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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 49. (Read 1218415 times)

legendary
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August 31, 2020, 03:41:19 AM
Ich denke wenn dann kommt ein einheitliches Modell auf EU-Ebene. Aber davon sind wir sicher noch Jahre entfernt, bis dahin macht jedes Land einfach irgendetwas ohne sich näher Gedanken darüber zu machen, dass bestehende Regelungen aus dem Aktienmarkt für Crypto so nicht anwendbar sind.

Bestes Beispiel dafür ist ja die 10 Jahres Haltefrist wenn man staked ...

Es gibt vereinzelt User die haben bei ihrem FA 1 Jahr Haltefrist durch Staking durchbekommen:

Hier ein Beispiel eines Users:

Ich habe die einjährige Haltefrist beim staking durchbekommen, da ich das Colateral als Sicherheit und die Leistung des staking als Rechnerkapazität (Mining) darstellen konnte. Es ist meiner Meinung so auch richtig, wenn man den stakingprozess richtig betrachtet.

Masternode:
Nehmen wir Dash: Es müssen 1000 Dash erworben werden die als Sicherheit in einer Masternode gesperrt werden. Man könnte auch Pfand dazu sagen.   Je nachdem wieviele an diesem Prozess  teilnehmen ermittelt das Netzwerk wer wann einen Block validieren kann. Diese Leistung kommt allerdings nicht aus dem Colateral sondern wird von einem Computer erbracht (Mining).

Nehmen wir staking:
Wir haben 1000 Coins.
Wir teilen dem Netzwerk mit das wir Transaktionen validieren möchten. Wir kommunizieren dem Netzwerk eine Sicherheitslleistung/Pfand von 1000 Coins. Je nachdem wieviele an diesem Prozess  teilnehmen ermittelt das Netzwerk wer wann einen Block validieren kann. Sobald eine Transaktion validiert wird, wird ein Teil der 1000 Coins gesperrt. Der Hintergrund ist folgender: Versucht der Validierer zu betrügen und einen falschen Block an die Blockchain zu hängen, kann ihm das Netzwerk als Strafe den gesperrten Teil der 1000 Coins entziehen.  Auch hier wird die Leistung nicht aus dem Colateral erbracht, sondern aus Rechnerkapazität (Mining).

Von daher sehe ich den § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG als nicht anwendbar, da die Leistung nicht aus dem Wirtschaftsgut geschöpft wird sondern aus Rechenleistung eines Computers. Man könnte vielleicht noch die Leistung auf den Konsens erweitern, nicht aber auf das Colateral oder die Coins.
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August 31, 2020, 03:36:43 AM
Ich denke wenn dann kommt ein einheitliches Modell auf EU-Ebene. Aber davon sind wir sicher noch Jahre entfernt, bis dahin macht jedes Land einfach irgendetwas ohne sich näher Gedanken darüber zu machen, dass bestehende Regelungen aus dem Aktienmarkt für Crypto so nicht anwendbar sind.

Bestes Beispiel dafür ist ja die 10 Jahres Haltefrist wenn man staked ...
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August 31, 2020, 02:48:55 AM
Ist wieder einmal das beste Beispiel wie kompliziert das Steuermodell aus jetztiger Sicht ist was für Krypto´s angewendet wird.
Ich kann mir nur wünschen das Krypto zu Kypto steuerfrei wird und erst dann steuerpflichtig ist sobald man in Euro auscasht. Das würde soovieles vereinfachen.

Gibt es dahingehend bereits Initiativen/Anträge?

https://youtu.be/u3XPvHOIrQ8

Punkt 5 in dem Video. Soweit mir bekannt klagt Winheller aktuell gegen das jetzige Steuermodel.

https://winheller.com/blog/aussetzung-vollziehung-zweifel-kryptosteuern/

https://winheller.com/blog/steuern-auf-kryptowaehrungen-verfassungswidrig/
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CoinMetro
August 31, 2020, 02:42:30 AM
Ist wieder einmal das beste Beispiel wie kompliziert das Steuermodell aus jetztiger Sicht ist was für Krypto´s angewendet wird.
Ich kann mir nur wünschen das Krypto zu Kypto steuerfrei wird und erst dann steuerpflichtig ist sobald man in Euro auscasht. Das würde soovieles vereinfachen.

Gibt es dahingehend bereits Initiativen/Anträge?
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August 31, 2020, 02:21:30 AM
Ist wieder einmal das beste Beispiel wie kompliziert das Steuermodell aus jetztiger Sicht ist was für Krypto´s angewendet wird.
Ich kann mir nur wünschen das Krypto zu Kypto steuerfrei wird und erst dann steuerpflichtig ist sobald man in Euro auscasht. Das würde soovieles vereinfachen.
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August 31, 2020, 01:37:32 AM
Hallo Community,

ich habe einen speziellen Fall was die Besteuerung angeht und hoffe ihr könnt mir helfen.

Uniswap ist eine DEX für das Kaufen/Verkaufen von Erc20-Tokens. Hier kann man beliebige ERC20 tauschen.

Damit bspw. ein Paar Chainlink und Ethereum Tokens handelbar ist, gibt es einen Uniswap Liquidity Pool, der diesen Tokens bereitstellt.

Die Besonderheit ist, dass jeder die Möglichkeit hat, in diesem Fall, Chainlink und Ethereum Tokens dem Pool bereitzustellen. Es muss jedoch immer ein zugehöriges Token Paar bereitgestellt werden, man kann also nicht nur Chainlink bereitstellen. Dabei muss die Anzahl der Chainlinks Tokens in Euro = Anzahl Eth Tokens in Euro entsprechen.

Als Belohnung für die Bereitstellung der Liquidität erhält man 0.3% der aller Tradinggebühren für das Paar in Form von Chainlink und ETH Tokens.

Um den Pool seine Tokens bereitzustellen läuft es wie folgt ab.

1. Es soll zur Vereinfachung 1 Chainlink und 1 ETH in den Pool gegeben
2. Dafür erhält man 1 personalisierten Uniswap Token. Dieser Token ist verknüpft mit der Wallet aus der der Chainlink und ETH Token für den Pool bereitgestellt worden ist --> Aus der Wallet wird 1 Chainlink und 1 ETH entnommen, dafür man erhält 1 Uniswap Token --> das ist eine ETH Transaktion.

3. Annahme es sind 2 Jahre vergangen. In dieser Zeit wurde im Pool mehr Chainlink als ETH Token erworben. Daher ist der Bestand nun 0.5 Chainlink und 1.5 ETH.

4. Will man nun die Tokens wieder aus dem Pool entnehmen, wird der 1 Uniswap Token zurückgetauscht in 0.5 Chainlink + 0.2 Chainlink Tradinggebühren und 1.5 ETH + 0.2 ETH Tradinggebühren --> das ist eine ETH Transaktion

Am Ende hat man also 0.7 Chainlink und 0.7 ETH. Die Gebühren erhält man erst zum Zeitpunkt des Swaps des Uniswap Token in Chainlink und ETH.

Aus meiner Sicht liegt hier daher keine klassische Verleihung vor, da man am Ende definitiv nicht dieselbe Anzahl an Tokens erhält, die mein bereitgestellt hat.

Nun meine Fragen:

Der Uniswap Token ist auf keiner Exchange handelbar, macht auch keinen Sinn da er nur für die eigene Wallet gilt. Der Wert ist nicht im klassischen Sinne bestimmbar. Vielmehr setzt sich der Wert zusammen aus dem Anfangsbestand 1 Chainlink und 1 ETH.

1. Ich tausche den 1 Uniswap Token nach 2 Jahren zurück in  0.7 Chainlink und 0.7 ETH. Aus meiner Sicht ist das alles steuerfrei, da der Uniswap Token länger als 1 Jahr gehalten worden ist. Liege ich hier richtig?

2. Muss ich die 0.7 Chainlink und 0.7 ETH wieder 1 Jahr halten damit ich diese steuerfrei verkaufen kann?

3. Um die Chainlink und ETH Token dem Pool bereitzustellen, erhält man vom Chainlink Projekt als Belohnung jeden Tag eine variable Anzahl an Chainlink Tokens. Die Anzahl der Belohnung-Tokens ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der eigenen Chainlink Tokens gegenüber dem Gesamtbestand im Pool. --> Das ist kein Uniswap Feature sondern wird vom Projekt selbst geleistet
 
Kann man diese Belohnung als Airdrop ansehen? Muss das versteuert werden?

Ich hoffe ich konnte das einigermaßen verständlich erklären.  

Vielen Dank im Voraus.

Einfach mal beim Finanzamt nachfragen. Die wollen die Steuer, also sollen die es Dir auch schriftlich erklären. Wie kompliziert einige sich das hier immer machen.
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August 30, 2020, 01:57:04 PM
Hallo Community,

ich habe einen speziellen Fall was die Besteuerung angeht und hoffe ihr könnt mir helfen.

Uniswap ist eine DEX für das Kaufen/Verkaufen von Erc20-Tokens. Hier kann man beliebige ERC20 tauschen.

Damit bspw. ein Paar Chainlink und Ethereum Tokens handelbar ist, gibt es einen Uniswap Liquidity Pool, der diesen Tokens bereitstellt.

Die Besonderheit ist, dass jeder die Möglichkeit hat, in diesem Fall, Chainlink und Ethereum Tokens dem Pool bereitzustellen. Es muss jedoch immer ein zugehöriges Token Paar bereitgestellt werden, man kann also nicht nur Chainlink bereitstellen. Dabei muss die Anzahl der Chainlinks Tokens in Euro = Anzahl Eth Tokens in Euro entsprechen.

Als Belohnung für die Bereitstellung der Liquidität erhält man 0.3% der aller Tradinggebühren für das Paar in Form von Chainlink und ETH Tokens.

Um den Pool seine Tokens bereitzustellen läuft es wie folgt ab.

1. Es soll zur Vereinfachung 1 Chainlink und 1 ETH in den Pool gegeben
2. Dafür erhält man 1 personalisierten Uniswap Token. Dieser Token ist verknüpft mit der Wallet aus der der Chainlink und ETH Token für den Pool bereitgestellt worden ist --> Aus der Wallet wird 1 Chainlink und 1 ETH entnommen, dafür man erhält 1 Uniswap Token --> das ist eine ETH Transaktion.

3. Annahme es sind 2 Jahre vergangen. In dieser Zeit wurde im Pool mehr Chainlink als ETH Token erworben. Daher ist der Bestand nun 0.5 Chainlink und 1.5 ETH.

4. Will man nun die Tokens wieder aus dem Pool entnehmen, wird der 1 Uniswap Token zurückgetauscht in 0.5 Chainlink + 0.2 Chainlink Tradinggebühren und 1.5 ETH + 0.2 ETH Tradinggebühren --> das ist eine ETH Transaktion

Am Ende hat man also 0.7 Chainlink und 0.7 ETH. Die Gebühren erhält man erst zum Zeitpunkt des Swaps des Uniswap Token in Chainlink und ETH.

Aus meiner Sicht liegt hier daher keine klassische Verleihung vor, da man am Ende definitiv nicht dieselbe Anzahl an Tokens erhält, die mein bereitgestellt hat.

Nun meine Fragen:

Der Uniswap Token ist auf keiner Exchange handelbar, macht auch keinen Sinn da er nur für die eigene Wallet gilt. Der Wert ist nicht im klassischen Sinne bestimmbar. Vielmehr setzt sich der Wert zusammen aus dem Anfangsbestand 1 Chainlink und 1 ETH.

1. Ich tausche den 1 Uniswap Token nach 2 Jahren zurück in  0.7 Chainlink und 0.7 ETH. Aus meiner Sicht ist das alles steuerfrei, da der Uniswap Token länger als 1 Jahr gehalten worden ist. Liege ich hier richtig?

2. Muss ich die 0.7 Chainlink und 0.7 ETH wieder 1 Jahr halten damit ich diese steuerfrei verkaufen kann?

3. Um die Chainlink und ETH Token dem Pool bereitzustellen, erhält man vom Chainlink Projekt als Belohnung jeden Tag eine variable Anzahl an Chainlink Tokens. Die Anzahl der Belohnung-Tokens ergibt sich aus dem prozentualen Anteil der eigenen Chainlink Tokens gegenüber dem Gesamtbestand im Pool. --> Das ist kein Uniswap Feature sondern wird vom Projekt selbst geleistet
 
Kann man diese Belohnung als Airdrop ansehen? Muss das versteuert werden?

Ich hoffe ich konnte das einigermaßen verständlich erklären.  

Vielen Dank im Voraus.
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August 21, 2020, 06:03:33 PM
Wenn das EU Gesetzt auf nationales umgesetzt werden soll, so würde ich meinen ja.
Ich „glaube“ dann müsste Krypto so besteuert werden wie Aktien ??
Eventuell kommt dann endlich mal eine Erleichterung der Besteuerung das man z.b. erst versteuert sobald in Euro aufs Konto ausgecasht wird.

Die Franzosen machen es vor.
Vielleicht nimmt man sich hier wirklich ein Beispiel an den Franzosen. Der Flickenteppich hierzulande ist schließlich auch für die Finanzämter eine unnötige Belastung.

Liest sich jedenfalls sehr schlüssig, wie die Franzosen das gelöst haben:

Quote
Er erklärte konkret dazu, dass die Mehrwertsteuer auf Transaktionen bei Kryptowährungen nur dann angewendet werden soll, wenn sie zum Erwerb eines Vermögenswertes oder einer Dienstleistung verwendet werden. Frankreich soll diesen neuen Ansatz zur Besteuerung von Kryptowährungen bereits umsetzen.
https://de.cointelegraph.com/news/france-wont-tax-crypto-only-trades-will-tax-crypto-to-fiat-sales

Bleibt zu hoffen, dass mit Kryptowährungen vertraute Experten eng eingebunden werden und nicht irgendwelche Quacksalber...  Cheesy
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August 21, 2020, 09:06:45 AM


Wenn das EU Gesetzt auf nationales umgesetzt werden soll, so würde ich meinen ja.
Ich „glaube“ dann müsste Krypto so besteuert werden wie Aktien ??
Eventuell kommt dann endlich mal eine Erleichterung der Besteuerung das man z.b. erst versteuert sobald in Euro aufs Konto ausgecasht wird.

Die Franzosen machen es vor.

Genau. Erstmal muss es umgesetzt werden. Eine Besteuerung wie Aktien hat Vor- und Nachteile.
Aber wie auch immer das Ergebnis sein wird. Krypto ist eine ernstgenommene Assetklasse....die aber auch kaputt gemacht werden kann
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August 21, 2020, 08:55:05 AM


Wenn das EU Gesetzt auf nationales umgesetzt werden soll, so würde ich meinen ja.
Ich „glaube“ dann müsste Krypto so besteuert werden wie Aktien ??
Eventuell kommt dann endlich mal eine Erleichterung der Besteuerung das man z.b. erst versteuert sobald in Euro aufs Konto ausgecasht wird.

Die Franzosen machen es vor.
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August 21, 2020, 01:57:08 AM
Ich hab schon öfter gelesen, dass manche Verluste realisieren, indem Sie innerhalb von einem Jahr am low verkaufen und dann sofort wieder kaufen. Glaubt ihr das FA lässt sich sowas gefallen bzw. würde sowas nicht unter Gestaltungsmissbrauch
( https://dejure.org/gesetze/AO/42.html ) fallen? Was ist eure Meinung?
Es kommt auf die Häufigkeit drauf an. Also wenn du das mit 1000x im Jahr machst, ist es etwas anderes als 10x.
Auch die Dauer dazwischen ist relevant. Wenn du zum Beispiel den Verkauf und Neukauf nicht innerhalb 5 Minuten machst, sondern etwas dawischen wartest (gerne einige Tage), dann sollte das durchgehen.

Am besten: Nichts kaufen, was unter Einkaufspreis fallen kann  Wink
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August 20, 2020, 03:06:36 PM
Ich hab schon öfter gelesen, dass manche Verluste realisieren, indem Sie innerhalb von einem Jahr am low verkaufen und dann sofort wieder kaufen. Glaubt ihr das FA lässt sich sowas gefallen bzw. würde sowas nicht unter Gestaltungsmissbrauch
( https://dejure.org/gesetze/AO/42.html ) fallen? Was ist eure Meinung?
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August 20, 2020, 02:42:31 AM
Entsprechend ist imho staking erst empfehlenswert wenn die Haltefrist der Originalcoins abgelaufen ist, ansonsten geht man ein gewisses Risiko ein, da man ja erst nach einem Jahr steuerfrei coins verkaufen kann.
Hmmm, staken innerhalb der Jahresfrist sehe ich jetzt nicht so problematisch (ausser wegen der 10 Jahres Regel, die ich und mein StB aber nicht so sehen). Es geht ja um das Verkaufen der gestakten Coins. Das wäre evtl. sinnvoller nach dem Ablaufen der Haltefrist zu machen.

Obwohl man natürlich auch bedenken muss, dass sowas nur bei einer sehr genauen Überprüfung der Transaktionen durch das FA festgestellt werden kann. Das heißt natürlich nicht, dass es in der Zukunft durch automatische Abfragen auch retrospektiv festgestellt werden könnte.
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August 19, 2020, 09:29:38 PM
Wie sieht es mit Cashback einer Crypto.com Karte aus? Ich nehme an das hier keine Steuern anfallen, oder?
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August 19, 2020, 11:17:09 AM
Gestakte Coins aus POS werden nach §22 EStG versteuert.

Aus dem Waves Thread:

Angenommen ich verkaufe die Menge an Coins, die ich durchs staken bekommen habe, dann sind das nach FIFO nicht die erstakten Coins, sondern die, die ich zuerst gekauft habe. Entsprechend gelten für diese Coins die Regeln des privaten Veräußerungsgeschäfts (bis ein kompletter Durchlauf stattgefunden hat).

Ach so meinst du das. Weil die gestakten Coins nicht zuordbar sind. Sie müssten entweder auf einer anderen Walletadresse landen oder "markiert" werden, um eindeutig als $22 EStg deklariert zu werden. Darüber habe ich noch gar nicht nachgedacht. Ich schreib das mal in die Steuer FAQ zur Diskussion.
Man muss dem FA also (irgendwie) mitteilen, dass man die gestakten Coins verkauft hat.

Stehe ich hier auf dem Schlauch oder könnte hier das FA tatsächlich unterstellen, dass gestakte Coins, die innerhalb der Jahresfrist des zugrundeliegenden Coins verkauft werden, eigentlich die "Jahresfrist Coins" sind und nach FIFO besteuert werden.

Beispiel
01.01.2019 Kauf 1000 POS-Coin zu je 1€ --> 1000€ Gesamtinvest (würden bei Verkauf nach §23 EStG versteuert werden)
15.02.2019 Beginn mit POS, täglicher Reward: 1 POS-Coin (die werden nach dem Zuflussprinzp täglich mit 1€ nach §22 EStG versteuert)
24.12.2019 Kurs plötzlich bei 100€ pro POS-Coin. Verkauf von 150 der gestakten (weil schon versteuerten) Coins --> 150 Coins x 100€ = 15000€
FA sagt: Die verkauften 150 Coins sind nicht die gestakten Coins sondern aus dem Kauf vom 01.01.2019, somit ein Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG und entsprechend zu versteuern. Also Differenz zwischen Anschaffung und Verkauf: 99€ x 150 Coins = 14850€ zu versteuern.
 Shocked Shocked Shocked Shocked Shocked


Exakt so müsste es sein, da sich ja die Coins automatisch mit den Staking-Coins mischen (Depottrennung nicht möglich)! Entsprechend ist imho staking erst empfehlenswert wenn die Haltefrist der Originalcoins abgelaufen ist, ansonsten geht man ein gewisses Risiko ein, da man ja erst nach einem Jahr steuerfrei coins verkaufen kann. Das warten hat zusätzlich noch den Vorteil, dass sobald die zugrundeliegenden Coins steuerfrei sind auch die ominöse 10 Jahresregel (https://hellinger.eu/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/), bei der man sich ja eigentlich einig ist, dass sie für Crypto NICHT gilt, gar nicht greifen KANN, da steuerfreie Coins nicht einfach wieder steuerpflichtig werden können (soweit ich weiß, man korrigiere mich wenn ich hier falsch liege).
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August 19, 2020, 07:57:09 AM
Gestakte Coins aus POS werden nach §22 EStG versteuert.

Aus dem Waves Thread:

Angenommen ich verkaufe die Menge an Coins, die ich durchs staken bekommen habe, dann sind das nach FIFO nicht die erstakten Coins, sondern die, die ich zuerst gekauft habe. Entsprechend gelten für diese Coins die Regeln des privaten Veräußerungsgeschäfts (bis ein kompletter Durchlauf stattgefunden hat).

Ach so meinst du das. Weil die gestakten Coins nicht zuordbar sind. Sie müssten entweder auf einer anderen Walletadresse landen oder "markiert" werden, um eindeutig als $22 EStg deklariert zu werden. Darüber habe ich noch gar nicht nachgedacht. Ich schreib das mal in die Steuer FAQ zur Diskussion.
Man muss dem FA also (irgendwie) mitteilen, dass man die gestakten Coins verkauft hat.

Stehe ich hier auf dem Schlauch oder könnte hier das FA tatsächlich unterstellen, dass gestakte Coins, die innerhalb der Jahresfrist des zugrundeliegenden Coins verkauft werden, eigentlich die "Jahresfrist Coins" sind und nach FIFO besteuert werden.

Beispiel
01.01.2019 Kauf 1000 POS-Coin zu je 1€ --> 1000€ Gesamtinvest (würden bei Verkauf nach §23 EStG versteuert werden)
15.02.2019 Beginn mit POS, täglicher Reward: 1 POS-Coin (die werden nach dem Zuflussprinzp täglich mit 1€ nach §22 EStG versteuert)
24.12.2019 Kurs plötzlich bei 100€ pro POS-Coin. Verkauf von 150 der gestakten (weil schon versteuerten) Coins --> 150 Coins x 100€ = 15000€
FA sagt: Die verkauften 150 Coins sind nicht die gestakten Coins sondern aus dem Kauf vom 01.01.2019, somit ein Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG und entsprechend zu versteuern. Also Differenz zwischen Anschaffung und Verkauf: 99€ x 150 Coins = 14850€ zu versteuern.
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August 18, 2020, 05:08:25 AM
Stimmt dieses Annahme:

Nehmen wir an ich kaufe 100 Coins zum Preis von 1€.
Dann verkaufe ich nach einen Monat 10 Coins zum Preis von 1,10€ und kaufe im Anschluss wieder 10 coins für 1€.
In der Summe habe ich jetzt also wieder 100 Coins sowie 1€ Gewinn, der zu versteuern wäre.

1€ ist jedoch < 801€ Freibetrag also steuerfrei.
Wenn ich die 100 coins jetzt ein weiteres Jahr unangetastet halte und sie würden plötzlich sehr viel Wert sein, ìst der Gewinn dann steuerfrei?
Die Steuer wird nach § 23 (Private Veräußerungsgeschäfte) Abs. 3 5 sogar schon ab 600 Euro pro Kalenderjahr fällig:

Quote
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html

und zudem entscheidet das Finanzamt über die Steuerfreiheit, nicht der Steuererklärungsersteller selbst. D.h. Du gibst Deine Trades in der Steuererklärung an, reichen die Zeilen nicht aus, dann als Anhang, und
das Finanzamt entscheidet, welche Trades bzw. Coins der Zwölfmonatigen regel geltend sind und/oder ob die Freibeträge greifen.
Wer sagt das denn?
Wenn du unterhalb der Freigrenze bist, musst du nichts angeben (gilt für Gewinne unter der Freigrenze als auch Verluste) und wenn entsprechende Veräußerungen einen über die Freigrenze bringen und man nichts als Verlust gegenrechnen kann, dann muss man es angeben und es wird versteuert.
Für Veräußerungen über 1 Jahr muss man nichts angeben, nur innerhalb eines Jahres. (Ggf. Sonderform Staking etc. )

Was natürlich heißt, dass man dem Finanzamt direkt seine Auflistung zeigen kann aber man muss es nicht. Müssen tut man erst auf Nachfrage.


Korrekt! Ich zitiere hier auch immer gerne iudica, der ja selbst Steuerberater mit Fachgebiet Cryptowährungen ist:

Ich verstehe nicht, was das immer soll mit dem "das Finanzamt stellt die Steuerfreiheit fest".

Seit dem Video geistert das hier rum. Das ist echt Bullshit! Das diente wahrscheinlich nur, um ein paar Neumandate aus dem Video zu generieren.

Wenn jeder Deutsche, der sein gebrauchtes Auto verkauft oder einen Garagenflohmarkt veranstaltet, das vom Finanzamt überprüfen lassen wollte, würde das FA in Arbeit versinken. Ohne besondere Umstände (z.B. Steuersparmodelle) ist die Angabe von steuerfreien Einkünften nicht notwendig.

Im Falle von Kryptogeld ist die steuerfreie Vereinnahmung in der Anlage SO überhaupt nicht darstellbar! Wenn man das im amtlichen Vordruck überhaupt nicht eintragen kann, kann der Gesetzgeber auch nicht wollen, dass man es dem Finanzamt meldet (wie gesagt ohne die Ausnahmen).

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August 17, 2020, 05:07:22 PM
Stimmt dieses Annahme:

Nehmen wir an ich kaufe 100 Coins zum Preis von 1€.
Dann verkaufe ich nach einen Monat 10 Coins zum Preis von 1,10€ und kaufe im Anschluss wieder 10 coins für 1€.
In der Summe habe ich jetzt also wieder 100 Coins sowie 1€ Gewinn, der zu versteuern wäre.

1€ ist jedoch < 801€ Freibetrag also steuerfrei.
Wenn ich die 100 coins jetzt ein weiteres Jahr unangetastet halte und sie würden plötzlich sehr viel Wert sein, ìst der Gewinn dann steuerfrei?
Die Steuer wird nach § 23 (Private Veräußerungsgeschäfte) Abs. 3 5 sogar schon ab 600 Euro pro Kalenderjahr fällig:

Quote
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html

und zudem entscheidet das Finanzamt über die Steuerfreiheit, nicht der Steuererklärungsersteller selbst. D.h. Du gibst Deine Trades in der Steuererklärung an, reichen die Zeilen nicht aus, dann als Anhang, und
das Finanzamt entscheidet, welche Trades bzw. Coins der Zwölfmonatigen regel geltend sind und/oder ob die Freibeträge greifen.
Wer sagt das denn?
Wenn du unterhalb der Freigrenze bist, musst du nichts angeben (gilt für Gewinne unter der Freigrenze als auch Verluste) und wenn entsprechende Veräußerungen einen über die Freigrenze bringen und man nichts als Verlust gegenrechnen kann, dann muss man es angeben und es wird versteuert.
Für Veräußerungen über 1 Jahr muss man nichts angeben, nur innerhalb eines Jahres. (Ggf. Sonderform Staking etc. )

Was natürlich heißt, dass man dem Finanzamt direkt seine Auflistung zeigen kann aber man muss es nicht. Müssen tut man erst auf Nachfrage.
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August 17, 2020, 06:15:40 AM
Korrekt. Ich habe die per SEPA gekauft (das Konto gibt es nicht mehr, die Kaufbelege sind aber alle bei der Börse hinterlegt und abrufbar. Es steht auch dabei, dass es per Überweisung kam usw.), das sollte soweit kein Problem sein.
Was genau ich mit den Coins alles angestellt habe kann nicht einmal ich mehr nachvollziehen. Etappen waren LiteCoins, ETH, zurück zu Bitcoin, mal CoinJoin ausprobiert. Ich finde da niemals mehr eine nachvollziehbare Kette auf der Blockchain. Ich habe quasi lediglich die Kaufbelege damals und eine "annähernd" gleiche Summe an Coins jetzt vorzuweisen.
- Wenn die Trades auf der Börse einen Wert von um die 100€ hatten, könntest du dir einen Eigenbeleg erstellen. Das muss aber nicht anerkannt werden.
- Du könntest einen Deal mit derm FA abmachen. Das aber nur mit Steuerberater. Den könntest du sonst auch mal kontaktieren und ihm deine Situation erklären. Hier ist eine Liste: https://bitcointalksearch.org/topic/steuerberater-im-deutschsprachigen-raum-mit-bitcoin-kompetenz-liste-2194973

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