Pages:
Author

Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 76. (Read 1217385 times)

qwk
donator
Activity: 3542
Merit: 3413
Shitcoin Minimalist
February 22, 2019, 07:36:07 PM
Smiley

Grob:
- Champions League Tickets werden innerhalb der Jahresfrist verkauft
- Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft verfassungswidrig, da strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt
Da hast du, glaube ich, was falsch verstanden.
Der Vorgang ist in diesem Fall deshalb nicht steuerbar, weil
- Jetzt das Interessante. Im letzten Satz wird Bezug auf Bitcoin genommen und ob hier nicht auch ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen könnte
Quote
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf kontingentierter und damit hochpreisiger Eintrittskarten war bislang ebenso wenig wie die im Hinblick auf ein strukturelles Vollzugsdefizit ggf. ähnlich zu beurteilenden Spekulationsgeschäfte mit Kryptowährungen Gegenstand höchstrichterlicher sowie verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Bitcoins sind jedenfalls nach gängiger Auffassung eigentlich aller mir bekannten Steuerberater keine Wertpapiere i.S.d. EStG, insofern ist nicht davon auszugehen, dass obiges Urteil hier besonders relevant wäre.
Der obige Satz scheint nur sagen zu wollen, dass sich die Richter auch mal mit Bitcoin beschäftigen wollen, und hier ähnliche strukturelle Hindernisse sehen Huh
Das könnte möglicherweise darauf hindeuten, dass für den Moment davon auszugehen wäre, dass auch eine (IMHO) fehlerhafte Steuererklärung, in der man Bitcoin-Gewinne prinzipiell als nicht steuerbar ansieht, keine Steuerhinterziehung sein kann Huh
Bisschen kryptisch, was die Richter da zu Kryptowährungen von sich geben Cool
Vor allem verstehe ich überhaupt nicht, wieso das Thema in der Urteilsbegründung überhaupt angesprochen wird.
newbie
Activity: 8
Merit: 3
February 22, 2019, 05:49:46 PM
Hat hier schon jmd. bezüglich diesem Urteil gehört?

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24328

Grob:
- Champions League Tickets werden innerhalb der Jahresfrist verkauft
- Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft verfassungswidrig, da strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt
- Jetzt das Interessante. Im letzten Satz wird Bezug auf Bitcoin genommen und ob hier nicht auch ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen könnte
- bei Aktien war das ja Ende der 90er der Fall

Die Folgen wären sehr weitreichend.


Meinungen?


legendary
Activity: 957
Merit: 1006
February 21, 2019, 03:14:50 PM
waren die X,XX€ unter 600€?
newbie
Activity: 3
Merit: 0
February 21, 2019, 01:17:14 PM
Hallo Leute,

habe mir hier im Thread viel Tips für die Steuererklärung insbesondere zum Thema FiFo + Depottrennung angelesen, vielen Dank dafür.

Heute kam für 2017 (hach ja, 2017 ...)  der Steuerbescheid vom Finanzamt zurück.

Es wird die Erstattung Y,YY € gezahlt wie von meinem Steuerprogramm berechnet wurde. Aber komisch ist, dass der Finanzbeamte den Posten "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" komplett von meinen angegebenen X,XX € auf 0,00 € reduziert hat.

Meine Steuererstattung ist aber nicht um X,XX € gestiegen, sondern wie vom Programm ermittelt, bei den Y,YY € geblieben.

Meine Fragen nun:

1. Warum streicht der Beamte meine angegebenen X,XX € von dem Posten, korrigiert aber nicht die Erstattung?

2. Ist das ein Indikator dafür, dass ich damit rechnen muss, dass die nochmal auf mich zukommen?

Besten Dank für eure Einschätzung

CryptoHanzo
legendary
Activity: 2688
Merit: 2229
https://t1p.de/6ghrf
February 21, 2019, 05:10:07 AM
Meine konkreten Fragen sind:
1. Gebe ich die Erträge einfach als Einnahmen an (1.000 €) und diese werden dann ganz normal versteuert?
2. Was passiert wenn ich die 0,25 BTC weiter halte und sie in zwei Jahren für 1.500 € veräußere? Muss der Gewinn (500 Euro) dann erneut versteuert werden?


Die Einnahmen sind 1000€. Ausgaben davon abziehen.

Gilt hier nicht auch das Zuflussprinzip?

1. https://www.steuerklassen.com/steuererklaerung/gewerbe/kleinunternehmer/
2. Ja
hero member
Activity: 1022
Merit: 683
Love is the answer
February 18, 2019, 08:02:36 PM
Wenn Du in 2018 einen Verlust erzielt hast wird dieser "automatisch" mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet (Verlustrücktrag). Da braucht man nichts machen. Es sei denn, Du möchtest den Rücktrag betragsmäßig beschränken. Eingetragen wird das alles in den Zeilen 41 ff.

Also wie das Gesamtergebnis (postiv) für 2017 in Zeile 41 ff gelandet ist, kommt genauso dort jetzt das Gesamtergebnis (negativ) für 2018 rein !?

Da kann das "versteckte Häkchen" ja lange suchen, wenn es so einfach ist Smiley
member
Activity: 108
Merit: 51
...Steuerberater können das!
February 12, 2019, 05:05:46 AM
Wenn Du in 2018 einen Verlust erzielt hast wird dieser "automatisch" mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet (Verlustrücktrag). Da braucht man nichts machen. Es sei denn, Du möchtest den Rücktrag betragsmäßig beschränken. Eingetragen wird das alles in den Zeilen 41 ff.
hero member
Activity: 1022
Merit: 683
Love is the answer
February 11, 2019, 11:26:59 AM
Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.

Also, wirklich nichts?
Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.

Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?

Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft.
Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen.
Vom Gewinn kann keine Rede sein.

Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...

Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?   Wink
Quote
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Quelle: §23 EStG

Verluste kannst du Vortragen lassen!

Hat schon jemand Verluste aus 2018 "nachgetragen"?

Ich bin mir unschlüssig...

A) ... an welcher Stelle des Formulars ein Häkchen gesetzt werden
und
B) ... wo der in 2018 realisierte Verlust ausgewiesen werden soll

(ich schätze bei B wieder in die Zeilen 41-47 in der Anlage SO ?!)

Du meinst sicher Verluste rücktragen?  Also 2018 Verluste mit 2017 Gewinnen verrechnen. Weil vortragen für 2019 geht ja noch nicht.
Ich würde dir ein Steuerprogramm empfehlen. Die kosten vielleicht 20€ und du wirst durch alles durchgeführt.

Sagte ich "vortragen"? Nee nee, meine schon "rücktragen", also mit den versteuerten Gewinnen von 2017 "verrechnen/gegenrechnen/whatever das FA damit tun wird"

Da ich quasi nicht in Deutschland lebe (nur dort steuerpflichtig bin) und auch sonst quasi nichts anzugeben habe, komme ich vermutlich mit dem Mantelbogen + Anlage SO klar.

Ich hab´ nur die Denkblockade an den beiden o.g. Punkten Smiley
sr. member
Activity: 1638
Merit: 364
February 11, 2019, 10:51:16 AM
Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.

Also, wirklich nichts?
Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.

Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?

Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft.
Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen.
Vom Gewinn kann keine Rede sein.

Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...

Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?   Wink
Quote
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Quelle: §23 EStG

Verluste kannst du Vortragen lassen!

Hat schon jemand Verluste aus 2018 "nachgetragen"?

Ich bin mir unschlüssig...

A) ... an welcher Stelle des Formulars ein Häkchen gesetzt werden
und
B) ... wo der in 2018 realisierte Verlust ausgewiesen werden soll

(ich schätze bei B wieder in die Zeilen 41-47 in der Anlage SO ?!)

Du meinst sicher Verluste rücktragen?  Also 2018 Verluste mit 2017 Gewinnen verrechnen. Weil vortragen für 2019 geht ja noch nicht.
Ich würde dir ein Steuerprogramm empfehlen. Die kosten vielleicht 20€ und du wirst durch alles durchgeführt.
hero member
Activity: 1022
Merit: 683
Love is the answer
February 11, 2019, 08:43:52 AM
Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.

Also, wirklich nichts?
Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.

Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?

Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft.
Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen.
Vom Gewinn kann keine Rede sein.

Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...

Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?   Wink
Quote
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Quelle: §23 EStG

Verluste kannst du Vortragen lassen!

Hat schon jemand Verluste aus 2018 "nachgetragen"?

Ich bin mir unschlüssig...

A) ... an welcher Stelle des Formulars ein Häkchen gesetzt werden
und
B) ... wo der in 2018 realisierte Verlust ausgewiesen werden soll

(ich schätze bei B wieder in die Zeilen 41-47 in der Anlage SO ?!)
legendary
Activity: 2688
Merit: 2229
https://t1p.de/6ghrf
February 11, 2019, 05:54:08 AM
Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.

Also, wirklich nichts?
Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.

Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?

Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft.
Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen.
Vom Gewinn kann keine Rede sein.

Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...

Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?   Wink
Quote
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Quelle: §23 EStG

Verluste kannst du Vortragen lassen!
jr. member
Activity: 78
Merit: 8
February 10, 2019, 04:01:24 PM
Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.

Also, wirklich nichts?
Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.

Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?

Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft.
Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen.
Vom Gewinn kann keine Rede sein.

Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...
legendary
Activity: 2688
Merit: 2229
https://t1p.de/6ghrf
January 30, 2019, 03:24:51 AM
Sagt mal, der Klassiker: Besteuerung von Airdrops. Leider finde ich oben drin keine passende Antwort.

Drei verschiedene sehe ich gerade.

1. klassische Airdrops aus Forks oder kostenlosen Verteilungen ohne Gegenleistung = Geschenke oder quasi Lottogewinne

2. Bounty-Airdrop:  „Retweete unseren Tweet und fülle dieses Formular aus“ = Arbeitsleistung: Retweet gegen Coin, also als Arbeitseinkommen zu versteuern

3. Follow-Airdrop: „Folge uns auf Facebook und Twitter und fülle dieses Formular aus“ = 1 oder 2 oder noch was anderes? Man macht zwar was, aber es stellt ja keine Arbeistleistung im Sinne des Unternehmens da, man wird nicht zu ihrem Vorteil tätig (zumindest wenn Followerzahlen nicht als geldwerte Leistung betrachtet wird.)

Danke für eine kurze Klärung!


Ist abhängig vom Steuerberater  Cool

Meine Meinung:
Sobald du etwas aktiv machst, dann §22 EStG (sonstiges Einkommen). Aktiv bedeutet, du schreibst in ein Formular irgendwo deine Wallet-Adresse rein. Dein Ziel ist es also, genau diesen Airdrop zu bekommen.
Alle andere Airdrops, die so in dein Wallet kommen, weil du den Coin hälst, dann keine Steuern. Du kannst es nicht (aktiv) steuern, ob du diesen Airdrop bekommst. Wie man es nennt (ob Geschenk oderLottogewinn) , ist mir primär erstmal egal. Hauptsache ist für mich, das ich keine Steuern darauf bezahlen muss.  Grin


Edit: Habe das hier noch von einem Steuerberater ausgegraben:

Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße
sr. member
Activity: 1344
Merit: 461
The Internet of Trusted Things
January 29, 2019, 04:45:51 PM
Sagt mal, der Klassiker: Besteuerung von Airdrops. Leider finde ich oben drin keine passende Antwort.

Drei verschiedene sehe ich gerade.

1. klassische Airdrops aus Forks oder kostenlosen Verteilungen ohne Gegenleistung = Geschenke oder quasi Lottogewinne

2. Bounty-Airdrop:  „Retweete unseren Tweet und fülle dieses Formular aus“ = Arbeitsleistung: Retweet gegen Coin, also als Arbeitseinkommen zu versteuern

3. Follow-Airdrop: „Folge uns auf Facebook und Twitter und fülle dieses Formular aus“ = 1 oder 2 oder noch was anderes? Man macht zwar was, aber es stellt ja keine Arbeistleistung im Sinne des Unternehmens da, man wird nicht zu ihrem Vorteil tätig (zumindest wenn Followerzahlen nicht als geldwerte Leistung betrachtet wird.)

Danke für eine kurze Klärung!
legendary
Activity: 2688
Merit: 2229
https://t1p.de/6ghrf
January 29, 2019, 09:00:34 AM
(gerne mit Hilfe) LIFO durchboxe

iudica war hier zwar lange nicht mehr aktiv. Er hat aber in seinen Posts oft erwähnt, dass man LIFO auch durchboxen kann.

https://bitcointalksearch.org/user/iudica-629963

https://hellinger.eu/cryptolegal
newbie
Activity: 7
Merit: 0
January 29, 2019, 08:48:32 AM
Es macht allerdings Sinn, dass Du mal ausrechnest, was in den vergangenen Jahren unter Anwendung von FiFo rausgekommen wäre [...]

Die Überlegung habe ich doch vor Jahren angestellt und auch ausgerechnet. Da ich Bitcoin genutzt habe, um auf diversen Marktplätzen in andere Coins zu tauschen, habe ich LIFO gewählt. Vor 5 Jahren bei meiner ersten Erklärung wäre FIFO billiger gewesen, im Jahr 2017 jedoch wäre mein Gewinn mit FIFO berechnet locker 3x so hoch. Das meinte ich mit "FIFO wäre eine Katastrophe" in meinem Ausgangspost.

Daher stellt es sich für mich jetzt so dar, dass ich entweder (gerne mit Hilfe) LIFO durchboxe, oder sonst mit massiv Minusgeld dastehe.

Ich kann mir auch schwer vorstellen, dass ich der einzige bin, der davon betroffen ist und frage mich, warum auf FIFO beharrt wird. Das bringt doch sicher einige Kleinanleger jetzt in eine wirklich schwierige Situation. Ein bisschen Coins hin- und hergetauscht und auf einmal steht man mit Schulden gegenüber dem Finanzamt da, die das Vermögen und auch das Jahreseinkommen um ein Mehrfaches übersteigen? Statt als Finanzamt auf FIFO zu beharren würde ich es sinnvoll finden, wenn eine Art Lex Bitcoin erarbeitet würde. Wer hat denn etwas davon, wenn reihenweise Kleinanleger in eine FIFO-Schuldenfalle rutschen? In einem noch nicht fertiggedachten Umfeld mit diversen Rufen aus verschiedenen Ecken und "Grundsätzen" deren Einschlägigkeit teilweise fraglich ist bzw. wo die Zuständigkeit des Rufers nicht geklärt ist.

Also suche ich einen Steuerberater, der mir dabei hilft, es durchzuboxen und nötigenfalls auch bereit wäre, das auch gerichtlich zu einer Entscheidung zu tragen. Das wäre dann doch sicher auch für alle anderen vom FIFO-Effekt Betroffenen nützlich und wichtig.
member
Activity: 108
Merit: 51
...Steuerberater können das!
January 29, 2019, 07:27:45 AM
man kann sicher jede Börse isoliert betrachten
legendary
Activity: 2688
Merit: 2229
https://t1p.de/6ghrf
January 29, 2019, 06:06:11 AM
das Zauberwort ist Depottrennung bzw. Einzelbewertung

Ist das deiner Ansicht auch auf einer Börse möglich (also das ich jede Börse als getrenntes Depot betrachte) oder muss ich explizit den private key für das Wallet bzw die Adresse besitzen?
member
Activity: 108
Merit: 51
...Steuerberater können das!
January 29, 2019, 05:15:11 AM
Tja, da hat dann der Sachbearbeiter tatsächlich genauer hingeschaut...

Zunächst einmal wäre festzustellen, dass FiFo als Verbrauchsfolgeverfahren explizit im § 23 EStG vorgeschrieben wird, dass der Sachbearbeiter die Gesetzeslage einhalten möchte, dürfte klar sein.

Wenn Du in den Vorjahren ausschließlich LiFo angewendet hast und die Bescheide entsprechend Deiner Angaben erlassen wurden, folgt daraus nicht, dass dies auch für die Zukunft gilt. Im Steuerrecht gilt eine sogenannte abgrenzende Betrachtung, es wird jedes Jahr neu und separat veranlagt, dass Du in den Vorjahren von den Vorschriften abgewichen bist führt nicht dazu, dass Dir das auch in der Zukunft gestattet wird. Es kann eher passieren,dass die Altfälle nochmals aufgerollt werden und dann stellt sich eher die Frage, ob ggfs. nicht doch eine Änderungsvorschrift greift. Ich könnte mir zB vorstellen, dass alleine die Tabelle, aus der man zwar erkennen könnte (was der SB wohl auch erkannt hat), dass Du LiFo anwendest, nicht alleine ausreicht, da es uU nicht offensichtlich genug ist, dafür hättest Du fett LIFO über die Tabelle schreiben müssen.

Somit zu Deinen Fragen:

- Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass meine obige Argumentation nachvollzogen wird, dass weiterhin LIFO bei mir anzuwenden bleibt?

= 0

- Würdet Ihr mir raten, spätestens jetzt dringend einen Steuerberater hinzuzuziehen (FIFO wäre eine Katastrophe), oder ggf. noch einen weiteren Schritt ohne zu gehen (hatte sonst eigentlich keinen Optimierungsbedarf bisher)?


Als Steuerberater muss man sich ja auch an das Gesetz halten, würde man zB eine Erklärung abgeben, die vom Gesetz abweicht und sich daraus ein Vorteil für den Steuerpflichtigen ergibt, darf dass wohl auch als Beihilfetatbestand bewertet werden und damit hängt der Berater zum einen in der Haftung und zum anderen auch in einem möglichen Straftatbestand mit drin. Das macht keiner mit. Ebenso ergibt sich kein Ansatz, auf einen "Bestandsschutz" zu pochen, den gibt es eben nicht.

Mit FiFo lässt sich allerdings gut arbeiten, wenn man gewisse Regeln beachtet, das Zauberwort ist Depottrennung bzw. Einzelbewertung. Verbrauchsfolgeverfahren wie FiFo sind als Vereinfachung zur Bewertung gleichartiger Wirtschaftsgüter gedacht, bei Kryptos wird eine Analogie zu Fremdwährungen hergestellt. Dürfte schwierig werden, dies zu durchbrechen, allerdings wäre es auch denkbar, vorausgesetzt man kann den Coin eindeutig identifizieren, eine Einzelbewertung vorzunehmen.
Allerdings hasst Du ja bereits ein Bewertungsverenfachungsverfahren gewählt, leider eben nicht das vorgeschriebene. Vielleicht besteht ja die Möglichkeit über Depottrennung, also jede Exchange/Wallet gesondert zu betrachten.


- Wenn ich dem Finanzamt selbst den Hinweis gebe, dass ich seit mehreren Jahren LIFO anwende, sollte ich das umgehend machen (ggf. auch anrufen) also vor oder nach Erhalt des Bescheids oder später? Würde das etwas ändern?


Anrufen macht sicher wenig Sinn und ich würde jetzt auch kein Öl ins Feuer schütten. Es macht allerdings Sinn, dass Du mal ausrechnest, was in den vergangenen Jahren unter Anwendung von FiFo rausgekommen wäre, wenn da doch evtl. ein erheblicher steuerlicher Betrag im Raum steht, sollte man durchaus darüber nachdenken, dies gradezuziehen, zumal der Sachbearbeiter dich ja offenbar im Focus hat.


newbie
Activity: 7
Merit: 0
January 28, 2019, 03:05:23 PM
Hallo zusammen,

hatte zuerst im ähnlich lautenden alten Thread gepostet, aber nach einem Hinweis nun vielleicht doch lieber gleich hier.

Der Finanzbeamte schreibt mir also, dass ich demnächst mit meinem Steuerbescheid für 2017 vorbehaltlich der Nachprüfung rechnen darf. Gleichzeitig fordert er mich auf, ihm innherhalb der nächsten 4 Wochen die Einhaltung seitenweise angehängter "Grundsätze" zu Kryptowährungen zu bestätigen, insbesondere, dass ich FIFO als Verbrauchsreihenfolge angewendet habe.

Nun ist es so, dass ich seit 2013 bereits in zwei Erklärungen die Anlage SO ausgefüllt hatte, und jeweils eine kleine Tabelle angehängt hatte, aus der bei aufmerksamem Lesen hervorgeht, dass ich bei Bitcoin LIFO anwende.

(Habe bei jedem Handel Datum des Erwerbs, Kaufpreis, Datum der Veräußerung und Verkaufspreis angegeben, und es sind viele Zeilen in der Tabelle, in denen ich ältere Coins verkaufe, nachdem ich schon jüngere verkauft hatte. Klassisches LIFO eben.)

Nun habe ich die Hoffnung, dass das Finanzamt mich schlecht im Jahr 2017 zur Umstellung der Verbrauchsreihenfolge von LIFO auf FIFO auffordern kann. Außerdem hoffe ich, dass das Finanzamt keinen Grund hat, meine früheren Erklärungen neu zu bewerten, da
a) keine neuen Fakten bekannt geworden sind, denn die Tabellen hatte ich ja damals bei zwei Erklärungen völlig transparent beigefügt
b) bei den damaligen Erklärungen durch FIFO statt LIFO auch keine höhere Steuer fällig geworden wäre.

Die Tabellen sind von mir selbst aus den Logs der Marktplätze generiert worden, wobei strikt LIFO eingehalten wurde (und alle Transaktionen zwischen zwei Coins in je einen Verkauf und einen Neukauf aufgesplittet).

Bis heute habe ich keinen Steuerberater beauftragt.

Jetzt meine Fragen:

- Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass meine obige Argumentation nachvollzogen wird, dass weiterhin LIFO bei mir anzuwenden bleibt?
- Würdet Ihr mir raten, spätestens jetzt dringend einen Steuerberater hinzuzuziehen (FIFO wäre eine Katastrophe), oder ggf. noch einen weiteren Schritt ohne zu gehen (hatte sonst eigentlich keinen Optimierungsbedarf bisher)?
- Wenn ich dem Finanzamt selbst den Hinweis gebe, dass ich seit mehreren Jahren LIFO anwende, sollte ich das umgehend machen (ggf. auch anrufen) also vor oder nach Erhalt des Bescheids oder später? Würde das etwas ändern?

Vielen Dank und viele Grüße in die Runde
494months
Pages:
Jump to: