen verglichen mit meinem Beruf, 10-20 Trades am Tag sind morgens auf dem Klo schnell geklickt - bin beruflich auch nicht im Finanzsektor, keine eigenen Büros etc.), habe aber eben immernoch die Bedenken, dass mir jemand beim FA einen Strick dreht.
Kurzum - Ich habe nun "Angst" davor, dass das Finanzamt auf die Idee kommt, das doch als gewerblich zu sehen und dann auf Basis der Trades z.B. Ravencoin in BTC und zurück, Umsatzsteuer zu verlangen.
Es geht mir nicht um die Gewerbesteuer, sondern mit der
Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer fällt privat nicht an (klar), aber eben je nach Trade, wenn das FA einen Trader plötzlich als Gewerblich einstufen würde.
Wieso komme ich auf die Idee mit der Umsatzsteuer?
Das
Schreiben des BMF zur Umsatzsteuerfreiheit (27.02.2018 nach dem EuGH Urteil von 2015) bezieht sich auf Kryptowährungen, die ausschließlich den Zweck des Zahlungsmittels haben.
Ich kann nicht einschätzen, ob die Funktion des Ravencoin, das Erstellen von Assets durch senden von 500 RVN an eine Burnadresse ein Bezahlen ist oder als Funktion schon ausreicht um nicht mehr unter das Schreiben zu fallen.
Viele andere auch teilweise sehr große Kryptowährungen dann auch nicht -> ETH?
Und damit wäre das Traden vieler Altcoins doch damit in Deutschland Geschichte, wenn auf jeden (!) Trade damit 19% Umsatzsteuer anfallen.
Es ist nunmal so, das das Tradingvolumen von Altcoins in BTC und zurück deutlich höher ist als die Grsamtsumme meiner Coins. Das ist beim Traden nicht ungewöhnlich (siehe tägliches Volumen vs Marketcap).
Was sind meine Bedenken - an einem Beispiel(Werte sind fiktiv):
Ich habe für 5000 € BTC
Ich trade in diverse Altcoins hin und zurück.
Ich habe am Ende für 7000 € BTC.
Völlig klar ist: Steuern fallen schon beim Trade an egal ob FIAT<->Coin oder Coin<->Coin. Das ist dokumentiert (Cointracking)
Versteuerung nach FIFO nach privatem Veräußerungsgeschäft ist, nach Einkommensteuer + Soli auf diese 2000€ Gewinn fällig. Ok kein Problem, das sind bei Höchssteuersatz 45% ....viel aber ok.
Jetzt hat man alles in allem 4-5x seine Coins in Summe mittels 1000 kleiner Trades über Monate hinweg getradet. Sind z.B 40000€ Volumen (2000€ Gewinn wie oben berechnet)
Nun sagt das FA man ist plötzlich gewerblich, da man ja soooo viel getradet hat
Und dann im Worstcase eben die Umsatzsteuer wie oben begründet für die Trades die z.B. zum großen Teil mit Ravencoin in BTC waren, fällig wird.
z.B. sind 30000€ der Trades z.B. in Ravencoin <-> BTC .... die wären doch mit Umsatzsteuer zu belegen?
19% von 30000 sind immerhin 5700€ was den Gewinn bei Weitem übersteigt.
Natürlich kann ich auf Exchanges nicht den Gegenüber identifizieren, er ist aber aus Sicht der Börse eindeutig, da immer ein Käufer und ein Verkäufer zusammengebracht werden - für mich aber nicht sichtbar.
Weiterhin kann ich auf einer Exchange natürlich keine Umsatzsteuer von meinem Gegenüber verlangen.
Es alles klingt nach viel Volumen, ist aber schnell zusammen.
Dann bin ich und jeder andere Trader doch gekniffen.
Wie ist das nun? Besteht die Gefahr als Trader am Ende viel höhere Steuern durch die Umsatzsteuer zu haben, als man überhaupt Kapital oder jemals investiert hat?Bezieht sich auch darauf:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.31322661und besonders dieser Post:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.31063661Ich habe hier
Oder steht die Seite 2 aus dem
Schreiben des BMF zur Umsatzsteuerfreiheit dem entgegen?:
Die Verwendung von Bitcoin als EntgeltDie Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmit-teln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmit-tels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar.Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufs-kurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.Das würde für den Altcointrade folgendes Bedeuten:
Kauf z.B. RVN mit BTC (keine Steuer, da BTC das Entgelt ist - es wird wie dort beschrieben der jeweilige Umrechnungskurs im Land verwendet)
Verkauf RVN nach BTC = Kauf BTC mit RVN (keine Steuer, sofern RVN dem BTC durch seine Gleichheit als Zahlungsmittel gleichgestellt ist)
Ein Altcointrade ist also nichts anderes als ein Kryptowährungskauf mit einer Kryptowährung als Entgelt.
Leider wird für den Handel explizit im BMF-Schreiben immer nur der Tausch in gesetzliche Zahlungsmittel beschrieben. Daber Seite 2 erweitert das, meiner Meinung nach auf den Kauf von Kryptowährungen mit Kryptowährungen. Oder liege ich da falsch?