Ein Bericht über die steuerliche Behandlung von Masternodes.
Kurzfassung:
- sollte nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft sein, da es an der Abgrenzung zur Selbstständigkeit mangelt (Stromvertrag für Großkunden, Anstellung von Mitarbeitern, Anmietung von Büroräumen….)
- sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (keine Kapitalforderung, da Coins keine gesetzlichen Zahlungsmittel // kein partiarisches Darlehen // keine Dividende)
- sondern Einordnung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG
Als Hinweis wird auch noch gesagt, das nach herrschender Meinung POS ebenfalls unter § 22 Nr. 3 EStG fällt
Es mangelt dabei an der Anschaffung:
Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden selbst geschaffen und somit nicht durch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang erworben. Da die Legaldefinition des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert, sollten spätere Verkäufe kein privates Veräußerungsgeschäft darstellen und damit steuerneutral zu behandeln sein
https://www.btc-echo.de/steuer-spezial-wie-versteuere-ich-masternodes/Auch hier: Solange es keine staatliche Definition gibt, sichert sich auch cryptotax mit dem fettgedruckten "
sollte" ab.
Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Die Frage, wie der Zufluss und der Verkauf zu besteuern ist, stellt viele Nutzer und auch Steuerberater vor eine Herausforderung.