Meines Erachtens gibt es 3 Varianten:
1. Es wird als gewerblich angesehen (mit allen Konsequenzen, die mir im Detail aber nicht klar sind)
2. Die Erträge sind Kapitalerträge ->Abgeltungssteuer, das müsste dann eigentlich zur Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre führen (oder auch nicht?!).
3. Die Coins sind lediglich ein Befähigunszertifikat und man wird für das Ausführen der Netzwerkaufgabe bezahlt-> Versteuerung persönlicher Einkommensteuersatz aber keine Verlängerung der Haltefrist.
Hat das jemand schon mal mit nem Steuerberater besprochen? Für 2017 müsste das ja für die meisten relevant werden.
https://bitcointalk.org/index.php?topic=2039533.new;topicseen#new
Iudica hat hier etwas zu 2. geschrieben.
Ich habe mal etwas gelesen und die Begründung ist, dass der BFH eine gedankliche Trennung vornimmt zwischen dem Fremdwährungsguthaben an sich, das wären analog unsere Coins, und dem Darlehen was vergeben wird, das wäre das Staking. Dann wären die Einnahmen dem Darlehen zuzurechnen und nicht den Coins. Somit auch keine Verlängerung der Haltefrist.
Gibt es zu deinem Punkt 3. irgendwelche Links zum Lesen? Das erscheint mir auch ein interessanter Ansatz zu sein.
Danke Münzpräger! Der Begriff Darlehen passt mir hier allerdings gar nicht. Beim Staking verleihe ich meine Coins NICHT, da ich zu jeder Zeit immer noch den Vollzugriff auf meine Coins habe und niemand anders Zugriff auf die Coins hat (sie können nur von mir ausgegeben werden). Damit wechselt auch der Besitzer zu keinem Zeitpunkt, was ja der Grundgedanke eines Darlehens ist.
Punkt 3 habe ich argumentativ schon von einigen Steuerberatern gehört:
IUDICAs Beitrag hier geht ebenfalls in die Richtung:
https://bitcointalksearch.org/topic/m.22891518
Hier gibt es noch von iudica: