Jedenfalls wäre meine erste Vermutung, dass damit für die betroffenen Schüler zunächst die Maskenpflicht etc. aufgehoben sind, aber die Schulen umgekehrt nicht gezwungen werden können, diese für den gesamten Schulbetrieb aufzuheben.
Ich habe gerade eine Zusammenfassung des Urteils gefunden, da steht es folgendermaßen drinnen:
Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B,
[...]
wird untersagt, für diese und alle weiteren an diesen
Schulen unterrichteten Kinder und Schüler folgendes anzuordnen oder
vorzuschreiben:
Ich hätte das jetzt schon so verstanden, dass das auch für alle weiteren Schüler und Schulen gilt? Mal sehen, ob das heute dann auch tatsächlich so exekutiert wird ...
Das gibt der Wortlaut zwar her, ist allerdings so (IMHO nur IANAL) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unwirksam.
Ein Gericht kann i.d.R. in einem Urteil nicht über nicht am Verfahren beteiligte Personen entscheiden, hier liegt also schon formal das Fehlen der Anspruchsgegnerschaft vor.
Prozessbeteiligte im Sinne des Verfahrens sind im Übrigen nicht "die Schulleitungen" an sich, sondern nach meinem Verständnis lediglich unmittelbar Weisungsbefugte der betreffenden Schüler. Damit wäre vielleicht ein Unterlassungsanspruch gegenüber Lehrkräften gegeben, die unmittelbar den betreffenden Schülern die Anweisung erteilen, eine Maske aufzusetzen.
Mehr sehe ich da nicht, aber ich bin weder Jurist, noch habe ich den blassesten Schimmer von Familienrecht.
Das Urteil wurde im Übrigen bereits im von Mezzo verlinkten Artikel seinerseits
verlinkt.
(ist allerdings ein wenig umfangreich)
Nach meinem Verständnis unterstehen Schulen in ihrer grundsätzlichen Leitung den Verwaltungsgerichten, nicht den Familiengerichten.
Hierzu erklärt das Familiengericht allerdings in den Entscheidungsgründen:
"Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Kindeswohlgefährdungsverfahren nicht eröffnet. Denn Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sind durch Bundesgesetz einem anderen Gericht, nämlich dem Familiengericht, ausdrücklich zugewiesen, § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1666 BGB." (Seite 163 des Urteils)
Das trifft sicherlich zu, und wird IMHO auch schlüssig ausgeführt, lässt aber die Frage offen, ob der Entscheid dann auch Rechtskraft für eine Schule, bzw. deren Leitung entfaltet. Das halte ich nicht für plausibel, da damit, wie bereits erwähnt, am Verfahren selbst nicht beteiligte Dritte vom Urteil betroffen wären, was seinerseits einen grundlegenden Rechtsbruch darstellte.
Der Wortlaut des Urteils erscheint mir übrigens auch insoweit merkwürdig, als auf die Klageschrift Bezug genommen wird "Dadurch würden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt", ohne im Urteil selbst klarzustellen, dass ein Familiengericht nicht entscheidungsbefugt sein dürfte in Bezug auf Verfassung und Internationale Konventionen.
Sofern sich das Gericht also auf letztere bezieht, hätte überhaupt kein Urteil gefällt, sondern der Verweis an ein übergeordnetes Gericht erfolgen müssen.
"Die Pflicht in Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz, ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz dem Bundesverfassungsgericht oder einem Landesverfassungsgericht vorzulegen, gelte ausdrücklich nur für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder, nicht aber für materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen" scheint das aber dahingehend auszulegen, dass es sich hier um eine Verordnung handelt, und im Rahmen der einstweiligen Anordnung dieser Verweis zunächst übergangen werden kann. Das scheint zunächst zuzutreffen, beißt sich aber mit dem Verweis auf "Internationale Konventionen".
Weiters lautet das Urteil allerdings: "Dazu solle das Gericht in einem abgetrennten Verfahrensteil gemäß Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz die Sache dem Bundesverfassungsgericht mit der Maßgabe vorlegen" [...].
Das heißt in letzter Konsequenz, dass dieses Urteil zunächst lediglich aufschiebende Wirkung gegen die Maßnahmen gegen die betroffenen Schüler entfalten dürfte, und sich nun zügig das Bundesverfassungsgericht damit befassen muss.
Womit in der Sache dann endlich auch von einer kompetenten Stelle entschieden werden kann.
Im Urteil selbst wird auch keine Feststellung getroffen, für wen es denn nun überhaupt Wirksamkeit entfalten soll. Das ist schon beinahe eine lachhafte Schlamperei des betreffenden Richters.
Ein Urteil, in dem nur "allgemein, pauschal, irgendwie, irgendjemandem" eine Pflicht oder ein Unterlassen auferlegt werden soll, ist per se so dermaßen unsinnig, dass es weh tut.
Er hätte schon konkret die Schulleitung benennen müssen, damit es überhaupt wirksam sein
kann.
Um das sehr deutlich zu fragen: "war der Richter besoffen"?
Ein Urteil, das Wirksamkeit für die anderen Schüler an den betreffenden Schulen entfalten soll, verbietet sich ohnehin, da hierfür endgültig keine Legitimation des Gerichts besteht, und im Urteil auch nicht begründet wird.
Formal halte ich es auf den ersten Blick schon für fehlerhaft, weil über unbeteiligte Dritte Wirksamkeit entfaltet wird, ohne das näher zu qualifizieren.
Die Interpretation, damit wäre die Maskenpflicht an den betreffenden Schulen außer Kraft gesetzt, ist IMHO nicht bloß fragwürdig, sondern vollständig falsch.
Langer Rede kurzer Sinn: dieses Urteil ist sinnvoll, weil es die Maskenpflicht an Schulen dem Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung vorlegen wird. Es ist IMHO und IANAL nicht wirksam gegen die Schulleitungen, und betrifft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keineswegs alle Schüler, sondern allenfalls die klagenden.
Der Richter war IMHO besoffen, oder hat vorsätzlich schlampig gearbeitet, um Formfehler zu provozieren, damit er in der Sache nicht wirklich entscheiden muss (letzteres halte ich für plausibler als Alkohol). Er hat sich also feige vor der Arbeit gedrückt