Bsp. 1 - Jemand investiert privat in BTC oder Aktien und hat aber sonst kein Einkommen und verwendet die Gewinne nicht um Lebenserhaltungskosten zu decken. Ist das privat oder gewerblich?
Bsp. 2 - Jemand investiert privat in BTC oder Aktien und hat aber sonst kein Einkommen und verwendet die Gewinne um Lebenserhaltungskosten zu decken lebt also davon.
Bsp. 3 - Jemand investiert privat in BTC oder Aktien und hat aber ein Einkommen das kleiner als die Spekulationsgewinne sind aber verwendet die Gewinne nicht um Lebenserhaltungskosten zu decken. Ist das privat oder gewerblich?
Bsp. 4 - Jemand investiert privat in BTC oder Aktien und hat aber ein Einkommen das kleiner als die Spekulationsgewinne sind und verwendet die Gewinne um Lebenserhaltungskosten zu decken. Ist das privat oder gewerblich?
"Davon Leben" klingt schon mehr nach Regelmäßiger Umschichtung - dazu komme ich weiter unten.
Vorher: Ich bin kein Anwalt, das ist also keine rechtliche Beratung und bestimmt auch nicht alles korrekt
Das Thema mit der Gewerblichkeit scheint doch nicht so einfach zu sein - siehe mein Post oben drüber.
Ich empfehle dir das mal zu lesen (Achtung, das ist kein Gesetzestext sondern nur eine Auffassung):
https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/fileadmin/lhp-rechtsanwaelte/mediapool/Im_Privatvermo%CC%88gen_gehaltene_Kryptowa%CC%88hrungen__II_.pdf
Die Frage ist wie die Gewerblichkeit bestimmt wird. Grundsätzlich nach $15 EStG.
Selbständig -> ok das ist man wohl auch, wenn du auf den Kaufen und Verkaufen Button selbstständig drückst
Nachhaltig -> also Wiederholungen - Achtung, kommt auf das Wirtschaftsgut an (bei Häusern kann das schon 3 sein, bei Aktien können 1000 nicht gewerblich sein)
Gewinnerzielungsabsicht -> ok das ist wohl immer mit ja zu beantworten
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr -> was das genau beinhaltet - ist das Traden an einer Exchange bereits Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr?
Nun ist das ganze aber nicht einfach so auf Kryptowährungen blind anzuwenden.
Nun gibt es eine Meinung (!) wie oben in der PDF gezeigt, das die Gesetze für den Wertpapierhandel auf Kryptowährungen anzuwenden sind.
Jetzt ist das Problem, dass Kryptowährungen aber keine Wertpapiere sind, da sie z.B. grundsätzlich nicht der Kapitalertragsversteuerung sondern der Einkommenssteuer unterliegen.
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 27.02.2018 Kryptowährungen (Bitcoin und die mit gleichen Zahlungseigenschaften) den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt.
Es wird oft ausgeführt (Quellen spare ich mir jetzt mal), dass beim Handel mit Wertpapieren die alleinige Umschlagshäufigkeit und das Umschlagsvolumen nur maximal ein Indiz für eine Gewerblichkeit sind, aber nicht alleinig ein Gewerbe rechtfertigen:
Das BFH hat in diversen Urteilen immer wieder festgestellt "Im Einzelfall ist zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen" - allerdings bezogen sich die Urteile auf Trader, die mit Wertpapieren handelten oder andere Fälle von Vermietungen etc -> allerdings nichts zu Kryptowährungen.
Es muss auch erst die private Vermögensverwaltung verneint werden, bevor der gewerbliche Handel festgestellt werden - es schließt sich also gegenseitig aus.
Hier noch etwas weiterführendes als Beispiel - aber wieder Wertpapierhandel!: klick
Nun zur "Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung": EStR R 15.7 (Zu § 15 EStG)
Ich verstehe den ersten Abschnitt zwar nicht vollständig (Was ist "Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten?") , interpretiere aber das halb verstandene so: Solange die Fruchtziehung im Vordergrund steht (also Dividenten etc.) ist es nicht gewerblich. Steht die Umschichtung im Vordergrund ist es gewerblich .... ja das bedeutet doch aber jetzt, das wenn ich 1000 Trades habe, das die Umschichtung im Vordergrund steht (Volumen >>> eingesetztes Kapital). Wie kann es dann sein, das die Anzahl an Trades keine Rolle spielen soll?
-> Denn jetzt ist hier immer wieder zu lesen "solange du mit deinem eigenen Vermögen tradest und nicht auf Rechnung anderer, ist das ganz klar private Vermögensverwaltung".
Das Problem ist jetzt -> es gibt kein Gesetz oder Urteil, das darin auch Kryptowährungen einschließt, denn diese Formulierung kommt aus den Leitsätze des Wertpapierhandels.
Wo steht, dass diese angewendet werden?
Weiß das mein FA?
Die Frage ist doch auch: Wenn das Finanzamt, das von Kryptowährungen nicht viel Ahnung hat, nun eine andere Auffassung hat und einen plötzlich als gewerblich einstuft?
Dann kommt der Steuerbescheid und es steht darauf "Die Einkünfte aus Kryptowährungshandel werden als gewerblich eingestuft und versteuert" - oder so ähnlich.
Was macht man dann? Einspruch, ja aber mit welcher Begründung - es gibt doch kein Gesetz auf das ich mich berufen kann...
Man kann immer nur hören "Die Einordnung der Kryptowährungen ist noch nicht abschließend geklärt". Ja das ist ein schöner Satz, wenn mir das FA beim Kryptotrading Gewerblichkeit vorwirft.
Am Ende kommt dann nämlich noch die Umsatzsteuergeschichte für Kryptowährungen mit zusätzlichen Funktionen außer der Bezahlung dazu und dann sieht es sehr schnell düster aus, wenn man 1000 Trades hat. Wenn man nur BTC hat ist das natürlich jetzt offiziell ausgeschlossen, schließt aber die Gewerblichkeit nicht aus, die Voraussetzung für eine Umsatzbesteuerung ist.