Airdrops sind tatsächlich tricky, allerdings dürften sie kaum als Lottogewinn steuerlich irrelevant sein. Da es keinen Anschaffungsvorgang gibt, scheidet § 23 aus, ich sehe hier im wesentlichen 2 Möglichkeiten, die beide steuerlich argumentiert werden können. Zum einen die Besteuerung bei Erhalt untr § 22 mit der Folge wie bei Bounties oder die Versteuerung beim Verkauf. Es ist aber definitiv sehr leichtgläubig anzunehmen, dass die von jeglicher Besteuerung ausgenommen sein sollen, man kann aber sicher die steuerlich günstigere Variante auswählen.
Es ist schon deshalb nicht ungewöhnlich, wenn ein Finanzamt beide Alternativen durchwinkt, da es keine einheitliche Regelung gibt.
Allerdings bitte auf eins achten: nie davon ausgehen, dass die nach einem Jahr steuerfrei sind, das setzt einen Anschaffungsvorgang voraus und den gibt es bei Airdrops nun nicht im steuerlichen Sinne.
Ich fände es wichtig, bei den Airdrops auch sprachlich klarer zu unterscheiden
Ungefragte und nicht mit einer Gegenleistung verbundene Airdrops aus Forks, nachträglichen ICO-Ausschüttungen oder Kooperationen, die unerwartet und ohne Gegenleistung nachträglich reinschneiden (= Airdrops), sind doch etwas anderes als die ganze Promo-Airdrops (= Bounty-Airdrops), für die irgendwelche Twitter-Beiträge geteilt oder anderer Kram gemacht werden muss. Das ist de facto ein Arbeitslohn und damit - genauso aufwendig und nervig wie andere Bounty-Einkommen auch - als Einkommen anzugeben und zu versteuern, wenn ich das richtig verstanden habe.
Ich sitze da gerade dran und freue mich über jeden Bounty-Airdrop, der nicht in meinem Wallet eingegangen ist, zumal mir irgendwie noch immer unklar ist, welcher Wert für die Dinger nun eigentlich anzusetzen ist.
1. Zuflußprinzip = Eingang in meinem Wallet und dann der erste verfügbare Marktpreis, z. B. nachweisbar über Etherscan und irgendwelche Trades auf IDEX --> Mein Steuerberater ohne Kryptoexpertise
oder
2. Preis wie beim ICO, da sie wie Fremdwährungen behandelt werden und der Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gewertet wird --> mein Finanzamt
"Die Verwendung von Kryptowährungen wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt. Bei Zahlung mit einer Kryptowährung bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. Die Umrechnung soll zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs erfolgen (z.B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet). Sie als Unternehmer haben dies zu dokumentieren"
"In Ergänzung an die Ausführungen in der Email vom (vorletzter Satz des ersten Abschnitts) teile ich Ihnen mit, dass sich die für die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage maßgebende Entgelthöhe für den leistenden Unternehmer anhand des zum Leistungszeitpunkt zuletzt veröffentlichten Umrechnungskurs der jeweiligen Währung bestimmt, s. auch § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz.Den leistenden Unternehmer trifft die entsprechende Dokumentationspflicht. "
Allerdings steht in § 16 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz:
"Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden." was das Ganze wieder auf den Monat des Eingangs beschränkt - was für mich vorteilhaft wäre, weil die Kurse später dann ja meist gnadenlos eingebrochen sind.
Was denkst denn du dazu?