Hi Freunde,
folgendes Szenario scheint mir nicht völlig geklärt:
November 2013: 1 BTC geminert (Zeitwert 800 Euro, keine Werbungskosten)
.. Aufbewahrung des Bitcoin in eigener Wallet, kein Trading in der Zwischenzeit ..Dezember 2017: 1 BTC verkauft (Erlös 15000 Euro)
Lasst uns annehmen, der Mining-Vorgang war unstrittig nicht-gewerblich (z.B. einmaliges, kurzzeitiges Cloudmining).
[Gewerblichkeit von Mining ist ein weites Feld, möchte ich hier nicht thematisieren. Wenn jemand der
Meinung ist, man kann nicht mal 1 Satoshi nicht-gewerblich minen, bitte kurz zurückstellen..]
Üblicherweise bejaht wird die Steuerbarkeit des Minings als sonstige Einkünfte i.H.v. EUR 800 im Rahmen der Einkommensteuer 2013. (Oder..?)
Ich gehe davon aus, das ist die überwältigende Mehrheitsmeinung, daher möchte ich das im Moment auch nicht thematisieren.
Worum es mir hier geht, ist, ob im Dez. 2017 ein steuerbares Ereignis vorliegt, und wenn ja als welche Steuerart.
Da es sich hierbei m.M.n. um eine ganz zentrale Frage geht, wundert es mich, so viele komplett unterschiedliche Meinungen zu finden.
PRO STEUEREREIGNIS 2017:
Die im Juni von der Bundesregierung gegebene Einschätzung, dass Kursgewinne aus dem Handel mit Bitcoins für Privatleute nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei sind, greift bei geschürften Coins nicht. Um als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu gelten, müsste laut Ministerium zunächst die Anschaffung des später veräußerten Wirtschaftsgutes erfolgen. Beim Mining findet keine solche Anschaffung statt.
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Einkuenfte-aus-Bitcoin-Mining-koennen-steuerpflichtig-sein-1981629.htmlsowie, minimal abgewandelt:
https://www.steuerschroeder.de/Bitcoin-und-die-Steuer.htmlEin privates Veräußerungs- geschäft liegt nur vor, wenn die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Anschaffung bedeutet entgeltlichen Erwerb, sprich den Kauf von Bitcoins. Hat man Bitcoins jedoch selber beim Mining erzeugt, liegt keine Anschaffung vor. Damit ist auch der Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt, weshalb auch keine vollständige Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltefrist besteht.
https://www.winheller.com/fileadmin/redaktion/Publikationen/anka_hakert/Anka_Hakert_Steuergeheimnis_Bitcoin.pdfCONTRA STEUEREREIGNIS 2017:
Ähnlich wie bei der Frage der Besteuerung von normalen Tauschvorgängen gilt auch beim Mining die Fiktion, dass die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern ist. Das heißt, auch hier ist es egal, wann die Coins in Euro getauscht werden. Die Steuerpflicht tritt im Zeitpunkt des Zugangs auf der Wallet ein.
Das heißt, in dem Zeitpunkt in dem Du die Coins in FIAT tauschen könntest hast du die Einnahme zu versteuern. Es gibt hier keine Ausnahme und jegliche andere Aussage ist falsch. Der Tauschvorgang ist hier, nämlich Rechenleistung gegen Coin. Wer ansonsten dieser Logik folgt, könnte sich auch steuerfrei in Immobilien, Gold, Autos oder anderem bezahlen lassen. Schön wärs.
https://www.finanzgefluester.de/steuerliches-faq-zu-bitcoin-damit-ist-alles-beantwortet/Innerhalb eines Jahres getätigte Verkäufe haben steuerliche Folgen. Es entsteht ein Gewinn bzw. -verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz. Gewinne sind zu versteuern. Verluste sind mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen oder in Folgejahre vorzutragen. Verkäufe nach Ablauf eines Jahre haben keine steuerlichen Folgen. Gewinne wie Verluste interessieren die Steuer nicht. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Erzielten Sie aus den Coins Zinseinkünfte, so gilt eine Frist von zehn Jahren. Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf einer privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird.
https://steuerberater-quermann.de/?c=steuerliche-Behandlung-von-BitcoinsÄUSSERUNGEN DIE ICH NICHT EINDEUTIG EINORDNEN KANN:
Bezüglich etwaiger neu geschaffener Coins kommt bei einer späteren Veräußerung derselben eine Steuerbarkeit als privates Veräußerungsgeschäft mangels Anschaffung nicht in Betracht.
https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-kryprowaehrungen.htmlBeim Mining liegen unseres Erachtens die Voraussetzungen von § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. So erhält nur derjenige „neue“ Coins als eine Art Prämie, welcher die Aufgabe als Schnellster löst. Maßgeblich ist somit der Zufall in Kombination mit dem Umfang der eingesetzten Rechnerleistung, nicht hingegen Geschicklichkeit. Es fehlt mithin an einer Gegenleistung, da diese Prämie weder von anderen Wettbewerbsteilnehmern noch von einer zentralen Stelle zugeteilt wird. Ein u.U. entstehender Veräußerung bei einer späteren Veräußerung der durch Hobby-Mining erzeugten Coins ist aufgrund des Fehlens einer Anschaffung nicht nach § 23 EStG steuerbar. [..]
Cloudmining: Hierbei kaufen Investoren von einem Mining-Unternehmen sog. Hashrates, d. h. Rechenleistung. Im Gegenzug findet eine anteilige Zurechnung des anteilig geschürften Coins statt. Die Steuerbarkeit wird unterschiedlich beurteilt: Einerseits wird eine gewerbliche Tätigkeit bejaht, sodass Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Andererseits wird vertreten, dass die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschritten wird, weil es an einer Selbständigkeit fehle, da der Einfluss des Steuerpflichtigen auf die Serverstruktur nicht ausreichend sei.. Innerhalb dieser Ansicht wird teilweise sodann aber das Vorliegen von Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG bejaht.
https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/einkommensteuer/kryptowaehrungen-bitcoin-und-das-finanzamt/Die Tendenz des Bundesministeriums der Finanzen scheint aber dahin zu gehen, dass das Mining ähnlich einem Kauf zu betrachten ist, sodass der beim Verkauf verwirklichte Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern ist.
Dieser Ansicht folgend errechnet sich dann der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten könnten beim eigenen Generieren von Bitcoin die Kosten für Hardware, Internet und Strom berücksichtigt werden. Hier könnte ein anteiliger Ansatz der Aufwendungen denkbar sein oder aber auch der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
https://steuerberater-münchen.de/de/privatperson/steuertipps/2018/02/09/bitcoin-ethereum-versteuerung-kryptowaehrungen/