Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Aber gemäß Art. 16 a III GG kann man Einschränkungen machen, wie es auch beim Balkan passiert:
"Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird."
Ja. Diese Paragraphen wurden nachträglich eingefügt, um das Asylrecht einzuschränken.
Dennoch hat der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit das Asylrecht im Grundrecht verankert, und nicht irgendwo auf den billigen Plätzen ab Absatz 20 GG.
Mit anderen Worten, unsere Verfassungsväter hatten ganz offensichtlich die Absicht, eine Argumentation nach dem Motto "das Boot ist voll" ausdrücklich
nicht zuzulassen, wenn es um die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl geht.
Genau diese Argumentationslinie liegt aber mutmaßlich den Einschränkungen des Asylrechts zugrunde, wenn Herkunftsländer, in denen offenkundig politische Verfolgung stattfindet, quasi per Verordnung als sicher erklärt werden, nur weil von dort eben gerade unangenehm viele Flüchtlinge zu uns kommen.