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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 76. (Read 1143308 times)

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February 11, 2019, 05:54:08 AM
Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.

Also, wirklich nichts?
Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.

Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?

Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft.
Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen.
Vom Gewinn kann keine Rede sein.

Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...

Recht dir eine Bestätigung vom Gesetzgeber aus?   Wink
Quote
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Quelle: §23 EStG

Verluste kannst du Vortragen lassen!
jr. member
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February 10, 2019, 04:01:24 PM
Da erstellt man eine beinahe akribisch genaue Excel-Tabelle über Käufe und Verkäufe nur um rauszufinden, dass wenn die Kursgewinne im Jahr 2018 weniger als 600 Euro waren, braucht man gar nichts in der Steuererklärung angeben.

Also, wirklich nichts?
Ich habe eher verloren als gewonnen, weil ich klugerweise im Januar 2018 eingestiegen bin... Das soll sich in den nächsten Jahren schon ändern. Klar brauche ich meine Tabelle und Kaufpreise/Datum/welche Börsen/Wallets dann später.

Aber für jetzt, kann ich wirklich einfach alles ignorieren?

Ich habe nur gelegentlich Euro gegen BTC getauscht und damit altcoins gekauft.
Und nein, vor dem Altcoin-Kauf hat mein BTC nicht an Wert gewonnen sondern verloren, wie wir wissen.
Vom Gewinn kann keine Rede sein.

Danke wenn das jemand noch kurz bestätigen kann...
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January 30, 2019, 03:24:51 AM
Sagt mal, der Klassiker: Besteuerung von Airdrops. Leider finde ich oben drin keine passende Antwort.

Drei verschiedene sehe ich gerade.

1. klassische Airdrops aus Forks oder kostenlosen Verteilungen ohne Gegenleistung = Geschenke oder quasi Lottogewinne

2. Bounty-Airdrop:  „Retweete unseren Tweet und fülle dieses Formular aus“ = Arbeitsleistung: Retweet gegen Coin, also als Arbeitseinkommen zu versteuern

3. Follow-Airdrop: „Folge uns auf Facebook und Twitter und fülle dieses Formular aus“ = 1 oder 2 oder noch was anderes? Man macht zwar was, aber es stellt ja keine Arbeistleistung im Sinne des Unternehmens da, man wird nicht zu ihrem Vorteil tätig (zumindest wenn Followerzahlen nicht als geldwerte Leistung betrachtet wird.)

Danke für eine kurze Klärung!


Ist abhängig vom Steuerberater  Cool

Meine Meinung:
Sobald du etwas aktiv machst, dann §22 EStG (sonstiges Einkommen). Aktiv bedeutet, du schreibst in ein Formular irgendwo deine Wallet-Adresse rein. Dein Ziel ist es also, genau diesen Airdrop zu bekommen.
Alle andere Airdrops, die so in dein Wallet kommen, weil du den Coin hälst, dann keine Steuern. Du kannst es nicht (aktiv) steuern, ob du diesen Airdrop bekommst. Wie man es nennt (ob Geschenk oderLottogewinn) , ist mir primär erstmal egal. Hauptsache ist für mich, das ich keine Steuern darauf bezahlen muss.  Grin


Edit: Habe das hier noch von einem Steuerberater ausgegraben:

Moin,

bezüglich Airdrops gibt es eine erfreuliche Nachricht aus der Fachliteratur:

Ich zitiere hier den DWS-Verlag Ausgabe Nr. 1829:

Eine Besonderheit im Bereich der Kryptowährungen sind die sogenannten Airdrops. Airdrops sind Kryptowährungen, die dergestalt entwickelt werden, dass sie automatisch in den Wallets von Nutzern entstehen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Der jeweilige Nutzer muss seinerseits nichts dafür tun. Solange er über den privaten Schlüssel seiner Wallet verfügt, kann er die per Adirdrops entstandenen Coins nutzen.

Eine Herstellung der Coins erfolgt also - zumindest durch den Nutzer - nicht. Eine Anschaffungsvorgang kommt zumeist auch nicht in Betracht, da kein Erwerb von einem Dritten vorliegt. Die meisten per Airdrop entstandenen Coins werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre "Existenz" überhaupt erst in dessen Vermögen. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

Damit ähneln Airdrops einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund. Mangels Erwerbsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 (1) Nr. 2 EStG seinem Wortlauf nach grundsätzlich nicht in Betracht.


Wenn ich Bounties richtig verstehe, sind sie ein reward für eine Dienstleistung welcher Art auch immer.
In der Tat ist die Kategorisierung schwierig, wenn man es auf die Spitze treibt ist es sogar eine Entlohnung für eine erbrachte Leistung. Hier entstehen dann so Überlegungen ob man nicht schon unternehmerisch handelt.
Sollte man dazu in einer 2016/2017 Erklärung Angaben machen müssen würde ich so argumentieren:
Es wurde freiwillig ein einem Projekt gearbeitet und man hat dafür einen kleinen reward erhalten. Die Anschaffungskosten sind in dem Fall jedoch 0€ und bei Verkauf < 1 Jahr wäre der gesamte Erlös zu besteuern.

Grüße
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January 29, 2019, 04:45:51 PM
Sagt mal, der Klassiker: Besteuerung von Airdrops. Leider finde ich oben drin keine passende Antwort.

Drei verschiedene sehe ich gerade.

1. klassische Airdrops aus Forks oder kostenlosen Verteilungen ohne Gegenleistung = Geschenke oder quasi Lottogewinne

2. Bounty-Airdrop:  „Retweete unseren Tweet und fülle dieses Formular aus“ = Arbeitsleistung: Retweet gegen Coin, also als Arbeitseinkommen zu versteuern

3. Follow-Airdrop: „Folge uns auf Facebook und Twitter und fülle dieses Formular aus“ = 1 oder 2 oder noch was anderes? Man macht zwar was, aber es stellt ja keine Arbeistleistung im Sinne des Unternehmens da, man wird nicht zu ihrem Vorteil tätig (zumindest wenn Followerzahlen nicht als geldwerte Leistung betrachtet wird.)

Danke für eine kurze Klärung!
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January 29, 2019, 09:00:34 AM
(gerne mit Hilfe) LIFO durchboxe

iudica war hier zwar lange nicht mehr aktiv. Er hat aber in seinen Posts oft erwähnt, dass man LIFO auch durchboxen kann.

https://bitcointalksearch.org/user/iudica-629963

https://hellinger.eu/cryptolegal
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January 29, 2019, 08:48:32 AM
Es macht allerdings Sinn, dass Du mal ausrechnest, was in den vergangenen Jahren unter Anwendung von FiFo rausgekommen wäre [...]

Die Überlegung habe ich doch vor Jahren angestellt und auch ausgerechnet. Da ich Bitcoin genutzt habe, um auf diversen Marktplätzen in andere Coins zu tauschen, habe ich LIFO gewählt. Vor 5 Jahren bei meiner ersten Erklärung wäre FIFO billiger gewesen, im Jahr 2017 jedoch wäre mein Gewinn mit FIFO berechnet locker 3x so hoch. Das meinte ich mit "FIFO wäre eine Katastrophe" in meinem Ausgangspost.

Daher stellt es sich für mich jetzt so dar, dass ich entweder (gerne mit Hilfe) LIFO durchboxe, oder sonst mit massiv Minusgeld dastehe.

Ich kann mir auch schwer vorstellen, dass ich der einzige bin, der davon betroffen ist und frage mich, warum auf FIFO beharrt wird. Das bringt doch sicher einige Kleinanleger jetzt in eine wirklich schwierige Situation. Ein bisschen Coins hin- und hergetauscht und auf einmal steht man mit Schulden gegenüber dem Finanzamt da, die das Vermögen und auch das Jahreseinkommen um ein Mehrfaches übersteigen? Statt als Finanzamt auf FIFO zu beharren würde ich es sinnvoll finden, wenn eine Art Lex Bitcoin erarbeitet würde. Wer hat denn etwas davon, wenn reihenweise Kleinanleger in eine FIFO-Schuldenfalle rutschen? In einem noch nicht fertiggedachten Umfeld mit diversen Rufen aus verschiedenen Ecken und "Grundsätzen" deren Einschlägigkeit teilweise fraglich ist bzw. wo die Zuständigkeit des Rufers nicht geklärt ist.

Also suche ich einen Steuerberater, der mir dabei hilft, es durchzuboxen und nötigenfalls auch bereit wäre, das auch gerichtlich zu einer Entscheidung zu tragen. Das wäre dann doch sicher auch für alle anderen vom FIFO-Effekt Betroffenen nützlich und wichtig.
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...Steuerberater können das!
January 29, 2019, 07:27:45 AM
man kann sicher jede Börse isoliert betrachten
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January 29, 2019, 06:06:11 AM
das Zauberwort ist Depottrennung bzw. Einzelbewertung

Ist das deiner Ansicht auch auf einer Börse möglich (also das ich jede Börse als getrenntes Depot betrachte) oder muss ich explizit den private key für das Wallet bzw die Adresse besitzen?
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January 29, 2019, 05:15:11 AM
Tja, da hat dann der Sachbearbeiter tatsächlich genauer hingeschaut...

Zunächst einmal wäre festzustellen, dass FiFo als Verbrauchsfolgeverfahren explizit im § 23 EStG vorgeschrieben wird, dass der Sachbearbeiter die Gesetzeslage einhalten möchte, dürfte klar sein.

Wenn Du in den Vorjahren ausschließlich LiFo angewendet hast und die Bescheide entsprechend Deiner Angaben erlassen wurden, folgt daraus nicht, dass dies auch für die Zukunft gilt. Im Steuerrecht gilt eine sogenannte abgrenzende Betrachtung, es wird jedes Jahr neu und separat veranlagt, dass Du in den Vorjahren von den Vorschriften abgewichen bist führt nicht dazu, dass Dir das auch in der Zukunft gestattet wird. Es kann eher passieren,dass die Altfälle nochmals aufgerollt werden und dann stellt sich eher die Frage, ob ggfs. nicht doch eine Änderungsvorschrift greift. Ich könnte mir zB vorstellen, dass alleine die Tabelle, aus der man zwar erkennen könnte (was der SB wohl auch erkannt hat), dass Du LiFo anwendest, nicht alleine ausreicht, da es uU nicht offensichtlich genug ist, dafür hättest Du fett LIFO über die Tabelle schreiben müssen.

Somit zu Deinen Fragen:

- Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass meine obige Argumentation nachvollzogen wird, dass weiterhin LIFO bei mir anzuwenden bleibt?

= 0

- Würdet Ihr mir raten, spätestens jetzt dringend einen Steuerberater hinzuzuziehen (FIFO wäre eine Katastrophe), oder ggf. noch einen weiteren Schritt ohne zu gehen (hatte sonst eigentlich keinen Optimierungsbedarf bisher)?


Als Steuerberater muss man sich ja auch an das Gesetz halten, würde man zB eine Erklärung abgeben, die vom Gesetz abweicht und sich daraus ein Vorteil für den Steuerpflichtigen ergibt, darf dass wohl auch als Beihilfetatbestand bewertet werden und damit hängt der Berater zum einen in der Haftung und zum anderen auch in einem möglichen Straftatbestand mit drin. Das macht keiner mit. Ebenso ergibt sich kein Ansatz, auf einen "Bestandsschutz" zu pochen, den gibt es eben nicht.

Mit FiFo lässt sich allerdings gut arbeiten, wenn man gewisse Regeln beachtet, das Zauberwort ist Depottrennung bzw. Einzelbewertung. Verbrauchsfolgeverfahren wie FiFo sind als Vereinfachung zur Bewertung gleichartiger Wirtschaftsgüter gedacht, bei Kryptos wird eine Analogie zu Fremdwährungen hergestellt. Dürfte schwierig werden, dies zu durchbrechen, allerdings wäre es auch denkbar, vorausgesetzt man kann den Coin eindeutig identifizieren, eine Einzelbewertung vorzunehmen.
Allerdings hasst Du ja bereits ein Bewertungsverenfachungsverfahren gewählt, leider eben nicht das vorgeschriebene. Vielleicht besteht ja die Möglichkeit über Depottrennung, also jede Exchange/Wallet gesondert zu betrachten.


- Wenn ich dem Finanzamt selbst den Hinweis gebe, dass ich seit mehreren Jahren LIFO anwende, sollte ich das umgehend machen (ggf. auch anrufen) also vor oder nach Erhalt des Bescheids oder später? Würde das etwas ändern?


Anrufen macht sicher wenig Sinn und ich würde jetzt auch kein Öl ins Feuer schütten. Es macht allerdings Sinn, dass Du mal ausrechnest, was in den vergangenen Jahren unter Anwendung von FiFo rausgekommen wäre, wenn da doch evtl. ein erheblicher steuerlicher Betrag im Raum steht, sollte man durchaus darüber nachdenken, dies gradezuziehen, zumal der Sachbearbeiter dich ja offenbar im Focus hat.


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January 28, 2019, 03:05:23 PM
Hallo zusammen,

hatte zuerst im ähnlich lautenden alten Thread gepostet, aber nach einem Hinweis nun vielleicht doch lieber gleich hier.

Der Finanzbeamte schreibt mir also, dass ich demnächst mit meinem Steuerbescheid für 2017 vorbehaltlich der Nachprüfung rechnen darf. Gleichzeitig fordert er mich auf, ihm innherhalb der nächsten 4 Wochen die Einhaltung seitenweise angehängter "Grundsätze" zu Kryptowährungen zu bestätigen, insbesondere, dass ich FIFO als Verbrauchsreihenfolge angewendet habe.

Nun ist es so, dass ich seit 2013 bereits in zwei Erklärungen die Anlage SO ausgefüllt hatte, und jeweils eine kleine Tabelle angehängt hatte, aus der bei aufmerksamem Lesen hervorgeht, dass ich bei Bitcoin LIFO anwende.

(Habe bei jedem Handel Datum des Erwerbs, Kaufpreis, Datum der Veräußerung und Verkaufspreis angegeben, und es sind viele Zeilen in der Tabelle, in denen ich ältere Coins verkaufe, nachdem ich schon jüngere verkauft hatte. Klassisches LIFO eben.)

Nun habe ich die Hoffnung, dass das Finanzamt mich schlecht im Jahr 2017 zur Umstellung der Verbrauchsreihenfolge von LIFO auf FIFO auffordern kann. Außerdem hoffe ich, dass das Finanzamt keinen Grund hat, meine früheren Erklärungen neu zu bewerten, da
a) keine neuen Fakten bekannt geworden sind, denn die Tabellen hatte ich ja damals bei zwei Erklärungen völlig transparent beigefügt
b) bei den damaligen Erklärungen durch FIFO statt LIFO auch keine höhere Steuer fällig geworden wäre.

Die Tabellen sind von mir selbst aus den Logs der Marktplätze generiert worden, wobei strikt LIFO eingehalten wurde (und alle Transaktionen zwischen zwei Coins in je einen Verkauf und einen Neukauf aufgesplittet).

Bis heute habe ich keinen Steuerberater beauftragt.

Jetzt meine Fragen:

- Wie schätzt Ihr die Chancen ein, dass meine obige Argumentation nachvollzogen wird, dass weiterhin LIFO bei mir anzuwenden bleibt?
- Würdet Ihr mir raten, spätestens jetzt dringend einen Steuerberater hinzuzuziehen (FIFO wäre eine Katastrophe), oder ggf. noch einen weiteren Schritt ohne zu gehen (hatte sonst eigentlich keinen Optimierungsbedarf bisher)?
- Wenn ich dem Finanzamt selbst den Hinweis gebe, dass ich seit mehreren Jahren LIFO anwende, sollte ich das umgehend machen (ggf. auch anrufen) also vor oder nach Erhalt des Bescheids oder später? Würde das etwas ändern?

Vielen Dank und viele Grüße in die Runde
494months
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January 25, 2019, 10:11:06 AM
Hat mal jemand an den Webinaren von winheller teilgenommen und kann Feedback geben?
https://www.winheller.com/news/veranstaltungen.html
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January 25, 2019, 02:19:15 AM
1miau, du hast total Recht, bei mir gehts um meine Übersetzungstätigkeiten, also freiberufliche Einkommen (hab ja den passenden Abschluss). Für die habe ich für die Umsatzsteuer die sogenannte IST-Besteuerung beantragt, also die Versteuerung bei Eingang der Coins, was ja meist lang nach dem ICO passiert.

Ui, das ist ja hier das reinste Steuer-Gambling.  Cheesy Cheesy Cheesy

Meint ihr wirklich, dass diese Herangehensweise zielführend ist? Sie ist nach den Gesetzen zwar möglich, aber ich würde die Gefahren dabei nicht vernachlässigen. Die Variante Versteuerung zum Zuflusszeitpunkt mit Wert
zum Zuflusszeitpunkt bietet meiner Meinung nach nämlich die größte Angriffsfläche für schwammige Preisfestlegungen und ob das dem Finanzamt so gefällt, weiß ich nicht.

Ganz abgesehen davon, dass man seine Coins bei geringem Handelsvolumen wohl kaum für den (durchaus auch je nach Exchange extrem unterschiedlichen) dort angegebenen Preis verkauft bekommt, da sobald man ein paar der Coins verkauft, der Preis stark absacken wird.

Theoretisch wäre man nach dieser Berechnungsart aufgeschmissen, wenn jemand auf einer Dex zum Listing einen extrem hohen Preis einstellt, der ein Vielfaches über dem eigentlichen Preis liegen wird, den man später auf dem Markt erhält. Diese Order führt er selbst aus, um den Preis zu manipulieren. Die zu zahlenden Steuern wäre immens, nur weil so ein Kasper da den Preis manipuliert.  Cheesy


Das ist mir in diesem Jahr bei keinem der Projekte passiert, für die ich übersetzt habe. Einerseits weil Bärenmarkt und andererseits, weil Bountyhunter meist sofort dumpen, da sie selbst bei einem Drittel des ICO-Preises in Ländern des Südens noch gutes Geld verdienen. Der Markt ist global, die Verwendung des Fiat lokal.



Das selbe funktioniert natürlich auch in die andere Richtung: Es wäre möglich, dass ein findiger Steuer-Optimierer auf einer Dex einfach eine Order mit einem Preis einstellt, der ein Vielfaches unter dem eigentlichen Preis liegen wird, den man später auf dem Markt erhält. Einfach eine Order einstellen, deren Preis lächerlich gering ist und jemand wird es kaufen. Die zu zahlenden Steuern werden extremst niedrig sein, wenn man nun diesen Preis ansetzt. Das klappt zwar nur bei niedrigem Volumen, aber welche neuen ICOs haben aktuell schon viel Volumen?


Tja, das wäre theoretisch möglich. Dafür musst du aber erstmal deine Token haben. Meine kamen immer erst nach den ersten Trades an, insofern besteht die Gefahr bei mir nicht.



1. Zuflußprinzip = Eingang in meinem Wallet und dann der erste verfügbare Marktpreis, z. B. nachweisbar über Etherscan und irgendwelche Trades auf IDEX --> Mein Steuerberater ohne Kryptoexpertise
Das weiß ich nicht ob das geht, du würdest dann ja zum Zuflusszeitpunkt versteuern und da läge es entgegen der Regelung, einen Preis anzunehmen, der eben erst in der Zukunft entsteht. Wert zum Zuflusszeitpunkt wäre in diesem Fall meiner Meinung nach 0€, wenn du es so versteuerst. Aber wie gesagt, das ist an sich schon ein ziemliches Steuer-Gambling und ich als Finanzamt würde das sehr seltsam finden.  


Nun, sie sind handelbar ab diesem Zeitpunkt, der letzte verfügbare Preis entsteht auf den DEXen und in ETH.



Alle Angaben sind hier lediglich meine Auffassung. Ich werde sowieso demnächst beim städtischen Finanzamt einmal nachfragen, wie die das sehen und wohl erstmal einen langen Erklärtext "Was sind Airdrops und Bounties" beilegen. Aktuell ist es eh so, dass man 3 Leute fragt und man hat am Ende 3 unterschiedliche Bewertungen, die teils massivst voneinander abweichen. Wenn mir das Finanzamt etwas schriftlich gibt, bin ich auf der sicheren Seite.  Wink


Viel Spass! Wenn es so läuft wie bei mir, bekommst du keine konkreten Aussagen, die auf deinen Fall abgestimmt sind, sondern Gleichbehandlungsaussagen zur Fremdwährungen oder Angaben wie "m.E." und Verweise auf "steuerberatende Berufe". Es gibt keine Regelungen, die Mitarbeiter können sich nicht festlegen.

Mein Steuerberater meinte neulich, dass es einen rechtlich sicheren Verfahrensweg im Vorfeld gibt, in dem das Finanzamt rechtlich verbindlich zu einer Verfahrensfestlegung gebeten wird. Die dauern sehr lange und kosten Geld - und gehen nicht über die einfache Sachbearbeitungsebene.
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January 24, 2019, 07:45:13 PM
Ui, das ist ja hier das reinste Steuer-Gambling.  Cheesy Cheesy Cheesy

Meint ihr wirklich, dass diese Herangehensweise zielführend ist? Sie ist nach den Gesetzen zwar möglich, aber ich würde die Gefahren dabei nicht vernachlässigen. Die Variante Versteuerung zum Zuflusszeitpunkt mit Wert zum Zuflusszeitpunkt bietet meiner Meinung nach nämlich die größte Angriffsfläche für schwammige Preisfestlegungen und ob das dem Finanzamt so gefällt, weiß ich nicht.

Ganz abgesehen davon, dass man seine Coins bei geringem Handelsvolumen wohl kaum für den (durchaus auch je nach Exchange extrem unterschiedlichen) dort angegebenen Preis verkauft bekommt, da sobald man ein paar der Coins verkauft, der Preis stark absacken wird.

Theoretisch wäre man nach dieser Berechnungsart aufgeschmissen, wenn jemand auf einer Dex zum Listing einen extrem hohen Preis einstellt, der ein Vielfaches über dem eigentlichen Preis liegen wird, den man später auf dem Markt erhält. Diese Order führt er selbst aus, um den Preis zu manipulieren. Die zu zahlenden Steuern wäre immens, nur weil so ein Kasper da den Preis manipuliert.  Cheesy

Das selbe funktioniert natürlich auch in die andere Richtung: Es wäre möglich, dass ein findiger Steuer-Optimierer auf einer Dex einfach eine Order mit einem Preis einstellt, der ein Vielfaches unter dem eigentlichen Preis liegen wird, den man später auf dem Markt erhält. Einfach eine Order einstellen, deren Preis lächerlich gering ist und jemand wird es kaufen. Die zu zahlenden Steuern werden extremst niedrig sein, wenn man nun diesen Preis ansetzt. Das klappt zwar nur bei niedrigem Volumen, aber welche neuen ICOs haben aktuell schon viel Volumen?

1. Zuflußprinzip = Eingang in meinem Wallet und dann der erste verfügbare Marktpreis, z. B. nachweisbar über Etherscan und irgendwelche Trades auf IDEX --> Mein Steuerberater ohne Kryptoexpertise
Das weiß ich nicht ob das geht, du würdest dann ja zum Zuflusszeitpunkt versteuern und da läge es entgegen der Regelung, einen Preis anzunehmen, der eben erst in der Zukunft entsteht. Wert zum Zuflusszeitpunkt wäre in diesem Fall meiner Meinung nach 0€, wenn du es so versteuerst. Aber wie gesagt, das ist an sich schon ein ziemliches Steuer-Gambling und ich als Finanzamt würde das sehr seltsam finden.  



Versteuerung zum ICO-Preis ist an sich zwar genauer, aber auch hier gibt es sehr viele Unklarheiten: ICO-Preis mit vollem Bonus? End-ICO-Preis? Gemittelter ICO-Preis?

Zudem hier folgender Fall: Es gab einen ICO (Scavo), da ist der Herausgeber hinterher so schlau gewesen und hat die Tokenmetrik durch eine nebulöse Aktion komplett ad absurdum geführt, hier ist der Artikel: https://medium.com/@SCAVOTech/scavo-ico-stats-and-post-ico-plan-d59989de0458

Kurzfassung: man hat kurzerhand nicht alle Tokens verbrannt, wie normal der Fall, sondern einen speziellen "Airdrop" für alle Investoren ausgegeben, indem man deren gekaufte Menge mit 2,37 multipliziert hat. Allerdings hat Scavo gleichzeitig die eigenen Token (Team) um ca. das 20-fache erhöht (was natürlich nicht im Bericht steht, aber wenn man die neue Gesamt-Supply ausrechnet und mit der vorherigen laut whitepaper vergleicht, ist der Pool des Teams deutlich gewachsen). Insgesamt wurde die gesamte Menge an Token um das 7,7-fache inflationiert, wobei die Investoren die Gelackmeierten waren...
Was da nun der Tokenpreis zum Zuflusswert sein soll? Das weiß keiner. Das ist so wirr, dass selbst das Finanzamt nichtmal auf die durchschnittliche Inflationierung mit dem Faktor 7,7 kommt.

Zudem ist der ICO kein Abgabeort, wie im Gesetz definiert. Beim ICO werden nur Token ausgegeben, jedoch keine angenommen. Man kann dort keinen Abnahmepreis ansetzen, da man die Token dort nicht verkaufen kann.

Quote
§ 8 Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen
Quelle: EStG



Dann gibt es offenbar noch die Möglichkeit, als Zuflusswert zum Zuflusszeitpunkt 0€ pro Coin anzusetzen, wenn es noch keinen Abgabeort gibt, also der Coin noch nicht gelistet ist. Allerdings wäre es fraglich, ob das Finanzamt damit einverstanden ist, denn das würde auch heißen, dass damit direkt die 1 Jahr Haltefrist beginnt.



Eine Versteurerung zu dem Preis, zu dem man die Token dann tatsächlich los wird, wäre am ehesten plausibel nach den aktuellen Regelungen. Nach diesem Verkauf dann wie immer mit 1 Jahr Haltefrist etc. Das Risiko, das man mit der Ansetzung willkürlicher Preise hat, wird vielen Finanzämtern bestimmt erst noch bewusst.
An sich ist es glaube ich auch für viele Finanzämter schwer vorzustellen, wie die Abläufe hier so sind. Mal ein Scamcoin dort, mal ein nutzloser Fork da und dann gibt es so Idioten, die täuschen einen Scam an und ruinieren damit das Projekt vollends (habe diese Shitcoins zum Glück nie besessen).  Wink

Ich denke, viele Finanzämter werden nicht wissen, dass der Übergang ICO - Exchange nie so einfach ist, wie wenn man jetzt in einem Gut bezahlt wird, das einen preislich einwandfrei bestimmbaren Gegenwert aufweist und man den auch an einem zumutbaren Handelsplatz realistisch dafür erhalten kann.


Daher ist Krypto damit nur schwer vergleichbar, es bedürfte einfach Regeln, die darauf angepasst werden und den Realitätsbezug im Blick halten. Eine Idee könnte sein, dass man irgendwann deutschlandweit bekannte Kryptowährungen täglich mit einem Preis ausweisen würde, der bei Erhalt anzugeben ist - wenn man nicht direkt in diesen Kryptowährungen bezahlt.
Bei ICO-Coins gibt es allerdings meiner Meinung nach keinen bestimmbaren Gegenwert, da sich dieser erst auf dem Markt bildet und man dann den Preis versteuert, den man tatsächlich dafür erhält, wenn man sie irgendwann verkauft.  

Und ein Steuer-Gambling, bei dem je nach Situation die Höhe der Steuern immens variiert, dürfte weder im Sinne des Finanzamts noch im Sinne des Steuerzahlers sein.  Cheesy



Zu Fork-Coins (hier offenbar oft als Airdrops bezeichnet, sind jedoch de-facto keine Airdrops):

Ich denke zudem, dass man schon klar zwischen Fork-Coins und Bounty-/Airdrop Coins unterschieden kann. Fork-Coins kommen ungefragt auf die entsprechende Adresse wo man z.B. BTC hält, man kann sich nicht dagegen "wehren". => am ehesten Lotteriegewinn
Bounty-/Airdrop Coins bekommt man durch das Erledigen von Kleinstaufgaben, wie Likes etc. => ebenfalls wie Bounty Versteuerung zum Verkaufswert, wenn die mal was Wert sein sollten.

Alle Angaben sind hier lediglich meine Auffassung. Ich werde sowieso demnächst beim städtischen Finanzamt einmal nachfragen, wie die das sehen und wohl erstmal einen langen Erklärtext "Was sind Airdrops und Bounties" beilegen. Aktuell ist es eh so, dass man 3 Leute fragt und man hat am Ende 3 unterschiedliche Bewertungen, die teils massivst voneinander abweichen. Wenn mir das Finanzamt etwas schriftlich gibt, bin ich auf der sicheren Seite.  Wink



Edit: ganz vergessen, dass Hilde X die Übersetzungen ja gewerblich macht, meine Aussagen beziehen sich natürlich auf eine nicht-gewerbliche Tätigkeit.
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January 24, 2019, 10:06:11 AM

2. Berechnung des Tageskurses in ETH (DEX-Trades über Etherscan, da es auf CMC oder Coingecko oft lange keine Kurse gibt, obwohl die Token schon fleißig gehandelt werden)
3. ETH in $ und $ in € über BMF-Umsatzsteuerkurstabellen oder ETH direkt in €

= Wert der Token bei Zugang und damit der zu versteuernde Betrag?


Wenn ja, dann hätte ich zwei Fragen und wäre dann unendlich dankbar:

1. Was mit Tageskurs gemeint ist. Schnitt der Trades an dem Tag, also aus Eröffnungs- und Schlußkurs? Falls nur einer gemacht wurde, dann ist es eben der.

2. Die Token gehen ein, der erste Trade auf einer DEX erfolgt aber erst z. B. zwei Wochen später. Nehme ich dann diesen Kurs für die Umrechnung?

Ganz herzlichen Dank für deine Hilfe! Ich sitze gerade an diesem ganzen Wahnsinn, das FA hat schon den ersten Brief geschrieben, es ist alles nur zum Schreien.

Ist es sinnvoll, "stundenlang" nach irgendwelchen Preisen zu suchen? Wenn du sonst auch nur auf CMC oder coingecko verweist und diese Portale zum Zuflusszeitpunkt keine Preise haben, dann setze den Preis einfach als '0' an. Wenn das FA dann anderer Meinung sein sollte, würden sie dir es schon mitteilen. Das FA kann nicht von dir verlangen, dass du irgendwie irgendwo mit stundenlanger Recherche auf irgendwelcher Seite einen Preis findest.

Zu 1.: Wie ich schon gechrieben habe, kannst du Durchschnitt von Open/Close oder High/Low nehmen. Ich würde immer das für mich bessere nehmen  Wink



Na ja, ich suche nicht stundenlang. Es dauert nur stundenlang, wenn ich in meinen Angaben inklusive Bounty-Airdrops konsistent sein will.

Es ploppen grad immer wieder Beispiele auf, in denen Steuerbehörden genau hinschauen, wenn es um Kryptokram geht. Ich will den Scheiss nicht in zwei Jahren noch mal anfassen müssen, weil ich heute zu lame war oder sich Dinge widersprochen haben.
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January 24, 2019, 06:59:27 AM

2. Berechnung des Tageskurses in ETH (DEX-Trades über Etherscan, da es auf CMC oder Coingecko oft lange keine Kurse gibt, obwohl die Token schon fleißig gehandelt werden)
3. ETH in $ und $ in € über BMF-Umsatzsteuerkurstabellen oder ETH direkt in €

= Wert der Token bei Zugang und damit der zu versteuernde Betrag?


Wenn ja, dann hätte ich zwei Fragen und wäre dann unendlich dankbar:

1. Was mit Tageskurs gemeint ist. Schnitt der Trades an dem Tag, also aus Eröffnungs- und Schlußkurs? Falls nur einer gemacht wurde, dann ist es eben der.

2. Die Token gehen ein, der erste Trade auf einer DEX erfolgt aber erst z. B. zwei Wochen später. Nehme ich dann diesen Kurs für die Umrechnung?

Ganz herzlichen Dank für deine Hilfe! Ich sitze gerade an diesem ganzen Wahnsinn, das FA hat schon den ersten Brief geschrieben, es ist alles nur zum Schreien.

Ist es sinnvoll, "stundenlang" nach irgendwelchen Preisen zu suchen? Wenn du sonst auch nur auf CMC oder coingecko verweist und diese Portale zum Zuflusszeitpunkt keine Preise haben, dann setze den Preis einfach als '0' an. Wenn das FA dann anderer Meinung sein sollte, würden sie dir es schon mitteilen. Das FA kann nicht von dir verlangen, dass du irgendwie irgendwo mit stundenlanger Recherche auf irgendwelcher Seite einen Preis findest.

Zu 1.: Wie ich schon gechrieben habe, kannst du Durchschnitt von Open/Close oder High/Low nehmen. Ich würde immer das für mich bessere nehmen  Wink

sr. member
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January 24, 2019, 04:34:36 AM
Richtig.

Die bei Fremdwährungen festgelegten Durchschnittskurse sind ein offizieller Wert, für jede Fremdwährung wird monatlich ein Durchschnittskurs festgestellt und veröffentlicht, das sind die sogenannten Umsatzsteuerumrechnungskurse (kann man googeln) und die darf man dann auch verwenden. Im Gesetz steht nix davon, dass man sich selber Durchschnittskurse stricken darf.


Bei Kryptos ist dann der Kurs zum Zeitpunkt des Zugangs maßgeblich, also so, we es das Finanzamt auch geschrieben hat.

Aaaach, es ist doch alles ein Kreuz. Was hab ich mir da nur eingebrockt?!

Also wäre der Ablauf so?

1. Eingang der Token
2. Berechnung des Tageskurses in ETH (DEX-Trades über Etherscan, da es auf CMC oder Coingecko oft lange keine Kurse gibt, obwohl die Token schon fleißig gehandelt werden)
3. ETH in $ und $ in € über BMF-Umsatzsteuerkurstabellen oder ETH direkt in €

= Wert der Token bei Zugang und damit der zu versteuernde Betrag?


Wenn ja, dann hätte ich zwei Fragen und wäre dann unendlich dankbar:

1. Was mit Tageskurs gemeint ist. Schnitt der Trades an dem Tag, also aus Eröffnungs- und Schlußkurs? Falls nur einer gemacht wurde, dann ist es eben der.

2. Die Token gehen ein, der erste Trade auf einer DEX erfolgt aber erst z. B. zwei Wochen später. Nehme ich dann diesen Kurs für die Umrechnung?

Ganz herzlichen Dank für deine Hilfe! Ich sitze gerade an diesem ganzen Wahnsinn, das FA hat schon den ersten Brief geschrieben, es ist alles nur zum Schreien.
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January 24, 2019, 04:05:38 AM
Richtig.

Die bei Fremdwährungen festgelegten Durchschnittskurse sind ein offizieller Wert, für jede Fremdwährung wird monatlich ein Durchschnittskurs festgestellt und veröffentlicht, das sind die sogenannten Umsatzsteuerumrechnungskurse (kann man googeln) und die darf man dann auch verwenden. Im Gesetz steht nix davon, dass man sich selber Durchschnittskurse stricken darf.


Bei Kryptos ist dann der Kurs zum Zeitpunkt des Zugangs maßgeblich, also so, we es das Finanzamt auch geschrieben hat.
legendary
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January 24, 2019, 03:53:15 AM
Hilde, Ich bin mir nicht sicher, ob er das
Für Kryptos gibt es in diesem Sinne keine Durchschnittskurse, damit sind wir bei Tageskursen und den entsprechenden Aufzeichnungspflichten.
so meint, wie du:
Allerdings finde ich diesen Weg ziemlich logisch: Versteuerung nach Eingang (IST), dann den Durchschnittswert der Token im Monat des Zugangs über DEX-Trades und ETH ermitteln, dann über den Monatswert des $ in €, das wäre dann der Wert. Es gibt ja für Kryptos keine offiziellen Durchschnittswerte des BMF, die wären händisch zu bestimmen.

Ich verstehe ihn so, dass hier mit Tageskursen gearbeitet werden müsste und man daraus nicht einen Monatsdurchschnittkurs errechen darf. Wenn das Kryptotaxpert nochmal klarstellen könnte....

sr. member
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January 23, 2019, 12:28:06 PM
Zunächst steht im § 16 6 UStG: nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt

Für Kryptos gibt es in diesem Sinne keine Durchschnittskurse, damit sind wir bei Tageskursen und den entsprechenden Aufzeichnungspflichten.

Ich neige auch eher zu der Auffassung des Finanzamts, also dem ICO Wert des Bounties, da die Leistung im Hinblick auf den ICO erbracht wird.


Wichtig ist allerdings, wie schon gesagt, Bounties von Airdrops zu trennen.

Danke für deine Einschätzung. Wenn das so laufen sollte, hätte ich ein Problem.

Allerdings finde ich diesen Weg ziemlich logisch: Versteuerung nach Eingang (IST), dann den Durchschnittswert der Token im Monat des Zugangs über DEX-Trades und ETH ermitteln, dann über den Monatswert des $ in €, das wäre dann der Wert. Es gibt ja für Kryptos keine offiziellen Durchschnittswerte des BMF, die wären händisch zu bestimmen.

Ein riesiger Aufwand, gerade wenn man das für die Bounty-Airdrops auch machen will.
member
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...Steuerberater können das!
January 23, 2019, 09:36:06 AM
Zunächst steht im § 16 6 UStG: nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt

Für Kryptos gibt es in diesem Sinne keine Durchschnittskurse, damit sind wir bei Tageskursen und den entsprechenden Aufzeichnungspflichten.

Ich neige auch eher zu der Auffassung des Finanzamts, also dem ICO Wert des Bounties, da die Leistung im Hinblick auf den ICO erbracht wird.


Wichtig ist allerdings, wie schon gesagt, Bounties von Airdrops zu trennen.
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