In der FAQ bleibt LIFO als "Option" aber zumindest vorerst mal drin, noch gibt es Steuerberater, die diese bejahen.
Nun ja, zwischen "bejahen" und "man bekommt es durch", ist ein Unterschied. Aber so langsam schließt sich diese Tür.
1. Grds. muss man beachten, dass das BMF ein Exekutivorgan ist. Die können einen Gesetz interpretieren, aber wenn da Fremdwährung steht, gibt es eine Wortlautgrenze. Das ein BMF oder auch eine Regierung falsch liegen kann, sollte eigentlich jedem, der das EuGH-Urteil kennt, klar sein.
Ich denke aber, dass sich langfristig(!) das FiFo-Verfahren durchsetzt, da es praktisch ist. Sollte es keine richterrechtliche Rechtsfortbildung geben (vgl. Lifo von Wertpapieren im Betriebsvermögen), wird der § 23 EStG wahrscheinlich vom Gesetzgeber angefasst. Sollten Cryptos weiter boomen, wandern die m.E. sowieso in den § 20 EStG.
2. Man sollte nicht übersehen, dass bei einigen Coins die technische Möglichkeit der tatsächlichen Verbrauchsreihe besteht, wenn man auf dem eigenen Wallet tradet. Diese ist lustigerweise fast immer Lifo. Ich bin jetzt technisch nicht so versiert, zu verifizieren, dass es immer LiFo ist. Auf den Börsen klappt das natürlich nicht, weil die ja abgekoppelt von der Blockchain agieren.
Es ist also mit entsprechendem Aufwand möglich (teilweise) zu seinem LiFo zu kommen.
BCash / BGold / Forks der Bitcoin Blockchain
Vermutlich ergeben sich aus dem "Entstehen" von Altcoins wie BCash auf den Private Keys deiner Bitcoins keine steuerlichen Folgen.
Weder kann man hier von einem Zufluss sprechen, noch hat man eine Schenkung erhalten, es ist nichts neues entstanden, es handelt sich nicht um Zinsen / Dividenden oder dergleichen. Entsprechend verlängert sich ziemlich sicher auch nicht die Haltefrist der Bitcoins auf zehn Jahre. Die Ähnlichkeit zu einem Aktiensplit ist wahrscheinlich noch die beste Annäherung an das Thema.
Dennoch kann man hierzu keine abschließende Beurteilung vornehmen.
DOCH KANN MAN UND DER VERGLEICH MIT EINEM AKTIENSPLITT IST NICHT GEGEBEN, DA HIER ZWEI VERSCHIEDENE AUCH IN DER BEWERTUNG ZU TRENNENDE SACHVERHALTE GEGEBEN SIND, DER URSPRUNGSCOIN ÄNDERT SEINEN WERT NICHT UND DER NEUE COIN HAT NIX MEHR MIT DEM ALTEN ZU TUN; BEIM SPLITT IST DAS VÖLLIG ANDERS:
DER FORK "BLÖPPT" AUS DER ALTEN BLOCKCHAIN RAUS UND HUCH, ER IST DA. IM PRIVATVERMÖGEN DÜRFTE ES SICH NACH VERKAUF UM EINKÜNFTE AUS § 22 1 3 EStg HANDELN; KEIN § 23 WEIL ES KEINE ANSCHAFFUNGSKOSTEN GIBT (WER MEINT RECHTSFOLGE DURCH FUSSTAPFENTHEORIE IRRT GEWALTIG)
Wer sich mit Forks auskennt, weiß, dass dem nicht so ist. Bei einem Fork teilen sich 2 Projekte softwaretechnisch gleichberechtigt auf. Es gibt kein "blöpt". Was ist die alte Blockchain bei Ethereum? Dann doch wohl der classic. Aber das alte Entwicklerteam ist auf den neuen(!) Fork aufgesprungen. Daher sehen viele den neuen Coin als den "original" Ethereum.
Welche Software das Erbe des vorherigen Projektes antritt, wird durch viele Parameter bestimmt. Da man die Coins aus den Forks auch nur bekommt, wenn man in der Ursprungschain schon coins hatte, halte ich es auch für sachgerecht, hier die Anschaffungskosten der ursprungscoins auf die beiden Forks zu verteilen. WIE man das macht, kann man heftig diskutieren.