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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 82. (Read 1136693 times)

newbie
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November 14, 2018, 03:22:23 PM
Sofern es sich tatsächlich um einen quasi "technisch bedingten Ersatz" handelt, ändert sich steuerlich sicherlich nichts.
Die Haltefrist, bzw. der Anschaffungszeitpunkt der Original-Coins wird an die Ersatz-Coins vererbt.
Das ist in etwa so, als würdest du einen alten Geldschein bei der Bank durch einen neuen ersetzen.

Aber: wenn es sich nicht um einen echten Ersatz handelt, sondern um einen Fork, hast du heute sowohl alte als auch neue Coins.
Auch wenn die alten Coins nicht mehr real gehandelt werden, haben sie weiterhin irgendeinen Wert, selbst wenn dieser Wert sehr nahe bei 0 liegt.
Für den Anschaffungszeitraum ändert aber auch das nichts, da es sich bei Forks (wie wir bei BCash festgestellt haben) wohl sinnvoll nur um eine Art "Aktiensplit" handelt.

Kurz gesagt: so oder so ändert sich für dich nichts. Du behältst weiterhin die alte Haltefrist, auch für die neuen Coins.

Sinnvoll ist es sicherlich, das einigermaßen zu dokumentieren, also im Zweifelsfall irgendwo einen Screenshot von der Ankündigung des Tauschs o.ä. aufzubewahren.
Danke! Dann mache ich entsprechende Sicherungskopien der Announcements und hoffe einfach mal, dass das im Zweifelsfall reicht.
legendary
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November 14, 2018, 10:35:16 AM
Für den Anschaffungszeitraum ändert aber auch das nichts, da es sich bei Forks (wie wir bei BCash festgestellt haben) wohl sinnvoll nur um eine Art "Aktiensplit" handelt.

Spin-Off fandest du damals sogar noch besser als Aktiensplit Smiley

Ich selber bleibe aber bis zum Beweis des Gegenteils dabei, dass ein Fork einem Aktiensplit gleichzusetzen ist.
Ich wollte nochmal auf das Thema eingehen. Ich würde einen Fork nicht mit einem Aktiensplit vergleichen. Bei einem Aktiensplit erhöht sich ja einfach nur die Anzahl der Aktien.
Wenn schon Vergleich, dann sollten man es eher mit einem Spin-Off vergleichen, bei der aus einer Aktiengesellschaft heraus eine neue an die Börse gebracht wird und in diesem Prozess Gratisaktien der neuen Gesellschaft an die bisherigen Aktieninhaber vergeben werden. Ein bekanntes Beispiel ist der Spin-Off von Osram aus Siemens heraus.
Ja, die Analogie gefällt mir auch noch besser als der Aktiensplit.
JL0
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Bitcoin the Digital Gold
November 14, 2018, 10:14:04 AM
Mt Pelerin Token sollen laut der Telegram Gruppe um Equity Token handeln und habe dazu leider was Steuern angeht nicht viel gefunden.Equity Token sollen wie Aktie oder Wertpapier sein und da kam mir die Frage ob es hier auch die 1 Jahr-Frist gilt ? Oder wird das anders geregelt ? (Copy&Past Frage aus einem anderen Thread)
Solange nicht von einem deutschen Gericht entschieden ist, ob solche Token tatsächlich Anteilsscheine o.ä. sind, würde ich vorsichtigerweise davon ausgehen, dass sie es nicht sind.

Solange sich aus der Verfügungsgewalt über so ein Token nicht auch ein juristisch durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Emittenten ergibt, z.B. Mitbestimmungsrechte oder Genussrechte auszuüben, sehe ich nicht, dass sie Aktien oder Wertpapieren gleichzustellen sind.


Das wurde auch gerade im Hot ICOs Thread im Altcoins Bereich andiskutiert. Es hört sich recht logisch an, dass die Einjahresfrist wie für normale Utility-Token etc. hier nicht greift, da es sich ja um Anteile an Unternehmen handelt, nur eben in anderer tokenisierer Form.
Unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich Anteile an Unternehmen handelt, ja.
Das ist aber zumindest derzeit in Deutschland ziemlich sicher nicht so.
Allerdings ist das in dem Fall keine steuerrechtliche Einstufung, lässt sich also nicht notwendigerweise auch auf die steuerliche Einordnung übertragen.
Vielen Dank  Grin
Bei Mt Pelerin steht "To make this possible, Mt Pelerin Group SA is the first company in the world to tokenize its shares and sell tokens that are recognized as shares and provide legal protection conferred by Swiss law, including full voting and dividend rights for registered token holders. It is why we have named our token MPS for Mt Pelerin Shares." demnach hätte man ja Mitbestimmungsrecht sowie Anspruch auf Dividende.Wenn ich Jährlich Dividende kriegen würde müssten die doch dann versteuert werden oder ?
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November 14, 2018, 08:01:33 AM
Mir fällt auf, das hier eigentlich nur der Trader-teil hauptsächlich behandelt wird, wäre für eine FAQ sicherlich auch interessant einen Entwickler-Teil aufzunehmen.
Ich wollte eigentlich nie eine Miner- oder Entwickler-FAQ schreiben.
Wer mint, oder entwickelt, wird in den meisten Fällen gewerblich handeln, dann ist der Gang zum Steuerberater schon aus anderen (nicht-krypto) Gründen immer ratsam.


ist vermutlich so. entwickler, die das so ein bisschen nebenher machen, sind wohl in der unterzahl.
qwk
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Shitcoin Minimalist
November 14, 2018, 07:00:14 AM
Bei der Besteuerung für Airdrop / Bounty wäre ich nach wie vor dafür, dass der Referenzwert zur Versteuerung davon mit dem Preis der ersten Veräußerung angesetzt wird, wie von Kryptotaxpert hier beschrieben:
oder eben die von mir vertretene Auffassung, den Airdrop unabhängig von Haltefristen bei Veräußerung gegen FIAT oder natürlich auch Tausch gegen andere Kryptos in voller Höhe zu versteuern.

Im Ernst: in Ermangelung anderer Bemessungsgrundlagen würde ich dazu tendieren, den "Ausgabepreis" eines ICO Tokens tatsächlich als maßgeblich anzusehen.
Die Variante "bei Zufluss" ist zwar generell möglich, aber wäre ziemliches Harakiri und eine Einführung im Zuge der Regulierung wohl auch unwahrscheinlich. Viele Shitcoins bekommt man nach dem Listing nur für einen Bruchteil des ICO-Preises verkauft.
Ich sehe das aus einem etwas anderen Blickwinkel.
Erhält man Coins o.ä. aus einem ICO, handelt es sich um eine Art "geldwerten Vorteil", den der Emittent gewährt.

Bekomme ich z.B. 1.000 Coins, hätte ich mich ja alternativ auch beim ICO anmelden können und diese 1.000 Coins zum Ausgabepreis erwerben können.
Der Preis dieser 1.000 Coins ist dann tatsächlich Geld, das ich mir gespart habe, oder eben ein entsprechender geldwerter Vorteil.
Dann gibt es aber keinen Grund, anzunehmen, warum diese Coins aus dem Airdrop oder Bounty weniger wert sein sollten als die Coins, die ich im ICO hätte kaufen können.
Insofern bleibe ich dabei, den Ausgabekurs als maßgeblich anzusehen.


Ob das steuerlich überhaupt relevant ist, hängt dann natürlich wieder von den Gründen für den Erhalt ab.
Wenn es wirklich ein Airdrop ist, gegen den ich mich nicht einmal wehren kann, weil z.B. jede BTC-Adresse automatisch eine Gutschrift erhält, ist das sicher anders zu bewerten als ein Airdrop, bei dem ich mich anmelden, registrieren, facebook-liken, was-auch-immer muss.

Fix mit eindeutig feststellbarem Preis bei der ersten Veräußerung macht bei Airdrops (viele wertlose Shitcoins) als auch bei Bounties (Volatilität bei Listung) meiner Meinung am meisten Sinn.
Die optimale Lösung wäre es ohnehin, die Coins sofort nach Erhalt zu veräußern, und ggf. einfach neu zu erwerben.
Damit hat man einen eindeutig festgestellten Wert beim Zufluss und da man die neuen Coins angeschafft hat, darf man sie danach mit einem Jahr Haltefrist steuerfrei verkaufen.
Nur macht sich halt niemand die Mühe Roll Eyes
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November 14, 2018, 06:38:27 AM
Endpreis am Abgeabeort? Was und wo ist das?
Das wäre der Preis an der Exchange, den du für den Token bekommst. Zur Ausgabezeit gibt es allerdings keinen Abgabeort, nur einen Ausgabeort (ICO). Daher würde ich sagen, kann man den Endpreis laut EStG § 8 nicht bestimmen, da es keinen Abgabeort gibt, an dem ein definierter Endpreis für das Gut erhalten werden kann.
Und die Volatilität direkt nach Listing gewährleistet auch keinen definierten Endpreis, bzw gibt viel Spielraum, wenn man es so versteuern würde.

Das klingt doch gut. Habe das hier noch gefunden:
Quote
Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man den Preis, der von Letztverbrauchern im normalen Geschäftsverkehr für gleichartige Waren und Dienstleistungen gezahlt wird.
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/sachbezge.html

-> mMn Versteuerung mit 0€ zum Zuflusszeitpunkt, wenn der Token dann noch nicht gelistet ist. ICO-Preis ist unrelevant, da es keinen normalen Geschäftsverkehr (Exchange) gibt.
(Ich würde sogar so weit argumentieren, dass selbst eine Listung auf einer "dubiosen" Börse nicht dem normalen Geschäftsverkehr entspricht. Oder kann mich das FA dazu verdonnern, meinen Bezug auf einer Börse zu riskieren (-> Börse zahlt nicht aus...))

qwk
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Shitcoin Minimalist
November 14, 2018, 06:29:03 AM
Mt Pelerin Token sollen laut der Telegram Gruppe um Equity Token handeln und habe dazu leider was Steuern angeht nicht viel gefunden.Equity Token sollen wie Aktie oder Wertpapier sein und da kam mir die Frage ob es hier auch die 1 Jahr-Frist gilt ? Oder wird das anders geregelt ? (Copy&Past Frage aus einem anderen Thread)
Solange nicht von einem deutschen Gericht entschieden ist, ob solche Token tatsächlich Anteilsscheine o.ä. sind, würde ich vorsichtigerweise davon ausgehen, dass sie es nicht sind.

Solange sich aus der Verfügungsgewalt über so ein Token nicht auch ein juristisch durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Emittenten ergibt, z.B. Mitbestimmungsrechte oder Genussrechte auszuüben, sehe ich nicht, dass sie Aktien oder Wertpapieren gleichzustellen sind.


Das wurde auch gerade im Hot ICOs Thread im Altcoins Bereich andiskutiert. Es hört sich recht logisch an, dass die Einjahresfrist wie für normale Utility-Token etc. hier nicht greift, da es sich ja um Anteile an Unternehmen handelt, nur eben in anderer tokenisierer Form.
Unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich Anteile an Unternehmen handelt, ja.
Das ist aber zumindest derzeit in Deutschland ziemlich sicher nicht so.
Allerdings ist das in dem Fall keine steuerrechtliche Einstufung, lässt sich also nicht notwendigerweise auch auf die steuerliche Einordnung übertragen.
qwk
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Shitcoin Minimalist
November 14, 2018, 06:21:12 AM
vielleicht kann mir ja jemand helfen, habe dazu im Internet leider nichts gefunden. Huh
Wenn ich einen Kredit aufnehme, in Kryptowährungen investiere und diese über 1 Jahr halte, sind diese dann steuerfrei oder nicht?
Ja.
Dein Kredit ändert nichts am privaten Veräußerungsgeschäft.

Wenn du einen Kredit aufnimmst, um dir eine hübsche Statue auf dem Flohmarkt zu kaufen, und du nach zwei, drei Jahren die Statue wieder verkaufst, weil sie nicht in deine neue Wohnung passt, spielt es auch keine Rolle.

Anders könnte es höchstens sein, wenn du regelmäßig zweckgebundene Kredite aufnimmst, um zu spekulieren, das ist dann nichts anderes als Margin-Trading, aber da hältst du dann sowieso kein Jahr Haltefrist ein.
qwk
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Shitcoin Minimalist
November 14, 2018, 06:16:24 AM
Mir fällt auf, das hier eigentlich nur der Trader-teil hauptsächlich behandelt wird, wäre für eine FAQ sicherlich auch interessant einen Entwickler-Teil aufzunehmen.
Ich wollte eigentlich nie eine Miner- oder Entwickler-FAQ schreiben.
Wer mint, oder entwickelt, wird in den meisten Fällen gewerblich handeln, dann ist der Gang zum Steuerberater schon aus anderen (nicht-krypto) Gründen immer ratsam.
qwk
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Shitcoin Minimalist
November 14, 2018, 06:13:42 AM
Aus aktuellem Anlass habe ich nun auch eine recht spezielle Frage: Wie verhält es sich mit Coins die man quasi als Ersatz für einen vorherigen Coin bekommt?
In diesem Fall hatte ich letztes Jahr OysterPearl gekauft, die ja nun geforked wurden. Die alten Coins sind nun wertlos und werden nicht mehr gehandelt, das Team hat einen Fork erstellt und man hat nun die gleiche Menge OPQ bekommen. Die Haltefrist für die PRL wäre mittlerweile vorbei, ein Verkauf somit steuerfrei. Die neuen sind ja nun eigentlich ein Ersatz für die alten Coins, sind mir aber jetzt erst zugeflossen und würden laut bisheriger Beiträge komplett versteuert werden müssen, sollte ich sie jemals verkaufen, oder?
Oder könnte ich das in diesem Fall irgendwie glaubhaft machen, dass es sich ja quasi um dieselben coins handelt, da die alten ja mehr oder weniger ersetzt wurden?
Sofern es sich tatsächlich um einen quasi "technisch bedingten Ersatz" handelt, ändert sich steuerlich sicherlich nichts.
Die Haltefrist, bzw. der Anschaffungszeitpunkt der Original-Coins wird an die Ersatz-Coins vererbt.
Das ist in etwa so, als würdest du einen alten Geldschein bei der Bank durch einen neuen ersetzen.

Aber: wenn es sich nicht um einen echten Ersatz handelt, sondern um einen Fork, hast du heute sowohl alte als auch neue Coins.
Auch wenn die alten Coins nicht mehr real gehandelt werden, haben sie weiterhin irgendeinen Wert, selbst wenn dieser Wert sehr nahe bei 0 liegt.
Für den Anschaffungszeitraum ändert aber auch das nichts, da es sich bei Forks (wie wir bei BCash festgestellt haben) wohl sinnvoll nur um eine Art "Aktiensplit" handelt.

Kurz gesagt: so oder so ändert sich für dich nichts. Du behältst weiterhin die alte Haltefrist, auch für die neuen Coins.

Sinnvoll ist es sicherlich, das einigermaßen zu dokumentieren, also im Zweifelsfall irgendwo einen Screenshot von der Ankündigung des Tauschs o.ä. aufzubewahren.
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November 14, 2018, 06:05:31 AM
Aus aktuellem Anlass habe ich nun auch eine recht spezielle Frage: Wie verhält es sich mit Coins die man quasi als Ersatz für einen vorherigen Coin bekommt?
In diesem Fall hatte ich letztes Jahr OysterPearl gekauft, die ja nun geforked wurden. Die alten Coins sind nun wertlos und werden nicht mehr gehandelt, das Team hat einen Fork erstellt und man hat nun die gleiche Menge OPQ bekommen. Die Haltefrist für die PRL wäre mittlerweile vorbei, ein Verkauf somit steuerfrei. Die neuen sind ja nun eigentlich ein Ersatz für die alten Coins, sind mir aber jetzt erst zugeflossen und würden laut bisheriger Beiträge komplett versteuert werden müssen, sollte ich sie jemals verkaufen, oder?
Oder könnte ich das in diesem Fall irgendwie glaubhaft machen, dass es sich ja quasi um dieselben coins handelt, da die alten ja mehr oder weniger ersetzt wurden?
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November 14, 2018, 05:29:44 AM
Bei der Besteuerung für Airdrop / Bounty wäre ich nach wie vor dafür, dass der Referenzwert zur Versteuerung davon mit dem Preis der ersten Veräußerung angesetzt wird, wie von Kryptotaxpert hier beschrieben:

Die Besteuerung bei Airdrops/Bounties (und sicherlich auch bei Hardforks) ist tatsächlich ein recht kompliziertes Thema, da hier durchaus sehr unterschiedliche Betrachtungsweisen verfolgt werden können.

Es gibt Stimmen, die sehen sie als "Lotteriegewinn", dem kann ich allerdings nicht wirklich folgen, dann gibt es die Auffassung, den Coin zum Kurswert bei Erhalt zu besteuern, der nachfolgend mögliche Kursgewinn wären dann steuerlich nicht relevante Vermögenszuwächse im privaten Bereich, oder eben die von mir vertretene Auffassung, den Airdrop unabhängig von Haltefristen bei Veräußerung gegen FIAT oder natürlich auch Tausch gegen andere Kryptos in voller Höhe zu versteuern.

Im Ernst: in Ermangelung anderer Bemessungsgrundlagen würde ich dazu tendieren, den "Ausgabepreis" eines ICO Tokens tatsächlich als maßgeblich anzusehen.
Das mag dann häufig enorm überteuert sein, aber das gehört eben mit zu den negativen Aspekten bei so einem ICO.
Die Variante "bei Zufluss" ist zwar generell möglich, aber wäre ziemliches Harakiri und eine Einführung im Zuge der Regulierung wohl auch unwahrscheinlich. Viele Shitcoins bekommt man nach dem Listing nur für einen Bruchteil des ICO-Preises verkauft. Weiterhin geht es bestimmt vielen von euch auch so, dass sich in der wallet einige Airdrop Shitcoins sammeln, deren Besteuerung erst Sinn macht, wenn man sie tatsächlich veräußert. Der Rest bleibt liegen, weil er die Transaktionskosten nicht rechtfertigt. Sollte ein Shitcoin jedoch mal viel Wert werden und man veräußert ihn, wird der Betrag dann voll versteuert - unabhängig von der Haltedauer.

Fix mit eindeutig feststellbarem Preis bei der ersten Veräußerung macht bei Airdrops (viele wertlose Shitcoins) als auch bei Bounties (Volatilität bei Listung) meiner Meinung am meisten Sinn.

Endpreis am Abgeabeort? Was und wo ist das?
Das wäre der Preis an der Exchange, den du für den Token bekommst. Zur Ausgabezeit gibt es allerdings keinen Abgabeort, nur einen Ausgabeort (ICO). Daher würde ich sagen, kann man den Endpreis laut EStG § 8 nicht bestimmen, da es keinen Abgabeort gibt, an dem ein definierter Endpreis für das Gut erhalten werden kann.
Und die Volatilität direkt nach Listing gewährleistet auch keinen definierten Endpreis, bzw gibt viel Spielraum, wenn man es so versteuern würde.


Vielen Dank dafür, dass du das noch einmal raufgeholt hast, allerdings bezieht sich hier das Geschriebene überwiegend auf Airdrops und wir waren uns hier schon weitestgehend einig, dass Bounties anders zu betrachten sind, ggf. sogar unterschiedliche Bounties unterschiedlich zu betrachten sind (u.a. könnten Bounties auch als Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrachtet & versteuert werden...

Hier brauchen wir vielleicht in den kommenden Wochen noch einmal eine genauere Betrachtung/Einstufung.
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November 14, 2018, 03:55:50 AM
Die Rechtanwalts und Steuerberater Kanzlei Winheller möchte über deutsches Recht im Kryptomarkt aufklären und bietet in nächster Zeit kostenlose Webinare an. Dachte das könnte hier ganz gut reinpassen.
Am 11.12.2018 gibt es ein Webinar mit dem Thema: ICOs mit Steuerfreien Securty Token, vielleicht ist das ja für den ein oder anderen interessant. Das Webinar soll sich wohl auch mit steuerlichen Aspekten für Unternehmen über Security Token beschäftigen. Hier der Link dazu:
https://www.winheller.com/news/veranstaltungen/veranstaltung/webinar-kryptologisch-security-token.html
Gefunden habe ich das ganze auf Btc-Echo, hier auch der Link dazu:
https://www.btc-echo.de/bitcoin-recht-winheller-startet-kryptologisch/
Denke das ganze könnte interessant werden und versuche wenns zeitlich passt mir das anzuschauen.
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November 14, 2018, 02:51:39 AM

Endpreis am Abgeabeort? Was und wo ist das?
Das wäre der Preis an der Exchange, den du für den Token bekommst. Zur Ausgabezeit gibt es allerdings keinen Abgabeort, nur einen Ausgabeort (ICO). Daher würde ich sagen, kann man den Endpreis laut EStG § 8 nicht bestimmen, da es keinen Abgabeort gibt, an dem ein definierter Endpreis für das Gut erhalten werden kann.
Und die Volatilität direkt nach Listing gewährleistet auch keinen definierten Endpreis, bzw gibt viel Spielraum, wenn man es so versteuern würde.


0 ist ebenfalls eine gültige Zahl. Vermutlich würde das eher nicht angewendet, da man sich die Millionen, die da Schlummern nicht entgehen lassen möchte.
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November 13, 2018, 07:10:38 PM
Bei der Besteuerung für Airdrop / Bounty wäre ich nach wie vor dafür, dass der Referenzwert zur Versteuerung davon mit dem Preis der ersten Veräußerung angesetzt wird, wie von Kryptotaxpert hier beschrieben:

Die Besteuerung bei Airdrops/Bounties (und sicherlich auch bei Hardforks) ist tatsächlich ein recht kompliziertes Thema, da hier durchaus sehr unterschiedliche Betrachtungsweisen verfolgt werden können.

Es gibt Stimmen, die sehen sie als "Lotteriegewinn", dem kann ich allerdings nicht wirklich folgen, dann gibt es die Auffassung, den Coin zum Kurswert bei Erhalt zu besteuern, der nachfolgend mögliche Kursgewinn wären dann steuerlich nicht relevante Vermögenszuwächse im privaten Bereich, oder eben die von mir vertretene Auffassung, den Airdrop unabhängig von Haltefristen bei Veräußerung gegen FIAT oder natürlich auch Tausch gegen andere Kryptos in voller Höhe zu versteuern.

Im Ernst: in Ermangelung anderer Bemessungsgrundlagen würde ich dazu tendieren, den "Ausgabepreis" eines ICO Tokens tatsächlich als maßgeblich anzusehen.
Das mag dann häufig enorm überteuert sein, aber das gehört eben mit zu den negativen Aspekten bei so einem ICO.
Die Variante "bei Zufluss" ist zwar generell möglich, aber wäre ziemliches Harakiri und eine Einführung im Zuge der Regulierung wohl auch unwahrscheinlich. Viele Shitcoins bekommt man nach dem Listing nur für einen Bruchteil des ICO-Preises verkauft. Weiterhin geht es bestimmt vielen von euch auch so, dass sich in der wallet einige Airdrop Shitcoins sammeln, deren Besteuerung erst Sinn macht, wenn man sie tatsächlich veräußert. Der Rest bleibt liegen, weil er die Transaktionskosten nicht rechtfertigt. Sollte ein Shitcoin jedoch mal viel Wert werden und man veräußert ihn, wird der Betrag dann voll versteuert - unabhängig von der Haltedauer.

Fix mit eindeutig feststellbarem Preis bei der ersten Veräußerung macht bei Airdrops (viele wertlose Shitcoins) als auch bei Bounties (Volatilität bei Listung) meiner Meinung am meisten Sinn.

Endpreis am Abgeabeort? Was und wo ist das?
Das wäre der Preis an der Exchange, den du für den Token bekommst. Zur Ausgabezeit gibt es allerdings keinen Abgabeort, nur einen Ausgabeort (ICO). Daher würde ich sagen, kann man den Endpreis laut EStG § 8 nicht bestimmen, da es keinen Abgabeort gibt, an dem ein definierter Endpreis für das Gut erhalten werden kann.
Und die Volatilität direkt nach Listing gewährleistet auch keinen definierten Endpreis, bzw gibt viel Spielraum, wenn man es so versteuern würde.
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November 13, 2018, 10:27:44 AM
Sch****. Edit bringt jetzt auch nichts mehr  Grin Grin Grin

Zu dem Ernst: Könnte das wirklich so vom FA festgesetzt werden? Wenn ich den Token nicht gegen Euro eintauschen kann, dann kann ich doch auch keine Einkünfte generieren....  Huh

Quote
§ 8 Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen
Quelle: EStG

Endpreis am Abgeabeort? Was und wo ist das?


Haha, nice... und danke qwk fürs Zitieren. Ein Edit von bct_ail hätte mir ein handfestes Schmunzeln aus dem Tag genommen Cheesy

Danke auch, dass du das Thema des "Wertes zum Zuflusszeitpunkt" noch einmal auf den Tisch bringst, da dies auch mich (und wsl. viele andere) definitiv interessiert.

Wäre schön, wenn wir dies rausbekommen könnten.
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November 13, 2018, 08:52:22 AM
Sch****. Edit bringt jetzt auch nichts mehr  Grin Grin Grin

Zu dem Ernst: Könnte das wirklich so vom FA festgesetzt werden? Wenn ich den Token nicht gegen Euro eintauschen kann, dann kann ich doch auch keine Einkünfte generieren....  Huh

Quote
§ 8 Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen
Quelle: EStG

Endpreis am Abgeabeort? Was und wo ist das?
qwk
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Shitcoin Minimalist
November 13, 2018, 06:07:23 AM
Wie ist der gemeine Wert bei Zufluss anzusetzen, wenn es noch keine Börse gibt, aber der ICO Preis pro Token bekannt war/ist? Gilt dieser dann? Oder wäre das kein "gewöhnlicher Geschlechtsverkehr"?
Naja, kommt auf deine sexuellen Präferenzen an, wobei ein Steuer-Fetisch schon ein wenig "kinky" ist Grin

Im Ernst: in Ermangelung anderer Bemessungsgrundlagen würde ich dazu tendieren, den "Ausgabepreis" eines ICO Tokens tatsächlich als maßgeblich anzusehen.
Das mag dann häufig enorm überteuert sein, aber das gehört eben mit zu den negativen Aspekten bei so einem ICO.
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November 13, 2018, 04:09:51 AM
Wir haben hier mal über den gemeinen Wert bei Zufluss gesprochen:

Quote
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html

Quote
Wenn es zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" für den Coin gibt (also keine listende Exchange oder vergleichbares), dann ist der Wert eben: 0 EUR. Es können einem eben auch wertlose Güter zufließen - die später erst wertvoll werden (oder auch nicht).
https://bitcointalksearch.org/topic/m.32244399

Wie ist der gemeine Wert bei Zufluss anzusetzen, wenn es noch keine Börse gibt, aber der ICO Preis pro Token bekannt war/ist? Gilt dieser dann? Oder wäre das kein "gewöhnlicher Geschlechtsverkehr"?
legendary
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November 12, 2018, 04:04:21 AM
Mt Pelerin Token sollen laut der Telegram Gruppe um Equity Token handeln und habe dazu leider was Steuern angeht nicht viel gefunden.Equity Token sollen wie Aktie oder Wertpapier sein und da kam mir die Frage ob es hier auch die 1 Jahr-Frist gilt ? Oder wird das anders geregelt ? (Copy&Past Frage aus einem anderen Thread)

Das wurde auch gerade im Hot ICOs Thread im Altcoins Bereich andiskutiert. Es hört sich recht logisch an, dass die Einjahresfrist wie für normale Utility-Token etc. hier nicht greift, da es sich ja um Anteile an Unternehmen handelt, nur eben in anderer tokenisierer Form.

Sehr wahrscheinlich ist also, dass hier auch entsprechend eher Fristen und Regelungen wie beim Aktienrecht greifen.

https://bitcointalksearch.org/topic/m.47772513
Ich hatte zuerst die Frage dort gestellt gehabt aber danach hatte einer den Link zu diesem Thread hier gepostet und ich sollte mich dann hier melden damit drüben nicht alles voll gespammt wird.
Ich müsste dann erst die Steuererklärung dazu abgeben wenn ich die Token verkauft habe richtig ? Oder muss ich dies dem Staat auch melden wenn ich Gewinne dadurch erziele die aber nicht auszahle ?
Vielen Dank euch für die Hilfsbereitschaft
Würde mich auf eine Antwort freuen.

Ok, da kann ich dann nichts dazu sagen, beim DE Steuerrecht kenne ich mich nicht wirklich aus, das wären alles "Vermutungen".

Eventuell helfen dir folgende Links:

https://bitcointalksearch.org/topic/m.19673755
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/steuer-auf-kryptowaehrungen-finanzamt-unsicher-investoren-in-gefahr/21038534.html
https://www.btc-echo.de/kryptowaehrungen-und-steuern-was-jetzt-wichtig-wird/
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