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Topic: Bitcoin & die Steuer - FAQ - page 52. (Read 1240726 times)

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July 23, 2020, 07:18:57 PM
SkelletonBoneWarrior, geht es nur um Bitcoin oder hast du auch Altcoins gekauft.

Anmelden brauchst du beim FA generell erstmal nichts, solange es steuerlich unrelevant ist.

Ich habe sogar zwischendurch Altcoins gekauft (lächerliche Höhe, 100€, mit Verlust wieder zu Bitcoin gewechselt).

Okay, aber angenommen ich würde jetzt alles offiziell verkaufen und den hohen Betrag auf mein Konto auszahlen lassen, das wird auf jedenfall Nachfrage geben. Und da möchte ich dann nicht als Betrüger da stehen, nur weil ich über die letzten Crypto Jahre viel "rumgespielt" habe Cheesy
Den Kaufnachweis deiner Ursprungsbitcoins hast du aber noch, oder?

Ob Nachfrage kommt, ist abg. von deinen sonstigen Transaktonen auf deinem Bankaccount. Wenn du sowieso mit 5-stelligen Beträgen hantierst ist es eher unwahrscheinlich.
Alternative: In Stablecoins tauschen und kleine Häppchen auszahlen.


Korrekt, ich kann mich auf der Börse einloggen, sehe meine Käufe und Verkäufe so wie die gesendeten Bitcoins auf mein Blockchain Wallet. Der "Nachweis" wäre in dem Fall die Transaktionshistorie auf der Börse. Auf das Blockchain Wallet habe ich keinen Zugriff mehr, ich benutze es seit Jahren nicht mehr.

Meine sonstigen Kontobewegungen sehen nicht so aus, als würde ich regelmäßig z.B. 15 Coins schieben. Damals waren die Coins halt spottbillig, aus 1000€ sind jetzt eventuell 100 000€ geworden, ich denke da kämen auf jedenfall Nachfragen.

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July 23, 2020, 05:54:36 AM
1: Wie schaut es da mit Binance Futures trading aus? Da die in USDT gehandelt werden und das ja auch ein Coin ist --> von der Regelung nicht betroffen, richtig?

2: Und das ganze gilt erst ab 1.Jan. 2021 wenn ich das richtig verstanden habe, d.h., Trades aus dem aktuellen Jahr währen sowieso noch nicht betroffen?

1: Es geht um den Vertrag. So, wie ich es verstanden habe, solange irgendwelche zeitlichen Gewinn-/Verlustberechnungen anfallen fällt es darunter. Wenn man wie bei Bitstamp sich Fiat borgt und dann damit kauft, dann nicht mehr, das sind zwei unterschiedliche Verträge. Aber direkt einen Vertrag zu kaufen der sich z.B. durch Funding ausgleicht würde darunter fallen.

2: Ja. Ein Steuerberater meinte auch, dass man den Verlustvortrag vom Vorjahr auch extra anrechnen kann. Also insgesamt 20T€ um so wenigstens auch den Verlustvortrag abarbeiten zu können. Bin da zwar nicht so sicher wie er aber wäre schon gut.
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July 22, 2020, 05:27:02 AM
SkelletonBoneWarrior, geht es nur um Bitcoin oder hast du auch Altcoins gekauft.

Anmelden brauchst du beim FA generell erstmal nichts, solange es steuerlich unrelevant ist.

Ich habe sogar zwischendurch Altcoins gekauft (lächerliche Höhe, 100€, mit Verlust wieder zu Bitcoin gewechselt).

Okay, aber angenommen ich würde jetzt alles offiziell verkaufen und den hohen Betrag auf mein Konto auszahlen lassen, das wird auf jedenfall Nachfrage geben. Und da möchte ich dann nicht als Betrüger da stehen, nur weil ich über die letzten Crypto Jahre viel "rumgespielt" habe Cheesy
Den Kaufnachweis deiner Ursprungsbitcoins hast du aber noch, oder?

Ob Nachfrage kommt, ist abg. von deinen sonstigen Transaktonen auf deinem Bankaccount. Wenn du sowieso mit 5-stelligen Beträgen hantierst ist es eher unwahrscheinlich.
Alternative: In Stablecoins tauschen und kleine Häppchen auszahlen.
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July 21, 2020, 09:21:17 AM
SkelletonBoneWarrior, geht es nur um Bitcoin oder hast du auch Altcoins gekauft.

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Ich habe sogar zwischendurch Altcoins gekauft (lächerliche Höhe, 100€, mit Verlust wieder zu Bitcoin gewechselt).

Okay, aber angenommen ich würde jetzt alles offiziell verkaufen und den hohen Betrag auf mein Konto auszahlen lassen, das wird auf jedenfall Nachfrage geben. Und da möchte ich dann nicht als Betrüger da stehen, nur weil ich über die letzten Crypto Jahre viel "rumgespielt" habe Cheesy

Einfach dokumentieren bei CryptoTax oder Cointracking deine Einkäufe sowie Verkäufe - 100€ werden steuerlich nicht relevant sein wenn du in dem besagten Jahr generell unter 600€ geblieben bei der Thematik was die Freigrenze angeht.
Jedenfalls würde ich so so vorgehen das ich alles dokumentieren würde - Früher oder später gehe ich davon aus wird das Fa ne Dokumentation aller Käufe & Verkäufe verlangen.
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July 21, 2020, 09:18:25 AM
SkelletonBoneWarrior, geht es nur um Bitcoin oder hast du auch Altcoins gekauft.

Anmelden brauchst du beim FA generell erstmal nichts, solange es steuerlich unrelevant ist.

Ich habe sogar zwischendurch Altcoins gekauft (lächerliche Höhe, 100€, mit Verlust wieder zu Bitcoin gewechselt).

Okay, aber angenommen ich würde jetzt alles offiziell verkaufen und den hohen Betrag auf mein Konto auszahlen lassen, das wird auf jedenfall Nachfrage geben. Und da möchte ich dann nicht als Betrüger da stehen, nur weil ich über die letzten Crypto Jahre viel "rumgespielt" habe Cheesy
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July 21, 2020, 09:11:58 AM
SkelletonBoneWarrior, geht es nur um Bitcoin oder hast du auch Altcoins gekauft.

Anmelden brauchst du beim FA generell erstmal nichts, solange es steuerlich unrelevant ist.
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July 21, 2020, 08:50:46 AM
Soweit ich weiß möchte das FA lediglich den Kaufnachweiss von der Börse sehen sowie den Nachweiss der geldlichen Mittel zum Kauf des BTC.

Blockchainnachweiss wird soweit ich weiß von den FA Ämtern noch nicht „rechtlich“ anerkannt.
Würde mich da nicht so einen Kopf machen.

Okay das klingt schonmal ermutigend. Ich mache mir daher einen Kopf drum, da ich den Verlauf der Coins selber nicht mehr nachweisen kann und es "auf den ersten Blick" natürlich erschreckend aussieht, damals Coins im Wert von z.B. 1000€ für jetzt z.B. 150 000€ beim FA anzumelden als normaler Arbeiter. Zum Glück habe ich wenigstens die Kaufbelege von der Börse damals.
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July 21, 2020, 08:46:27 AM
Soweit ich weiß möchte das FA lediglich den Kaufnachweiss von der Börse sehen sowie den Nachweiss der geldlichen Mittel zum Kauf des BTC.

Blockchainnachweiss wird soweit ich weiß von den FA Ämtern noch nicht „rechtlich“ anerkannt.
Würde mir da nicht so einen Kopf machen.  Smiley
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July 21, 2020, 08:43:48 AM
Hallo zusammen,

hat jemand eine Vermutung bezüglich Verfahren wie beispielsweise Coin-Join und Akzeptanz beim FA? Die Herkunft der Bitcoins ist damit (in meinem Fall jetzt: leider!) nicht mehr feststellbar. Ich habe dieses Verfahren mal mit einem Wallet ausprobiert, weil ich neugierig war und auch paranoid und gelesen hatte alle sollten CoinJoin nutzen.
Nachweise für den Kauf von vielen Coins zu Spottpreisen (50€) auf einer Börse liegen vor aus früheren Jahren, Verkauf auf der selbigen Börse nur von einem Bruchteil der vielen Coins und auch mit quasi kaum Gewinn. Den Rest hatte ich damals (nachweislich) zu Blockchain.com geschoben und wollte dort halten. Danach verliert sich die Spur aber und auf das Blockchain Wallet habe ich keinen Zugriff mehr, die Coins hatte ich damals aber zu Electrum dann nach und nach geschoben.

Wie soll ich denn jetzt nachweisen, dass die Coins damals die selben Coins sind wie sie es jetzt noch sind (was sie ja faktisch durch CoinJoin und Mixing nicht mehr sind). Klar sehe ich noch, wie die Coins damals von der Börse zu Blockchain.com liefen, danach habe ich aber vieles ausprobiert einfach weil mich vieles interessiert hatte wie beispielsweise verschiedene Wallets: Electrum, Samurai, Ledger, Wasabi, aber auch Mixer und halt CoinJoin, platziert auf einem anderen Exchange, wieder zurück auf ein neues mobiles Wallet, zurück auf Electrum...

Akzeptiert das FA in so einem Fall den Nachweis des Kaufes damals und dem Nachweis der "etwa" gleichen Höhe der Coins jetzt? Die Coins liegen jetzt auch bald ein Jahr "ruhig" auf Ledger.
Oder wie würde man hier am besten vorgehen. Habe mal versucht die Chain von der Börse damals abzuklappern aber schon nach 1-2 Hops habe ich völlig den Überblick verloren.
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July 13, 2020, 12:42:11 AM
Wie kommt es, dass hier niemand über die Bindingsteuer spricht? Diese wird effektiv verhindern dass irgendwer aus DE noch mit Hebel handeln kann.
Der Begriff selbst ist mir schon neu, und finde ich bei google auch nur eine Handvoll Mal.

Soweit ich das sehen kann, sind damit die Änderungen am EStG gemeint:
Quote from: Alte Fassung
(6) 1 Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2 Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3 § 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5 Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.

Quote from: Neue Fassung
(6) 1 Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2 Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3 § 10d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5 Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6 Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7 Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.
Dabei ist Satz 5 zu Satz 7 geworden (blau).
Neu eingefügt wurden der neue Satz 5 & 6.

Ohne das jetzt vertieft angesehen zu haben, lese ich da eine mögliche Deckelung der Verlustverrechnung z.B. bei Hebelgeschäften i.H.v. 10.000 EUR.
Den Klein-Trader, der nicht gerade vom Daytrading lebt, sehe ich da jetzt nicht betroffen.

Ja, das ist das.

Ich denke man darf nicht unterschätzen wie viel Volumen man eigentlich handelt. Speziell für Trader die erst am Üben ist ist das schon heftig. Trading funktioniert ja durch einen kleinen Vorteil der aus einer Menge an Trades halt Gewinne erzeugt. Wenn es nur darum gehen würde am Ende des Jahres mögliche Verluste anzugeben, weil man z.B. mit dem Trading 10T€ verloren hat, dann wäre das nicht so schlimm, aber derjenige hat vielleicht 50 oder 100 Trades gemacht. Und da man die Summe aller Verluste und aller Gewinne nehmen muss ist da ein heftiger Hebel drin.

Ich denke die meisten werden überrascht sein, wie viel das wirklich ist.

Ich bin noch nicht sicher wie ich darauf reagieren werde. Evtl. eher auf Altcointrading setzen. Das Trading von reinen Coins ist ja nicht betroffen.

1: Wie schaut es da mit Binance Futures trading aus? Da die in USDT gehandelt werden und das ja auch ein Coin ist --> von der Regelung nicht betroffen, richtig?

2: Und das ganze gilt erst ab 1.Jan. 2021 wenn ich das richtig verstanden habe, d.h., Trades aus dem aktuellen Jahr währen sowieso noch nicht betroffen?
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June 11, 2020, 04:31:41 AM
Wäre interessant die Meinung der Steuerberater hier im Forum zu der Aussage des FA Münchens zu hören.

Wie schätzt man die Aussage ein und wie hoch schätzt man die Wahrscheinlichkeit ein, dass man gegen diese Ansicht gerichtlich vorgehen kann.

Nimmt man den Fall an, dass man seinem Steuerberater vertraut, der der Meinung ist dass die Fristverlängerung nicht rechtens ist, dann würde man ja der Ansicht des FA Münchens Steuerhinterziehung begehen, und das obwohl einem ein Steuerberater beraten hat. Ist irgendwie ne unbefriedigende Situation.
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June 11, 2020, 04:03:06 AM
Quote
    Die im Rahmen eines Proof-of-Stake-Verfahren erhaltenen Coins stellen Einnahmen gem. § 22 Nr. 3 EStG, d.h. steuerpflichtige Einkünfte aus Leistungen dar. Für die gesamten Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG (also Einnahmen abzüglich Ausgaben) gilt eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr.

Diese durch Staking erhaltenen Coins werden in diesem Zeitpunkt durch Tausch angeschafft, so dass die Jahresfrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu laufen beginnt (von Ihnen als „Haltefrist“ bezeichnet).

Die bereits vorher erworbenen Coins, die als Grundlage für die neuen Coins vorhanden sein müssen, dienen hierbei als Einnahmequelle, weshalb diese Coins erst nach Ablauf einer Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert bzw. getauscht werden können, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
https://forum.cardano.org/t/besteuerung-von-pos-in-deutschland/34023

Ich bin kein Steuerberater. Aber es können doch nicht zwei Steuertatbestände aufgrund eines Ereignisse ausgelöst werden....
Also erst Versteuerung nach $22 EStG (sonstiges Einkommen) und dann rutscht das plötzlich rüber in §23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte)? Denn bei §23 geht es um eine (entgeltliche) Anschaffung, die hier nicht gegeben ist. Und schlußendlich soll man dann aus den 10 Jahren nicht mehr rauskommen?.
Sorry, aber das ist reines Wunschdenken vom FA. Nach dem Motto, wir holen alles raus.


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Wheel of Whales 🐳
June 11, 2020, 01:49:38 AM
Ich würde gerne die genaue Fragestellung des dortigen Users wissen. Ich vermute, da reden zwei aneinander vorbei.
Davon gehe ich nicht aus, nein. Das war ein relativ langes Hin und her, konnte man recht gut im Telegram verfolgen. Der User hat dem FA auch Stellungnahmen von Steuerberatern dazu übermittelt:

Quote
ich kenne den artikel und hab genau mit diesem auch beim finanzamt münchen argumentiert. sie sehen das anders 😄

User: @wiiinnie
Channel: Cardano German Official 🇩🇪 🇱🇮🇦🇹🇨🇭
Die deutschsprachige Community für Cardano (ADA)
https://t.me/CardanoGermanOfficial
Da ging um folgenden Artikel, eh von Hellinger: https://hellinger.legal/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/

Wenn das FA die Stellungnahme/Offenlegung des Steuerberaters zurückweisen bei der Steuererklärung dann hat man leider schlechte Karten Sad
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https://t1p.de/6ghrf
June 10, 2020, 04:39:07 PM
Der relevanteste Part ist vermutlich dieser hier:

Quote
Die bereits vorher erworbenen Coins, die als Grundlage für die neuen Coins [Anmerkung: durch das Staking erworbene Coins] vorhanden sein müssen, dienen hierbei als Einnahmequelle, weshalb diese Coins erst nach Ablauf einer Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert bzw. getauscht werden können, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.

Ich würde gerne die genaue Fragestellung des dortigen Users wissen. Ich vermute, da reden zwei aneinander vorbei.

Gibt es Quellen, bei denen man sich genauer über die Argumente dieser Info in den FAQs belesen kann? Leider bekomme ich von verschiedenen Steuerberatern verschiedene Aussagen zu dem Thema.

Ich habe steuerfreie Bitcoin (>1 Jahr) und möchte diese ggf ins Lending geben (z.b. Celsius). Dies möchte ich allerdings nur tun wenn dadurch die Haltefrist nicht auf 10 Jahre verlängert wird, da ich die Coins gerne vor einer Haltefrist von 10 Jahren verkaufen möchte.

Die Quellen sind überwiegend kryptoaffine Steuerberater, die dazu hier im Forum ihre Kommentare hinterlassen haben. Ebenso hat der eine oder andere mal immer wieder auf externe Links verwiesen. Also eigentlich solltest du hier alles in der FAQ zu finden.

Auf die Schnelle finde ich in meiner Erinnerung das von Hellinger: https://hellinger.legal/cryptocurrencies-10-jahre-haltefrist-23-estg/
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June 10, 2020, 01:40:11 PM
Danke dir für den Link, sehr interessant, auch wenn ich mich Frage ob die steuerliche Behandlung von PoS 1:1 auf Lending zu übertragen ist, da gibt es bestimmt steuerrechtliche Nuancen die beide Vorgänge unterscheiden.

Die wichtige Information aus der Korrespondenz mit dem FA München ist wohl, dass Abstimmungen zwischen BFM und den Finanzministern stattfinden. Bin mal gespannt wann das Schreiben des BMF kommt und was es beinhaltet.

Momentan scheinen die Finanzämter einen dringenden Klärungsbedarf zu haben wenn es sein kann dass man in München anders besteuert wird als in z.b. Hamburg.

Dennoch würde mich auch die Argumentation interessieren die der Aussage in den FAQs zu Grunde liegt.
legendary
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Wheel of Whales 🐳
June 10, 2020, 12:44:47 PM
Gibt es Quellen, bei denen man sich genauer über die Argumente dieser Info in den FAQs belesen kann? Leider bekomme ich von verschiedenen Steuerberatern verschiedene Aussagen zu dem Thema.
Ich habe 2 Postings über deinem jetzt den Standpunkt des FA München ergänzt. Ist das auch dein zuständiges FA dann wird dort der Fall wohl so gesehen, dass es schon zu einer Zehnjahresfrist kommt. Ich nehme aber stark an, dass das von FA zu FA quer über Deutschland hinweg unterschiedlich gesehen und gehandhabt werden wird. Auf Nummer sicher gehst du also, wenn du direkt bei deinem für dich zuständigen Finanzamt anfragst, dann hast du Gewissheit.
newbie
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June 10, 2020, 10:59:07 AM
Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre
Eine Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre findet weder beim Verleihen von Bitcoins gegen Zinsen noch bei Altcoins mit Zinsen / Dividenden / Gas aus PoS / Staking statt. Dies ist zumindest der Konsens der allermeisten Steuerberater.

Gibt es Quellen, bei denen man sich genauer über die Argumente dieser Info in den FAQs belesen kann? Leider bekomme ich von verschiedenen Steuerberatern verschiedene Aussagen zu dem Thema.

Ich habe steuerfreie Bitcoin (>1 Jahr) und möchte diese ggf ins Lending geben (z.b. Celsius). Dies möchte ich allerdings nur tun wenn dadurch die Haltefrist nicht auf 10 Jahre verlängert wird, da ich die Coins gerne vor einer Haltefrist von 10 Jahren verkaufen möchte.

Ich möchte mir gerne ein Bild machen wie stichhaltig die Argumente pro/contra einer potentiellen Haltefristverlängerung durch Lending sind. Ich habe versucht hier  im Thread was passendes zu finden, habe aber nur Verweise auf den Punkt in den FAQs gefunden.

Lieben Dank!
staff
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June 10, 2020, 08:40:24 AM
Danke für die Nachfrage! Hast du einfach so per Mail angefragt und kostenlos Rückmeldung erhalten? Oder hattest du einen Termin ausgemacht? Gibt es ja auch in günstigen 15 Minuten Einheiten Smiley

Das Thema Staking/delegieren ist aber schon sehr hart.
Also wenn die rewards kommen direkt steuerpflichtig und am Jahresende abzugeben und wenn innerhalb von einem Jahr verkauft/getauscht wird direkt nochmal!? Also gleich mal doppelt Steuer bezahlen? Tongue
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Wheel of Whales 🐳
June 09, 2020, 11:25:30 AM
Für die Österreicher ...

Ich habe heute mit dem Steuerberater Enzinger in Graz Kontakt aufgenommen bzgl. Besteuerung von Staking-Rewards. Der Steuerberater hat sich auf Crypto-Währungen spezialisiert, berät dazu bei Fragen und hält auch Vorträge über deren Besteuerung. Habe bzgl. Staking-Rewards folgende Antwort bekommen, die möchte ich euch natürlich nicht vorenthalten:

Quote
Grundsätzlich gibt es zum Staking noch keine Aussagen von Seiten der Finanzverwaltung, was aber nicht bedeutet, dass das Staking steuerfrei ist.
 
In der Regel werden beim Staking (zB Tezos) mE im Zeitpunkt der Ausschüttung auf das Wallet Einkünfte aus Leistungen § 29 Z 3 EStG vorliegen. Im Zeitpunkt der Ausschüttung muss eine Umrechnung in Euro stattfinden und der Wert muss in die jährliche Steuererklärung aufgenommen werden (unterliegt bei natürlichen Personen progressiven Steuertarif). Dieser Wert bildet mE dann die Anschaffungskosten, welcher bei späterer Veräußerung von Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden kann. Erfolgt die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist, wäre ein Gewinn wieder als Spekulationsgeschäft steuerpflichtig (progressiver Steuertarif). Erfolgt die Veräußerung nach der Jahresfrist, liegt mE eine steuerfreies Spekulationsgeschäft vor. Grundsätzlich besteht aber auch die Gefahr, dass das BMF die Stakingaktivitäten als gewerbliche Einkünfte (wie Mining) qualifiziert, was bedeuten würde, dass die Coins nicht mehr nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden können. Eine Haltefrist von 10 Jahren wie in Deutschland gibt es in Ö nicht.
 
Wie gesagt, gibt es hierzu noch kein Infos seitens des BMF bzw. Rechtsprechung eines Gerichtes, weshalb eine hohe Rechtsunsicherheit verbleibt. Grundsätzlich legen wir solche Fälle dem Finanzamt offen, dh. der Sachverhalt wird beschrieben und wir argumentieren die oben angeführte Einordnung. Mit einer Offenlegung bzw. Beilage zur Steuererklärung geht man auf Nummer sicher, dass keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen im Nachhinein entstehen.
 
Haftungsausschluss: Mein Email hier erhebt keine Anspruch auf Vollständigkeit und kann ein ausführliches, individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Ich übernehme keine Haftung für Richtigkeit & Vollständigkeit.

Klingt ja mal nicht so schlecht, in DE schwebt ja nach wie vor das Damoklesschwert mit der 10-Jahresverlängerung wenn man seine Coins staked ... Schwierig wird es da bei Rewards, die sofort auf dieselbe Wallet ausgezahlt werden und man quasi gleich weiterstaked. Die würden mMn. ja nie aus der Jahresfrist rauskommen. Zumindest bei Cardano gibt es dzt. keine Möglichkeit, die Rewards auf eine extra Wallet auszahlen zu lassen, wie das bei Tezos und co. ist weiß ich jedoch ehrlich gesagt nicht.



Und für Deutschland ...

... gibt es dazu nun einen eigenen Thread im deutschsprachigen Cardano-Forum. Dort hat ein User längere Zeit mit dem Finanzamt in München korrespondiert. Die Korrespondenz sowie das Fazit findet ihr hier:

Besteuerung von PoS in Deutschland

Der relevanteste Part ist vermutlich dieser hier:

Quote
Die bereits vorher erworbenen Coins, die als Grundlage für die neuen Coins [Anmerkung: durch das Staking erworbene Coins] vorhanden sein müssen, dienen hierbei als Einnahmequelle, weshalb diese Coins erst nach Ablauf einer Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert bzw. getauscht werden können, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
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June 09, 2020, 08:15:16 AM
Leute bevor ich mich noch mehr verwirre... buchi hat in einem anderen Thread geschrieben, dass in Österreich die Steuerfreiheit nach 1 Jahr Haltefrist nicht mehr gilt.. ich wollte den Bitpanda Diskussionsthread nicht zuspamen, daher hier die Frage, wie schaut es da jetzt tatsächlich aus?

Hatte ich auch gelesen aber wie bereits gesagt wurde ging es dabei um Aktien Smiley
Die Infos die man online findet sind bereits 1-2 Jahre alt aber trotzdem aktuell/gültig:

Quote
Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Krypto-Assets als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/sparen-veranlagen/Steuerliche-Behandlung-von-Krypto-Assets.html

Quote
Privatpersonen, die Gewinne aus Kryptowährungen erzielen sind steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn An- und Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgen.
Quelle: https://www.trend.at/branchen/steuern/fragen-antworten-krypto-anleger-gewinne-10673931

Danke für die Aufklärung!
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