so, nun ist es auch schon etwas klarer geworden, wenn ich es verstanden habe, in Ö:
1) Solo-Mining
Gewerbliche Tätigkeit, Kleingewerbe und SV-Befreiung beantragen, E/A - Rechnung (HW kann abgeschrieben werden und ist Netto)
Hier müssen Gewinne erzielt werden um die Anschaffung und Aufwände gegen zu rechnen.
Dh. entsprechende Investition um genug Invest und Gewinne zu haben.
Ab 35.000.- Umsatz und mehr als ca.5.700.- Gewinn pro Jahr kein Gleingewerbe mehr. (Kosten steigen stark an)
Nicht für Einsteiger geeignet.
2) Pool/Cloud Mining
Nachweispflicht und innerhalb eines Jahres in der Steuererklärung zu subsumieren bei Veräußerungen.
Ab einem Jahr Steuerfrei! Aber die HW und Betriebskosten können nicht abgeschrieben werden bwz. HW nicht Netto angeschafft werden.
Hier gibt es anscheinend eine Grenze, ab dann Gewerblich, welche das weiß ich noch nicht?
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob es als gewerblich nicht sogar günstiger wäre, als Steuerfrei und keine Abschreibung.
Hier bin ich der Meinung, als Spaß und für Anfänger richtig, mit Gewinnabsicht und entspr. Investition und Gewinne dann gewerblich.
Wird das Mining von Kryptowährungen derart betrieben, fehlt es am Kriterium der Nachhaltigkeit sowie teilweise an jenem der Selbständigkeit, welche gem § 28 BAO jedenfalls für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Abs 1 EStG vorliegen müssen. Die aus dem Mining-Pool resultierenden Einkünfte sind so- dann unter die sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG zu subsumie- ren.
# der Steuerguide kann bei Blockpit gratis gezogen werden, darum hänge ich ihn hier nicht an (weiß nicht ob ich das dürfte).
Quelle: Michael Petritz Florian Wimmer Michael Deichsel - Kryptosteuerguide 2021
Auszug:
4.2. Mining
Werden Krypto-Assets durch sogenanntes „Mining“ (in weiterer Folge auch „Schürfen“ bzw Solo-Mining genannt) geschaffen, liegt grund- sätzlich unabhängig von dem Ausmaß der Mining-Tätigkeiten im pri- vaten Bereich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die Einkünfte aus Gewer- bebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG nach sich zieht. Nach hA im Schrifttum98 handelt es sich beim Mining um einen Herstellungsvorgang, da durch den Einsatz von Ressourcen (Strom, Rechenleistung etc) ein Wirt- schaftsgut entsteht.
4.3. Mining als nicht gewerbliche Tätigkeit
Jedoch besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Beteiligung an einem Mining-Pool, wobei die PCs mehrerer Miner zusammen- geschlossen werden und so gemeinsam die erforderliche Rechenleis- tung erbracht und der Ertrag aufgeteilt wird. Zusammenschlüsse zu Mining-Pools sind insb bei den meistbenutzten Blockchain-Syste- men zu beobachten, da wegen der hohen Grenzkosten für die Trans- aktionsüberprüfung ein erhöhter Mitteleinsatz (dh Rechenleistung) erforderlich ist. Bei derartigen Mining-Pools ist die Konzentration
97 Unter sinngemäßer Anwendung der EStR 2000 Rz 5432; VwGH 17.9.1997, 93/13/0036.
98 Bspw Hirschler/Stückler in Kirchmayr et al (Hrsg), Konzernsteuerrecht 116 ff.
Kapitel 4: Besteuerung des gewerblichen Handelns mit Kryptowährungen
von Einzelkapazitäten und Ressourcen zur Gewinnmaximierung und Rentabilitätssteigerung von vordergründiger Relevanz.99 Aufgrund der Größe der Netzwerke ist insb für Privatpersonen fast ausschließ- lich diese Art des Minings profitabel. Im Gegensatz zum Solo-Mining liegt beim Pool-Mining kein Herstellungs-, sondern ein Anschaffungs- vorgang vor.100
Ebenfalls profitabler für Privatpersonen gestaltet sich das sog Cloud-Mining; dabei wird der gesamte Betrieb der Hard- und Soft- ware an einen Betreiber ausgelagert, welcher den Kauf und die Verwal- tung der Mining-Hardware verantwortet. Der Kunde entrichtet eine einmalige bzw monatliche Zahlung, wofür dieser einen Anteil an der geminten Kryptowährung, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr, gut- geschrieben bekommt.
Liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Cloud-Mining eine bloße Kapitalhingabe vor, ist dies als Anschaffungsvorgang anzu- sehen.101 Wird das Mining von Kryptowährungen derart betrieben, fehlt es am Kriterium der Nachhaltigkeit sowie teilweise an jenem der Selbständigkeit, welche gem § 28 BAO jedenfalls für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Abs 1 EStG vorliegen müssen. Die aus dem Mining-Pool resultierenden Einkünfte sind so- dann unter die sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG zu subsumie- ren.102 Erfolgt eine spätere Veräußerung der dabei zugeflossenen Kryptowährungen, liegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG vor. Dies bedeutet, dass eine Steuerpflicht lediglich in sol- chen Fällen vorliegt, in denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.103
99 Gorzala/Hanzl, ÖBA 2018, 561 f.
100 Enzinger, SWK 2017, 1017.
101 Enzinger, SWK 2017, 1015 ff.
102 Petutschnig, ÖStZ 2014, 357 zum Mining-Pool; bejahend Jakom/Kanduth-Kristen, EStG13
§ 29 Rz 42.
103 § 31 Abs 1 EStG.
Kapitel 4: Besteuerung des gewerblichen Handelns mit Kryptowährungen
Die aus dem Cloud-Mining resultierenden Einkünfte sind ebenfalls unter die sonstigen Einkünfte aus iSd § 29 Z 3 EStG zu subsumieren. Erfolgt eine spätere Veräußerung der dabei zugeflossenen Kryptowäh- rungen, liegen wiederum Einkünfte aus Spekulationsgeschäften iSd § 31 EStG vor.
Sollten hingegen die Voraussetzungen des § 28 BAO kumulativ er- füllt sein und somit ein Gewerbebetrieb vorliegen, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 Z 1 EStG vor, auch bei einer späteren Veräu- ßerung.
BEISPIEL H
Herr A kauft sich am 1.1.2017 in einen Mining-Pool ein und erhält monat- lich eine Ausschüttung seiner anteiligen Bitcoins.
Herr A erzielt Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem §29 Z3 EStG. Diese Einkünfte sind im Zeitpunkt des Zukommens mit dem ta- gesaktuellen Kurswert von Bitcoin (abrufbar bspw auf www.coinmarket- cap.com) zu erfassen.