trezor? paperwallet?
Die Ausrede es sei schwierig coins sicher zu verwahren wird mit der Zeit immer unglaubwürdiger. Ich denke bei vielen ist es Faulheit und die Hoffnung es werde schon gutgehen. Natürlich auch die Gier gleich zum Verkauf bereit zu sein falls eine Panik auftritt.
ist schon ein dilemma, finde ich: es ist zwar sicherer coins offline zu haben wegen hacks. die kursabsturzgefahr ist aber auch real und da ist es beruhigender, wenn man die coins an der börse hat um schnell handeln zu können.
das geht wohl nur wenn man aufteilt...
There ain't no such thing as a free lunch. - Natürlich ist es eine Abwägungs- und Aufteilungssache. Entscheidet man sich aber, fast seine gesamten Coins auf einer Zombie-Börse zu belassen, die sich zunehmend vom Markt abgekoppelt hat (dafür aber beste Buchgewinne bietet), konzentriert man eben auch seine Risiken.
Doch zurück zum Thema. Über Gox hatten wir in diesem Thread ja schon ausführlicher diskutiert (so etwa ab
hier). Mit dem tatsächlichen Eintreten der Insolvenz von Gox liest sich unsere damalige Diskussion tatsächlich nochmal anders. Hier noch mal der mE einschlägige Kommentar, der sich so recht gut auf die Situation bei Gox anwenden lässt:
Deshalb muß für den Zufluß allein entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige gutgeschriebene Werte im Einzelfall tatsächlich realisieren kann. Dies hängt von der Zahlungsfähigkeit und Erreichbarkeit des Gutschreibenden, nicht aber von dessen sonstiger Wirtschaftstätigkeit ab. Die Frage, ob Gutschriften materiell erwirtschaftet und somit ein steuerbarer Ertrag sind, hat mit dem Zufluß nichts zu tun, da sonst mit Hilfe des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG Entscheidungen der §§ 13 ff. EStG über die Erwirtschaftskomponente umgangen werden würden. [...] Daher reicht es für den Zufluß bereits aus, wenn der Steuerpflichtige im Einzelfall die Auszahlung hätte erreichen können. Der Zufluß ist rein objektiv zu beurteilen und entzieht sich der Beeinflussung durch den Steuerpflichtigen. Vereinfachend läßt sich sagen, daß die §§ 13 ff. EStG mit der Art und Weise des Erwirtschaftens alles das umfassend regeln, was das Tätigwerden des Steuerpflichtigen bzw. die von ihm beeinflußbaren Bereiche betrifft. Die Frage dagegen, ob das eigentlich Erwirtschaftete auch tatsächlich in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer miteinbezogen wird bzw. im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen ist, hängt von mit der Zahlungsfähigkeit, der Zahlungswilligkeit und der Erreichbarkeit des Geschäftspartners von Kriterien ab, auf die der Steuerpflichtige eben keinen Einfluß hat.
Jetzt stellt sich die Frage: Seit wann ist Gox de facto zahlungsunfähig gewesen? Hierzu bietet der zitierte Aufsatz ein Fallbeispiel:
Ein Steuerpflichtiger hält über Jahre eine Beteiligung an Erträgen, die durch spekulative Geschäfte erwirtschaftet werden sollen. Ihm werden Renditen gutgeschrieben, die er stehenläßt. Später stellt sich heraus, daß die Anlagegeschäfte keinen Ertrag abgeworfen haben und etwaige Renditezahlungen lediglich aus den Einlagen der Anleger bestritten wurden. [...] Es kann [...] unklar sein, ob die Einnahmen überhaupt den §§ 2 Abs. 1, 13 ff. EStG unterfallen. So dreht sich insbesondere die aktuelle Diskussion über „Schneeball-Anlegersysteme" (3. Fall) um die Frage, ob etwaige Erlöse überhaupt unter § 20 EStG fallen oder von der Einkommensteuer möglicherweise gar nicht erfaßt werden mit der Folge, daß über den Zuflußzeitpunkt nicht mehr nachgedacht zu werden braucht.
Leider bleiben die Ausführungen zu diesem Aspekt in der Folge dann etwas schwammig:
Die Qualifikation der Einkünfte im 3. Beispielsfall wirft eigene Schwierigkeiten auf und liegt gerade im schwierigen Übergangsbereich zwischen den eindeutig lösbaren beiden anderen Fällen. [...] Im Detail hängt die Einordnung vom Einzelfall ab und kann hier nicht geleistet werden. [...] Die Beurteilung wird deshalb schwierig, wenn der Anleger gutgeschriebene Profite stehenläßt, die gar nicht erwirtschaftet worden sind. Dann wäre theoretisch denkbar, einen Gewinn als solchen abzulehnen. Praktizierbar wäre dies aber wohl nur in Evidenzfällen, während das Steuerrecht ansonsten mit nicht beherrschbaren Beurteilungen belastet würde. Deshalb ist es angemessener, sich die Vorzüge der Gewinnermittlung zunutze zu machen. Wenn Buchgutschriften zu Gewinn führen, dann wird dieser Gewinnausweis durch Verluste spätestens dann wieder kompensiert, wenn das eingesetzte Kapital aufgezehrt worden ist.
Hm. Das lasse ich einfach mal so stehen.