Vorab: Kann mal einer der Admins hier meine Schreibrechte ändern, es nervt wenn ich immer 6 Minuten warten muss um auf etwas zu antorten, dann lasse ich das demnächst ganz bleiben. Danke.
Ich gehe davon aus, dass hier jetzt niemand auf die Idee kommt, Herrn Dr. Hufen um Bestätigung zu bitten.
Gesendet: Freitag, 16. Februar 2018 um 13:48 Uhr
Von:
[email protected]An:
[email protected]Betreff: Bitcoin etc.
Sehr geehrter Herr Densch,
habe mit der Fachabteilung Rücksprache gehalten und übersende Ihnen gerne u.s. Stellungnahme. Ihre Vermutung, dass der Umtausch von Bitcoins in andere Währungen unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt, hat sich bestätigt.
"Die ertragsteuerliche Behandlung vom Mining, Erwerb und Handel von Kryptowährungen richtet sich nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.
- Es können Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 3 EStG vorliegen, wenn es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG sind erst ab einer Höhe von 256 € im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig.
- Der Tausch/Rücktausch von Kryptowährung in € oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann zu einen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG führen.
- Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bitcoin hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (sog. EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) fällt.
Bis zu diesem Urteil war deutsche Rechtsauffassung, dass der Umtausch von Bitcoin umsatzsteuerpflichtig ist, da Bitcoin kein nach der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG befreites „gesetzliches“ Zahlungsmittel sind.
Ein BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen wie z.B. Bitcoin i. S. d. o. g. EuGH-Entscheidung wird derzeit vorbereitet. Danach ist der Umtausch von konventionellen Zahlungsmittel in virtuelle Währung und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Das BMF-Schreiben wird auch Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Mining und der Wallets enthalten."
Beste Grüße,
Dr. Christian Hufen
PR des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030 18682 – 4322
Fax: 030 18682 – 4404
E-Mail:
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