Coins aus Bounties sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
dafür gibt es keine Haltefrist, der Wert zum Zuflusszeitpunkt ist zu verteuern.
Dementsprechend spielt auch der Kursverlust keine Rolle,
die angefallenen 800€ Steuern aus privaten Veräußerungsgeschäften könntest Du lediglich mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenrechnen,
nicht mit Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Ui, sicher?
Ich meine "Wert zum Zuflusszeitpunkt ist zu verteuern" ist klar.
Wenn ich heute zb 1000 Coins bekomme die 1USD zum heutigen Tag Wert sind,
dann muss ich zum Jahresende wenn ich nichts weiter unternehme 1000USD zusätzlich als sonstiges Einkommen versteuern, richtig?
Ich gebe es erst mit meiner Lohnsteuererklärung ab oder?
Angenommen der Coin fällt im Kurs auf 0,01USD und ich verkaufe zum 31.12.2018, dann müsste ich nur noch 10 USD in der Steuererklärung angeben,
da der Kurs gefallen ist und ich verkauft habe?
Ist das so richtig?
Soweit ich weiss, wird erst versteuert wenn du die Bounty-Coins verkaufst/tradest. Solltest du die coins 3 Jahre halten, muss du sie nach den 3 Jahren noch immer ganz versteuern. Am sinnvollsten ist es, solltest du lange halten wollen, die Coins gleich zu vk und wieder einzukaufen um sie dann nach 1 Jahr steuerfrei veräußern zu können.
Die Coins sind am Tag des Zuflusses mit dem Wert in € zu versteueren, deswegen heißt es ja Zuflussprinzip.
Die von Zidane beschriebene steuerliche Optimierungsmethode ist durchführbar. Sollte Zidane dann sofort den gleichen Coin kaufen, könnte hier Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO zutreffen.
Hmmm, mittlerweile bin ich auch bei Bountys schlauer und kann sagen, dass nur der Zufluss zu versteuern ist und der Verkauf, wann auch immer, nicht mehr. § 22 Nr. 3 EStG. Das steht so ja auch bei dem von mir oben verlinkten Artikel zu Masternodes auf btc-echo drin.
Laienmeinung: Zur Frage, ob VERLUSTE geltend gemacht werden können, verweise ich auf § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG. Mmn nach können auch hier wieder nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (horizonzal) Verluste im gleichen Kalenderjahr geltend gemacht werden.