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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 117. (Read 1142150 times)

legendary
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February 21, 2018, 02:11:11 PM


Hinsichtlich der Schreibrechte ist es in soweit für mich dämlich, da ich dann, falls eine Antwort auf eine Frage geben soll, immer warten muss. Das kostet meine Zeit und davon mag ich möglichst wenig mit Warten verbringen.

Wenn also hier Interesse an meinen Antworten besteht, dann wäre es schön, mir auch die entsprechenden Möglichkeiten einzuräumen, dass dürfte ja machbar sein.

das hängt mit deinem member-status zusammen, wie man aufsteigt erklärt sich hier:
https://bitcointalksearch.org/topic/end-of-newbie-restrictions-ban-changes-423995

activity berechnet sich so:
The activity number is determined in this way:
time = number of two-week periods in which you've posted since your registration
activity = min(time * 14, posts)

Activity is updated every 30 minutes.

das dient dem schutz, so ganz allgemein (z.b. darfst du auch keine bilder posten). das hat man eben den individuen dieses planeten zu verdanken, denen geld mehr bedeutet als die wichtigen dinge...
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February 21, 2018, 02:01:48 PM
Wie wird denn der Gewinn eines Trades zwischen Token berechnet, für die es keine Fiat Pairs gibt?

Naja, dann frag' mal zurück, wie es sich denn verhält, wenn ich ein Haus gegen eine Yacht tausche. Tausche ich dann auch zwei Güter, die solange keinen Wert haben, wie ich sie nicht in Fiat tausche? Im Steuerrecht gibt es dazu einen "einfachen" Begriff: Wirtschaftsgüter haben einen gemeinen Wert, der eben zu ermitteln ist:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
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February 21, 2018, 01:50:50 PM
Wollte das hier mal reinposten da ich die Ansicht/Denkweise des User´s aus dem Internet nachvollziehen kann der folgendes schrieb:

Wie wird denn der Gewinn eines Trades zwischen Token berechnet, für die es keine Fiat Pairs gibt?

Ich verstehe nicht, was die Grundlage für "jeden Trade zwischen Cryptos versteuern" sein soll, wenn diese nicht als gleichwertig mit anderen Währungen anerkannt sind. Auf welcher Grundlage sollte man einen Gewinn oder Verlust beziffern, wenn ich keinen Trade Crypto gegen Fiat mache? Erst dann lässt sich doch ein Fiat Gegenwert meiner Gewinne beziffern.
. Solange es nicht gesetzlich definiert ist, wer den gültigen Europreis für einen Coin festlegt handle ich nur zwischen (nach meinem Verständnis) rechtlich gesehen wertlosen Gütern die erst einen definierbaren Wert bekommen, wenn ich sie tatsächlich gegen gültige Währungen eintausche

Ein Trade BTC gegen ETH lässt sich nur in einem zu versteuernden Gewinn beziffern, wenn man einen spezifischen Gegenwert in staatlich anerkannter Währung dafür beziffert. Also muss es eine Instanz geben, die diesen definiert. Auf Binance z.B. (wie auf den meisten exchanges) gibt es keine Fiat Pairs also muss dann ja irgendeine andere Instanz herhalten.
Interessant wird es dann aber, wenn der Staat mir erklären will, wie ein Trade zweier Cryptos für die es keine Fiat Pairs gibt zu berechnen ist. Wenn die dann anfangen, über 3 Umwege über andere Coins/Tokens und noch nen anderen Exchange einen Gewinn festlegen zu wollen, müssten die eigentlich selbst merken wie gehaltlos das ist.
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February 21, 2018, 11:39:35 AM
Ich hoffe, dass es sich hier um vernünftige Mitglieder handelt, die jetzt nicht Hernn Dr. Hufen mit eMails oder Anrufen behelligen, im übrigen ist die Vorzimmerdame durchaus wehrhaft^^

Mein Gespräch mit dem Hauptabteilungsleiter Umsatzsteuer ergab, dass in der Behörde die Kenntnisse über alles was mit Kryptowährungen zu tun hat eher dürftig sind.

Der in Rede stehende BP Bericht, ist das schon ausdrucksstärker, vielleicht sollte der Prüfer ins BMF wechseln...  Grin


Hinsichtlich der Schreibrechte ist es in soweit für mich dämlich, da ich dann, falls eine Antwort auf eine Frage geben soll, immer warten muss. Das kostet meine Zeit und davon mag ich möglichst wenig mit Warten verbringen.

Wenn also hier Interesse an meinen Antworten besteht, dann wäre es schön, mir auch die entsprechenden Möglichkeiten einzuräumen, dass dürfte ja machbar sein.
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February 21, 2018, 11:00:15 AM
Vorab: Kann mal einer der Admins hier meine Schreibrechte ändern, es nervt wenn ich immer 6 Minuten warten muss um auf etwas zu antorten, dann lasse ich das demnächst ganz bleiben. Danke.


- Es können Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG vorliegen, wenn es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.


Schreibrechte: Liegt am Newbie-Account. Da mussten wir alle mal durch Smiley

Was bedeutet "gelegentliche Tätigkeit"Huh?? Interessant wäre auch, was alles als Mining angesehen wird? Nodes vielleicht auch?

Ist esnicht  sinnvoll, die Email-Adresse von Herrn Hufen rauszunehmen?
member
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...Steuerberater können das!
February 21, 2018, 10:17:04 AM
Vorab: Kann mal einer der Admins hier meine Schreibrechte ändern, es nervt wenn ich immer 6 Minuten warten muss um auf etwas zu antorten, dann lasse ich das demnächst ganz bleiben. Danke.

Ich gehe davon aus, dass hier jetzt niemand auf die Idee kommt, Herrn Dr. Hufen um Bestätigung zu bitten.

Gesendet: Freitag, 16. Februar 2018 um 13:48 Uhr
Von: [email protected]
An: [email protected]
Betreff: Bitcoin etc.
Sehr geehrter Herr Densch,
habe mit der Fachabteilung Rücksprache gehalten und übersende Ihnen gerne u.s. Stellungnahme. Ihre Vermutung, dass der Umtausch von Bitcoins in andere Währungen unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt, hat sich bestätigt.
"Die ertragsteuerliche Behandlung vom Mining, Erwerb und Handel von Kryptowährungen richtet sich nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.
- Es können Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG vorliegen, wenn es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
- Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.
- Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bitcoin hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (sog. EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) fällt.
Bis zu diesem Urteil war deutsche Rechtsauffassung, dass der Umtausch von Bitcoin umsatzsteuerpflichtig ist, da Bitcoin kein nach der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreites „gesetzliches“ Zahlungsmittel sind.
Ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin i. S. d. o. g. EuGH-Entscheidung wird derzeit vorbereitet. Danach ist der Umtausch von konventionellen Zahlungsmittel in virtuelle Währung und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Das BMF-Schreiben wird auch Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Mining und der Wallets enthalten."
Beste Grüße,
Dr. Christian Hufen
PR des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030 18682 – 4322
Fax: 030 18682 – 4404
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de
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February 21, 2018, 10:01:50 AM
Zur Walletgetrennter Berechnung: Wie beweise ich ggü. dem FA, dass Wallet A fürs Traden und Wallet B für HODL genutzt wird?
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...Steuerberater können das!
February 21, 2018, 09:58:46 AM
Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon" der Kryptowelt wurde verhindert^^

Glückwunsch, ein schöner Erfolg (bis hierher).

Ich bin leider nicht auf FB und würde dir gerne hier eine PM schicken. Du hast aber noch die Standardeinstellung "keine PMs von Newbies akzeptieren". Könntest du das vielleicht ändern? Geht unter Profile > Modify Profile > Personal Message Options > Allow newbies to send you PMs. Wär super, danke.

bitte eMail an [email protected] (ja ich weiß, unprofessionelle addi ^^)
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February 21, 2018, 09:56:13 AM

Ist also jegliches Traden (Coin zu Coin) steuerpflichtig? Kann das mal jemand erklären?
Ja, außerhalb der Haltefrist ist das so. Der Gewinn zwischen Kauf und Trade zwischen Coin/Coin oder Coin/Fiat ist zu versteuern bzw. bei Verlust gegenzurechnen. Jeder Trade lässt die Haltefrist neu beginnen
Diese Info findet sich auch in #1 und ist hinlänglich bekannt.

Das BMF-Schreiben wird ja hoffentlich öffentlich sein.

P.S. Kann ddie Antwort des Persönlichen Referenten des Parlamentarischen Staatssekretärs hier bitte gepostet werden. Es ist nicht jeder bei Facebook.
newbie
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February 21, 2018, 09:50:55 AM
Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon" der Kryptowelt wurde verhindert^^

Glückwunsch, ein schöner Erfolg (bis hierher).

Ich bin leider nicht auf FB und würde dir gerne hier eine PM schicken. Du hast aber noch die Standardeinstellung "keine PMs von Newbies akzeptieren". Könntest du das vielleicht ändern? Geht unter Profile > Modify Profile > Personal Message Options > Allow newbies to send you PMs. Wär super, danke.
newbie
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February 21, 2018, 09:25:36 AM
Tag!

Ich bin auch über
Quote
Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.
gestolpert.

1. "Tausch"? Also rein?
2. "oder eine andere Kryptowährung" also BTC in ETH in BTC (oder was?) unter einem Jahr ist steuerpflichtig? Was nehme ich denn dann als Bemessungsgrundlage?

Etwas vergleichbares (zu 2.) steht auch in dem Heise Artikel (https://www.heise.de/newsticker/meldung/Richtig-versteuern-Kryptogeld-Millionaer-was-nun-3971930.html?seite=2):
Quote
Hartnäckig hält sich die Annahme, dass erst dann Steuern anfallen, wenn Euros auf dem eigenen Bankkonto eingehen. Dabei ist bereits ein Tausch von einer Währung in die andere Währung ein steuerrelevanter Vorgang. Wenn man also beispielsweise erst Bitcoins kauft, um damit Iota zu kaufen, werden die Bitcoins mit dem Tausch in Iota wieder verkauft. Dann muss der Veräußerungsgewinn ermittelt werden, indem vom Wert der Bitcoins beim Tausch in Iota (Veräußerungspreis) der Wert bei Anschaffung der Bitcoins (Anschaffungskosten) abgezogen werden. Zusätzlich werden noch die Werbungskosten abgezogen, also die Gebühren beim Handel auf den Börsen.

Wenn der Kurs der Bitcoins also bis zum Tausch in Iota zugelegt hat, muss man diesen Gewinn grundsätzlich versteuern, wenn man die Bitcoins noch nicht ein Jahr lang gehalten hat. Es kann also sein, dass man nur noch Kryptowährungen besitzt, trotzdem aber wegen steuerpflichtiger Tauschgeschäfte Steuern zahlen muss. Die Steuern sind natürlich in Euro zu zahlen – das Finanzamt akzeptiert keine Kryptowährungen als Zahlungsmittel.

Ist also jegliches Traden (Coin zu Coin) steuerpflichtig? Kann das mal jemand erklären?
legendary
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February 21, 2018, 09:03:01 AM
Wie angekündigt, habe ich um die Erlaubnis gebeten, die releventen eMails zur Besteuerung von Kryptowährungen des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichen zu dürfen.

Es wurde zugestimmt, hier somit die Antwort des Persönlichen Referenten des Parlamentarischen Staatssekretärs.

Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon der Kryptowelt wurde verhindert^^

https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/posts/154703178574711

na dann ist ja jetzt alles klar... mal abgesehen von den dingen die mir vielleicht noch unklarer sind als vorher:
Code:
Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.

tausch? ich dachte der kauf ist geklärt?
kann? wann wäre das nicht der fall?


Code:
Bis zu diesem Urteil war deutsche Rechtsauffassung, dass der Umtausch von Bitcoin umsatzsteuerpflichtig ist, da Bitcoin kein nach der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreites „gesetzliches“ Zahlungsmittel sind.
Ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin i. S. d. o. g. EuGH-Entscheidung wird derzeit vorbereitet. Danach ist der [b]Umtausch von konventionellen Zahlungsmittel in virtuelle Währung und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung[/b], die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, [b]soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen[/b]. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Das BMF-Schreiben wird auch Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Mining und der Wallets enthalten."

auch hier ist der Umtausch IN virtuelle Währung eine steuerbare Leistung, nur halt umsatzsteuerfrei. bedeutet aber ansonsten zu versteuern wie der rücktausch (oder bezieht sich das auf das gesamtkonstrukt der gewinnberechnung)?
Bitcoin zur Hingabe der bloßen Entgeltentrichtung: also Dienstleistungen in BTC bezahlen haben dann nur MwSt zur Folge?


Oder interpretiere ich da zu viel rein?

Auf jeden Fall danke für deinen Einsatz!
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...Steuerberater können das!
February 21, 2018, 08:49:50 AM
Wie angekündigt, habe ich um die Erlaubnis gebeten, die releventen eMails zur Besteuerung von Kryptowährungen des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichen zu dürfen.

Es wurde zugestimmt, hier somit die Antwort des Persönlichen Referenten des Parlamentarischen Staatssekretärs.

Das Thema Umsatzsteuer ist somit "vom Tisch".... das "Armageddon" der Kryptowelt wurde verhindert^^

https://www.facebook.com/Kryptotaxpert/posts/154703178574711
jr. member
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February 21, 2018, 07:10:09 AM

Das klingt tatsächlich nach einem Kind von Panikmache bzw. vorauseilendem Gehorsam unter unzureichender Sachkenntnis.

Danke, dass noch einmal drauf zurückgekommen wurde. Ich habe den besagten Herren seitdem auch in den Wind geschossen.
sr. member
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February 20, 2018, 10:52:10 AM
Dieser Fall aus dem Forum sollte mE in diesem Rahmen auch unbedingt gewürdigt werden:

Moin,

Mein steuerberater hat mir soeben folgende Mail zukommen lassen. Ist dies so korrekt?

Bezug nehmend auf unser Gespräch betreffend Ihren Handel mit Kryptowährungen teile ich Ihnen ergänzend mit, dass das deutsche Finanzamt die Geschäfte mit diesen Währungen bislang noch als umsatzsteuerpflichtig sieht. Eine Steuerbefreiung liegt danach nicht vor, weil es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Sie müssen also Umsatzsteuer anmelden und abführen, wenn Sie den Umsatz von 17.500,00 € p. a. voraussichtlich überschreiten. Vor dem europäischen Gerichtshof ist allerdings zur Zeit ein Verfahren anhängig, das eben diese Frage klären soll. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Danke dir.
Habe ihn den link zu btc echo noch einmal geschickt und diese mail erhalten. Ist dies so korrekt ?

Um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus dem Wege zu gehen, reichen Sie bitte eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt mit ein, in der Sie die Umsätze (nicht den Gewinn) als steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 UStG behandeln und sich dabei in einem Begleitschreiben auf das EuGH-Urteil berufen. Wie in dem Artikel erwähnt, geht das EU-Recht i.d.R. nationalem Recht vor. Also bitte erstmal Ruhe bewahren. Schönes Wochenende.

Wtf?

Die Umsätze belaufen sich wenn ich richtig verstanden habe ja bei mir dann auf 100k obwohl ich nur 8k gewinn gemacht habe.

Ich raff grad gar nicht's

Das klingt tatsächlich nach einem Kind von Panikmache bzw. vorauseilendem Gehorsam unter unzureichender Sachkenntnis.
sr. member
Activity: 409
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February 20, 2018, 10:51:09 AM
Danke. Wie gesagt, das Angebot, einen Artikel zu Ihrer Perspektive zu schreiben, im Rahmen der beschriebenen Bedingungen, besteht weiter. Sie können mich gerne per PM darauf ansprechen, ob das ein Interview, ein Gastbeitrag oder was auch immer wird, ist mir dabei egal.

Ein Gastbeitrag wäre vielleicht eine gute Idee, ich würde darin dann auch gerne auch die Situation eines Mandanten schildern, der seit dem Umsatzsteuer-Armageddon nervlich aufgelöst ist und kaum noch seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter eines DAX Unternehmens nachgehen kann.

Wäre für mich am einfachsten. E-Mail geht auch an [email protected]
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An AA rated Bandoneonista
February 20, 2018, 10:38:09 AM
Dieser Fall aus dem Forum sollte mE in diesem Rahmen auch unbedingt gewürdigt werden:

Moin,

Mein steuerberater hat mir soeben folgende Mail zukommen lassen. Ist dies so korrekt?

Bezug nehmend auf unser Gespräch betreffend Ihren Handel mit Kryptowährungen teile ich Ihnen ergänzend mit, dass das deutsche Finanzamt die Geschäfte mit diesen Währungen bislang noch als umsatzsteuerpflichtig sieht. Eine Steuerbefreiung liegt danach nicht vor, weil es sich nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Sie müssen also Umsatzsteuer anmelden und abführen, wenn Sie den Umsatz von 17.500,00 € p. a. voraussichtlich überschreiten. Vor dem europäischen Gerichtshof ist allerdings zur Zeit ein Verfahren anhängig, das eben diese Frage klären soll. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Danke dir.
Habe ihn den link zu btc echo noch einmal geschickt und diese mail erhalten. Ist dies so korrekt ?

Um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus dem Wege zu gehen, reichen Sie bitte eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt mit ein, in der Sie die Umsätze (nicht den Gewinn) als steuerfrei gem. § 4 Nr. 8 UStG behandeln und sich dabei in einem Begleitschreiben auf das EuGH-Urteil berufen. Wie in dem Artikel erwähnt, geht das EU-Recht i.d.R. nationalem Recht vor. Also bitte erstmal Ruhe bewahren. Schönes Wochenende.

Wtf?

Die Umsätze belaufen sich wenn ich richtig verstanden habe ja bei mir dann auf 100k obwohl ich nur 8k gewinn gemacht habe.

Ich raff grad gar nicht's
member
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Merit: 51
...Steuerberater können das!
February 20, 2018, 10:26:48 AM
Danke. Wie gesagt, das Angebot, einen Artikel zu Ihrer Perspektive zu schreiben, im Rahmen der beschriebenen Bedingungen, besteht weiter. Sie können mich gerne per PM darauf ansprechen, ob das ein Interview, ein Gastbeitrag oder was auch immer wird, ist mir dabei egal.

Ein Gastbeitrag wäre vielleicht eine gute Idee, ich würde darin dann auch gerne auch die Situation eines Mandanten schildern, der seit dem Umsatzsteuer-Armageddon nervlich aufgelöst ist und kaum noch seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter eines DAX Unternehmens nachgehen kann.
sr. member
Activity: 409
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February 20, 2018, 09:55:42 AM
Danke. Wie gesagt, das Angebot, einen Artikel zu Ihrer Perspektive zu schreiben, im Rahmen der beschriebenen Bedingungen, besteht weiter. Sie können mich gerne per PM darauf ansprechen, ob das ein Interview, ein Gastbeitrag oder was auch immer wird, ist mir dabei egal.
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...Steuerberater können das!
February 20, 2018, 09:51:39 AM
Und ich kann Ihnen eines versichern: Herr Quermann hat es nicht nötig, Mandanten zu suchen. Eher muss er sich vor Mandantenanfragen schützen.
Dann war das wahrscheinlich der nähere Hintergrund, warum er seinen Blogbeitrag in der vorliegend reißerischen Form verfasst hat. Ist ihm sicherlich damit gut gelungen - also, sich vor weiteren Mandantenanfragen in der Sache zu schützen. SCNR.

You made my day!

@ Christoph Bergmann

ich möchte mich bei Ihnen entschuldigen, ich hatte ja den Eindruck erweckt, dass Sie Partei für den Kollegen Quermann sind. das dies nicht der Fall ist, sieht man eindeutig in den obigen Ausführungen und auch in Ihrem Blog, wo Sie zu meinen Aussagen detailiert Stellung beziehen. Sorry nochmals und nichts für Ungut.

Würden sie bitte das "t" aus meinem Namen entfernen, ich schreib mich Densch, danke.
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