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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 79. (Read 1217235 times)

newbie
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January 06, 2019, 09:55:06 AM
Hallo😊
Ich bin ein 20-jähriger Student (Maschinenbau) der Interesse auf Cloudmining hat.
Ich möchte 15330 $ für einen 2-jährigen Vertrag bei IQ MINING ausgeben. Dabei bieten sie für 2 Jahre 500000 Gigahash/s (mit 20% Promocode wären es 600000 Gigahash/s) an. Die täglichen Wartungsgebühren wären 0.001$ / 10 GH/s und die bieten dafür den SHA-256 Pro Algorithmus an.
Und schon hätte ich drei Fragen: Habt ihr schon Erfahrung mit https://www.iqmining.com gehabt und war es positiv? Was hält ihr von dieser Website?
Nach dem Vertrag möchte ich die Bitcoins in meiner Wallet mehr als 1 Jahr lang behalten.
Das möchte ich mit einem Kredit finanzieren (15.000 Euro, 120 Monate Laufzeit & 0,99% Zinsen…also monatlich 131,31 Euro zahlen)
Jetzt stellt sich für mich als Student die Frage welche Steuerlichen Probleme ich dann hätte:
Welche und wie viele Abzüge würden mich erwarten.
Müsste ich dann die Einkommenssteuer bezahlen?
Werde ich dann aus der gesetzlichen Krankenversicherung (von meinen Eltern) rausgeschmissen und müsste dann selber Geld zahlen?
Müsste ich dann auch für die Rentenversicherung zahlen?
Wie schaut es dann mit meinen Werbungskosten aus wenn ich eine Steuererklärung machen möchte?
Und wie schaut es aus wenn ich noch zusätzlich für einen Minijob arbeite oder sogar einen Midi Job ( Studentenwerk) mache?

Ich möchte wirklich sicher gehen, damit ich später keine böse Überraschung kommt.

Mit freundlichen Grüßen


Sarius98 😊
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#birdgang
January 05, 2019, 04:25:01 PM
Wie versteuert A nun die 0,2 BTC Gewinn?

Gar nicht bzw. nur eventuelle Kursgewinne bei unterjährigem Verkauf ganz "normal". Glücksspielgewinne sind steuerfrei.
newbie
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January 05, 2019, 09:03:12 AM
Hi Freunde,

folgendes Szenario scheint mir nicht völlig geklärt:

November 2013: 1 BTC geminert (Zeitwert 800 Euro, keine Werbungskosten)
.. Aufbewahrung des Bitcoin in eigener Wallet, kein Trading in der Zwischenzeit ..
Dezember 2017: 1 BTC verkauft (Erlös 15000 Euro)

Lasst uns annehmen, der Mining-Vorgang war unstrittig nicht-gewerblich (z.B. einmaliges, kurzzeitiges Cloudmining).
[Gewerblichkeit von Mining ist ein weites Feld, möchte ich hier nicht thematisieren. Wenn jemand der
Meinung ist, man kann nicht mal 1 Satoshi nicht-gewerblich minen, bitte kurz zurückstellen..]

Üblicherweise bejaht wird die Steuerbarkeit des Minings als sonstige Einkünfte i.H.v. EUR 800 im Rahmen der Einkommensteuer 2013. (Oder..?)
Ich gehe davon aus, das ist die überwältigende Mehrheitsmeinung, daher möchte ich das im Moment auch nicht thematisieren.

Worum es mir hier geht, ist, ob im Dez. 2017 ein steuerbares Ereignis vorliegt, und wenn ja als welche Steuerart.
Da es sich hierbei m.M.n. um eine ganz zentrale Frage geht, wundert es mich, so viele komplett unterschiedliche Meinungen zu finden.

PRO STEUEREREIGNIS 2017:
Quote
Die im Juni von der Bundesregierung gegebene Einschätzung, dass Kursgewinne aus dem Handel mit Bitcoins für Privatleute nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei sind, greift bei geschürften Coins nicht. Um als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG zu gelten, müsste laut Ministerium zunächst die Anschaffung des später veräußerten Wirtschaftsgutes erfolgen. Beim Mining findet keine solche Anschaffung statt.
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Einkuenfte-aus-Bitcoin-Mining-koennen-steuerpflichtig-sein-1981629.html
sowie, minimal abgewandelt:
https://www.steuerschroeder.de/Bitcoin-und-die-Steuer.html

Quote
Ein privates Veräußerungs- geschäft liegt nur vor, wenn die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Anschaffung bedeutet entgeltlichen Erwerb, sprich den Kauf von Bitcoins. Hat man Bitcoins jedoch selber beim Mining erzeugt, liegt keine Anschaffung vor. Damit ist auch der Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt, weshalb auch keine vollständige Steuerfreiheit nach einem Jahr Haltefrist besteht.
https://www.winheller.com/fileadmin/redaktion/Publikationen/anka_hakert/Anka_Hakert_Steuergeheimnis_Bitcoin.pdf

CONTRA STEUEREREIGNIS 2017:
Quote
Ähnlich wie bei der Frage der Besteuerung von normalen Tauschvorgängen gilt auch beim Mining die Fiktion, dass die Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern ist. Das heißt, auch hier ist es egal, wann die Coins in Euro getauscht werden. Die Steuerpflicht tritt im Zeitpunkt des Zugangs auf der Wallet ein.

Das heißt, in dem Zeitpunkt in dem Du die Coins in FIAT tauschen könntest hast du die Einnahme zu versteuern. Es gibt hier keine Ausnahme und jegliche andere Aussage ist falsch. Der Tauschvorgang ist hier, nämlich Rechenleistung gegen Coin. Wer ansonsten dieser Logik folgt, könnte sich auch steuerfrei in Immobilien, Gold, Autos oder anderem bezahlen lassen. Schön wärs.
https://www.finanzgefluester.de/steuerliches-faq-zu-bitcoin-damit-ist-alles-beantwortet/

Quote
Innerhalb eines Jahres getätigte Verkäufe haben steuerliche Folgen. Es entsteht ein Gewinn bzw. -verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz. Gewinne sind zu versteuern. Verluste sind mit gleichartigen Gewinnen zu verrechnen oder in Folgejahre vorzutragen. Verkäufe nach Ablauf eines Jahre haben keine steuerlichen Folgen. Gewinne wie Verluste interessieren die Steuer nicht. Aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Erzielten Sie aus den Coins Zinseinkünfte, so gilt eine Frist von zehn Jahren. Völlig steuerfrei bleibt der Verkauf einer privat geminten Coin. Dies teilte das Finanzministerium auf eine Anfrage von heise online mit. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fehlt es hier an einer Anschaffung, weshalb keinerlei Frist in Lauf gesetzt wird.
https://steuerberater-quermann.de/?c=steuerliche-Behandlung-von-Bitcoins



ÄUSSERUNGEN DIE ICH NICHT EINDEUTIG EINORDNEN KANN:
Quote
Bezüglich etwaiger neu geschaffener Coins kommt bei einer späteren Veräußerung derselben eine Steuerbarkeit als privates Veräußerungsgeschäft mangels Anschaffung nicht in Betracht.
https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoinundsteuer/besteuerung-kryprowaehrungen.html

Quote
Beim Mining liegen unseres Erachtens die Voraussetzungen von § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. So erhält nur derjenige „neue“ Coins als eine Art Prämie, welcher die Aufgabe als Schnellster löst. Maßgeblich ist somit der Zufall in Kombination mit dem Umfang der eingesetzten Rechnerleistung, nicht hingegen Geschicklichkeit. Es fehlt mithin an einer Gegenleistung, da diese Prämie weder von anderen Wettbewerbsteilnehmern noch von einer zentralen Stelle zugeteilt wird. Ein u.U. entstehender Veräußerung bei einer späteren Veräußerung der durch Hobby-Mining erzeugten Coins ist aufgrund des Fehlens einer Anschaffung nicht nach § 23 EStG steuerbar. [..]

Cloudmining: Hierbei kaufen Investoren von einem Mining-Unternehmen sog. Hashrates, d. h. Rechenleistung. Im Gegenzug findet eine anteilige Zurechnung des anteilig geschürften Coins statt. Die Steuerbarkeit wird unterschiedlich beurteilt: Einerseits wird eine gewerbliche Tätigkeit bejaht, sodass Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Andererseits wird vertreten, dass die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschritten wird, weil es an einer Selbständigkeit fehle, da der Einfluss des Steuerpflichtigen auf die Serverstruktur nicht ausreichend sei.. Innerhalb dieser Ansicht wird teilweise sodann aber das Vorliegen von Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG bejaht.
https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/einkommensteuer/kryptowaehrungen-bitcoin-und-das-finanzamt/

Quote
Die Tendenz des Bundesministeriums der Finanzen scheint aber dahin zu gehen, dass das Mining ähnlich einem Kauf zu betrachten ist, sodass der beim Verkauf verwirklichte Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern ist.
Dieser Ansicht folgend errechnet sich dann der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten könnten beim eigenen Generieren von Bitcoin die Kosten für Hardware, Internet und Strom berücksichtigt werden. Hier könnte ein anteiliger Ansatz der Aufwendungen denkbar sein oder aber auch der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
https://steuerberater-münchen.de/de/privatperson/steuertipps/2018/02/09/bitcoin-ethereum-versteuerung-kryptowaehrungen/
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January 03, 2019, 03:39:42 AM
Hier eine Zusammenfassung, die gern diskutiert werden darf:

Quote
Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Und ggf. Diskussionsstoff zu "Verlängerung von 1 auf 10 Jahre"

Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2018/221/private_veraeusserungsgeschaefte

Das haben wir hier schon sehr oft diskutiert. Alle hier vertretenen Steuerberater stimmen überein, dass es nicht zu einer Verlängerung kommt.

!Das heißt natürlich nicht, dass es auch wirklich so ist. Hier kann erst der Gesetzgeber für Klarheit sorgen. Im Zweifel sollte man die Haltefrist aussitzen!
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January 02, 2019, 06:23:21 PM
Für einige folgend vermutlich weitere hilfreiche Informationen aus der Anleitung zur Anlage SO (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/resources/F2D3471E8B0D10D97C15/form/Anltg_SO_18.pdf)

Quote
Zeile 13:

Die nicht im Jahr 2018 mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichenen Verluste aus Leistungen sind nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) rück­ oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2017 oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen erzielten Gewinne. Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Abs. 2 EStG (Verlustvor trag aus 2017) wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Abs. 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2017) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 13 ein.

Quote
Zeile 31 bis 51:

Private Veräußerungsgeschäfte sind
•   Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeile 31 bis 40);
•   Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 41 bis 48);
•   Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt, als der Erwerb (Zeile 41 bis 48). Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.12.2006 geltenden Fassung. Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2018 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 600 €, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten / Lebenspartner weniger als 600 € betragen haben.

Haben Sie innerhalb der o. g. Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, geben Sie bitte die Anlage SO ab.

Quote
Zeile 41 bis 48

In den Zeilen 41 bis 48 sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern zu erklären, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind (z. B. Fremdwährungen) und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt oder die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb.

Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z. B. Jahreswagen). Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre, soweit aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden. Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Für die o. g. Abschreibungen, die bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs­oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben.
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January 02, 2019, 05:45:46 PM
Und dank des Bärenjahres wird das Thema "Verlustvortrag" ja langsam aber sicher für viele von uns zu einem wichtigen Thema in den kommenden Wochen & Monaten bis zur Abgabe.

Quote
Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?
Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe (Verlustausgleich).

Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).

(1)  Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

(2)  Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.

Können negative Einkünfte nicht durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.

Eine Ausnahme besteht für Verluste aus bestimmten Untereinkunftsarten, so für Verluste aus

privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) gemäß § 23 EStG,[/u]
sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG,
gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG,
gewerblichen Termingeschäften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG,
Steuerstundungsmodellen, denen Sie als Anleger nach dem 10.11.2005 beigetreten sind (§ 15b EStG),
Verluste aus diesen Untereinkunftsarten dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen derselben Untereinkunftsart. Für die Verlustverrechnung gelten hier also besondere Verrechnungskreise:

Im Verlustentstehungsjahr ist ein Verlustausgleich nur innerhalb derselben Untereinkunftsart möglich, d. h. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustausgleich).
Bleibt nach dem Verlustausgleich ein Verlust übrig, kann dieser nach Wahl in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden und auch hier nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustabzug). Dabei gelten für jede einzelne Untereinkunftsart die gleichen Regeln und die Abzugsbeschränkungen wie oben beschrieben.

Einkommensteuer-Veranlagungsrechner. Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus:  https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/veranlagungsrechner

Einkommensteuer-Rechner. Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/einkommenssteuerrechner
Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2018/2555/wie_funktionieren_der_verlustabzug_verlustruecktrag_und_verlustvortrag
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January 02, 2019, 05:40:40 PM
Hier eine Zusammenfassung, die gern diskutiert werden darf:

Wie werden Gewinne und Verluste aus Bitcoins steuerlich behandelt?

Quote
Bitcoins sind ist eine digitale, anonyme, notenbankunabhängige Währung [...]

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass Bitcoins Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können (BT-Drucksache 17/14530 vom 9.8.2013, S. 40). Das bedeutet:

Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Werden also Euros in Bitcoins umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut "Bitcoin" angeschafft. Festhalten sollte man unbedingt den Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungspreis und gekaufte Menge.

Werden Bitcoins innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung wieder verkauft, d.h. in Euros umgetauscht, sind Gewinne in voller Höhe als "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 EStG mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Abgeltungsteuer fällt darauf jedoch nicht an. Allerdings bleibt ein Gewinn steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 EUR bleibt. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, und zwar durch Verlustausgleich im selben Jahr sowie durch Verlustabzug im Vorjahr und/oder in den Folgejahren. Anzugeben sind die Geschäfte in der "Anlage SO". Erfolgt der Verkauf von Bitcoins nach Ablauf von 12 Monaten, sind Gewinne vollkommen steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.
Soweit nichts Neues, bzw. alles, wie es auch hier Konsens gefunden hat.

Quote
Werden Bitcoins nacheinander angeschafft und im selben Depot gehalten, gilt die "First in, first out"-Regel: Für die Berechnung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns gelten die zuerst gekauften Bitcoins als zuerst verkauft (FinMin. Hamburg vom 11.12.2017, S 2256-2017/003-52).
Hier scheinbar etwas "Handfestes" zum Thema FIFO vom Finanzministerium HH von vor ca. 1 Jahr.

Quote
Sollten aus der Bitcoin-Anlage als Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Zinserträge erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von 1 Jahr auf 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Und ggf. Diskussionsstoff zu "Verlängerung von 1 auf 10 Jahre"

Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2018/221/private_veraeusserungsgeschaefte
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January 02, 2019, 03:08:14 AM
Situation:
Person ist in Deutschland gemeldet/steuerpflichtig, single, keine Kinder, keine Anstellung, kein Gewerbe, ist >50% des Jahres außer Landes.

Sagen wir mal:

1.  4.000 EUR Arbeitslosengeld ---> EK aus nichtselbständiger Tätigkeit?
2. -5.500 EUR Verluste aus Kryptohandel ---> Priv. Veräusserungsgeschäfte (Zeilen 41-47)?
3. 10.000 EUR Einnahmen aus Tätigkeiten für Kryptoprojekte (Keine Verträge, Kein Gewerbe(schein)) ---> EK aus selbstständiger Tätigkeit ?



Also zunächst mal: Wo ist dein Lebensmittelpunkt? Da wird auch besteuert!

Zu 1.: Arbeitslosengeld fällt unter die Ersatzleistungen. Entweder in Anlage N rein oder in die vereinfachte Steuererklärung rein.
Zu 2.: Kryptohandel sind Priv. Veräusserungsgeschäfte. Verluste sind aber nur mit anderen Veräußerungsgeschäften verrechenbar!  Sie mindern nicht die "anderen Einkünfte" Stickwort: Horizontaler Verlustausgleich.
Zu 3.: Was für Projekte?  Werde mal genauer. Bei Bountys im allgemeinen mit Zufluss zu versteuern. Ein Steuerberater hier im Forum meint, erst mit Verkauf.
Selbstständige Tätigkeit ist es meistens nicht. Um in das Gesamtbild einer gewerblichen Selbstständigkeit zu kommen, musst du u.a. Mitarbeiter einstellen und Büroräume anmieten.
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#birdgang
December 30, 2018, 03:20:18 PM
Wenn die Person nun aber in Coins/Tokens bezahlt wurde und schon ein Handelspreis zum Zuflusszeitpunkt feststand, lässt es sich nicht mehr mit Null ansetzen, würde ich vermuten. Dann ergo Wert X (Handelspreis zum Zuflusszeitpunkt) wie bspw. eine Twitter- oder Signature-Bounty... ich meine, zu dem Thema haben wir hier im Faden noch keinen richtigen Konsenz gefunden?!

Die Anschaffungskosten kannst du ja trotzdem mit null ansetzen und dann versteuerst du halt den kompletten Erlös bei Verkauf (unabhängig von Haltefrist). Letztlich hattest du ja auch keine Kosten für die Anschaffung dieser coins/token, ausser deiner Arbeitskraft.

Ich würde halt eine einheitliche Linie verfolgen und nicht die Bounties unterschiedlich behandeln. Und da ist mMn nur die eine Variante praktikabel.



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December 30, 2018, 12:05:34 PM
Hier könnte man halt zu unterschiedlichen Vermutungen kommen.

"Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"?
Schon bei Zufluss (oder gem. dem Moment der Leistungserbringung) zu versteuern?
Damit nicht in der Kategorie "Kap.erträge aus priv. Veräusserungsgeschäften" ?!

Da kein Vertrag und kein Gewerbeschein vorliegt, würde ich es wie eine Bounty behandeln. Aus Gründen der Praktikabilität (z.B. noch keine Listung bei Zufluss) und Kongruenz dann halt als privates Veräußerungsgeschäft mit Anschaffungskosten null bei Verkauf.

So klingt das recht sinnvoll, gebe ich mal so weiter, merci!

Wenn die Person nun aber in Coins/Tokens bezahlt wurde und schon ein Handelspreis zum Zuflusszeitpunkt feststand, lässt es sich nicht mehr mit Null ansetzen, würde ich vermuten. Dann ergo Wert X (Handelspreis zum Zuflusszeitpunkt) wie bspw. eine Twitter- oder Signature-Bounty... ich meine, zu dem Thema haben wir hier im Faden noch keinen richtigen Konsenz gefunden?!
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#birdgang
December 30, 2018, 09:42:25 AM
Hier könnte man halt zu unterschiedlichen Vermutungen kommen.

"Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"?
Schon bei Zufluss (oder gem. dem Moment der Leistungserbringung) zu versteuern?
Damit nicht in der Kategorie "Kap.erträge aus priv. Veräusserungsgeschäften" ?!

Da kein Vertrag und kein Gewerbeschein vorliegt, würde ich es wie eine Bounty behandeln. Aus Gründen der Praktikabilität (z.B. noch keine Listung bei Zufluss) und Kongruenz dann halt als privates Veräußerungsgeschäft mit Anschaffungskosten null bei Verkauf.
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December 30, 2018, 07:31:01 AM


3. 10.000 EUR Einnahmen aus Tätigkeiten für Kryptoprojekte (Keine Verträge, Kein Gewerbe(schein)) ---> EK aus selbstständiger Tätigkeit ?




3. Würde ich ebenfalls Zeile 41-47 machen, sobald du verkaufst. Mit Anschaffungskosten null dann.


Hier könnte man halt zu unterschiedlichen Vermutungen kommen.

"Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"?
Schon bei Zufluss (oder gem. dem Moment der Leistungserbringung) zu versteuern?
Damit nicht in der Kategorie "Kap.erträge aus priv. Veräusserungsgeschäften" ?!
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#birdgang
December 30, 2018, 06:25:13 AM
Ich frage mich, wie man in Zeiten der Digitalisierung in einem Fall wie dem folgenden richtigerweise machen würde.

Situation:
Person ist in Deutschland gemeldet/steuerpflichtig, single, keine Kinder, keine Anstellung, kein Gewerbe, ist >50% des Jahres außer Landes.

Sagen wir mal:

1.  4.000 EUR Arbeitslosengeld ---> EK aus nichtselbständiger Tätigkeit?
2. -5.500 EUR Verluste aus Kryptohandel ---> Priv. Veräusserungsgeschäfte (Zeilen 41-47)?
3. 10.000 EUR Einnahmen aus Tätigkeiten für Kryptoprojekte (Keine Verträge, Kein Gewerbe(schein)) ---> EK aus selbstständiger Tätigkeit ?

Würde quasi ein Jahreseinkommen von gerade einmal 8.500 EUR machen und somit einen persönliche Einkommensteuersatz von 0% bedeuten, da unterhalb der "Freigrenze" von 9.000 EUR? https://www.grundtabelle.de/Grundtabelle-2018.pdf)

Das sind aber einige Baustellen Grin

Da sollte man erstmal abklären, ob man denn überhaupt in Deutschland steuerpflichtig ist oder nicht ggf. im Ausland (-> Lebensmittelpunkt).
Daraus entsteht dann die Frage, ob man denn nicht zu Unrecht Arbeitslosengeld bezieht, was u.a. wiederum davon abhängt, ob man sich im EU- oder nicht-EU-Ausland aufhält.
Und wenn das alles geklärt ist, dann sollte man bei 10k Einkommen mal auf die Zuverdienstgrenzen und maximal erlaubte Arbeitszeiten während Arbeitslosigkeit schauen.

Wenn alles ok ist (in dem beschriebenen Fall ist es das mit Sicherheit nicht), muss man dann keine Steuern zahlen, aber trotzdem eine Steuererklärung abgeben.

1. keine Ahnung
2. Zeile 41-47.
3. Würde ich ebenfalls Zeile 41-47 machen, sobald du verkaufst. Mit Anschaffungskosten null dann.
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December 30, 2018, 05:29:28 AM
Naja wie sieht es bei KuCoin Shares aus? Die zahlen ja wöchentlich in Fees aus. Da meine ich, war es so, dass ich direkt zum erhalt versteuern muss? Also bekomme 1 EOS, dann die jetzigen Wert xx% von $2,50 versteuern und gut ist?

Wahrscheinlich würde das auch nach §22 EStG Abs. 3 als sonstiges Einkommen zu versteuern sein, obwohl das ja eine Art Zins sind. Mit dem Wert des Zuflusszeitpunktes. Also so wie du es schon vermutet hast. Allerdings macht die Berechnung der xx% das FA. Du gibst dann einfach den den Eurowert von $2,50 an. Obwohl 2,50 vernachlässigbar ist, erst ab mehr als 256 Euro ist dieses sonstige Einkommen zu versteuern.
Strategie: Wenn mein persönl. Einkommensteuersatz über 25% + Soli + evtl. Kirchensteuer ist, dann würde ich diese (Zins)Erträge als Kapitalertrag deklarieren und Günstigerprüfung beantragen!

Ich frage mich, wie man in Zeiten der Digitalisierung in einem Fall wie dem folgenden richtigerweise machen würde.

Situation:
Person ist in Deutschland gemeldet/steuerpflichtig, single, keine Kinder, keine Anstellung, kein Gewerbe, ist >50% des Jahres außer Landes.

Sagen wir mal:

1.  4.000 EUR Arbeitslosengeld ---> EK aus nichtselbständiger Tätigkeit?
2. -5.500 EUR Verluste aus Kryptohandel ---> Priv. Veräusserungsgeschäfte (Zeilen 41-47)?
3. 10.000 EUR Einnahmen aus Tätigkeiten für Kryptoprojekte (Keine Verträge, Kein Gewerbe(schein)) ---> EK aus selbstständiger Tätigkeit ?

Würde quasi ein Jahreseinkommen von gerade einmal 8.500 EUR machen und somit einen persönliche Einkommensteuersatz von 0% bedeuten, da unterhalb der "Freigrenze" von 9.000 EUR? https://www.grundtabelle.de/Grundtabelle-2018.pdf)
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December 29, 2018, 06:41:23 PM
Naja wie sieht es bei KuCoin Shares aus? Die zahlen ja wöchentlich in Fees aus. Da meine ich, war es so, dass ich direkt zum erhalt versteuern muss? Also bekomme 1 EOS, dann die jetzigen Wert xx% von $2,50 versteuern und gut ist?

Wahrscheinlich würde das auch nach §22 EStG Abs. 3 als sonstiges Einkommen zu versteuern sein, obwohl das ja eine Art Zins sind. Mit dem Wert des Zuflusszeitpunktes. Also so wie du es schon vermutet hast. Allerdings macht die Berechnung der xx% das FA. Du gibst dann einfach den den Eurowert von $2,50 an. Obwohl 2,50 vernachlässigbar ist, erst ab mehr als 256 Euro ist dieses sonstige Einkommen zu versteuern.
Strategie: Wenn mein persönl. Einkommensteuersatz über 25% + Soli + evtl. Kirchensteuer ist, dann würde ich diese (Zins)Erträge als Kapitalertrag deklarieren und Günstigerprüfung beantragen!
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December 29, 2018, 06:18:05 AM
Hallo,

ich bin im Dezember 2017 eingestiegen und habe damals Gewinn gemacht. Wie viel weiß ich nicht, muss ich noch zusammentragen. (vllt 4000-5000€)
Inzwischen also Dezember 2018 habe ich aber immer und immer wieder nachgekauft mit FIAT (u.a. bei einem ICO mitgemacht mit 2000€). Und generell starke Verluste eingefahren.
Würde die Gewinne, mit dem Verlust nun gerne gegenrechnen und dazu erstmal meine 4,5 Positionen verkaufen und dann zurück kaufen.
Der gennante ICO vom Jan. 2018 ist z.B. nur noch 250€ wert.

Muss ich volle 24 std. mit dem rückkauf warten oder kann ich direkt zurückkaufen? Oder vielleicht nach 0 Uhr?, sodass ich die Verkaufsdaten habe und angeben kann? Habe ich etwas übersehen?
In Zukunft werde ich nur noch BTC Pairs kaufen, da ist die ganze Sache ne Ecke einfacher. ^^

Edit: Wenn ich schonmal dabei bin.
Folgende Situation. Ein Coin, bei dem ich Verlust gemacht habe, hat sich als SCAM herausgestellt und ist Wertlos. Dafür gabs vom restlichen Team einen Airdrop in Form eines neuen Coins. Wie verhält es sich da? Cheesy

Den Rückkauf kannst du auch sofort machen. Es ist ein neuer Trade, der nur in der Gesamtansicht durch die Verlustverrechnung mit dem alten zusammenhängt.
Bei dem Scam Coin kommt es darauf an, ob du den gekauft und wieder verkauft hast. Dann ggf normale Verlustberechung innerhalb der Jahresfrist. Der Airdrop wäre uU steuerfrei, wenn er überhaupt etwas Wert war, beim Zugang.

Das wäre gut wenn ich das vorher gewusst hätte, innerhalb des Tages ist der Coin um 40% gestiegen.  Cry Jetzt sitz ich auf dem ETH und warte das er wieder fällt.  Roll Eyes Roll Eyes

Naja wie sieht es bei KuCoin Shares aus? Die zahlen ja wöchentlich in Fees aus. Da meine ich, war es so, dass ich direkt zum erhalt versteuern muss? Also bekomme 1 EOS, dann die jetzigen Wert xx% von $2,50 versteuern und gut ist?
legendary
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December 28, 2018, 05:38:34 PM
Hmmm, so ganz kriege ich das gerade im Kopf nicht zusammen. Vielleicht kann ja noch jemand mitdenken.

Ich kann's mal versuchen...

Also mal als Beispiel:
Persönl. Einkommensteuersatz: 30%
Transaktionsgebühr 10%
Ich kaufe für 1000€ einen ganzen BTC bei einer Börse. Nach 9 Monaten ist der Kurs auf 6000€ angestiegen. Den BTC transferiere ich auf mein Wallet,  Kann ich die volle 600€ Transaktionsgebühr als Verlust steuerlich geltend machen oder muss ich auf die 600€ zunächst 30% Einkommensteuer bezahlen (180€) und kann 420€ als Verlust geltend machen?

Ich weiss jetzt nicht genau was für eine "Transaktionsgebühr" du meinst, aber ich gehe mal davon aus es ist eine mit der Veräußerung in zusammenhang stehende Gebühr die du in crypto bezahlt hast? Zum Beispiel eine Trading-Gebühr vom Exchange?

Meiner Ansicht nach kannst du dann sehr wohl €600 Transaktionsgebühr als Nebenkosten gewinnmindernd geltend machen. Aber ja: du musst meiner Meinung nach auf die €600 (ich nehme an die TX-Gebühr wird in crypto bezahlt), da innerhalb der Jahresfrist veräußert, 30% EkSt zahlen. Aber nicht auf 600€ sondern nur auf den Gewinn von 500€ (Anschaffungskosten: 100€, Veräußerungserlös: 600€ => Gewinn 100€).


Mit Transaktionsgebühr meine ich das Versenden von einer Adresse zu einer anderen Adresse. Das kann von einer Exchange zu meiner Walletadresse oder auch von einer meiner Wallets auf ein anderes Wallet sein.

Welche Strategie sehe ich hier? Angenommen, es sind 1100€ Gewinn nach §23 EStG zu versteuern. Durch die teure Transaktionen von 600€ reduziere ich meinen Gewinn auf 500€. Dieser Gewinn ist somit nicht zu versteuern.
Nun ist aber die Frage, ob die TX-Gebühr §23 zuzuordnen ist (da ja kein Verkauf stattgefunden hat) oder eher $22 Abs. 3 EStG? Wenn letzteres, dann könnte man dort aber evtl. die Einnahmen auf unter 256€ drücken..... Cool
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December 27, 2018, 02:26:23 PM
ich gehe eher davon aus, hier sind die tx fees gemeint. sei es nun withdrawal vom exchange oder wallet zu wallet. die werden ja nicht verkauft, die müssen sozusagen bezahlt werden um die tx überhaupt in Gang zu setzen.


Was ich geschrieben habe sollte auch für tx fees gelten: Sie werden zwar nicht auf dem exchange verkauft, aber sie werden hingegeben für eine Leistung. Also muss man wie bei einem Verkauf auch den Kursgewinn versteuern (falls innerhalb der Jahresfrist). So wie wenn du eine Pizza kaufst mit crypto.
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December 27, 2018, 07:00:05 AM
ich gehe eher davon aus, hier sind die tx fees gemeint. sei es nun withdrawal vom exchange oder wallet zu wallet. die werden ja nicht verkauft, die müssen sozusagen bezahlt werden um die tx überhaupt in Gang zu setzen.
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December 26, 2018, 11:51:12 AM
Hmmm, so ganz kriege ich das gerade im Kopf nicht zusammen. Vielleicht kann ja noch jemand mitdenken.

Ich kann's mal versuchen...

Also mal als Beispiel:
Persönl. Einkommensteuersatz: 30%
Transaktionsgebühr 10%
Ich kaufe für 1000€ einen ganzen BTC bei einer Börse. Nach 9 Monaten ist der Kurs auf 6000€ angestiegen. Den BTC transferiere ich auf mein Wallet,  Kann ich die volle 600€ Transaktionsgebühr als Verlust steuerlich geltend machen oder muss ich auf die 600€ zunächst 30% Einkommensteuer bezahlen (180€) und kann 420€ als Verlust geltend machen?

Ich weiss jetzt nicht genau was für eine "Transaktionsgebühr" du meinst, aber ich gehe mal davon aus es ist eine mit der Veräußerung in zusammenhang stehende Gebühr die du in crypto bezahlt hast? Zum Beispiel eine Trading-Gebühr vom Exchange?

Meiner Ansicht nach kannst du dann sehr wohl €600 Transaktionsgebühr als Nebenkosten gewinnmindernd geltend machen. Aber ja: du musst meiner Meinung nach auf die €600 (ich nehme an die TX-Gebühr wird in crypto bezahlt), da innerhalb der Jahresfrist veräußert, 30% EkSt zahlen. Aber nicht auf 600€ sondern nur auf den Gewinn von 500€ (Anschaffungskosten: 100€, Veräußerungserlös: 600€ => Gewinn 100€).
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