Übrigens, was mich auch sehr verwundert hat, ist das vorangegangene verlinkte Fallbeispiel eines Anwalts, welches hier gar nicht weiter diskutiert wurde.
Der Anwalt sagte (in etwa), wenn ich an Tag X zB 100 BTC kaufe und von diesen nach unter einem Jahr einen oder mehrere einwechsle, dann steigt die Haltefrist für den Rest von einem Jahr auf 10 Jahre. Ist das so richtig?
Ich kenne den verlinkten Fallbeispiel eines Anwalts eines Anwalt nicht. Aber mit den 10 Jahren ist es so: Es gilt §23 EStG Absatz 1 Nummer 2 Satz 4: "Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre."
Bedeutett:
Erhält man "Zinsen" (in der Form von Coins) aufgrund des halten einen Coins oder verleasen/verleihen etc. innerhalb der Haltefrist von einen Jahr, so erhöht sich diese auf 10 Jahre, da aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Die Zinsen sind als sonstiges Einkommen in der Steuererklärung anzugeben.
Erhält man erstmalig Zinsen (in der Form von Coins) nach der Haltefrist von einen Jahr, sind diese Erträge als sonstiges Einkommen in der Steuererklärung anzugeben. Das zugrundeliegende Wirtschaftsgut (auf Grund dessen man die Zinsen erhält) ist steuerlich nicht mehr relevant, da die Haltefrist von einem Jahr vorüber ist.
Bist du dir da ganz sicher?
Das sehe ich etwas anders. Wenn du Coins länger als 1 Jahr hälst, erlischt nicht AUTOMATISCH die potentielle Steuerschuld. Dies passiert nur, wenn du nach mehr als einem Jahr VERKAUFST UND in keinem Jahr Einkünfte damit erzielt hast.
Beispiel:
1) Kauf Waves. 3 Jahre liegen lassen. Verkauf. --> steuerfrei.
2) Kauf Waves. 3 Jahre liegen lassen. In Jahr 4 verleasen. In Jahr 6 verkaufen. --> Haltefrist durch das Verleasen auf 10 Jahre gestiegen, wovon nun das 6. Jahr läuft, weil man in mindestens EINEM (nicht dem ersten) Jahr Einkünfte erzielt hat. Du musst also sowohl den Verkaufserlös in Jahr 6 versteuern als auch die Einnahmen aus dem Leasing.
Das Zurücksenden wird dich wohl leider nicht retten, weil es keinen Rechtsgrund dafür gibt.
ZUM BESSEREN VERSTÄNDNIS HABE ICH MEINEM BEITRAG (#288) NOCH ETWAS HINZUGEFÜGT.
Nun zu meinem "sicher" sein. Ja! Was du mit dem Coin nach einem Jahr machst, ist steuerlich unrelevant. Das wurde in diesem Thread ausdauernd erläutert. Dein Beispiel wird glücklicherweise vom FA nicht so gehandhabt.
Ich hole diese Konversation nochmal hoch, weil ich neue Informationen gefunden habe.
bct_ail, da du auch auf Nachfrage ganz sicher warst, kannst du dafür Quellen nennen oder eigene Erfahrungen mit deinem Finanzamt? Der Steuerberater im Text wusste von keiner gerichtlichen Entscheidung, aber evtl hast du Infos aus erster Hand vom FA.
Der folgende Link bestätigt nämlich leider vollständig meine Befürchtungen, aber in Steuerfragen gibt es immer zwei Meinungen.
https://www.yourxpert.de/antwort/bitcoins-nach-ablauf-der-spekulationsfrist-und-geschenkte-coins.m5980.htmlKurze Zusammenfassung des Links:
Falls das Finanzamt einen Coin als Quelle weiterer Einkünfte ansieht, und dabei kann man von dem Beispiel im Text abstrahieren und es auf den klareren Fall der POS-Coins übertragen, dann ist man nicht dadurch aus dem §23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG raus, weil man im ersten Jahr keine Einkünfte mit dem Coin erzielt hat. Solange man die Coins hält und in einem der ersten 10 Jahre nach Erwerb damit weitere Einkünfte erzielt, wird der Verkauf dieser Coins innerhalb dieser 10 Jahre steuerpflichtig. Das deckt sich auch mit dem Wortlaut des Gesetzes.
Münzpräger, ich bin kein Steuerberater und das was ich dazu geschrieben habe, ist nicht rechtssicher. Ich habe bisher noch keine Erfahrung mit dem FA bezüglich Gewinnversteuerung bei Kryptowährungen. Im Zweifel muss bitte hier jeder einen Fachmann fragen. Aber so wie ich es geschrieben habe, halte ich es für richtig.
Ludica hatte so was auch mal irgendwo geschrieben. Zusätzlich gibt es noch auf, ich glaube das war frag-einen-anwalt.de, eben solche Fragestellung. Da sagte der Anwalt: "Eine einmal abgelaufene Frist kann nicht wieder aufleben". Das klingt für mich logisch. Ich schaue mal morgen nach, ob ich diese beiden Sachen finde. Dann verlinke ich die (muss jetzt einige Sachen für ein ICO vorbereiten, in das ich investieren will)
EDIT: Hier der Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Bitcoins-Steuererklaerung-noetig--f298730.html (das von Iudica finde ich nicht mehr)
Asuzug:
Hier ist aber noch § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG zu prüfen. [...]
Diese 2008 eingeführte Fristverlängerung ist hier jedoch nicht einschlägig, da die Nutzung der Bitcoins als Einkunftsquelle bei M. erst ab 2014 erfolgt ist und damit nach Ablauf der einjährigen Frist. Diese Frist kann nachträglich nicht wieder aufleben.