Bei privaten Veräußerungsgeschäften hast du vollkommen recht. Allgemein wird hier FiFo angewendet um die Haltedauer zu bestimmen.
Anders ist dies beim gewerblichen Handel wo (wie von mir angeführt) laut EStG nur LiFo zugelassen ist. Tut mir Leid wenn ich mich hier missverständlich ausgedrückt habe. Ich bin im Kopf fast immer gewerblich unterwegs. Diese Punkte sind also (nur zur Klarstellung) nur dann zu beachten wenn man in den gewerblichen Handel fällt. Wobei hier bisher nicht klar ist ab wann ein Minen/Handel mit Bitcoin steuerlich als gewerblich einzustufen ist.
Steuerhinterziehung ist hier grundsätzlich eigentlich kein Thema. Strafrechtlich hat eine Steuererklärung nur konsequenzen wenn man bewusst falsche (oder unvollständige) Angaben macht. Auch ohne Strafrechtliche Konsequenz kann es aber zu unschönem kommen. Ich sage nur Nachzahlung und Nachschlagzins von (ich glaube) aktuell 0,5% pro Monat. Das summiert sich ganz schön schnell auf. Daher lohnt es sich lieber am Anfang vorsichtiger zu sein und die Gewinnermittlung mit dem Finanzamt abzustimmen bevor das dicke Ende doch noch kommt.
Wichtig ist ebenfalls eine saubere Dokumentation des ganzen (wie auch der Anwalt schon schreibt) denn wenn das Finanzamt klopft und man hat keine guten Nachweise wo die Zahlen denn herkommen hat man richtige Probleme.
Noch eine kurze Anmerkung zur Gewerblichkeit: Zumindest für Daytrader ist das ganze vor ein paar Jahren schon ziemlich durchgekaut worden. Daytrader sind in den meisten Fällen keine Gewerbetreibenden (also keine Gewerbesteuer, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) solange sie nur mit dem eigenen Vermögen an einem Markt handeln und kein Finanunternehmen sind. Siehe hierzu
http://www.eltee.de/education_id.php?id=221Allerdings muss man aufpassen, ein Merkmal für eine gewerbliche Tätigkeit könnte eine Verpflichtung zur Registrierung nach KWG sein. Das ganze ist eine komplexe Frage aber der reine Handel auf eigene Rechnung ist wohl nicht erlaubnispflichtig. Ganz schnell anders sieht es aus wenn man für andere handelt oder Handel vermittelt. Siehe hierzu:
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html Wer also vor hat mehr als nur den reinen Eigenhandel zu betreiben (oder ihn im Rahmen eines Unternehmens betreiben will) sollte sehr sehr vorsichtig sein und dürfte auch steuerlich ziemlich schnell Gewerbetreibender sein.