Als Bespiel:
Mustermann kauft Artikel1 für 400 Euro, bei einem Kurs von (1BTC = 400€). Nach einer Woche steigt der Kurs vom BTC auf 600 Euro.
Jetzt denkt Mustermann, sende ich Artikel1 zurück und verlange meinen 1 BTC wieder. Somit hätte Mustermann +200 Euro Gewinn gemacht. Worauf ich hinaus will, man könnte im ersten Moment einen Online-Shop als Absicherung für Spekulationsgeschäfte mit Bitcoins nutzen.
Die Lösung ist simpel aber bringt Streitpotenzial mit sich. Die Rückabwicklung muss zum aktuellen BTC Kurs abgewickelt werden. In dem o. g. Beispiel müsste ich 0,66 BTC zurück überweisen. Hier würde sich ein Teil der FIAT-zum-Teufel, Bitcoin the one and only Jungs natürlich verarscht fühlen. In Euro hat man zwar den gleichen Wert, hat aber jedoch 0,34 BTC weniger.
Wenn der Kaufpreis auf BTC geschlossen wurde, musst Du auch BTC (in der selben Menge) zurückgewähren. Mustermann hätte zwar 200 EUR Gewinn gemacht, aber auch das Kursrisiko getragen.
Für Händler ist das daher sehr nachteilig. Wenn BTC nur eine Transferwährung ist, dann tragen sie in der Widerrufsfrist (die faktisch ja schon mal einen Monat und mehr sein kann) das volle Kursrisiko.
Das größere Problem kommt im Backoffice und vorallem in der Buchhaltung.
Backoffice: Der normale 0815 Shop benutzt Lexware, Sage und wie auch immer diese Komplettlösungen heißen. D. h die Rechnungen werden dort geschrieben bzw. durch das nachgelagerte Warenwirtschaftssystem automatisiert erstellt. Diese Programme kennen den Bitcoin nicht, d. h. man hat manuellen Aufwand die Rechnung entsprechend anzupassen sofern mit Bitcoins gezahlt wird oder man fängt an sich eine entsprechende Lösung einzuprogrammieren, was für einen 0815 Online-Shop zuviel Aufwand bzw. mit Kosten verbunden ist, es sei den er ist gerade Programmierer.
Das Problem hast Du mit allen Buchhaltungsprogrammen, welche nicht mehrere Währungen bearbeiten können. Lösung? Zwei Buchungskreise einrichten und nur den saldierten Umsatz umbuchen.
Kommen wir nun zum Verbuchen: Im HGB gilt das strenge Niederswertprinzip und sämtliche Gegenstände müssen zu Ihren Anschaffungskosten verbucht werden, was in der Regel kein Problem darstellt jedoch bei Bitcoins recht unlustig werden kann.
1. Woche: Erhalte ich 1 BTC zum Kurs von 200 €
2. Woche: Erhalte ich 1 BTC zum Kurs von 300 €
3. Woche: Erhalte ich 1 BTC zum Kurs von 400 €
Jetzt habe ich in der 3. Woche 3 BTC im Wert von 1200 € in der Buchhaltung beläuft sich der Wert auf 900 €. Was in diesem Fall nicht schlimm ist, da hier keine Anpassung erfolgt! Fällt jetzt jedoch der Kurs in der 4. Woche auf 250 und ich muss zufällig den Jahresabschluss erstellen, müsste ich jetzt meine sämtlichen BTC Einzahlungen die ich noch halte und nachschauen zu welchem Kurs ich diese erhalten habe und dann entsprechend die Wertminderung verbuchen.
Ja, und? Das ist kein BTC-Problem, das gilt für alle Vermögensgegenstände, die Du im Umlaufvermögen hast. Dann haben deine BTC halt nur noch einen Wert von 750 EUR zum Bilanzstichtag. Wenn der Kurs steigt, kannst Du im nächsten Jahr wieder zuschreiben (bis auf 900 EUR). Andernfalls hast Du halt stille Reserven, wie es die in fast allen Vermögensgegenständen nach einiger Zeit gibt, weil die regelmäßige Afa fast immer höher ist als die tatsächliche.
Wenn Du Deine BTC unbedingt zu einem höheren Wert in der Bilanz haben willst, als 900 EUR, dann verkaufe sie doch einfach und kaufe sie dann zurück. Nur realisierst Du dann auch einen Gewinn von 300 EUR, denn Du dann versteuern darfst.
Selbiges Problem besteht, wenn ich 2,5 BTC in Euro umtauschen muss, damit ich meine Rechnung bezahlen kann. Gehen wir vom o. g. Beispiel aus. Der BTC Kurs beläuft sich auf 275 und man generell vom FirstINFirstOut-Verfahren aus. Ich müsste einen außerordentliche Ertrag beim 1 BTC von 75 Euro, beim 2 BTC einen außerordentlichen Aufwand von 25 und beim 3 BTC einen außerordentlichen Aufwand von 125 Euro verbuchen.
Gott sei Dank gibt es neben FiFo auch noch jede Menge andere Bewertungsmethoden. Nimm doch einen Durchschnitt oder evtl. einen Festwert. Dann musst du den aoE oder aoA unterjährig nicht buchen.
Die Reaktion von Steuerberatern in meiner Umgebung bezüglich der Verbuchung von Bitcoins nach HGB werde ich mir einholen, wenn das Projekt entsprechend fortgeschritten ist.
Gerne.