Eine Gefahr wäre wenn das Finanzamt die USD bereits als Gewinn sieht.
Laut FAZ scheint das so zu sein:
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-steuern-auf-bitcoins-12711783.htmlIch quote mal das ganze ding:
Die Internetwährung Bitcoin kommt immer mehr in Mode. Sie ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern eine Rechnungseinheit, die als privates Zahlungsmittel verwendet werden kann („virtuelles Geld“). Die Bitcoins erhalten einen Wert, weil einige Händler und Dienstleister diese als Zahlungsmittel akzeptieren. Angesichts eines in den vergangenen Monaten stark steigenden Kurses erwerben Anleger Bitcoins aber nicht nur zur späteren Verwendung als Zahlungsmittel, sondern auch zur Kapitalanlage. Das hat steuerliche Folgen.
Gewinne aus Anlagen in Bitcoins sind steuerpflichtig, wenn diese innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert werden. Dann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor und der Gewinn unterliegt dem persönlichen Steuersatz. Der Abgeltungsteuersatz kommt nicht zur Anwendung. Im Gegensatz zu anderen Anlagen, zum Beispiel Aktien oder Anleihen, behält das Kreditinstitut die Steuer nicht ein. Der Anleger muss folglich den steuerpflichtigen Gewinn in seiner Einkommensteuererklärung in der Anlage SO deklarieren.
Wurde aus den Bitcoins innerhalb der Jahresfrist ein Verlust erzielt, so sollte auch dieser in der Steuererklärung deklariert werden. Der Verlust kann jedoch nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust ist in Euro zu ermitteln, indem die angeschafften und veräußerten Bitcoins mit den jeweiligen Kursen in Euro konvertiert werden.
Unter einer Anschaffung wird der entgeltliche Erwerb der Bitcoins von einem Dritten verstanden. Sie liegt dann vor, wenn Bitcoins mit Euro oder durch den Verkauf von Kapitalanlagen (oder anderer Gegenstände) erworben werden. Demgegenüber dürfte keine Anschaffung vorliegen, wenn die Bitcoins durch „Mining“ entstanden sind. Dabei werden durch Einsatz einer Software auf dem Computer neue Bitcoins erzeugt.
Steuerregeln gelten auch für Fremdwährungsguthaben
Die Voraussetzungen für eine Anschaffung gelten spiegelbildlich für die Veräußerung. Liegen für einen Bitcoin nicht sowohl die steuerlichen Voraussetzungen der Anschaffung als auch der Veräußerung vor, so ist ein Gewinn nicht steuerpflichtig. Auf die Frist kommt es dann nicht an. Dies bedeutet, dass der Gewinn aus Bitcoins, die durch Mining entstanden sind, auch innerhalb der Jahresfrist nicht steuerpflichtig ist.
Wie ist der Gewinn zu ermitteln, wenn Bitcoins zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen erworben wurden? In diesen Fällen bedarf es einer Verbrauchsfolge, um festzulegen, welche Anschaffung der jeweiligen Veräußerung zugeordnet wird. Zu dieser Frage hat sich die Finanzverwaltung bisher nicht geäußert. In ähnlichen Fällen wird in der Regel die Fifo-Methode verwendet, nach der die zuerst angeschafften Bitcoins als zuerst veräußert gelten. Ungeklärt ist auch die Frage, ob die Verbrauchsfolge auf Ebene des einzelnen elektronischen Portemonnaie („wallet“) oder übergreifend anzuwenden ist.
Die dargestellten steuerlichen Regeln gelten auch für Fremdwährungsguthaben, also Guthaben bei Kreditinstituten in anderen Währungen als dem Euro. Zur Ermittlung des Gewinns ist der angeschaffte und veräußerte Fremdwährungsbetrag jeweils mit dem Tageskurs in Euro zu konvertieren und die Differenz in Euro zu ermitteln. Zins- und Dividendengutschriften in Fremdwährung führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes zu keiner Anschaffung der Fremdwährung. Aus diesen Fremdwährungsbeträgen können folglich auch bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung keine steuerpflichtigen Gewinne resultieren. Zu beachten ist zudem, dass sich die sogenannte Spekulationsfrist auf zehn Jahre verlängert, wenn aus dem Fremdwährungsguthaben Zinserträge erzielt werden.
Ein sehr guter Artikel. Hervorhebungen von mir.