Danke Scheede!
1miau, was mir gerade auffällt ist, dass du auf einen Artikel zu Sachbezügen verlinkst und daher auch die Infos hast, oder übersehe ich was?
Ja, das mag sein, maßgebend ist aber trotzdem der Gegenwert zum Zeitpunkt des Zuflusses und wenn es dann keinen Preis gibt, den man dafür bekommt, ist der Wert 0€ bzw nicht feststellbar, da noch nicht gelistet.
Kryptowährungen werden laut keinem FA wie konventionelle Währungen behandelt, sind also keine Sachbezüge. Damit dürfte das hinfällig sein.
Bist du dir da wirklich sicher??
Mein FA dazu:
„Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird.“
Jetzt also doch, da hätte ich mir die Nachforschung auch sparen können...
Ich bin mir sicher, dass damit die großen, gängigen Kryptowährungen wie BTC, ETH etc. gemeint sind, wie sie auf großen Exchanges gelistet sind. Eben eine Situation, bei der man diesen Preis auch erhält, wenn man es verkauft. Das ist bei den vielen kleinen ICO-Projekten nicht gegeben, da es keinen Abgabeort gibt. Dass der ICO-Preis mit dem späteren Verkaufspreis nichts zu tun hat, ist kein Geheimnis (wenn überhaut gelistet wird), was mit ein Grund ist, dass ICO-Bounties / Airdrops von gelisteten Coins differenziert werden. Daher gibt es meiner Meinung nach mangels Verkaufsmöglichkeit zum Zuflusszeitpunkt keinen feststellbaren Gegenwert.
Die Referenz geht dabei wieder auf bereits gelistete Kryptowährungen
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4c Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind; macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Absatz 7 Satz 2) ansässiger Unternehmer von § 18 Absatz 4e Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__16.htmlDa die Kurse von ICO-Shittokens nicht von der EZB zur Verfügung gestellt werden (Noch nicht einmal Bitcoin) ist das ebenfalls hinfällig. Bei Bitcoin halte ich eine Besteuerung nach deiner Variante für möglich und zutreffend, bei ICOs können diese Regeln aufgrund ihrer Struktur nicht angesetzt werden, da dort einfach nur ein Preis geraten wird. Manche ICOs haben 500% Bonus, manche brechen mittendrin ab und ändern den Bonus einfach.
Fazit: die meisten Referenzen, die ich dazu kenne, beziehen sich lediglich auf Bitcoin, bei dem eine ganz andere Akzeptanz vorliegt als bei ungelisteten ICO Coins.